Mit Urteil vom 05.02.2014 (1 C 367/13) hat das AG Buchen den Halter des unfallverursachenden Fahrzeuges zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 223,12 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht hat den Schwacke AMS als Schätzungsgrundlage zur Ermittlung des Normaltarifs herangezogen.
Aus den Entscheidungsgründen:
I. Die Klage ist zulässig und begründet.
1. Die Klägerin kann aus abgetretenem Recht von dem Beklagten restliche Mietwagenkosten in Höhe von Euro 223,12 verlangen (§§ 823 Abs. 1, 249 BGB, 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG).
Die Abtretung ist wirksam (vgl. BGH, Urteil vom 11.09.2012, VI ZR 297/11). Die Klägerin ist berechtigt die Mietwagenkosten auf der Grundlage des Normaltarifs nach dem Schwacke Automietpreisspiegel 2013 zu verlangen. Der Beklagte hat innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist keine Einwendungen gegen die Klage erhoben, so dass der gesamte Klagvortrag als unstreitig anzusehen war.
a. Mietwagenkosten als erstattungsfähiger Schaden
Der Geschädigte kann nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH Urteil vom 14.10.2008 AZ.: VI ZR 308/07). Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg des Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlichen Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigsten Mietpreis verlangen kann (BGH a.a.St.o.). Demzufolge ist der von der Mietwagenfirma im vorliegenden Fall berechnete Tarif mit dem auf dem örtlichen relevanten Markt erhältlichen„Normaltarifen“ zu vergleichen (s.u. unter Ziffer b.).
Der örtliche„Normaltarif“ stellt grundsätzlich einen erstattungsfähigen Schaden dar. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11.03.2008 (VI ZR164/07). In den Urteilsgründen heißt es dort: „Dem folgend hat das Berufungsgericht den von der Mietwagenfirma berechneten Tarif mit den auf dem örtliche relevanten Markt erhältlichen „Normaltarifen“ verglichen. Insoweit spielt es keine Rolle unter welchen Voraussetzungen Mietwagenkosten, denen ein Unfallersatztarif zugrunde liegt, zu ersetzen sind. Das Berufungsgericht hat nämlich…. angenommen, das der Mietwagenrechnung ein „Normaltarif“ zugrunde liegt.“ Auf die Frage der Erforderlichkeit und damit zusammenhängend der Erkundigungspflicht nach günstigeren Tarifen kommt es nicht an, wenn auf der Grundlage eines Normaltarifs, der ja dem üblichen örtlichen Tarif entspricht, abgerechnet wird.
b. Bestimmung des Normaltarifs
Der Normaltarif konnte auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreispiegels 2013 bestimmt werden. Der Tatrichter kann (auch nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes) in Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO den „Normaltarif“ auf der Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermitteln, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH a.a. St. o.). Nach der Rechtsprechung des AG Buchen wird bei der Schätzung der „Schwacke- Mietpreispiegel“ zugrundelegt. Auch das dem Amtsgericht Buchen übergeordnete Landgericht Mosbach erkennt die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage an (Urteil des Landgericht Mosbach vom 01.07.2009 – AZ.: 5 S 6/09, Urteil vom 14.04.2010 a.a.St.O, bzw. Urteil vom 07.11.2012, 5 S 55/12 und 17.10.2012, 5 S 51/12), ebenso das OLG Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.12.2011, 4 U 106/11). In seiner Entscheidung vom 12.04.2011 (VI ZR 300/09) hat der Bundesgerichtshof nochmals klargestellt, dass sowohl die Schwacke-Liste als auch der Fraunhofer-Mietpreisspiegel grundsätzlich zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten geeignet sind. Der Tatrichter ist nach dieser Entscheidung nicht gehindert, die Schwacke-Liste seiner Entscheidung zu Grunde zu legen.
Die Eignung von Listen/Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachten Mängel der betreffenden Schätzgrundlage sich auf den konkreten Fall auswirken. (BGH DAR 2008, 643 f – Urteil vom 24.06.2008). Ein entsprechender Vortrag liegt auf Beklagtenseite nicht vor.
c. Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs (Erhöhung des Normaltarifs um 30 Prozent)
Die vorliegende Klage wird nur auf der Grundlage des Normaltarifs ohne pauschalen Aufschlag erhoben.
d. Nebenkosten
Die in Rechnung gestellten Kosten für Zustellung/Abholung/Notdienst sind erstattungsfähig. Einwendungen wurden insoweit nicht erhoben.
e. Einstufung verunfalltes Fahrzeug
Bei dem verunfallten Fahrzeug handelt es sich um ein Fahrzeug (Ford Fiesta), welches der Mietwagenklasse 3 zuzurechnen ist.
h. Maßgebliches Postleitzahlengebiet
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Mietpreisspiegel im Postleitzahlengebiet des Geschädigten maßgeblich (Urteil vom 19.01.2010, VI ZR 112/09). Der Unfall und die Anmietung am gleichen Tag fand vorliegend in Hamburg statt, so dass, wie von der Klägerin berechnet auf der Grundlage des Postleitzahlengebiets „221..“abgerechnet werden konnte.
Da der in Rechnung gestellte Betrag geringer ist, als eine mögliche Abrechnung nach Schwacke war der Klage vollumfänglich stattzugeben.
3. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Zffer 11, 711, 713 ZPO.
IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.
Soweit das AG Buchen.