Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
nachstehend geben wir Euch hier ein Berufungsurteil aus Wiesbaden zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die Deutsche Allgemeine Versicherung AG bekannt. Die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung war durch den sonst von der HUK-Coburg bekannten Kölner Rechtsanwalt vertreten. Aber auch für seine neue Mandantin konnte er keinen Erfolg verbuchen. Auch hier hat er wieder eine Niederlage eingefahren. Augenscheinlich geht es ihm nur um Eines, nämlich seine Anwaltsgebühren nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung bzw. seine Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Im ersteren Fall handelt es sich – im Gegensatz zu den von ihm bezeichneten „Sachverständigengebühren“ – tatsächlich um Gebühren nach der Gebührenordnung. Hinsichtlich der erforderlichen Sachverständigenkosten wurde seitens des Prozessbevollmächtigten der DA-Versicherung die BVSK-Honorarbefragung, die sogar Basis des HUK-Honorartableaus ist, als „Wunschzettel“ bezeichnet, als HUK-Anwalt hat er sie hochgehalten. Was für eine Wandlung? Aber damit ist festzuhalten, dass die BVSK-Honorarbefragung zumindest von der DA-Versicherung nicht mehr als Schätzgrundlage angesehen wird. Man beachte auch den ironiwschen Unterton der Berufungskammer zu diesem Punkt. Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare ab. Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion eingereicht durch die Kanzlei Martin & Hartig aus 65185 Wiesbaden.
Viele Grüße
Willi Wacker
Landgericht Wiesbaden Verkündet am: 07.11.2013
Aktenzeichen: 3 S 49/13
91 C 388/12 (15) Amtsgericht Wiesbaden
I m Na m e n d e s V o l k e s
U r t e i l
In dem Rechtsstreit
Deutsche Allgemeine Versicherung AG, vertr. d. d. Vorstand, Oberstedter Sraße 14, 61440 Oberursel
Beklagte und Berufungsklägerin
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanw. B. M. in Köln
gegen
…
Klägerin und Berufungsbeklagte
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanw. M. & H. in Wiesbaden
hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden durch den Richter am Landgericht … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 07.11.2013
für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 26.03.2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die Parteien streiten um restliche Kosten die der Klägerin nach einem Verkehrsunfall durch die Einholung eines Schadensgutachtens entstanden sind. Die Beklagte und Berufungsklägerin sind der Auffassung, dass sie zur Zahlung der restlichen Vergütung nicht verpflichtet seien, weil das streitige Honorar für den Sachverständigen allenfalls in der von der Beklagten ausgezahlten Höhe angemessen und erforderlich gewesen sei.
Sie verfolgt ihren Klageabweisungantrag mit der Berufung weiter, während die Klägerin das angefochtene Urteil verteidigt.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und aufgrund der Zulassung durch das Amtsgericht auch trotz einer Beschwer von nur 131,36 € auch sonst zulässig.
Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffenden Gründen stattgegeben.
Auf die Frage, ob der Sachverständige selbst gegenüber der Klägerin sein Honorar ordnungsgemäß geltend gemacht hatte, kommt es nicht an. Es ist daher unerheblich, ob die Vergütung für ein weitgehend automatisiertes Schadensgutachten in einem Standardfall von öffentlich bestellt und vereidigten Sachverständigen in der Regel überhöht sind oder nicht. Denn unstreitig musste die Klägerin diesen Betrag zur Feststellung des Schadens aufwenden. Unwidersprochen, hat die Klägerin außerdem dargelegt, dass das streitgegenständliche Honorar üblicherweise von Kfz-Sachverständigen in Wiesbaden und Umgebung in dieser Höhe verlangt werden und für den Geschädigten eine günstigere Möglichkeit der Beschaffung eines Gutachtens nicht ohne weiteres erkennbar ist. Es handelt sich daher um den nach § 249 BGB erforderlichen Geldbetrag. Die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung des BGH X ZR 80/05 und X ZR 122/05 betreffen nicht die Frage der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB im Verhältnis Geschädigter und Schädiger, sondern die Höhe der Vergütung im Verhältnis Auftraggeber und Auftragnehmer gemäß §§ 631, 315 BGB. Die Beklagte kann auch nichts aus der Rechtsprechung des BGH zum Unfallersatztarif herleiten (BGH VI ZR 243/05 und VI 9/05). Denn dort hat der Geschädigte grundsätzlich die Wahl zwischen einen Normaltarif und einem Unfallersatztarif und er muss darlegen und beweisen, warum zur Beseitigung des Schadens die Wahl des z.T. dreimal teureren Unfallersatztarifs gegenüber dem Normaltarif erforderlich ist. Hier hat der Geschädigte aber keine Wahl. Die Beklagte behauptet selbst nicht, dass es etwa unterschiedliche Tarife zur Sachverständigenvergütung gäbe, je nachdem, ob der Geschädigte einen Ersatzanspruch einem Dritten gegenüber hat, oder nicht.
Abgesehen davon ist auch im konkreten Fall die Abweichung zwischen der von der Beklagten als angemessen angesehenen Vergütung und der vom Sachverständigen tatsächlich verlangten Vergütung nur verhältnismäßig gering, nämlich nur circa 17 %.
Bemerkenswert ist, dass die Beklagte sogar die BVSK-Befragung als geeignete Richtschnur für den erforderlichen Geldbetrag als „Wunschzettel“ abtut, der sonst gerade von Versicherungen für Kürzungen wegen angeblich überhöhter Sachverständigenkosten bemüht wird.
Dagegen gibt die Beklagte selbst nicht subtantiiert an, aufgrund welcher Annahmen und Berechnungen sie zu der angeblich erforderlichen Vergütung von 652,12 € kommt. Aus der vorgerichtlichen Korrespondenz ergibt sich allerdings, dass dieser Betrag „sehr nahe an den Werten der im Umlauf befindlichen Honorartabellen (u.a. BVSK-Honorarbefragung)“ sei.
Da auch nicht erkennbar ist, warum der Geschädigte an der Redlichkeit des von dem alteingesessenen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, der auch für die Gerichte regelmäßig tätig ist, geltend gemachten Honorars zweifeln sollte, stellt sich auch die Frage des Mitverschuldens in von § 254 Abs. 2 BGB nicht.
Da der Verbringungsaufwand eines Fahrzeugs im Verhältnis zu den Sachverständigenkosten unverhältnismäßig hoch sind, kann der Geschädigte auch nicht auf eventuelle günstigere Sachverständige in größerer Entfernung verwiesen werden.
Aufgrund der fehlenden Vergleichbarkeit mit Unfallersatztarifen oder niedrigeren Kosten von nichtmarkengebundenen Werkstätten und aufgrund der eindeutigen Rechtslage bestand auch keine Veranlassung, die Revision nach § 543 ZPO zuzulassen.
Das Urteil ist daher ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, da die Entscheidung rechtskräftig ist, §§ 708 Nr. 10, 713, i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
„Die Beklagte und Berufungsklägerin sind der Auffassung, dass sie zur Zahlung der restlichen Vergütung nicht verpflichtet seien, weil das streitige Honorar für den Sachverständigen allenfalls in der von der Beklagten ausgezahlten Höhe angemessen und erforderlich gewesen sei.“
Wer die Begründung kennt, rauft sich die Haare und dass hier auch die Gerichte mal deutliche Worte sprechen, war nicht anders zu erwarten. Also Nachhilfestunde für die etablierten Volljuristen dieser Versicherung und mal wieder einen kräftigen Watschen für deren Prozeßbevollmächtigten aus Köln.
So denn auch die weitere Aufklärung und Korrektur zu einem rechtsirrigen Vortrag:
„Es ist daher unerheblich, ob die Vergütung für ein weitgehend automatisiertes Schadensgutachten in einem Standardfall von öffentlich bestellt und vereidigten Sachverständigen in der Regel überhöht sind oder nicht. Denn unstreitig musste die Klägerin diesen Betrag zur Feststellung des Schadens aufwenden.“
„Da auch nicht erkennbar ist, warum der Geschädigte an der Redlichkeit des von dem alteingesessenen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, der auch für die Gerichte regelmäßig tätig ist, geltend gemachten Honorars zweifeln sollte, stellt sich auch die Frage des Mitverschuldens in von § 254 Abs. 2 BGB nicht.“
„Bemerkenswert ist, dass die Beklagte sogar die BVSK-Befragung als geeignete Richtschnur für den erforderlichen Geldbetrag als „Wunschzettel” abtut, der sonst gerade von Versicherungen für Kürzungen wegen angeblich überhöhter Sachverständigenkosten bemüht wird.“
Danke RA M. aus Köln für Ihren brillanten Vortrag.
Domspatz
Schnörkellos und passend!
Hesse is ääfach nix fer Aanwält aus´m Nordde,erst recht nicht,wenn sie so dermassen genial und juristisch makellos argumentieren wie dieses leuchtende Beispiel seiner Zunft.(–)
Wenn beim nächsten Abrechnen eines Unfallschadens die HUK-Coburg ankommt und die Sachverständigenkosten an der BVSK-Honorarbefragung misst, kann dem entgegengehalten werden, dass es sich dabei um einen „Wunschzettel“ handele (Zitat des Herrn RA. B.M. aus Köln, sonst bisher HUK-Anwalt). Gleichzeitig kann dann auch auf dieses Urteil in diesem Blog verwiesen werden.
Die Moral von der Geschichte ist, dass die Versicherungen die BVSK-Honorarbefragung als solche atomisieren, d.h. in kleinste Einzelteilchen zerlegen, weil sie nicht mehr ihren Bedürfnissen genügt. Was aber in Teilchen zerlegt ist, kann aber nicht Basis für ein Honorartableau sein. Aber ich habe ja immer gesagt, dass das Honorartablau HUK-Coburg auf wackeligem Fundament steht. Jetzt haben wir es schwarz auf weiß, selbst der frühere HUK-Anwalt sieht die Liste als „Wunschzettel“ (passt ja auch, wir haben ja bald Weihnachten!) an.
Na dann frohe Weihnachten
Roland R.
„früherer HUK-Anwalt“??
der lebt doch noch, oder hab ich was verpasst?
„früherer HUK-Anwalt“ bedeutet, dass er vormals für die HUK-Coburg gestritten hat. Jetzt vertritt er andere Versicherungen. „Früher“ bedeutet nicht, dass er gestorben ist. Er hat nur andere Mandanten.
@ Glöckchen
„“früherer HUK-Anwalt”??
der lebt doch noch, oder hab ich was verpasst?“
Ja schon aber wie!
Die meisten Prozesse von der HUK-Cobold in den Sand gesetzt, kriegt er jetzt nochmal eine Chance einen Prozess zu gewinnen, allerdings bei einer anderen Versicherung.
Das ist vergleichbar wie in der Fussball Bundesliga, zukünftig wird er auf der Reservebank jährlich absteigen.
Bin mal gespannt wann er entnervt schreit, „ich habe fertig“.