Quelle: Zeit Online – Holger Holzer – vom 08.12.2013
Nach unverschuldeten Unfällen muss man dem Geld für die Reparatur oft hinterherlaufen. Doch Vorsicht, wenn die gegnerische Versicherung einen Abwicklungsservice anbietet.
Wer unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, erhält häufig schon wenige Stunden später einen Telefonanruf der gegnerischen Haftpflichtversicherung. Das verbindliche und gut geschulte Gegenüber macht dann meist ein verlockend klingendes Angebot und bietet an, die Reparatur zu organisieren und für ein Ersatzfahrzeug zu sorgen. Doch was zunächst nach einem netten Service klingt, ist in Wahrheit ein Versuch der Versicherung, ihre Kosten zu senken – nicht selten auf Kosten des Geschädigten, wie der Verband Deutscher Verkehrsrechtsanwälte (VdVKA) erläutert.
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Siehe auch: n-tv vom 13.05.2012
@
Ja so ein Service hat schon was.
Manche Boxer bieten das dem Gegner an: Man verzichtet gemeinsam auf Ringrichter und überlässt die Entscheidung dem Gegner. Zumindest der Boxer der eine weichgeschlagenen Birne hat, geht darauf ein.
Bei den Verkehrsunfällen ist das vergleichbar mit dem Geschädigten u. der Versicherung. Nur mit dem Unterschied, dass man den Geschädigten nicht erst die Birne weichschlagen muss.
Dieser Blog hat zigmal darauf hingewiesen, dass es immer schlecht ist, die Widerherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes an den Schädiger zu geben. Die Entscheidung, wann, wie, wo und ob die Wiederherstellung erfolgen soll, hat eindeutig nach dem Willen des Gesetzgebers der Geschädigte. Der Schädiger und dessen Versicherer haben ein besonderes Interesse an der Wiederherstellung durch Referenzbetriebe. Es sind eben Partnerbetriebe der Versicherung. Und Partner kungeln auch schon mal untereinander. Auf der Strecke bleibt der Geschädigte.
Deshal besser auf scheinbar günstige Angebote der Versicherung verzichten und selbst Anwalt und Gutachter beauftragen!!!
In der Sache darf man auch nicht vergessen, dass so manche Garantie und oder Gewährleistung dadurch gefährdet werden kann, denn mitunter bieten manche Automobilhersteller Garantien von bis zu 8 Jahren für bestimmte Fahrzeugteile an.
Es stellt sich insgesamt auch die Frage, ob die orginal Ersatzteile in den Partnerwerkstätten verwandt werden.
Sehr geehrter Herr Schwier,
z.B. Mercedes bietet für seine Fahrzeuge eine Durchrostungsgarantie von 30 Jahren an, die sofort erlischt, wenn Karosserie- und Lackarbeiten bei nicht vom Hersteller (Mercedes) autorisierten Werkstätten durchgeführt werden. Und das ist nicht nur bei Mercedes so.
Übrigens: Welche Referenzwerkstatt verwendet schon Unterbodenschutz, Hohlraumversiegelung, Kleb- und Dichtmassen vom jeweiligen Fahrzeughersteller? Keine! Denn alle kaufen billig in großen Mengen im Zubehörhandel.
Soviel zu „verwendet ausschließlich Originalmaterial vom jeweiligen Fahrzeughersteller“…
@ Pitbull
„Bei den Verkehrsunfällen ist das vergleichbar mit dem Geschädigten u. der Versicherung. Nur mit dem Unterschied, dass man den Geschädigten nicht erst die Birne weich schlagen muss.“
Aber dafür erhält er Falschinformationen,die in gravierendem Umfang für ihn nachteilig sein könnten.
Für ihn hilfreiche und tatsächlich nützliche Informationen werden unterdrückt. Er wird freundlichst umschmeichelt und beruhigt, wie kurz vor einer Narkose. Für den Fall,dass er jedoch nicht wie gewünscht reagiert, wird dann der Ton barscher und es fehlt auch nicht an Versuchen, ihn dann zu verunsichern und einzuschüchtern.
So eine Art und Weise der versuchten Beeinflussung ist schlimmer als Haustürgeschäfte und sollte vom Gesetzgeber geahndet werden, weil unbedarfte Geschädigte sich oftmals überrumpeln lassen und der Zug dann unheilvoll in die von der gegnerischen Versicherung gewünschte Richtung rollt.
Die eigene Schadenschätzung durch Sachverständige, die von der gegnerischen Versicherung beauftragt werden sollen, ist deshalb besser abzulehnen. Ein versicherungsunabhängiger Sachverständiger erstellt ein verkehrsfähiges Beweissicherungs-Gutachten, stellt die Minderwertansprüche fest und berücksichtigt einen Reparaturaufwand, welcher der Verkehrssicherheit und Werterhaltung Rechnung trägt. Aber auch da sollte man vor Beauftragung danach fragen, ob er auch von Versicherungen beauftragt wird oder sogar von der gegnerischen Versicherung, die im konkreten Fall Schadenersatz zu erbringen hat.
Eure
Wildente
@ Wildente
Dieser Beitrag mit dem Haustürgeschäft ruft ja „wilde“ 🙂 Ideen hervor, denn der Vergleich stimmt. Es ist eine klassische Überrumpelungssituation, die in der Konsequenz über den Anruf von Gewinnspielvermittlern hinausgeht.
Wenn dieser Zug erstmal angefangen hat zu rollen, dann ist selbst für Rechtsanwälte schwierig von diesem Zug wieder abzuspringen, aber für Rechtsanwälte eben möglich.
Warum?
Ganz einfach, denn bei Versicherungen gibt es „Fall-Sachbearbeiter“ und das „Aktiv-Schadensteam“. Durch beide Bearbeitungsweisen bei der gegenerischen Versicherung werden die Weichen für die gesamte Regulierung gestellt.
Es wird versucht, dass alle Geschädigten bei dem „Aktiv-Schadenteam“ in der Bearbeitung landen. Der Schaden wird von einer Vielzahl von, ich nenne sie „Call-Center-Agenten“ bearbeitet. Eine individuelle Betreuung findet nicht statt und es gibt wechselnde Ansprechpartner.
Jetzt kommt ein weiteres Problem. Die Umstufung eines Schadens von der einen in die andere Abteilung bei der Versicherung nimmt Zeit in Anspruch.
Was ist die Konsequenz?
Wenn man sich direkt als RA zu dem Schadensfall beim „Aktiv-Team“ zu erkennen gibt, heißt es, dass kein Zugriff auf die Akte bestehen würde. Meldet man sich jedoch nur unter der Schadens-Nr., gibt sich später zu erkennen, kann man als RA noch von dem Zug abspringen, denn dann hat der Sachbearbeiter aus dem „Aktiv-Schadenteam“ bereits die Sache geöffnet. Ausreden ziehen dann nicht mehr und die Sache wird schneller versicherungsintern „umgestuft“. Erst so kommt man aus dieser Spraale einigermaßen schnell wieder raus.
Wenn man als Geschädigter von Anfang an einen RA beauftragt, dann bekommt man sofort einen Sachbearbeiter zugeteilt, bekommt kein „Call-Center“ und man hat einen direkten Ansprechpartner bei der Versicherung.
Dann werden einige „Versicherungstricks“ erst gar nicht versucht. In Eilfällen kann auch mal etwas „face to face“ am Telefon besprochen und abgekürzt werden. Derartige Kompetenzen sind dem „Aktiv-Schadensteam“ teilweise nicht zugeordnet, Ihnen fehlt schlichtweg der Ermessensspielraum und die Weitergabe an die „Fachabteilung“ dauert.
Wenn ich z.B. einem Sachbearbeiter am Telefon sage, dass dies der letzte Anruf ist, weil ansonsten die Klage an den VN rausgeht, ist die Sache mitunter innerhalb von 2 Minuten geprüft und abgesegnet. Das „Aktiv-Team“ darf dies nicht.
Diese „internen“ Abläufe sind ein weiterer Grund dafür, warum die „Cold-Calls“ der Versicherung schlimmer sind als Haustürgeschäfte. Mitunter wurden Mdt. noch nach 20.00 Uhr von den Sachverständigen angerufen, weil das Fahrzeug morgen früh begutachtet werden soll.
….Ohne Worte, aber vlt. sollte man einfach mal das Argument mit den Haustürgeschäften anführen und bei „verkorksten“ Schadensfällen, die Absprachen mit dem Mdt. sodann anfechten.
Für sowas haben die Versicherungen sicherlich noch keinen Textbaustein:-)
Zwar etwas Offtopic, aber ich versuchs trotzdem mal hier: In letzter Zeit kommen gerade von der HUK wieder deutlich mehr Restwertangebote. Es wird ein Aufkäufer (natürlich meist vom überregionalen Markt) benannt und dann ein Abwicklungsservice angeboten.
In meinem konkreten Fall kommt der Bieter aus Berlin. Die Telefonnummer beginnt mit 089… Ruft man dort an, hat man die car-TV an der Strippe.
Sind schon Entscheidungen bekannt, ob man sich auf einen solchen „Service“ einlassen muss?
Bitte keine Antworten zur generellen Problematik höherer Restwerte. Mein Zurückweisungsschreiben ist schon 1,5 Seite lang. Ich hätte nur gern ein weiteres Argument dahingehend, dass sich der Geschädigte unabhängig von allen anderen Punkten, auf einen Abwicklungsservice nicht einlassen muss.
Danke im Voraus und schönes Wochenende.
@ Uterwedde
Mir ist keine Entscheidung zum „Abwicklungsservice“ bekannt.
Rechtslage sollte ja klar sein.
Ich lass in solchen Fällen meine Omma Bescheid sagen,dass die Karre bei ihr abgeholt werden kann.
Dann mach ich ´n Foto von zwei dummen Gesichtern vor verschlossener Türe.
Man muss diesen Service eben nur richtig nutzen.
Oder:
Welchen Zugangsnachweis hat die HUK für Ihr Schreiben?
Regelmässig überhaupt keinen!
Beweislast also bei der HUK,Folge:Null Problemo!
Klingelingelingelts?
Damit der Regulierungsservice auch funktioniert. HUK-Angel für dumme!!!
„Und selbst wenn die Haftung klar zu sein scheint, sollte der Geschädigte das Gespräch mit der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung suchen.“
Siehe: http://www.lkz.de/magazin/themenwelt-auto-und-verkehr_artikel,-Richtiges-Verhalten-wenn-es-kracht-_arid,305767.html
Liebe Geschädigte, auch wenn die Haftung klar ist, immer zum Anwalt gehen, sonst bereichert sich der Versicherer an euren Schäden. Wetten, dass …..
… wie überhaupt, das ganze sogenannte Schadenmanagement ist nichts anderes als die Bereicherung der Versicherer aus den Geldern der Kunden bzw. aus den rechtswidrigen Leistungskürzungen bei den Schadensersatzanspruchstellern, unter Duldung und Förderung der Politiker/Gesetzgeber und selbst verordneter Blindheit der Staatsanwaltschaften aber auch der Richterschaft.
Sehr geehrter Herr Uterwedde.
hier kann ggfs. ein Blick in den eingetragenen Geschäftszweck dieser (und anderer) Restwertbörsen helfen.
Ich mag bezweifeln, dass die aktive Abwicklung (Ankauf/Verkauf bzw. direkte Verkaufsvermittlung) darin enthalten ist.
Weiter ist mir bekannt, dass diese Abrechnungsschreiben der HUK lediglich den angeblichen Höchstbetrag hergeben.
Ob das einer rechtlichen Prüfung standhält, mag ich bezweifeln. Denn hier muss der Geschädigte erst einmal mit der darin angegebenen Restwertbörse in Kontakt treten, die ihm dann auf einen (wie auch immer ermittelten) Käufer verweist, der danach auch noch kontaktiert werden muss. Bezieht man dieses Verwirrspiel auf den BGH-Verweis auf eine angeblich gleichwertig reparierende Vergleichswerkstatt, so ist eine mühelose Erreichbarkeit nicht gegeben.
Die Ermittlung des angeblichen Höchstbieters ist für den Geschädigten nicht überprüfbar. Evtl. erhält der, der „am meisten schmiert“ den Zuschlag von der Börse und wird dann von dort als Höchstbieter angegeben.