Mit Urteil vom 20.3.1996 – 42 C 31/96 – hat der damalige Amtsrichter der 42. Zivilabteilung seinen Unmut über das Regulierungsverhalten der Allianz Versicherung zum Ausdruck gebracht.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist in vollem Umfange begründet, denn der Kläger hat unstreitig die Sachverständigenkosten noch nicht gezahlt, so dass er lediglich mit einer Verbindlichkeit belastet ist. Der Kläger hat gegen die Beklagte den Freistellungsanspruch, denn die Beklagte ist nicht berechtigt, die Sachverständigenkosten zu kürzen. Für das Honorar des Sachverständigen gibt es im hiesigen Bereich weder eine Taxe noch eine übliche Vergütung iSd § 632 BGB. Der Sachverständige ist daher berechtigt, sein Honorar gem. §§ 315, 316 BGB selbst zu bestimmen. Die von dem Sachverständigen vorgenommene Leistungsbestimmung ist verbindlich und wirksam. Die Leistungsbestimmung wäre nur dann unverbindlich, wenn sie nicht der Billigkeit entspräche.
Das kann vorliegend schon deshalb nicht angenommen werden, weil die Rechnung des Sachverständigen sich auch nach den Vorstellungen der Beklagten im Rahmen der üblichen Abrechnung hält. Dementsprechend hat die Beklagte die Rechnung um lediglich ca. 10% gekürzt. Bei einer derartigen Differenz kann aber nicht von einer unbilligen Ausübung des Leistungsbestimmungsrechtes ausgegangen werden.
Bei dieser Rechtslage erscheint es unerträglich, den Unfallgeschädigten auf die gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Sachverständigen wegen restlicher Sachverständigenkosten zu verweisen, zumal er unverschuldet Schaden durch den Versicherungsnehmer der Beklagten erlitten hat! Für eine Verletzung der Schadensgeringhaltungspflicht durch den Kläger ist hier nichts ersichtlich.
Der Klage war antragsgemäß stattzugeben mit der weiteren Folge, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreites zu tragen hat.
So das Urteil des AG Bochum. Den Satz mit dem Ausrufezeichen hat sich die Beklagte in ihr Versicherungsbuch eintragen lassen müssen.
Hallo Willi,
vor gut 15 Jahren war es für die Richter/-innen leicht ein Urteil zu schreiben. Man sieht, es konnte auf einer Seite abgefasst werden. Waren das noch Zeiten, und heute?
MfG
Friedhelm
Hallo Friedhelm S.
sehe ich genau so. Allerdings muss wegen der Zulasung zur Berufung das Urteil heute sorgfältiger begründet werden. Früher war über dem Amtsrichter/ der Amtsrichterin unterhalb des Berufungsstreitwertes der blaue oder graue Himmel ( in Bayern der blau-weiße Himmel) und der liebe Gott. Heute steht schon leichter die Berufungskammer darüber.
Mit freundlichen Grüßen
Dein Willi