Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
nachfolgend geben wir Euch hier ein Urteil aus Gemünden am Main zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Zurich plc. bekannt. Da die Sachverständigenkosten in der Höhe bestritten wurden, musste das Gericht nach § 287 ZPO die Höhe der Schadensposition Sachverständigenkosten schätzen. Im Rahmen der Schadenshöhenschätzung kann das Gericht sachverständige Hilfe in Anspruch nehmen oder sich auf eigene Erfahrungen und Kenntnisse stützen oder Tabellen und Listen zu Hilfe nahmen. In diesem Fall hat das Gericht die berechneten Kosten an der VKS- bzw. der BVSK-Tabelle gemessen. Insoweit ist der Richter nach der BGH-Rechtsprechung besonders freigestellt. Lest selbst das Urteil und gebt Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht Gemünden a. Main
Az.: (F) 17 C 323/13
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
des Kfz-Sachverständigen B. S., aus K.
– Kläger –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte D. I. & P. aus A.
gegen
1.) Zurich Insurance plc NfD, gesetzl.vertr.dch. Dir. Ralph Brand, Solmsstraße 27-37, 80486 Frankfurt am Main
– Beklagte –
2.) Herrn W. L. aus B.
– Beklagter –
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt M. B. aus K.
wegen Forderung
eriässt das Amtsgericht Gemünden a. Main durch den Richter am Amtsgericht … am 19.12.2013 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes
Endurteil:
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 258,94 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 12.07.2012 zu bezahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner ferner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 130,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gütligen Basiszinssatz seit 21.08.2012 sowie einen weiteren Betragin Höhe von 2,50 € zu bezahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, auf die vom Kläger verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz für die Zeit ab Einzahlung dieses Vorschusses bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrags zu bezahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt. Danach waren die Beklagten wie aus der Urteilsformel ersichtlich zu verurteilen.
I.
1.
Der Kläger hat aus zulässig abgetretenem Recht gegen die Beklagten einen Anspruch auch auf Ersatz der verbliebenen Kosten für das von ihm erstellte Sachverständigengutachten (§ 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG, § 823 Abs. 1, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 115 Abs, 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Satz 4 VVG, § 398 BGB) in Höhe von 258,94 €.
a)
Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Das sind indes nur die Kosten die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06, NJW 2007, 1450 Rn, 17 = DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann ). Er ist deshalb nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Auch ist der Geschädigte – entgegen der Ansicht der Beklagten – grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Allerdings verbleibt ihm das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. BGH, a. a, O.).
b)
Soweit die Beklagten die Erforderlichkeit der vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen bezogen auf die abgerechnete Grundgebühr bestreiten, hat das Gericht den erforderlichen Aufwand gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen.
aa)
Aus dem Wirtschaftlichkeitsgebet folgt, dass der Schadiger den Finanzierungsbedarf des Geschädigten zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten hat. Der tatsächliche Aufwand bildet freilich (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO oft einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Zwar ist der tatsächlich aufzuwendende Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch, hat jedoch der Geschädigte durch sein Vorgehen gezeigt, dass ihm die Erholung eines Sachverständigengutachtens zu einer üblichen Vergütung unschwer möglich war, so steht damit für den konkreten Fall im allgemeinen fest, dass Sachverständigenkosten auch nur in dieser Höhe im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB „erforderlich“ waren.
bb)
Entgegen der Auffassung der Beklagten überschreitet ein Kraftfahrzeugsachverständiger allein dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt, die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung grundsätzlich nicht. Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird als Erfolg geschuldet; hierfür haftet der Sachverständige. Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschadigten ist (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 20; Urteil vom 4. April 2008 – X ZR 122/05, BGHZ 187, 139 Rn. 15 ff.).
cc)
Entscheidend ist damit zunächst, ob die durch den Kläger für die Erstellung des Gutachtens in Rechnung gestellten Kosten der üblichen Vergütung im Sinne von § 832 Abs. 2 BGB entsprachen. Das Gericht zieht zu der gebotenen Schätzung (§ 287 Abs. 1 ZPO) die VKS-/BVK-Honorarumfrage heran. Es verkennt hierbei nicht, dass die Schadenshöhe nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben dürfen. Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung sind jedoch nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Deshalb bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der .Schadensschätzung Verwendung finden können, nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass sich behauptete Mängel der jeweiligen Schätzungsgrundlage auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. für den Streit um die Anwendung des „Schwacke-Mietpreis-Spiegels“ – zuletzt BGH, Urteil vom 18.12.2012 – VI ZR 316/11, MDR 2013, 334 Rn. 9 ff., 11). Das war hier jedoch nicht der Fall,
dd)
Aus der vorgelegten Honorarumfrage ergibt sich schließlich, dass eine Abweichung von den dort dargestellten „Korridoren“ nicht besteht. Auch im Übrigen ist nicht erkennbar, dass das Grundhonorar unangemessen oder gar willkürlich festgesetzt worden wäre.
d)
Soweit sich die Beklagten schließlich gegen die in Ansatz gebrachten Nebenkosten wenden, können sie damit nicht gehört werden.
aa)
Im Ausgangspunkt zutreffend weisen die Beklagten allerdings darauf hin, dass das Grundhonorar in Form einer Pauschalierung nach der Schadenshöhe festgelegt worden sei, die dazu führe, dass der Sachverständige vom Nachweis seines tatsächlichen Aufwandes befreit sei. Entgegen der Ansicht der Beklagten führt dies jedoch nicht dazu, dass nicht gleichwohl die Nebenkosten abweichend hiervon entsprechend dem tatsächlichen Aufwand in Ansatz gebracht werden könnten. Denn aus der Tabelle der VKS-/BVK-Honorarumfrage ergibt sich, dass auch für die Nebenkosten „Korridore“ vorgesehen sind. Daraus folgt weiter, dass solche Nebenkosten offenbar von der Grundvergütung nicht mitumfasst sind, weil anderenfalls ihre gesonderte Ausweisung nicht erforderlich wäre.
bb)
Danach hat das Gericht vor dem Hintergrund der vorliegenden Rechnung keine Zweifel, dass die vom Kläger ausgewiesenen Nebenleistungen angefallen sind. Für die Beurteilung der hierfür entstandenen Kosten greift das Gericht abermals auf die Honorarumfrage zurück. Die vom Kläger in Ansatz gebrachten Kosten bewegen sich auch insoweit innerhalb der dort ausgewiesenen Spannbreite; sie sind daher unter schadensrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Im Einzelnen gilt:
(1)
Unter Zuhilfenahme eines Routenplaners ergibt sich für die Entfernung zwischen dem im Gutachten ausgewiesenen Besichtigungsort (Aschaffenburg) und dem Sitz des Klägers (Kleinheubach) eine einfache Entfernung zwischen 32km und 35km, mithin für Hin- und Rückweg eine Entfernung zwischen 64km und 70km. Die vom Kläger geltend gemachten 68km sind daher nicht zu beanstanden.
(2)
Soweit sich die Beklagten in diesem Zusammenhang gegen die vom Kläger zugrunde gelegte Entfernungspauschale in Höhe von 1,50 € je Kilometer wenden, bleiben sie damit ohne Erfolg, Eine Übertragung der Grundsätze des JVEG für die Vergütung gerichtlicher Sachverständiger auf Privatgutachter ist von vornherein nicht angebracht (vgl. BGH, Urteil vom 23.012007 – VI ZR 67/06, NJW 2007, 1450 Rn. 21; Urteil vom 4. April 2006 – X ZR 122/05, BGHZ 167, 139 Rn. 19). Dass die Pauschale übersetzt oder gar willkürlich wäre, kann mit Blick auf das in der Tabelle der VKS-/BVK-Honorarumfrage ausgewiesene Intervall von 0,85 € bis 2,31 € je Kilometer ebenso wenig angenommen werden.
(3)
Aus der vorliegenden Rechnung des Klägers ergibt sich im Zusammenhang mit dem Gutachten, dass dieser die beanstandeten 16 Lichtbilder zur Schadensdokumentation für erforderlich gehalten hat. Weshalb die Beklagten anderer Ansicht sind, erschließt sich aus ihrem in einem pauschalen Bestreiten sich erschöpfenden Vortrag nicht. Sie genügen damit den Anforderungen an ein substantiiertes Bestreiten nicht, zumal ihnen das Gutachten mit den entsprechenden Lichtbildern vorliegt, so dass sie gehalten gewesen wären, Einwände gegen die Erforderlichkeit der Lichtbilder konkret darzulegen. Im Übrigen ist mit Blick auf das in der Tabelle der VKS-/BVK-~Honorarumfrage ausgewiesene Intervall von 2,00 € bis 4,00 € je Lichtbild auch insoweit nicht erkennbar, inwieweit der vom Kläger in Ansatz gebrachte Betrag von 2,50 € je Lichtbild übersetzt oder gar willkürlich sein könnte.
(4)
Schließlich ist mit gleichen Erwägungen nichts gegen die vom Klager geltend gemachten Schreib- und Kopierkosten sowie die Porto- und EDV-Kostenpauschale zu erinnern.
2.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 280 Abs. 2, § 288 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1 BGB.
II.
Dem Kläger stehen außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten lediglich in Höhe von (netto) 130,50 € sowie Mahnkosten in Höhe von lediglich 2,50 € zu. In Höhe der jeweils darüber hinausgehenden Beträge war die Klage abzuweisen.
1.
Die geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten waren aus einem dem Obsiegen des Klägers entsprechenden Gegenstandswert von insgesamt 1.065,76 € und lediglichb mit der Regelgebühr von 1,3 zu bemessen. Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers darüber hinaus vorgenommene Erhöhung der Geschäftsgebühr ist im hier gegebenen Fall unzulässig.
Zwar steht dem Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 RVG bei Rahmengebühren wie der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG ein Ermessensspielraum zu, so dass – solange sich die vom Rechtsanwalt im Einzelfall bestimmte Gebühr innerhalb einer Toleranzgrenze von 20% bewegt – die Gebühr nicht unbillig im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG und daher von einem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen ist. Die Erhöhung der Schwellengebühr von 1,3 als Regeigebühr für durchschnittliche Fälle auf eine 1 ,5-fache Gebühr ist indessen nicht der gerichtlichen Überprüfung hinsichtlich des Vorliegens der hierfür bestehenden Voraussetzungen entzogen (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2013 – VI ZR 195/12, NJW-RR 2013, 1020 Rn. 7 ff,). Diese waren hier nicht gegeben. Die vorliegenden Umstände rechtfertigen die Annahme einer umfangreichen oder schwierigen Tätigkeit nicht.
2.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 280 Abs. 2, § 288 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1 BGB.
3.
Soweit der Kläger pauschal Mahngebühren in Höhe von 10,00 € geltend macht, ist lediglich ein Betrag in Höhe von 2,50 € zuzusprechen (§ 287 Abs. ZPO), weil sich aus den Anlagen zum Klagevortrag lediglich ein Mahnschreiben – nämlich das vom 2107.2012 – während des Verzugs nachweisen lässt.
III.
Der zulässige Feststellungsantrag ist ebenfalls begründet.
Der Kläger kann gemäß § 280 Abs. 2, § 288 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1 BGB Ersatz für die auf die Gerichtskosten entfallenden Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt des Eingangs bei Gericht verlangen.
1.
Die Beklagten sind mit der Erfüllung der aus dem an den Kläger abgetretenen Anspruch (§ 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG, § 823 Abs. 1, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 115 Abs. 1 Satz Nr. 1, Abs. 1 Satz 4 VVG, § 398 BGB) sich ergebenden Zahlungspflicht in Verzug geraten (§ 288 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dementsprechend sind die Erhebung der vorliegenden Klage und damit die Verauslagung der entsprechenden Gerichtskosten als durch das schuldhaft verzögernde Verhalten der Beklagten veranlasst worden, so dass sich die Veranlagung der Gerichtskosten als materieller Schaden im Sinne des § 280 Abs. 2 BGB darstellt.
2.
Die Ersatzpflicht der Beklagten wird auch nicht durch die in §§ 91 ff. ZPO geregelte prozessuale Kostenerstattungspflicht ausgeschlossen. Der sich aus dem materiellen Recht ergebende Anspruch auf Ersatz von Verzugsschäden besteht im hier gegebenen Fall neben dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
V.
Die Entscheidung zur vorläufigen Voilstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 708 Nr. 11, § 713 ZPO.
VI.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO liegen nicht vor. Weder ist die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordern die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.