Amtsrichter des AG Bochum entscheidet zum Regressbegehren der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung mit Urteil vom 21.8.2013 – 70 C 90/12 –

Bei dem Rechtsstreit, der mit dem nachstehend aufgeführten Urteil des AG Bochum endete, ging es um die Rückforderung der von der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung geleisteten Schadensersatzbeträge nach einem für den Geschädigten unverschuldeten Verkehrsunfall am 28.7.2011. Das Fahrzeug der Geschädigten wurde im rückwärtigen Bereich beschädigt. Das Unfallopfer beauftragte einen Kfz-Sachverständigen, der das Schadensgutachten erstellte. Sodann holte die eintrittspflichtige Versicherung ein DEKRA-Gutachten ein, für das die Versicherung 281,38 € bezahlte. Die Versicherung verlangte nunmehr die gesamten Leistungen an den Geschädigten und ihre Aufwendungen für das DEKRA-Gutachten zurück. Der zuständige Amtsrichter der 70. Zivilabteilung des AG Bochum hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen K.. Danach war nur ein geringer Teil der kalkulierten Kosten nicht auf das schädigende Ereignis zurückzuführen. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

70 C 90/12                                                                                Verkündet am 21.08.2013

Amtsgericht Bochum

IM NAMEM DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

der … Versicherung

Klägerin,

gegen

Herrn …

Beklagten,

hat das Amtsgericht Bochum
auf die mündliche Verhandlung vom 21.08.2013
durch den Richter am Amtsgericht …
für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 69,25 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sei dem 05.08.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Am 28.07.2011 fuhr die Zeugin E. den bei der Klägerin haftpflichtversicherten … gegen den rückwärtigen Bereich des Fahrzeugs des Beklagten … . Der Beklagte machte gegenüber der Klägerin den Schaden geltend. Diese zahlte einen Betrag von 2.010,10 Euro. Zudem übernahm sie Mietwagenkosten i.H.v. 310,96 Euro, Sachverständigenkosten i.H.v. 409,00 Euro. Diese verlangt sie mit vorliegender Klage erstattet, ebenso wie Aufwendungen i.H.v. 281,38 Euro für die Erstellung eines DEKRA Gutachtens. Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe die Regulierungsbeiträge sämtlich zu unrecht vereinnahmt, denn nach Regulierung habe sich herausgestellt, dass die behaupteten Schäden des Fahrzeugs des Beklagten auf keinen Fall durch das Fahrzeug der Zeugin E. auf die behauptete Art und Weise hervorgerufen worden sein können.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 3.011,44 Euro zu zahlen nebst 5 % Zinsen p.a. über Basiszins ab Rechtshängigkeit.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er macht geltend, sämtliche Schäden, die er gegenüber der Klägerin geltend gemacht habe, beruhten auf dem zugrunde liegenden Verkehrsunfallereignis.

Für weitere Einzelheiten wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Es ist Beweis erhoben worden durch schriftliches Gutachten des Sachverständigen K. vom 05.03.2013 nebst Ergänzungsgutachten vom 18.06.2013. lnsoweit wird auf Bl. 148 ff. und Bl. 110 ff. d.A. verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zum ganz überwiegenden Teil unbegründet.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann nicht festgestellt werden, dass mehr als ein kleiner Teilschaden i.H.v. 69,25 Euro brutto nicht auf den hier steitgegenständlichem Verkehrsunfall zurückzuführen ist. Es wird weiter ausgeführt, dass es sich um einen klar isolierten und einfach aus dem Gesamtschaden herauszutrennenden Totalschaden handelt, der mit 69,25 Euro brutto zu veranschlagen ist. Nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen wird deutlich, das neben dem Ersatzteilpreis für den unlackierten Teil des Stoßdämpfers keine weiteren Kosten durch diesen nicht zuzuordnenden Schaden entstanden sind. Danach steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass offensichtlich maximal 69,25 Euro zu viel gezahlt wurden. Insoweit war der Klage aus Bereicherungsgrundsätzen stattzugeben. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 11 i.V.m. § 711 ZPO.

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Eine Antwort zu Amtsrichter des AG Bochum entscheidet zum Regressbegehren der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung mit Urteil vom 21.8.2013 – 70 C 90/12 –

  1. Jens sagt:

    „Der auf den Grund geht gehorcht sich selbst; Unwissenheit tut was ihr diktiert wird.“
    Thomas Paine (1791): Rechte des Menschen („Abschluss“)
    Jens

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