Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
hier geben wir Euch ein Urteil aus Cuxhaven zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-Coburg, dieses Mal die HUK 24 AG, bekannt. Wieder einmal war es die HUK-Coburg, die meinte, eigenmächtig die Sachverständigenkosten kürzen und damit den Geschädigten um seine berechtigten Schadensersatzansprüche prellen zu können. Dass der Geschädigte nicht zu einer Erforschung des Sachverständigenmarktes verpflichtet ist, hat der BGH bereits mit Urteil vom 23.1.2007 (BGH DS 2007, 144) festgeschrieben. Der Geschädigte darf einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens beauftragen. Er ist auch nicht verpflichtet, eine Art Markterforschung zu betreiben, um einen für den Schädiger möglichst preiswerten Sachverständigen zu beauftragen. Das würde im Übrigen auch die Schadensgeringhaltungspflichten des Geschädigten überspannen. Dass die von der HUK-Coburg vorgenommene Kürzung rechtswidrig war, beweist das Urteil des AG Cuxhaven. Der junge Richter der 5. Zivilabteilung des AG Cuxhaven hat daher folgerichtig die HUK 24 AG verurteilt, die vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten, und zwar nunmehr mit Zinsen und Anwalts- und Gerichtskosten, zu zahlen. Insgesamt ein kurzes und richtiges Urteil ohne Angemessenheitsprüfung. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker
Amtsgericht
Cuxhaven
5 C 269/13
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
Kläger
gegen
HUK 24 AG, vertr. d. d. Vorstand Detlef Frank und Günther Schlechta, Willi-Hussong-Straße2, 96444 Coburg
Beklagte
hat das Amtsgericht Cuxhaven im Verfahren gem. § 495 a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 05.12.2013 am 02.01.2014 durch den Richter … für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 59,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.04.2013 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des
Tatbestandes
wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz der noch offenstehenden Gutachterkosten aus §§ 7, 17 StVG, 115 VVG, 249 BGB.
Es kann dahinstehen, ob einzelne Positionen der von den Sachverständigen gegenüber dem Kläger geltend gemachten Kosten übersetzt sind. Entscheidend ist, ob den Kläger bei seiner Auswahl des Sachverständigen ein Verschulden trifft oder die Überhöhung derart evident ist, dass der Kläger dies hätte erkennen müssen. Die Auffassung der Beklagten, die Gutachterkosten seien nicht angemessen, führt deshalb nicht zu einer Evidenz der – behaupteten – Erhöhung, weil die Differenz zu den beklagtenseits als angemessen erachteten Kosten weniger als 11 Prozent beträgt. Dass ein die Dienste des Sachverständigen in Anspruch nehmender Laie hierin eine evidente, also sich aufdrängende, Überhöhung zu erblicken hätte, vermag das Gericht nicht zu erkennen.
Der Hinweis der Beklagten, der Kläger könne bei jedem Sachverständigen Honorartabellen einsehen, welches Honorar bei welcher Schadenshöhe abgerechnet werde, verfängt nicht. Ein Unfallgeschädigter darf bei Inanspruchnahme eines Sachverständigen mangels anderer Hinweise oder Evidenz grundsätzlich von einer angemessenen Abrechnung ausgehen. Dass ein Geschädigter vor Auftragsvergabe diverse Honorartabellen einsehen und vergleichen müsste, würde die an ihn zu stellenden Anforderungen der Schadensminderungspflicht überspannen.
II. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 7, 17 StVG i.V.m. §§ 286, 288 BGB.
III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
IV. Der Streitwert wird auf bis zu 300,00 € festgesetzt.
So kann man auch Recht sprechen. Kurz, knapp und bündig.
Ich glaube, das versteht auch die Huk.
Bewundernwert für einen jungen Richter, dass er sich von den ellenlangen Schriftsätzen der Huk nicht hat ablenken lassen. So geht Recht.