Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
zum dritten Adventssonntag bringen wir Euch noch eine passende Sonntagslektüre. Hier geben wir Euch ein Urteil zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die DA Allgemeine Versicherung AG des AG Hamburg-St. Georg bekannt. Auch hier zeigt sich wieder die Arroganz einer der Kfz-Haftpflichtversicherungen. Hier ist es die DA-Allg. Vers. AG, die auf die berechtigte Nachfrage des Gerichts schlichtweg nicht reagiert. Die Quittung folgte auf dem Fuße. Die DA wurde kostenpflichtig und verzinslich verurteilt. Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion eingereicht durch die Kanzlei Synatschke-Tchon aus Hamburg. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und einen schönen 3. Advent.
Willi Wacker
Amtsgericht Hamburg-St. Georg
Az.: 916 C 303/13
Verkündet am 27.11.2013
Urteil
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
…
– Kläger –
gegen
…
DA Deutsche Allgemeine Versicherung AG
– Beklagte –
wegen Schadensersatz
erkennt das Amtsgericht Hamburg-St. Georg – Abteilung 916 – durch die Richterin am Amtsgericht … am 27.11.2013 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2013 für Recht:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EURO 66,40 (Sechsundsechzig 40/100} nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 7.6.2013 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von EURO 39,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 25.7.2013 zuzahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht aus abgetretenem Recht nach einem Verkehrsunfall einen weiteren Schadensersatzanspruch auf Erstattung von Sachverständigenkosten geltend.
Am xx.5.2013 ereignete sich zwischen dem Auftraggeber des Klägers und einem Versicherungsnehmer der Beklagten ein Verkehrsunfall auf der Straße Sandkamp in Höhe Hausnummer 29; die Beklagte ist unstreitig für den Schaden zu 100% eintrittspfiichtig.
Der Geschädigte beauftragte den Kläger mit einer gutachterlichen Stellungnahme über den Sachschaden. Er unterzeichnete eine Erklärung „Auftragserteilung und Abtretungserklärung“, die zur Berechnung des Honorars folgende Erklärung aufwies:
„Die Abrechnung erfolgt anhand der Preisliste auf der Rückseite dieser Erklärung.“
Auf diese Erklärung sowie die Preisliste (Anlagen K2, K3) wird Bezug genommen.
Der Kläger berechnete sein Honorar nach Maßgabe der Rechnung vom 7.5.2013 (Anlage K4). Er gelangte zu einem Honorar von insgesamt EURO 598,93. Die Beklagte zahlte EURO 532,53 und verweigerte mit ihrer Abrechnung vom 6.6.2013 eine weitere Zahlung. Der Kläger beauftragte eine anwaltliche Vertretung mit der Verfolgung seiner Ansprüche; hierfür sind ihm Kosten von EURO 39,00 entstanden.
Der Kläger beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet die Angemessenheit und die Erforderlichkeit der berechneten Sachverständigenkosten.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist vollen Umfangs begründet.
Die Beklagte schuldet dem Geschädigten weiteren Schadensersatz gem. § 115 VVG, den der Kläger unstreitig aus abgetretenem Recht gemäß § 398 BGB geltend machen kann.
Es ist unstreitig, dass zwischen dem Kläger und dem Geschädigte eine Honorarvereinbarung zustande gekommen ist. Die vom Kläger gestellte Rechnung entspricht im Einzelnen den Kosten, die sich auf der Auflistung der Anlage K2 ersehen lassen. Wenn eine Honorarvereinbarung gegeben ist, ist diese für die Erstattungspflicht der Beklagten maßgeblich. Das gilt hinsichtlich aller Positionen und ist von diesem Gericht mehrfach entschieden worden (AZ: 916 C 520/11, 916 C 521/11, 916 C 518/11 und 916 C 277/12, sowie 916 C 387/12). Die Beklagte hat trotz Nachfrage des Gerichts vom 23.8.2013 nicht erklärt, welche Bedenken hinsichtlich der vorgelegten Honorarvereinbarung bestehen sollen. Sie hat auch nicht vorgetragen, aufwelche Positionen der Rechnung Anlage K4 sie gezahlt hat, bzw. welche Positionen sie in welcher Höhe nicht für berechtigt erachtet. Das Bestreiten der Beklagten ist daher nicht hinreichend dargetan.
Im Übrigen hat das Gericht auch angesichts der geringen Differenz zwischen dem vereinbarten und dem gezahlten Honorar keine Veranlassung, davon auszugehen, dass die Sachverständigenkosten nicht zuerkennungsfähig sind. Wie das Landgericht Saarbrücken in seiner Entscheidung vom 10.2.2012 -13 S 109/10- ausführt, gibt es im Gegensatz zu dem Mietwagengeschäft bei Kfz-Sachverständigen keine einheitliche Abrechnungsmodalitäten oder allgemein zugänglichen Preislisten, die einen Vergleich der angefallenen Kosten für den Geschädigten ermöglichen würden. Der Geschädigte kann daher in der Regel von der Erforderlichkeit der angefallenen Sachverständigenkosten ausgehen. Er kann erst dann von dem Schädiger nicht mehr vollständigen Ausgleich gezahlter Aufwendungen verlangen, wenn für ihn erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen. Schon nach dem eigenen Vortrag der Beklagten kann von einem auffälligen Missverhältnis zwischen Kosten von EURO 598,93 und von der Beklagten anerkannten EURO 532,53 nicht die Rede sein.
Der Kläger kann Zinsen auf den Differenzbetrag von EURO 66,40, wie beansprucht, ab dem 7.6.2013 entsprechend der Ablehnung der Beklagten geltend machen. Ihm sind weiter außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EURO 39,00 für die Verfolgung seiner Ansprüche gegenüber der Beklagten aus dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens zuzuerkennen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Voilstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen für eine Berufungszulassung aus § 511 Abs. 4 ZPO vorliegen.
Ein Urteil, wie es sein sollte und wie es dennoch unnötig ist. Prima, dass es immer wieder Sachverständige und RAinnen und RAe gibt, die da nicht locker lassen. Die DA Versicherung ist sicher nicht gut beraten, den Käse, den die HUK-Coburg bislang produziert hat, zu kopieren.
Bei der HUK sagen wenigstens noch Kaufleute (anstatt Juristen) wo es lang geht.
Straff und geradezu preussisch hervorragend durchorganisierter Laden!
Bei der DA scheinen die Raumpflegerinnen die Entscheidungsträger zu sein.
„Deutsche Allgemeine Verunsicherung“…tirili… tirila… tiriloho….
Wer Käse kopieren will muss auch die Voraussetzungen zu Bearbeitung der Käsefolgen schaffen,sonst gehts schief.
Die VU-Quote bei DA-VN ist signifikant hoch;und die rennen danach zur HUK!
Wieviele Beamten hat die HUK eigentlich noch unter ihren VN? Sind es noch 6 oder sogar noch 8%?
Als VN wäre ich -wenn schon-,dann am liebsten doch beim Kürzungsprofi versichert,nicht beim „Fiffi“,der versucht mit „Bello“ zu pinkeln.
Klingelingelingelts?