Nachdem der ADAC gerade massiv in der Kritik steht und krampfhaft versucht, die derzeitig bekannt gewordenen Manipulationen als bedauerliche Einzelfälle oder „Nischenproblem“ zu relativieren, bietet es sich an, auch einmal über die Arbeitsgewohnheiten einer der „ADAC-Töchter“, z.B. die der ADAC-Autoversicherung, zu berichten.
Im Folgenden wird ein Fall aufgezeigt, der deutlich macht, dass auch die Versicherung des angeblichen „Verbraucherschützers“ knallhartes und rechtswidriges Schadensmanagement betreibt. Nach unseren Erfahrungen hat die Regulierungspraxis der ADAC-Versicherung mit Verbraucherschutz in der Regel nichts „am Hut“. Nach Studium des Vorganges kann man auch ohne weiteres nachvollziehen, warum bei den Mitgliederinformationen nichts oder nur noch wenig über das miserable Regulierungsverhalten der Versicherungswirtschaft insgesamt zu erfahren ist. Mediale Manipulationen finden demnach wohl auf allen Ebenen statt, sofern es dem ADAC wirtschaftliche Vorteile bringt? Der Konzernfisch stinkt also an mehreren (allen?) Stellen gleichzeitig? Hierzu siehe auch die weiteren Beiträge zur aktuellen Entwicklung der ADAC-Misere.
Dieser Vorgang der ADAC-Versicherung ist zudem ein weiteres Indiz für die Unwahrheiten, die durch den GDV verbreitet werden unter der Überschrift „es gäbe keine Probleme bei der Schadenregulierung„. Berichte wie diesen sollte sich z.B. ein Herr Dr. Rollinger von der R+V Versicherung gelegentlich „reinziehen“. Aber wer weiß? Vielleicht hat er ja auch keine Zeit, sich mit den Eskapaden anderer Versicherer auseinanderzusetzen? Im eigenen „Laden“ gibt es ja auch genügend rechtswidriges zum Thema Schadensmanagement, mit dem man mehr als nur „die einsamen Abende“ füllen kann?
Hier zuerst die Schilderung des Sachverhaltes. Im Anschluss daran gibt es den Schriftverkehr nebst Urteilen:
Am 28.10.2011 wurde ein Fahrzeugführer mit seinem Porsche Boxster in einen Verkehrsunfall verwickelt.
Bei diesem Schadensereignis entstand Totalschaden.
Der Wiederbeschaffungswert belief sich auf EUR 56.500,00 brutto (differenzbesteuert).
Die Reparaturkosten lagen bei ca. EUR 103.400,00 brutto.
Die Restwertabfrage ergab EUR 3.600.00 brutto.
Die Rechnung des Sachverständigen belief sich auf EUR 5.088,24 brutto.
Die hinter der Schädigerin stehende ADAC Autoversicherung erhob Einwände bezüglich der Schuldfrage und sah eine Mithaftung i. H. v. 25% des Geschädigten auf Grund der „Betriebsgefahr“.
Ferner hielt die ADAC-Versicherung einen Restwert in Höhe von EUR 4.695,00 Euro entgegen, ohne entsprechend darzulegen, wie der Betrag „ermittelt“ wurde.
Neben der Betriebsgefahr wurden auch die SV-Kosten angegriffen.
Mit Schreiben vom 24.01.2012 an den Rechtsanwalt des Geschädigten wurden seitens der ADAC-Versicherung SV-Kosten in Höhe von 1.150,00 „zugebilligt“.
Mit einem 2. Schreiben gleichen Datums an den RA des Geschädigten seitens der ADAC-Versicherung wurde die eigenwillige Rechtsauffassung begründet.
Mit Schreiben vom 13.03.2012 sowie vom 17.03.2012 stellt der ADAC seine Rechtsansichten gegenüber dem Sachverständigen dar. Hierbei wird nun auch plötzlich die Aktivlegitimation in Frage gestellt. Vorausgegangen war eine Zahlungsaufforderung des Sachverständigen an die Versicherungsnehmerin der ADAC-Versicherung.
Mit Schreiben vom 10.05.2012 an den Rechtsanwalt des Sachverständigen versucht es die ADAC-Versicherung dann mit Einschüchterung, indem man „droht“, bezüglich des Sachverständigenhonorares durch die Instanzen gehen zu wollen.
Infolge der endgültigen Zahlungsverweigerung seitens des ADAC wurde die Schadensersatzforderung „Sachverständigenhonorar“ durch den Sachverständigen beim AG Schwäbisch Gmünd rechtshängig gemacht. Ebenso die restliche Schadensersatzforderung durch den Geschädigten beim LG Ellwangen.
Mit Datum vom 26.09.2013 wurde die Versicherungsnehmerin der ADAC-Versicherung sowie die ADAC-Versicherung selbst vom LG Ellwangen zur Leistung des restlichen Schadensersatzes an den Geschädigten verurteilt. Gegen dieses Urteil erfolgte Berufung durch die Beklagten, die vom OLG inzwischen zurückgewiesen wurde.
Mit Datum vom 12.12.2013 erging dann ein Versäumnisurteil durch das AG Schwäbisch Gmünd zum Sachverständigenhonorar. Nachdem die ADAC-Versicherung vorgerichtlich offensive Kampfbereitschaft gezeigt hatte, verbunden mit der Drohung durch dem Gang der Instanzen, ist es nicht nachvollziehbar, ja geradezu lächerlich, weshalb man dann schon bereits beim Amtsgericht kampflos die Segel streicht. Diese Art der Abwicklung hat sich übrigens inzwischen auch bei anderen Versicherern etabliert. Außergerichtlich zuerst einmal eine „dicke Lippe“ riskieren und dann den Rückzug antreten, sobald die Klage läuft (Anerkenntnis, Versäumnisurteil usw.).
Hier nun die Anschreiben der ADAC-Versicherung und anschließend die entsprechenden Urteile. Bei Betrachtung des gesamten Vorganges könnte man fast zum Schluss kommen, dass die Zurich Vers., die ja hinter der ADAC-Versicherung steht, den ADAC mit seinem Vertrauensvorschuss, den der bei der Bevölkerung (bisher) genießt, als Spielweise dahingehend benutzt, wie weit man beim Schadensmanagement gehen kann? Dem „Verbraucherschützer“ hingegen scheint das alles „Wurscht“ zu sein, so lange er wirtschaftlich davon partizipiert?
Herrn
Rechtsanwalt ..
Datum
24.1.2012
Sehr geehrter Herr …
wir überweisen auf Ihr Konto 1.150,00 EUR.
Detailabrechnung wie folgt:
SV-Gebühren (fremd, Kfz) 1.150,00 EUR
SUMME 1.150,00 EUR
bei einer 100%tigen Haftung unseres Versicherungsnehmers hielten wir Sachverständigenkosten i.H.v. allenfalls 1400 Euro für angemessen.Unter Berücksichtigung einer 25%tigen Mithaftungsquote verbleibt ein Betrag i.H.v.1150 Euro, den wir angewiesen haben.
Mit freundlichen Grüßen
gez.
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Herrn
Rechtsanwalt
Datum
24.01.2012
Sehr geehrter Herr …
Die in Rechnung gestellten Kosten für das Kfz-Gutachten ersetzen wir nur i.H. des angewiesenen Betrages. Zunächst ist festzustellen, dass es keine rechtsverbindliche Gebührentabelle hinsichtlich Sachverständigenkosten gibt,so dass es oftmals vorkommt, dass Sachverständige neben einer Abrechnung auf Zeitbasis ihr Honorar pauschaliert geltend machen und sich dabei an der Schadenhöhe orientieren.Diese Abrechnungsweise ist vom BGH grundsätzlich gebilligt worden, sofern die Pauschalierung des Honorars in einem „angemessenen“Verhältnis zur Schadenhöhe steht. Das ist jedoch u.E. nur dann der Fall, wenn das pauschalierte Honorar nach der Vorstellung des Bestellers und der eines verständigen und wirtschaftlich denkenden Menschen einer leistungsgerechten Bezahlung entspricht, denn es ist nicht davon auszugehen, dass der BGH einem Kfz-SV die Möglichkeit eröffnen wollte, ein nicht leistungsgerechtes Honorar durchsetzen zu können. Pauschalierung kann nur den Sinn haben, die Geschäftsabwicklung zu vereinfachen. Bei einer Abrechnung nach Zeitaufwand hielten wir in Anbetracht der Schadenhöhe und des damit verbundenen Begutachtungsaufwandes etwa 2-3 Stunden bei einem Stundenlohn von 60-85 Euro für erforderlich. Nebenkosten wären dann noch separat nachzuweisen. Wählt man – wie hier – stattdessen aus Vereinfachungsgründen den Weg einer pauschalierten Abrechnung, dürfte der von uns gezahlte Betrag danach der Obergrenze einer „angemessenen“ Vergütung entsprechen. Bitte bedenken Sie dabei, was Sie als Rechtsanwalt für die Durchsetzung eines Gegenstandswertes, wie die vom SV ermittelte Schadenhöhe, an Honorar fordern könnten. Wieso soll es vor diesem Hintergrund angemessen sein, dass ein Sachverständiger bei gleicher Sachlage so viel mehr verlangen können soll ?
Mit freundlichen Grüßen
gez.
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Firma
SV-GmbH
Datum
13.3.2012
Sehr geehrte Damen und Herren,
um in der Sache weiterzukommen, bitten wir zunächst noch darum, uns die vertragliche Vereinbarung mit Ihrem Kunden vorzulegen, aus der sich Ihr behaupteter Honoraranspruch ergibt. Ferner bezweifeln wir Ihre Aktivlegitimation. Bitte führen Sie zunächst noch den Nachweis, dass der Sicherungsfall eingetreten ist. Ferner bitten wir noch um Erläuterung, woraus sich Ihr Anspruch in der konkret geltend gemachten Höhe uns gegenüber überhaupt ergeben soll. Wie haben Sie die einzelnen Rechnungspositionen errechnet ? Wieso berechnen Sie Schreibgebühren, obwohl Sie doch die Anfertigung eines schriftlichen Gutachtens schulden ? Wie errechnen sich Fotokosten ? Warum wurde ein zweiter Fotosatz berechnet ? Worin sehen Sie die Rechtsgrundlage für einen Kilometerpreis von 1,18 Euro ? Telefon-und Portokosten in der geltend gemachten Höhe bestreiten wir.
Mit freundlichen Grüßen
gez.
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Firma
SV-GmbH
Datum
17.3.2012
Sehr geehrte Damen und Herren,
ein Schadenersatzanspruch ist kein Anspruch mit eigener Rechtsnatur, sondern besteht darin, im Schadenfall verlangen zu können, dass der Schädiger dem Geschädigten das ersetzt, was letzterer an erforderlichen Aufwendungen zur Schadenbeseitigung aufgewendet hat. Grundsätzlich sind das auch Sachverständigenkosten. Das wird von uns nicht in Abrede gestellt. Die Frage ist daher allein die, in welcher Höhe diese noch als „erforderliche“ Aufwendungen des Geschädigen anzusehen sind. Das hängt davon ab, in welcher Höhe ein Geschädigter sich selbst werkvertraglich einem Sachverständigen gegenüber verpflichten würde, wenn er das vertraglich vereinbarte Honorar selbst bezahlen müsste. Vor diesem Hintergrund ist natürlich soch wichtig, welche vertraglichen Vereinbarungen überhaupt bestehen und welche Rechtsgrundlagen Ihrer Honorarforderung zugrundeliegen. Kann ein Sachverständiger verlangen, was er will ? Gibt es in dieser Hinsicht irgendwelche Beschränkungen ? Könnte er z.b auch ein Honorar von 1 Million fordern ? Wenn ja, wieso ? Wenn Ihrer Meinung nach nein, wieso nicht ? Sie brauchen uns doch lediglich Ihre Forderung nachvollziehbar begründen, dann zahlen wir sofort und es erübrigt sich eine gerichtliche Auseinandersetzung. Im übrigen verweisen Sie selbst auf die Zession zu Ihren Gunsten (…erfüllungshalber) Es ist also eine Sicherungszession, die zu Ihren Gunsten erst dann relevant wird, wenn der Sicherungsfall eingetreten ist. lhre bloße Berufung darauf, dass eine Zession zu Ihren Gunsten vorliegt, reicht nicht, denn der Anspruch des Geschädigten ist Ihnen eben nur zur Sicherheit erfüllungshalber und nicht „an Erfüllungs Statt“ abgetreten worden.
Mit freundlichen Grüßen
gez.
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Rechtsanwälte …
Datum
10.5.2012
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir würden es nicht bedauern, in dieser Sache einen Rechtsstreit zu führen, denn bei der geltend gemachten Honorarhöhe hätten wir endlich einmal die Möglichkeit, die Sache vor zwei Instanzen zu verhandein. Unstreitig handelt es sich bei einem Kfz-Gutachten um eine Werkleistung und bei der Forderung des SV um eine Werklohnforderung. Eine rechtsverbindliche Gebührentabelle gibt es für die Bestimmung der Höhe der Werklohnforderung nicht, so dass auch hier geltend muss, was im gesamten Werkvertragsrecht gilt, nämlich das Leistungsprinzip. So will der Besteller -jedenfalls der, der im Sinne des § 249 BGB wirtschaftlich und vernünftig denkt, bei lebensnaher Auslegung dem Sachverständigen auch nur das an Werklohn zukommen lassen, was in etwa leistungsgerecht ist. Selbst bei einer Pauschalierung des Honorars, etwa nach Schadenhöhe, kann letzlich nicht viel anderes gelten, da eine Pauschalierung nur der Vereinfachung dient, nicht jedoch dazu, dem Sachverständigen die Möglichkeit zu verschaffen, eine Forderung zu generieren, die er über eine Leistungsbetrachtung niemals realisieren könnte. Würde man einem Bilderrahmer zugestehen, seine Werklohnforderung davon abhängig zu machen, welchen Wert das zu rahmende Bild besitzt ? Wieso sollte bei einem Gutachten, das einen bestimmten Zeitaufwand erfordert, etwas anderes gelten ? Wir würden es daher wirklich sehr begrüßen, wenn Sie die Sache vor Gericht brächten, denn die üblichen vergleichbaren Fälle mit den kleinen Streitwerten von 100-300 Euro sind leider nicht geeignet bei den Gerichten ein Umdenken zu verursachen. In dieser Hinsicht scheint uns jedoch unser Fall prädestiniert zu sein.
Mit freundlichen Grüßen
gez.
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Aktenzeichen:
4 C 1009/13
Amtsgericht Schwäbisch Gmünd
Im Namen des Volkes
Versäumnisurteil
In dem Rechtsstreit
… GmbH, …
– Klägerin –
gegen
… (= VN der ADAC Autoversicherung AG)
– Beklagte –
wegen Forderung
hat das Amtsgericht Schwäbisch Gmünd
durch den Richter am Amtsgericht …
am 12.12.2013 ohne mündliche Verhandlung gemäß §331 Abs. 3 ZPO
für Recht erkannt:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 3.938,24 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 24.01.2012 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 338,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 10.05.2012 zu bezahlen.
2.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
…
Richter am Amtsgericht
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Geschäftsnummer: Verkündet am
3 O 92/12 26.09.2013
Landgericht Ellwangen
3. Zivilkammer
Im Namen des Volkes
Urteil
Im Rechtsstreit
…
– Kläger –
gegen
1.
2. ADAC Autovers. AG
vertreten durch d. Vorstand Josef Halbig (Vorsitzender) Hansastr. 19, 80686 München
– Beklagte –
wegen Schadensersatz
hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen auf die mündliche Verhandlung vom 09. Juli 2013 durch
Richterin am Landgericht …
als Einzelrichterin
für Recht erkannt:
1. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 15.029,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus 51.589,95 € vom 28.11.2011 bis 13.12.2011, aus 26.589,95 € vom 14.12.2011 bis 14.01.2012 und aus 15.029,58 € seit 15.01.2012 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltkosten in Höhe von 1.236,17 € und in Höhe von 809,43 € zu zahlen.
3. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 15.029,58 €
Tatbestand
Der Kläger verlangt von den Beklagten restlichen Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am xx.11.2011 auf der Kreisstraße K 3266 auf Gemarkung 73574 Iggingen in Fahrtrichtung von der Hirschmühle Richtung Iggingen ereignet hat.
Die Beklagte Ziffer 1 befuhr mit ihrem PKW Ford Fiesta, der bei der Beklagten Ziffer 2 haftpflichtversichert ist, auf der Kreisstraße hinter der mit dem Fahrzeug Renault Twingo fahrenden Zeugin … . Vor der Zeugin fuhr der Zeuge … mit seinem Traktor mit Anhänger mit einer Geschwindigkeit von ca. 25 km/h. Hinter der Beklagten Ziffer 1 fuhr der Zeuge mit seinem Geländewagen mit Anhänger, dahinter befand sich der Kläger mit seinem PKW Porsche Boxter.
Der Kläger überholte als letzter der Fahrzeugkolonne.
Als er das Fahrzeug des Zeugen oereits passiert hatte und er sich mit dem rechten Hinterrad seines Pkws auf Höhe des linken Vorderrads des Fahrzeugs der Beklagten Ziffer 1 befand, bewegte diese ihr Fahrzeug nach links ohne den Blinker zu setzen und erfasste den Porsche des Klägers am rechten Hinterrad, womit es zur Kollision kam.
Das Fahrzeug des Klägers wurde zunächst nach links in die dortige Leitplanke abgewiesen und schleuderte danach über die Fahrbahn nach rechts, wo es in der Leitplanke am rechten Straßenrand zum Stillstand kam und die Beklagte Ziffer 1 nochmals mit dem PKW des Klägers kollidierte.
Am Fahrzeug des Klägers trat Totalschaden ein. Der Wiederbeschaffungswert beträgt 56.000,-€. Der Restwert ist in Streit.
Die Beklagte Ziffer 2 hat dem Grund nach 75 % des klägerischen Schadens erstattet.
Der Kläger trägt vor:
Er verlange seinen Schaden von den Beklagten zu 100 % ersetzt. Der Unfall sei ausschließlich von der Beklagten Ziffer 1 verursacht worden. Für ihn sei der Unfall unvermeidbar gewesen.
Er habe, nachdem er sich vergewissert habe, dass keiner der vor ihm Fahrenden Anstalten gemacht habe, einen Überholvorgang einzuleiten und weder von hinten noch im Gegenverkehr ein Fahrzeug gekommen sei, zum Überholen angesetzt. Er habe durch Hupen die vor ihm fahrenden Fahrzeugführer aufmerksam gemacht und seine Überholabsicht durch Setzen des linken Blinkers rechtzeitig angezeigt. Beim Überholen habe er einen ausreichenden Sicherheitsabstand zu den zu überholenden Fahrzeugen eingehalten.
Die Beklagte Ziffer 1 habe sich grob verkehrswidrig verhalten.
Sie habe ohne den Blinker zu setzen unter Missachtung jeglicher Vorsicht, insbesondere ohne zurückzuschauen, plötzlich und unvorhersehbar ebenfalls einen Überholvorgang einleiten wollen. Dabei habe sie ihn übersehen, was bei gehöriger Aufmerksamkeit vermieden worden wäre.
Er habe, da entsprechende Anzeichen gefehlt hätten, nicht damit rechnen müssen, dass ein vor ihm fahrendes Fahrzeug ebenfalls zum Überholen ausschert. Sein Fahrzeug habe sich zum Zeitpunkt der Kollision mit der rechten Seite mindestens einen Meter von der Mittellinie entfernt befunden.
Unter Berücksichtigung eines unstreitigen Wiederbeschaffungswerts seines Fahrzeugs in Höhe von 55.121,95 €, eines Restwertes in Höhe von 3.600,-€ und einer Zahlung der Beklagten in Höhe von 36.646,46 €, verbleibe ein Restanspruch in Höhe von 14.875,49 €, der neben aufgrund der Erstattung in Höhe von 75 % noch offenen Abschleppkosten von 108,59 € und restlicher Auslagenpauschale von 27,50 € sowie unfallbedingten Fahrkosten in Höhe von 18,-€ verlangt würden.
Der Restwert des Fahrzeugs betrage 3.600 € entsprechend dem von ihm eingeholten Gutachten … . Der von der Beklagten Ziffer 2 in Abzug gebrachte Restwert des Fahrzeugs in Höhe von 4.695 € sei nicht anzusetzen, da nicht nachvollziehbar sei, von wem dieses Angebot stamme und wie es ermittelt worden sei.
Die der Beklagten Ziffer 2 mit Schriftsatz vom 15.11.2011 bis zum 28.11.2011 gesetzte Frist zur Zahlung hätte sie verstreichen lassen.
Unstreitig habe er außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten aus einem Streitwert von 15.029,58 € in Höhe von 1.236,17 € sowie aus einem Streitwert von bis zu 40.000,- €, bezogen auf den außergerichtlich regulierten Betrag in Höhe von restlichen 809,43 €, die die Beklagten zu tragen hätten. Bei beiden Abrechnungen sei eine Geschäftsgebühr von 1,8 unter Berücksichtigung des Umfangs der Angelegenheit, des Schwierigkeitsgrades und des Regulierungsverhaltens der Beklagten Ziffer 2 angemessen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 15.029,58 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus 51.589,95 Euro vom 28.11.2011 bis 13.12.2011, aus 26.589,95 Euro vom 14.12.2011 bis 14.01.2012 und aus 15.029,58 Euro seit 15.01.2012 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.236,17 Euro und in Höhe von 809,43 Euro zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten tragen vor:
Der Kläger habe zu 25 % den Schaden selbst zu tragen, da er beim Kolonnensprung damit habe rechnen müssen, dass eines der vor ihm befindlichen Fahrzeuge angesichts des mit langsamer Geschwindigkeit vorausfahrenden Traktors ausscheren würde.
Sie – die Beklagte Ziffer 1 – sei nur gut 5 bis 10 cm hinter dem Anhänger herausgezogen, um festzustellen, ob sich für sie eine Gelegenheit zum Überholen des Traktors biete.
Der Kläger habe nicht den geringsten gebotenen Seitenabstand von einem Meter zum Fahrzeug der Beklagten Ziffer 1 eingehalten.
Zumindest aber rechtfertige eine erhöhte Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs die vorgenommene Quotelung.
Der Restwert des Fahrzeugs betrage 4.695,00 Euro und nicht 3.600, 00 Euro.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die uneidlichen Vernehmungen der Zeugen … und … . Wegen deren Beurkundungen wird vollinhaltlich auf das Sitzungsprotokoll vom 09.07.2013 (Bl. 98 ff.) verwiesen.
Außerdem hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Unfallhergang (vgl. Gutachten vom 10.01.2013, Bl. 58 ff.) und Anhörung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 09.07.2013 (Bl. 98 ff).
Beide Parteivertreter haben zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung genommen (Schriftsätze Klägervertreter vom 09.08.2013 und Beklagtenvertreter vom 19.08.2013, Bl. 117 und 122). Die Vernehmung der Zeugen .. und … wurde nicht mehr beantragt.
Die Bußgeldakte des Landratsamts Ostalbkreis (Nr. … ) wurde beigezogen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf restlichen Schadensersatz aufgrund des Verkehrsunfalls vom 28.11.2011 gem. § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 5 Abs. 4 StVO, § 7 Abs. 1 StVG in Höhe von 15.029,58 €.
1)
Nach der Beweisaufnahme stellt sich der Unfallhergang so dar, dass die Beklagte Ziffer 2 allein für den Unfall verantwortlich ist und den Kläger kein Mitverschulden, aber auch keine Mithaftung aufgrund einer Betriebsgefahr trifft.
Bei Zugrundlegung eines Unfallhergangs, der sich aus einer Gesamtwürdigung aller Beweismittel sowie der Anhörung der Parteien ergibt, fällt der Beklagten Ziffer 1 ein schuldhafter Verstoß gegen § 5 Abs. 4 und Abs. 4a StVO zur Last, der den Verkehrsunfall und den Schaden am klägerischen Fahrzeug verursacht hat.
Gem. § 5 Abs. 4 Satz 1 StVO muss sich ein Verkehrsteilnehmer, der zum Überholen ausscheren will, so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Hierzu muss er sich durch Rückschau – auch unmittelbar vor dem Ausscheren – darüber vergewissern, dass er ohne Behinderung oder Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs überholen kann (OLG Düsseldorf, DAR 2005, 217).
Darüber hinaus hat der Überholende gemäß § 5 Abs. 4a StVO das Ausscheren zum Überholen rechtzeitig und deutlich unter Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers anzuzeigen, und zwar solange, bis sich der Verkehr darauf einstellen konnte (OLG Düsseldorf DAR 2005, 217; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, § 5 StVO, Rdn. 46).
Diesen Anforderungen genügte das Verhalten der Beklagten Ziffer 1 nicht. Unstreitig hat sie den Fahrtrichtungsanzeiger nicht betätigt.
Wie der Sachverständige überzeugend, ausführlich und nachvollziehbar dargelegt hat, hat sie ihr Fahrzeug so weit rausgezogen, dass sie den Fahrtrichtungsanzeiger hätte betätigen müssen.
Der Sachverständige kommt auf der Grundlage der Lichtbilder, den Feststellungen in der Bußgeldakte und den festgestellten Schäden an den Fahrzeugen zu einer Unfallrekonstruktion, die nachvollziehbar und plausibel ist. Die offenen Fragen der Prozessbeteiligten konnten in der mündlichen Verhandlung vom 09.07.2013 ausreichend geklärt werden. Die Rekonstruktion des Sachverständigen ergab, dass sich die Fahrzeuge zunächst mit den Spiegeln berührt haben, es dann einen Flankenkontakt gegeben hat, der zu einer Verhakung des linken vorderen Rads des Fords der Beklagten Ziffer 1 und des rechten hinteren Rades des Porsche des Klägers geführt hat. Durch den Abriss des Rads beim Porsche schleuderte dieser.
Aus den Anordnungen der Fahrzeuge während der Erstkontaktphase und einer Plausibi-litätsprüfung leitet der Sachverständige ab, dass der seitliche Abstand zwischen den streitgegenständlichen Fahrzeugen anfänglich nicht mehr als 50cm betragen hat (Seite 30/31 des Gutachtens). Damit muss die Beklagte Ziffer 1 aber deutlich mehr als die von ihr behaupteten 5 bis 10 cm herausgezogen sein, nämlich 50cm, da sie den Seitenabstand zwischen den Fahrzeugen hat überbrücken müssen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger sein Fahrzeug ihrem Fahrzeug seitlich angenähert hat.
Der Einlassung der Beklagten Ziffer 1, dass sie bei einem Blick in den Rückspiegel den Kläger nicht gesehen hat, kann nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht gefolgt werden.
Vielmehr hat die Beklagte Ziffer 1 sich nicht hinreichend durch eine Rückschau über den nachfolgenden Verkehr informiert. Der Sachverständige erläutert in seinem Gutachten auf Seite 29, dass aufgrund des Erstkontakts zwischen den beiden Fahrzeugen über die jeweiligen Außenspiegel sich das Klägerfahrzeug bereits einen Sekundenbruchteil vor der Kollision auf der linken Fahrspur befunden hat und das Klägerfahrzeug durch einen Blick in den linken Außenspiegel und/oder einen Schulterblick für die Beklagte Ziffer 1 erkennbar gewesen ist. Dies veranschaulicht die vom Sachverständigen gefertigte Skizze mit den jeweiligen Sichtkegeln (Seite 29 des Gutachtens). Nachdem der Kläger zuvor bereits das Fahrzeug des Zeugen überholt hat, ist es für das Gericht nur nachvollziehbar, dass das Fahrzeug des Klägers für die Beklagte Ziffer 1 erkennbar unmittelbar vor dem Ausscheren zumindest bei einer Rückschau zu sehen gewesen sein musste.
b)
Dem Kläger ist hingegen kein Verschulden anzulasten.
Er hat mit dem Überholen nicht gegen § 5 Abs. 3 Ziffer 1 StVO verstoßen, da zum Zeitpunkt des Beginns des Überholvorgangs eine unklare Verkehrslage nicht vorgelegen hat. Ohne Hinzutreten von besonderen Umständen, die für ein unmittelbar folgendes Ausscheren sprechen, muss der eine Fahrzeugkolonne Überholende nicht damit rechnen, dass ein in der Kolonne befindliches Fahrzeug unvermittelt nach links ausschert (OLG Rostock MDR 2007, 478).
Der Kläger hat auch einen genügenden Seitenabstand zum Fahrzeug der Beklagten Ziffer 1 eingehalten. Der Zeuge … , den der Kläger mit seinem Porsche zunächst überholte, sah den Porsche in der Mitte fahren und fühlte sich nicht gefährdet. Zu dieser Feststellung des mittigen Fahrens auf der Überholspur gelangte auch der Sachverständige. Laut Sachverständigengutachten hätte das Klägerfahrzeug nicht weiter links auf der Fahrbahn fahren können, da die Fahrspurbreite ca. 2,50 Meter beträgt und der PKW des Klägers, Porsche Boxster, mit seinen Außenspiegeln ca. 2,10 – 2,20 Meter breit ist.
Zu der Geschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs kann der Sachverständige mit den vorliegenden Anknüpfungstatsachen keine weiterführenden Aussagen treffen.
Der Sachverständige hat in seinen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung vom 09.07.2013 einen möglichen Achsbruch des Porsches des Klägers als Unfallursache auf der Grundlage des Bildmaterials der Polizei unter Berücksichtigung von Alter und Zustand des Fahrzeugs ausgeschlossen.
Der Unfall war für den Kläger auch unabwendbar im Sinn des § 17 Abs. 3 StVG.
Die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen führen dazu, dass der Verkehrsunfall für den Kläger unter den festgestellten Umständen mit normalen Reaktionen nicht vermeidbar gewesen ist. Weder hätte ein Ausweichen nach links aufgrund der genannten Fahrbahnbreite Abhilfe geleistet noch eine andere Reaktion. Nachdem die Fahrbahnbreite nur 2,50 Meter beträgt und der Porsche mit den Außenspiegeln nur 2,10 – 2,20 Meter breit ist, ist die Ausführung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung, dass die Positionierung des Fahrzeugs auf der Fahrbahn keinen Einfluss auf die Vermeidbarkeit hat, nachvollziehbar.
Die Prüfung der Unabwendbarkeit hat sich aber nicht nur auf die Frage zu erstrecken, ob der Kläger in der konkreten Gefahrensituation wie ein Idealfahrer reagiert hat, sondern auch, ob ein Idealfahrer überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre. Dies betrifft die Frage, ob einem Kolonnensprung stets eine betriebsgefährliche Komponente innewohnt. Nach der Rechtsprechung ist festzustellen, dass die Betriebsgefahr dann zum Tragen kommt, wenn die besonderen Umstände dem Idealfahrer auferlegen, auf das Überholen zu verzichten. Denn auch ein Idealfahrer wird sich im Allgemeinen darauf verlassen dürfen, dass sein Vordermann nicht seinerseits zum Überholen ausschert, ohne vorher ein Blinkzeichen gegeben zu haben (vgl. BGH NJW 1987, 322).
In einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26.07.2001 (OLGR Karlsruhe 2011, 361) wird ausgeführt, dass der Überholende beim Überholen einer Fahrzeugkolonne aufgrund der unklaren Verkehrssituation durch Lichtzeichen oder Hupen sicherstellen muss, dass die vorausfahrenden Fahrzeugführer seine Überholabsicht sicher und rechtzeitig bemerken. Dieser Verpflichtung ist der Kläger nachgekommen, indem er beim Einleiten des Überholvorgangs und während des Überholens eine gewisse Zeit gehupt hat. Ein solches Hupen wurde in der mündlichen Verhandlung vom 03.05.2012 von der Beklagten Ziffer 1 bestätigt. Der Zeuge … , der sich mit seinem Geländewagen unmittelbar vor dem klägerischen Fahrzeug befand, bekundete glaubhaft, dass er ebenfalls ein Hupen vernommen habe und dieses Hupen lang gewesen sei, auch als der Porsche bereits auf seiner Höhe gewesen sei. Seine Beifahrerin, die Zeugin … bestätigte in ihrer Aussage ein durchgehendes Hupen.
Der Überholvorgang fand weder an einem Ort statt, wo zuvor über eine längere Strecke ein Überholvorgang bestanden hat und der Kläger damit rechnen musste, dass die vorausfahrenden Kraftfahrer nunmehr gleichfalls die Möglichkeit nutzen, zu überholen (vgl. BGH NJW 1987, 322), noch befand sich vor dem Kläger ein deutlich schneller beschleunigendes Fahrzeug, dessen Fahrer die Gelegenheit zum Überholen hätte bekommen müssen (OLG Rostock MDR 2007, 1014). Der Zeuge sagte zu den örtlichen Verhältnissen aus, dass er bereits 700-800 Meter hinter dem Traktor hergefahren sei, nachdem er aus dem Kreisverkehr ausgefahren sei. Dies steht im Einklang mit der Schilderung der Örtlichkeit durch den Sachverständigen, der die Annäherung an die Unfallstelle mit mehreren hundert Metern geradeaus beschreibt (Bl. 16 seines Gutachtens). Auf diesen Metern hat keiner der Vorausfahrenden die Möglichkeit des Überholens genutzt.
2)
Der vom Kläger vorgenommenen Abrechnung seines Schadens ist in vollem Umfang zu folgen.
Ausgehend von einem Wiederbeschaffungswert bei dem eingetretenen Totalschaden von netto 55.121,95 € ist ein Restwert des Fahrzeugs in Höhe von 3.600 € entsprechend dem Gutachten des Privatsachverständigen , der von dem Kläger beauftragt wurde, anzusetzen. Abzüglich der bereits geleisteten Zahlung der Beklagten Ziffer 2 verbleibt ein Anspruch in Höhe von 14.875,49 €.
Von der Zweitbeklagten wurde zu Unrecht ein Restwert in Höhe von 4.695,00 Euro in Abzug gebracht.
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2005 (BGH NJW 2005, 3134) hat der Haftpflichtversicherer die Darlegungs- und Beweislast, wenn er geltend macht, es hätte ein höherer Restwert erzielt werden müssen. Diesen Anforderungen genügen die Beklagten nicht.
Sie haben den Restwert zwar in Abzug gebracht, jedoch nicht dargelegt, woher diese Festlegung stammt und vom wem ein solcher Restwert ermittelt wurde. Ein substantiierter Sachvortrag hierzu fehlt.
Die Beklagten haben aufgrund der vollen Haftung auch die restlichen 25 % der Abschleppkosten in Höhe von 108,59 € sowie die restliche Auslagenpauschale in Höhe von 27,50 € zu erstatten. Als weitere Schadensposition sind die schlüssig dargelegten Fahrtkosten zu erstatten, dessen Höhe das Gericht gemäß § 287 ZPO auf 18,- € schätzt.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284, 286, 288 ZPO.
II.
Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind mangels Bestreiten in der vom Kläger beantragten Höhe als Verzugsschaden gemäß § 286 BGB von den Beklagten zu erstatten. Die im Schreiben vom 15.11.2011 gesetzte Frist haben die Beklagten nicht eingehalten.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
————-
Bei dieser Schadensabwicklung wurde wieder ein Versicherungsnehmer, hier eine Versicherungsnehmerin, mit zwei Prozessen regelrecht „verheizt“ und ein Geschädigter nebst seinem Gutachter gezwungen, Gerichte in Anspruch zu nehmen, um rechtmäßig zustehenden Schadensersatz beizutreiben. Auch die Versichertengemeinschaft der ADAC-Versicherung wurde mit erheblichen Zusatzkosten belastet.
Verbraucherschutz sieht wohl irgendwie anders aus, oder?
Steht beim ADAC mittlerweile Justizlobbyismus auf den Fahnen?
„10.5.2012
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir würden es nicht bedauern, in dieser Sache einen Rechtsstreit zu führen, denn bei der geltend gemachten Honorarhöhe hätten wir endlich einmal die Möglichkeit, die Sache vor zwei Instanzen zu verhandein“……… „Wir würden es daher wirklich sehr begrüßen, wenn Sie die Sache vor Gericht brächten, denn die üblichen vergleichbaren Fälle mit den kleinen Streitwerten von 100-300 Euro sind leider nicht geeignet bei den Gerichten ein Umdenken zu verursachen. In dieser Hinsicht scheint uns jedoch unser Fall prädestiniert zu sein“.
Und dann einknicken wie ein Streichholz. Das ist meines Erachtens der Hammer und äußerst skandalös dazu.
Ob der ADAC wohl diese Urteile in dessen ADAJUR Datenbank seiner (bislang?) treuen Leserschaft zur Verfügung stellen wird?
Hallo allerseits,
die Zustände beim ADAC scheinen zum Himmel zu stinken. Nicht umsonst prüft das Amtsgericht – Registergericht – München, wie ich gelesen habe. Bei solchen Manipulationen, wie sie vorgenommen wurden, dürfte auch zu überprüfen sein, ob der ADAC e.V. überhaupt noch als gemeinnützig anerkannt werden darf. Da mögen die Juristen entscheiden. Ich bin schon lange vom „Verein der gelben Engel“ enttäuscht.
… Besserung ist nicht in Sicht, denn: ADAC und Zurich „Setzen erfolgreiche Zusammenarbeit fort“
Laut AUTOHAUS.de verlängerten ADAC und der Zurich ihr Joint Venture ADAC Autoversicherung AG um weitere fünf Jahre.
„Einen entsprechenden Vertrag besiegelten ADAC Präsident Peter Meyer und der Vorstandsvorsitzende der Zurich Gruppe Deutschland, Ralph Brand, kürzlich in München.“
Unter dem Verbraucherschützer-Logo ADAC konnten laut AH aktuell 630.000 Policen verkauft werden. Allein für das Jahr 2013 lagen die Beitragseinnahmen bei 223 Millionen Euro.
Quelle: http://www.autohaus.de/joint-venture-adac-autoversicherung-laeuft-weitere-fuenf-jahre-mit-zurich-1320900.html
Verbraucherschutz in Form von Aufklärung seitens des ADAC über das von der Versicherungswirtschaft praktizierte Schadenmanagement – regelmäßig und damit vorsätzlich rechtswidrig Schadensersatzansprüche nach Verkehrsunfällen zu kürzen – wird es somit auch zukünftig nicht geben. 223 Millionen Euro wollen schließlich zusammengehalten bzw. nach eigenem Gutdünken verwendet werden. Koste es auch das Vertrauen des letzten Mitgliedes und den Stolz der Angestellten des ADAC e. V.
46% der Mitglieder wollen kündigen,54% wollen dabei bleiben.
So lautete eine verschämt kleine Meldung in der Presse letzte Woche.
Bei 18 Mio. Mitgliedern sind das 8.280.000 Kündigungen!
Mit dieser armen Sau von Briefträger möchte ich nicht tauschen.
Bei nur 10 Gramm pro Brief würde diese Kündigungswelle 8,28 Tonnen wiegen.
@
Was der ADAC so treibt ist verwerflich.
Lese ich aber wie hoch der Sachverständige sein Honorar angesetzt hat, muss man sich nicht wundern, wie jene reagieren, die das auch bezahlen müssen.
Die Honorarkosten von 5088,24 Brutto = 9% aus dem hohen Wiederbeschaffungswert ,sind um mindestens 44% nach oben von den Höchstwerten, welche ich kenne abweichend. (bei € 200.- Nebenkosten netto)
Gesamthonorar Bei SV welche €100.-. netto als Berechnungsgrundlage haben € 2.660.- brutto
Gesamthonorar Bei SV welche €110.-. netto als Berechnungsgrundlage haben € 2.908.- brutto
Gesamthonorar Bei SV welche €120.-. netto als Berechnungsgrundlage haben € 3.032.- brutto
Gesamthonorar Bei SV welche €135.-. netto als Berechnungsgrundlage haben € 3.216.- brutto
Gesamthonorar Bei SV welche €140.-. netto als Berechnungsgrundlage haben € 3.279.- brutto
Gesamthonorar Bei SV welche €150.-. netto als Berechnungsgrundlage haben € 3.403.- brutto
Gesamthonorar Bei SV welche €160.-. netto als Berechnungsgrundlage haben € 3.526.- brutto
@Glöckchen
Gehört das Komma nicht weiter nach rechts?
@Pitbull
d’accord !
Über 5.000 Euro Honorarkosten bei einem Wiederbeschaffungswert von 56.000 Euro? Manche bekommen den Hals einfach nicht voll. Wegen solcher Honorare gibt es irgendwann Negativurteile zum Nachteil der gesamten Zunft. Spätestens dann sollten wir die Adresse des Kollegen ausfindig machen. Warum die ADAC Versicherung hier nicht angegriffen hat verstehe ich wirklich nicht. Haben die das Ding verbummelt?
wenn jemand die bilder verwendet:
mal hier lesen und einschalten, ein schelm wer böses denkt
http://pressemitteilung.ws/node/388852
Sauberes urteil – unter anderem auf basis des eingeholten privatgutachten womit sich neiddiskusionen m. E. eruebrigen, da das ga offensichtlich gut und fuer den ag seinen preiswert war – worauf es letzten endes ankommt. Streitwert laesst gruessen.
Viel interessanter finde ich das ungeheuerliche verhalten des adac.
—hab´s nicht so mit Komma,is auch egal!
Aber wieso sind die Gutachterkosten unangemessen?
Diese Kosten müssen laut BGH doch auch im Verhältnis zu der Haftung stehen,die der Gutachter trägt.
Die Berufungskammer des LG Frankfurt hält ein Grundhonorar von bis zu 25% der Schadenshöhe für angemessen.
Wäre das ein Schaden an einem Gebäude in dem der Unfallverursacher seinen Laster „geparkt“ hat,dann wäre das Statik-Gutachten mindestens doppelt so teuer und keine Versicherung würde sich darüber beklagen.
Klingelingelingelts?
@Glöckchen
Verhältnisangaben wie beim LG Frankfurt oder Coburg sind völliger Schwachsinn. Beim aufwändigen 1.000 Euro Rollerschaden mit umfassender Beweissicherung gibt es dann maximal nur 250 Euro? Beim Totalschaden Maybach 62S dafür 130.000 Euro oder bei einem Bugatti Veyron 500.000 Euro Honorar? 3 Veyron-Gutachten und ab in die Rente?
Angemessen ist immer das, was am Markt üblich ist. Pitbull hat die Üblichkeit dargelegt. Die Haftung ist bei allen Gutachtern gleich. Ein zusätzlicher Risikozuschlag von 44% +++ ist also unüblich. Beim Schadensersatz muss der Schädiger zwar auch Unübliches erstatten. Als ADAC Versicherung hätte ich danach jedoch in einem Werkvertragsprozess gegen den Sachverständigen die Üblichkeit überprüfen lassen. Entweder läuft da noch was in der Art oder die ADAC Versicherung ist mit diesem selten wertvollen Joker einfach nach Hause gegangen.
Aber Hallo,
jetzt wollen wir aber die Kirche mal im Dorf lassen.
Ich kann mich erinnern, dass das OLG Dresden bei einem Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug des Geschädigten beschädigt wurde und von einem anerkannten Gutachter begutacjhtet wurde, dass diesem Gutachter insgesamt rund 19.000 Euro Sachverständigenhonorar zugesprochen wurde. Die Versicherung des Schädigers hatte nur rund 4.000 Euro gezaht. Die restlichen 15.000 Euro wurden ihm zugesprochen. Da betrugen die Wiederherstellungskosten rund 900.000 Euro, weil es sich um ein sogenanntes Zweiwegefahrzeug für Straße und Schiene handelte.
Sicherlich sind bei 1000 Euro-Rollerschaden die 250 Euro zu wenig. Aber wenn das Gutachten aufwendig ist, dann kann es auch nicht sein, dass die Gutachterkosten den Reparaturbetrag übersteigen. Insoweit sind die Gutachterkosten ebenso wie die Anwaltskosten auf einer Mischkalkulation aufgebaut. Ein hoher Unfallschaden mit ein oder zwei Schreiben kompensiert einen geringeren Unfallschaden, bei dem ellenlange Schreiben gefertigt werden müssen.
Bei den Schäden bei dem Maybach und dem Veyron muss man eben nicht mehr die BVSK-Tabelle nehmen, wenn die noch reicht, sondern mit Fingerspitzengefühl das Honorar berechnen, wenn man schon der Glückspilz ist, der solche Unfallschäden zur Begutachtung erhält. Häufiger sind dann schon Schäden bei Oldtimern oder Fahrzeugen wie Wiesmann, Morgan u. a.
@ Aber Hallo
Glöckchen und schneefrau habens erkannt, du jedoch hast wohl das Thema verfehlt.
Außerdem solltest Du anstatt unter „Aber Hallo“ besser unter „Neidhammel“ schreiben?
Wenn deine Gutachten nicht mehr „als das am Markt Übliche“????? wert sind, steht es dir ja frei zum marktüblichen?????? – was immer das auch sein soll – abzurechnen.
Deiner Ansicht nach dürfte vermutlich der Bugatti Veyron auch nicht mehr kosten, als ein VW Golf, oder??? Somit würden die Gutachtenkosten für den Bugatti auch gleich wieder relativiert.
@ Pitbull
um das Verhältnis der SV-Kosten zur Schadenhöhe zu bewerten würde ich an deiner Stelle erst mal 19% MwSt. vom Brutto-Rechnungsbetrag in Abzug bringen. Dann werden deine 9% auch nochmal deutlich weniger. Von der Mehrwertsteuer kann sich ein SV in der Regel nichts kaufen. Dies nur mal so am Rande.
Da hat aber ein getroffener Hund schnell gebellt? Noch so einer von der Fraktion der Geldgeier oder gar der Hauptdarsteller selbst?
Worauf soll man denn neidisch sein? Auf Leute ohne Hirn die jedes Maß verloren haben und abräumen was das Zeug hält ohne Rücksicht auf die Folgen für die gesamte Branche?
Weiß irgend jemand wo das Haus von Gottlob Häberle wohnt?
@Roland R
Die 25% These war nicht meine Idee. Das war die Logik vom Glöckchen um das überzogene Honorar von über 5.000 Euro zu rechtfertigen.
Wenn man aber die 19.000 Honorar bei einem Schaden von 900.000 als Basis nimmt, dann sieht man auch ohne Vergleichslisten dass 5.000 Honorar bei einem Wiederbeschaffungswert von 56.500 hinten und vorne nicht zusammen passen. Schon gar nicht wenn es sich bei dem eindeutigen Totalschaden um eine Audatex Allerweltskarre handelt wie den Porsche Boxter im Vergleich zu dem 900.000 Euro teuren Zweiwege Sonderfahrzeug. 19.000 von 900.000 = ca. 2%. 5.000 von 56.000 = ca. 9%. Bei einem Unikat bei dem man einen Schaden von 900.000 Euro mühsam zusammen puzzeln muss hätte der gierige Kollege bestimmt 60.000 oder 70.000 Grundhonorar abgerechnet. Womöglich noch mit Sonderfahrzeug- und Risikoaufschlag zuzüglich 19.000 für Nebenkosten.
@ Aber Hallo
„Da hat aber ein getroffener Hund schnell gebellt? Noch so einer von der Fraktion der Geldgeier oder gar der Hauptdarsteller selbst“?
Ich weiß es, du musst raten.
Hauptdarsteller in dem Beitrag dürfte wohl der ADAC sein.
Bei so viel Wahrnehmungsstörung dürfte es egal sein wo mein Haus wohnt.
Du würdest wahrscheinlich daran vorbei fahren. Thema verfehlt.
Gottlob Häberle says:
28. Januar 2014 at 16:29
„um das Verhältnis der SV-Kosten zur Schadenhöhe zu bewerten würde ich an deiner Stelle erst mal 19% MwSt. vom Brutto-Rechnungsbetrag in Abzug bringen. Dann werden deine 9% auch nochmal deutlich weniger. Von der Mehrwertsteuer kann sich ein SV in der Regel nichts kaufen. Dies nur mal so am Rande.“
Lieber Gottlob Häberle,
um Vergleiche anzustellen, nehmen normal denkende Leute grundsätzlich zwei Beträge mit gleichen Voraussetzungen . Also sind Bruttobeträge mit Bruttobeträgen und Nettobeträge sind mit Nettobeträgen zu vergleichen.
Nettobeträge mit Bruttobeträgen vergleichen gerne Versicherungsanwälte, welche sowieso ein unübliches Denken als Genfaktor in sich haben und mit einer ordentlichen Statistik völlig überfordert sind.
Du kannst aber gerne zwei Nettobeträge vergleichen, wenn Du meinst dass der SV mit der Mehrwertsteuer nichts kaufen kann. Wundere dich aber nicht wenn der Prozentsatz von 9 bleibt.
Nur so am Rande bemerkt.
Jenen die solche Honorarsprünge noch unterstützen sei gesagt, dass man fehlende Umsatzzahlen nicht mit exorbitanten Honoraren auffangen kann.
Für einen Erschwerniszuschlag von 150.-€ in der Honorarrechnung bei den Versicherern welche ständig unberechtigt kürzen, würde ich mich aber aussprechen.
@ Pitbull,
„wenn Du meinst dass der SV mit der Mehrwertsteuer nichts kaufen kann“.
Die Mehrwertsteuer wird doch von anständigen Unternehmern in Form von Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt, oder nicht?
„Wundere dich aber nicht wenn der Prozentsatz von 9 bleibt“.
Da bin ich jetzt aber mal auf Deine mathematische Darlegung gespannt.
Kannst Du Deine Rechnung bitte mal aufmachen?
Ich stimme Dir zu, dass es absolut Sinn macht sich Gedanken darüber zu machen, welche Zahlen man miteinander vergleicht.
@Gottlob Häberle says:
29. Januar 2014 at 15:03
„Die Mehrwertsteuer wird doch von anständigen Unternehmern in Form von Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt, oder nicht?“
Typisch Anwalt,
man verdreht was man kann, denn hier geht es darum, welchen Nonsens( Äpfel mit Birnen) Du verglichen hast und nicht um steuerrechtliche Ausführungen!
@ „Da bin ich jetzt aber mal auf Deine mathematische Darlegung gespannt.
Kannst Du Deine Rechnung bitte mal aufmachen?“
Ja gerne:
Beispiel aus geraden Zahlen
50.000.- Schaden brutto zu 4.500.- brutto Honorar = 100% : 9%
42.016,80 Schaden netto, zu 3.781,51 netto Honorar= 100%: 8,99999999%
Würde man aber den Schaden netto= 42016,80 mit dem Honorar brutto vergleichen, wie es immer wieder provoziert wird, liegen die SV Kosten bei dieser Milchmädchen Rechnung bei 10,7%.
Umgekehrt gerechnet wäre es auch nicht richtig, wenn man das Honorar netto mit dem Schaden brutto vergleicht und ein Ergebnis von nur 7,56% an Honorarkosten präsentiert.
Allerdings könnte man sehr phantasievoll diese Ergebnisse auch dritteln
– 7,56%+10,7%+9,0= 27,26%:3= 9,08%, was entsprechend fehlerhafter Vergleiche (Äpfel mit Birnen und Zwetschen) zu einem läppischen Fehlbetrag von € 36.- führen würde.
@“Ich stimme Dir zu, dass es absolut Sinn macht sich Gedanken darüber zu machen, welche Zahlen man miteinander vergleicht.“
100% brutto Zustimmung ,da bin ich aber so was von froh!
@ Pitbull
danke für Deine mathematischen Ausführungen.
Im Eingangstext zu diesem Beitrag ist der Wiederbeschaffungswert mit 56.500,- € brutto (differenzbesteuert) angeführt, was in der Regel zu einem Steueransatz von 2,5% führt.
Somit ergibt sich meiner Meinung folgende Berechnung:
55.121,95 € Netto-Wiederbeschaffungswert
4.275,83 € Netto-SV-Honorar
ergibt ein Verhältnis der SV-Kosten zum Schaden bei Nettobetrachtung von 7,75%.
Ich sehe also Deine „9“ nicht mehr stehen.
Was nun?
Sind 7,75% SV-Honorar wirklich unangemessen bzw. dramatisch hoch?
Insbesondere wenn das Gutachten ausweislich dem Beitrag so standfest war, dass der gerichtliche SV sowohl den Wiederbeschaffungswert, als auch den angegriffenen Restwert bestätigte sowie die schädigerseitig eingewandte Haftungsquote von 25% wiederlegte. Der Geschädigte jedenfalls war mit dem beauftragten SV dem Ergebnis nach offensichtlich gut beraten.
Zu Deiner vorangegangenen Anmerkung:
„Jenen die solche Honorarsprünge noch unterstützen sei gesagt, dass man fehlende Umsatzzahlen nicht mit exorbitanten Honoraren auffangen kann“.
Ich unterstütze nichts und niemanden. Und schon gar nicht SV’s die mit Dumpingpreisen in Folge Kooperationsvereinbarungen mit Versicherungen den gesamten Berufsstand in wirtschaftliche Bedrängnis bringen – die ihre Neutralität, Unabhängigkeit und Freiheit mit dem ersten Tintenfleck auf Knebelverträge vollständig aufgegeben haben und wohl den größten Anteil der SV’s ausmachen dürften.
Die nun dieses Forum als Plattform zur Führung von jämmerlichen und erbärmlichen Neid-Diskussionen nutzen, oder aber Lobbyismus betreiben. – Solche unterstütze ich auch nicht.
Zur Veranschaulichung erscheint mir der heute eingestellte Beitrag http://www.captain-huk.de/haftpflichtschaeden/warum-nicht-nur-der-adac-vertragssachverstaendige-vom-aussterben-bedroht-ist/ gerade zu prädestiniert zu sein.
„Typisch Anwalt,
man verdreht was man kann, denn hier geht es darum, welchen Nonsens( Äpfel mit Birnen) Du verglichen hast und nicht um steuerrechtliche Ausführungen“!
Wer von uns beiden hat denn nun Äpfel mit Birnen verglichen?
Es geht übrigens nicht um steuerrechtlich Ausführugen, sondern darum, dass der SV die Steuer abführt und von diesem Betrag – vorliegend 812,41 € – nichts hat. Dieser Betrag aber von Diskussionsteilnehmern dazu verwendet wird den Abrechnungsbetrag zu dramatisieren.
Es stellt sich auch nicht die Frage nach teuer oder billig – vielmehr nach preiswert. War das Gutachten für den Geschädigten preiswert? – Ja.
Schade nur das die ganze Diskussion am eigentlichen Thema ADAC vorbei geht.
Hiermit werde ich es jetzt auch belassen und wünsche allen Billigheimern, Dumpingpreislern, Preiskaputtmachern und Jammerlappen gute Geschäfte.
Hallo Pitbull,
Ich dachte immer die größten Feinde des Sachverständigenberufsstandes sitzen in Coburg und Berlin. Nach den größenwahnsinnigen Ausführungen von Gottlob Häberle muss ich diese Meinung umgehend revidieren sofern der nicht aus Coburg oder Berlin kommt. Der Häberle war doch ein Schwabe wenn ich mich nicht irre? Der Häberle hier ist nicht nur sparsam sondern hat offensichtlich noch die Gene von Dagobert Duck. Dieses Maß an rücksichtslos egoistischer Raffgier und arroganter Ignoranz ist einfach unerträglich.
@Gottlob Häberle
„Somit ergibt sich meiner Meinung folgende Berechnung:
55.121,95 € Netto-Wiederbeschaffungswert
4.275,83 € Netto-SV-Honorar
ergibt ein Verhältnis der SV-Kosten zum Schaden bei Nettobetrachtung von 7,75%.
Ich sehe also Deine “9″ nicht mehr stehen.“
Hi,
kannst Du auch nicht, weil Du schon wieder eine Milchmädchen Rechnung aufgestellt hast. Freie SV (nicht BVSK u. Konsorten) berechnen ihr Honorar grundsätzlich anhand von Brutto- Werten und nehmen diese an den Haaren herangezogenen Vergleich erst gar nicht vor.
Im übrigen ist und bleibt so ein gefordertes Honorar m.E. erheblich überzogen und das hat mit Gier wesentlich mehr und mit Neid nichts zu tun.
Für mich ist nun dieser Dialog auch beendet.
Was soll diese ganze (Neid?)Diskussion um das SV-Honorar?
Die Zurich hat den Prozeß um das SV-Honorar nach dem Schadensersatzrecht verloren.
Der Weg, den SV nach Werksvertragsrecht auf Regreß zu verklagen, bleibt ihr unbenommen.
Wenn sie das nicht tut, dann doch nur weil so ein Prozeß keine Erfolgsaussichten hat.
Thema erledigt.
ADAC-VN schob anderes Fz auf mein vorschriftsmäßig geparktes (!) Kfz auf. Nach 3,5 Monaten ‚Regulierung‘ sah ich mich gezwungen, einen RA einzuschalten, da der ADAC-Schadensbearbeiter keinen ‚klaren‘ Fall erkennen konnte. Danach erfolgte kommentarlos die Restregulierung. Ich kann nur jedem raten, der von einem ADAC-Vers.nehmer geschädigt wurde, sehr früh einen RA einzuschalten.
Schaden-Nr. 228/14-45530/R.
Auf Wunsch kann ich (wo ?) gerne den Vorgang (incl. Fotos) posten.
ich werde auch gerad von der Adac versicherung gepisackt. schaden lt unabhängigen Gutachter beläuft sich auf 2600 Euro. Versicherung versende keine Anhörungsbogen, wollen Schadenbegleichung hinausschieben. Wollen Gegengutachten machen. Wollte mir die Summe ohne Mwst auszahlen lassen, aber das wird offenbar nichts mehr. ich hab jetzt den Anwalt eingeschaltet. Werde wohl vor Gericht klären müssen. Schade es hätte auch besser geklärt werden können.
@hannelore Elstermann. Da hat Sie wohl Ihr „unabhängiger Gutachter“ schlecht beraten. Sie glauben ja gar nicht was da so alles an selbsternannten „Schwachverständigen“ umher rennt und Sie sind halt nur an den Falschen geraten.
Wer allerdings als Sachverständiger seinen Auftraggeber – im Falle einer Abrechnung oder eines Totalschadens – ohne den guten Rat, dringend und sofort einen Verkehrsrechtsanwalt hinzu zu ziehen, in die Arme einer Versicherung laufen läßt, handelt m.E. fahrlässig und schädigt seinen Auftraggeber.
Kann aber auch sein, Sie haben diesen guten Rat ignoriert. Dann allerdings hält sich mein Mitgefühl in Grenzen.
Hallo,
das passt in das Bild, das ich von der ADAC-Versicherung habe. Mir wurde mitten im Jahr der Vertrag für eines meiner Fahrzeuge gekündigt, obwohl ich schriftlich mitgeteilt habe, das ich nach Abwicklung des entstandenen Haftpflichtschadens die Schadenssumme wissen möchte und dann evtl. von meinem Recht gebrauch machen möchte, den Schaden selber zu regulieren. Eine Umkehr der Kündigung wurde kategorisch abgelehnt. Ich werde jetzt erstmal zusehen, das ich eine neue Versicherung bekommen, da ich beruflich auf das betreffende Fahrzeug angewiesen bin. Anschließend werde ich alle anderen Verträge mit dieser Gesellschaft zum Ende des Jahres kündigen. Der bestellte PKW, der im Juni ausgeliefert wird, geht selbstredend zu einer anderen Versicherung.
Man hätte es bei der Antragstellung ahnen können. das von der Kündigung betroffene Fahrzeug ist ein Leasingfahrzeug. ich hatte einen Heidenspaß, denen beizubringen, was das bedeutet. Das gleiche Spiel mit meinem Privat-PKW. X Anfragen, wegen der Fahrgestellnummer. Mit meinem Antworten hätte die ihr Büro tapezieren können. Im Januar habe ich mir ein neues Auto zur privaten Nutzung bestellt, da der alte nun auch schon 25 Jahre auf dem Buckel hatte und habe bei der Versicherung eine EVB-Nummer beantragt. Natürlich mit dem Hinweis, das es sich um ein Bestellfahrzeug handelt und die Lieferung Ende Mai, Anfang Juni sein wird. Es dauerte nicht wirklich lange, bis das Generve losging, wann den das Auto endlich angemeldet wird.
Nachdem mein Firmenfahrzeug nun gekündigt wurde und man sehr darum bemüht ist, mir bei der Suche nach einer neuen Versicherung Steine in den Weg zu legen, können die sich ihre EVB-Nummer einrahmen und im Scheißhaus aufhängen. Ich bin froh, wenn ich alle Fahrzeuge da weg habe. Empfehlen kann ich diese Versicherung beim besten Willen nicht.
Ende Oktober 2018 ist ein Versicherungsnehmer der ADAC Autoversicheung mir mit 70km/h ungebremst hinten drauf gefahren. Ich habe den Unfall mit Gehirnerschütterung, multiplen Prellungen sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung überlebt und bin bis heute arbeitsunfähig. Bis heute hat der ADAC trotz Einschaltung eines Anwaltes den Schaden nicht ansatzweise beglichen und will es auch nicht ohne eine Klage. Das wurde meinem Anwalt Ende Mai schriftlich mitgeteilt.
Mein Anwalt wird nun den Schädiger ranziehen, der hat ein Haus und es geht schneller.
Sehr geehrte Emma,
die ADAC Autoversicherung ist erfahrungsgemäß nicht die Schnellste wenn es um den Ausgleich berechtigter Forderungen geht. Wir haben Kunden, die warten bis zu einem Jahr und länger, bei eindeutiger Schuldfrage. Zumindest sehe ich das als eindeutig an, wenn jemand drei parkende Fahrzeuge ineinander schiebt.
Sicher kein Trost für Sie, aber Sie sind mit dem Elend ADAC Autoversicherung nicht alleine…
Mit Verlaub: mit einem guten Anwalt im Kreuz warten Sie nicht ein Jahr…