AG Darmstadt verurteilt VN der HUK-Coburg zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten, die die HUK-Coburg vorgerichtlich gekürzt hatte, mit Urteil vom 31.1.2014 – 306 C 332/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch ein 18-seitiges Urteil aus Darmstadt zum Thema restliche Sachverständigenkosten gegen den Unfallverursacher persönlich bekannt. Nachdem die eigentlich in voller Höhe regulierungspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung vorgerichtlich die Sachverständigenkosten rechtswidrig gekürzt hatte, hat der klagende Kfz-Sachverständige, an den der Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten abgetreten worden war, nicht die regulierungspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung, die HUK-Coburg, verklagt, sondern den Schädiger persönlich. Das hat den Vorteil, dass der Schädiger von dem rechtswidrigen Kürzungsverhalten seiner HUK-Coburg Kenntnis erlangt. Die Klage hatte Erfolg, was die restlichen Sachverständigenkosten betrifft. Eigentlich sind die 18 Seiten Urteil keine Urteilsbegründung, sondern eine „juristische Doktorarbeit“, die die rechtswidrigen Regulierungspraktiken der HUK Coburg vollständig offen legt. Das Urteil bezüglich der (restlichen) Sachverständigenkosten sollten sich die verantwortlichen Herren in Coburg einmal in ihren Vorstzandszimmern einrahmen und aufhängen lassen. Die Begründung zur Abweisung der Gerichtskostenzinsen überzeugt allerdings nicht. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab. Das Urteil wurde uns von dem klagenden Sachverständigen eingereicht. 

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Darmstadt

Geschäfts-Nr.: 306 C 332/13

Urteil
Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

des Kfz-Sachverständigen R. T. aus R.

Kläger

gegen

Herrn A. L. aus M.  (VN der HUK-Coburg)

Beklagter

hat im vereinfachten schriftlichen Verfahren nach § 495 a ZPO mit einer Erklärungsfrist für die Beklagte bis zum 18.11.2014 am 31.012014 für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 35,70 EUR nebst vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 39,00 EUR sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus 95,70 EUR seit dem 17.04.2013 und aus 39,00 EUR seit dem 23.07.2013 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 13 % und der Beklagte zu 87 % zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Berufung wird nicht zugelassen.

6. Der Gebührenstreitwert wird einheitlich (also auch für das Mahnverfahren) auf bis 300,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen, weil ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat auch in der Sache teilweise Erfolg.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 95,70 € aus abgetretenem Recht zumindest gem. § 7 Abs.1 StVG, § 249 Abs. 1 u. 2 S. 1 BGB i.V.m. § 398 BGB und § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflichtversG zu.

Haftungsgrund ist ein durch ein vom Beklagten gehaltenen und bei der HUK-Coburg versicherten Pkw verursachter Verkehrsunfall, in dessen Rahmen der Pkw des Geschädigten … (im Folgenden: Zedent), beschädigt worden war.

Die diesbezügliche Haftung des Beklagten und ihres Haftpflichtversicherers HUK-Coburg steht dem Grunde nach zwischen den Parteien außer Streit.

Außer Streit steht ebenfalls, dass dem Zedenten aus diesem schadenstiftenden Ereignis grundsätzlich ein Schadenersatzanspruch i.S.d. § 249 Abs.1 u. 2 S.1 BGB auf Erstattung entstandener Sachverständigenkosten als Kosten notwendiger Rechtsverfolgung erwachsen war und dass die HUK-Coburg an den Kläger zur Tilgung der Sachverständigenkosten 540,00 € zahlte, so dass in der Hauptsache von den geltend gemachten 635,70 € noch restliche 95,70 € im Streite stehen.

Im Streit steht insoweit lediglich, ob der Kläger diesen Restbetrag noch von dem Beklagten verlangen kann, was im Ergebnis zu Gunsten des Klägers allerdings zu bejahen ist, weshalb der Beklagte entsprechend zur Zahlung zu verurteilen war.

Dies ergibt sich zum Einen schon allein dadurch, dass der Beklagtenvertreter auf Rüge des Klägers vom 28.11.13 (Bl. 147 f. d.A.) und Aufforderungen des Gerichts vom 04.12.13 (Bl. 150 d.A.) und 12.12.13 (Bl. 189 Rück d.A.) nunmehr zwar eine Original-Prozessvollmacht des Beklagten vorzulegen vermochte, diese jedoch auf den 15.12.13 und damit – auch für die Beklagtenseite klar erkennbar – auf einen Zeitpunkt datiert ist, der nach der Klageerwiderung vom 12.11.13 (Bl. 13 ff. d.A.) gelegen ist, weshalb es gerade an einer Prozessvollmacht zum Zeitpunkt der entscheidenden Vertretung durch den Beklagtenvertreter fehlte, während auch eine nachträgliche Genehmigung des Beklagten nicht vorgelegt worden ist, weshalb der Beklagte schon von daher mit seinen Einwendungen nicht zu hören ist.

Dies kann aber letztlich dahinstehen, da der Beklagte selbst dann mit seinen Einwendungen nicht durchdringen würde, wenn sie prozessual wirksam in den Rechtsstreit eingebracht worden wären.

Insbesondere dringt der Beklagte mit dem Einwand der fehlenden Aktivlegitimation nicht durch.

Denn es ist unstreitig geblieben oder klägerseits zumindest durch Vorlage entsprechender Urkunden (mangels Bestreitens der Echtheit der Urkunden durch den Beklagten reichte die Vorlage von Kopien hier auch aus) hinreichend nachgewiesen, dass der Zedent den Kläger mit der Erstellung eines Haftpflichtgutachtens beauftragt hatte, dass der Kläger von dem Zedenten nach Erstellung des Gutachtens hierfür gem. Rechnung vom 12.03.13 (Anlage A2, Bl. 19 d.A.) 635,70 € brutto verlangt hatte und dass der Zedent seinen Schadenersatzanspruch aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall auf Erstattung der Sachverständigengebühren am 11.03.13 (erfüllungshalber) an das Sachverständigenbüro abgetreten hatte (Anlage A3, Bl. 20 d.A.). Auch bestehen keinerlei Bedenken gegen die Bestimmtheit der Abtretung, da der Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten selbst abgetreten worden waren und nicht nur die Schadenersatzansprüche pauschal i.H. der Sachverständigenkosten (vgl. hierzu z.B. BGH, Urt. v. 07.06.2011 – VI ZR 260/10 = NJW 2011, 2713 f.).

Die Abtretung ist auch im Übrigen gem. § 389 BGB wirksam vereinbart, insbesondere kommt auch keine Unwirksamkeit der Abtretungsvereinbarung wegen Verstoßes gegen das RDG in Betracht, da vorliegend nicht etwa die Haftung dem Grunde nach, sondern allein die Höhe der Sachverständigenkosten streitig ist und der Erlaubnistatbestand des § 5 Abs.1 S.1 RDG zu Gunsten des Klägers nach einschlägiger aktueller höchstrichterlicher Rspr. greift (BGH, Urt. v. 31.01.12, VI ZR 143/11 = BGHZ 192, 270 ff. und NJW 2012, 1005 ff.; vgl. z.B. auch LG Saarbrücken, Urt. v. 15.10.10, 13 S 68/10; AG Bonn, Urt. v. 24.01.12, 107 C 171/11). Das Gericht schließt sich dieser Rechtsprechung und den darin genannten Gründen vollumfänglich an. Darauf, ob der Kläger gegenüber dem geschädigten Zedenten die Forderung zuvor fruchtlos geltend gemacht und angemahnt hatte, bevor er sich selbst an den Beklagten und/oder deren Haftpflichtversicherer (HUK) wandte, kommt es danach nicht an, weshalb diese Frage offen bleiben konnte.

Dass die streitigen restlichen Sachverständigenkosten hier noch nicht vom Zedenten an den Kläger gezahlt worden sind, ist in der vorliegenden Konstellation ebenfalls kein Hindernis, sondern gerade Anspruchsvoraussetzung.

Es kommt wegen der grundsätzlichen Entgeltlichkeit der Tätigkeit des Klägers i.S.d. § 632 Abs.1 BGB auch nicht darauf an, ob es zwischen dem Zedenten und dem Kläger zu einer konkreten Preisvereinbarung gekommen war oder nicht, wobei in Bezug auf die Höhe ohne anderweitige Anhaltspunkte § 632 Abs.2 BGB gilt, wonach im Zweifel eine (orts-)übliche Vergütung vereinbart ist.

Zudem kommt es, nachdem mangels Darlegung und Ersichtlichkeit eines Ausnahmetatbestandes Entgeltlichkeit der Tätigkeit des Klägers unverrückbar feststeht, ohnehin nicht auf die konkreten werkvertraglichen Vereinbarungen und Regelungen in Bezug auf die Höhe der Vergütung, sondern allein darauf an, ob sich die klägerseits geltend gemachten Sachverständigenkosten noch im Rahmen des objektiv „Erforderlichen“ i.S.d. § 249 BGB bewegen, was im Ergebnis ebenfalls zu Gunsten des Klägers zu bejahen ist.

Zunächst einmal liegt kein Bagatellschaden vor, der die Einholung eines Sachverständigengutachtens möglicherweise von vornherein als einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB hätte erscheinen lassen können. Denn die Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten ist zumindest dann zu bejahen, wenn der Schaden mehr als 700,00 € beträgt (BGH, Urt. v. 30.11.04, VI ZR 365/03 = NJW 2005, 356 ff.). Diese Bagatellschwelle ist mit einem Reparaturschaden i.H.v. unstreitig 4.527,73 € netto (5.388,00 € brutto) hier klar überschritten, zumal hier ein Totalschaden vorliegt, der ohnehin die Einholung eines Gutachtens rechtfertigt, weshalb sich die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Zwecke der Rechtsverfolgung als zweckmäßig und erforderlich erwies.

Entgegen der Ansicht des Beklagten sind die klägerseits begehrten Sachverständigenkosten unter Zugrundelegung des klägerseits genannten Schadenumfangs auch im Übrigen der Höhe nach erforderlich i.S.d. § 249 BGB.

Denn davon abgesehen, dass der insoweit darlegungspflichtige Beklagte schon gar nicht erst schlüssig begründet hat, warum die klägerseits begehrten Sachverständigenkosten eigentlich konkret überhöht sein sollen und wie und warum sich der von ihm bzw. dem Haftpflichtversicherer vorgerichtlich zuerkannte Betrag eigentlich genau berechnen soll, weshalb der Beklagte mit seinem Einwand schon mangels hinreichend substantiierten Bestreitens nicht gehört werden kann, kommt es nicht einmal darauf an, ob die Rechnung des Klägers im Vertragsverhältnis zum geschädigten Zedenten aus vertragsrechtlichen Gründen tatsächlich möglicherweise überhöht ist oder nicht, weil der Kläger gegen den Beklagten keine vertragsrechtlichen Ansprüche, sondern vielmehr aus abgetretenem Recht einen Schadensersatzanspruch des geschädigten Zedenten Frühwein geltend macht, wobei sich die Ersatzansprüche durch die Abtretung weder verändern noch umwandeln (vgl. dazu z.B. schon OLG Naumburg, Urt. v. 20.01.06, 4 U 49/05 = NZV2006, 546 ff.). Insoweit hat der Beklagte zunächst auch eigentlich richtig erkannt, dass es bei der Beurteilung der Frage, in welcher Höhe die Sachverständigenkosten zu erstatten sind, ausschließlich darauf ankommt, ob diese Kosten „erforderlich“ i.S.d. § 249 BGB waren. Gleichwohl versucht er sich seiner Haftung letztlich durch eine Argumentation zu entziehen, die nicht im virulenten Bereich der „Erforderlichkeit“ i.S.d. § 249 BGB, sondern genau gerade doch wieder in dem hier nicht relevanten Bereich der objektiven „Billigkeit“ und „Nachprüfbarkeit“ der Höhe der streitgegenständlichen Sachverhaltskosten zu verorten ist, die grundsätzlich dem Vertragsrecht zuzuordnen ist.

Im Verhältnis von Geschädigtem und Schädiger ist aber gerade nicht nur erforderlich und damit erstattungsfähig, was objektiv zwischen dem Sachverständigenbüro und dem Geschädigten wirksam vereinbart werden konnte oder „nach billigem Ermessen“ gem. § 315 Abs.1 BGB bzw. als „angemessen“ bestimmt und/oder als „nachprüfbar“ erachtet werden könnte. Demgemäß kommt es auch nicht darauf an, ob das Sachverständigenbüro zulässigerweise nach Schadenshöhe, einer Taxe oder Tabelle oder in einer sonstigen anerkannten, teilweise anerkannten oder sogar gar nicht anerkannten Weise abgerechnet und hierüber eine objektiv nachprüfbare bzw. nachvollziehbare Abrechnung erteilt hat. Insbesondere kommt es also hier auch nicht darauf an, ob der Kläger zur Berechnung der Kosten das Tabellenwerk der VKS, die BVSK-Honorarbefragung oder eine Arbeitszeitabrechnung o.a. herangezogen hat oder nicht und ob dies zur Berechnung objektiv tauglich ist oder nicht.

Vielmehr ist einzig erforderlich i.S.d. § 249 BGB und damit erstattungsfähig, was „dem wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheint“ (BGH, Urt. v. 23.01.07, VI ZR 67/06 = NJW 2007, 1450 ff. = NZV 2007, 1450 ff. = DS 2007, 144ff.). Dabei ist im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung auf die „spezielle Situation“ des Geschädigten und seine individuellen Einfluss- und Erkenntnismöglichkeiten Rücksicht zu nehmen (BGH a.a.O., Hervorhebungen durch das hier erkennende Gericht). Markterforschung bzw. Preisvergleiche sind dem Geschädigten in diesem Bereich regelmäßig nicht zuzumuten und dürften ohne vorherige Begutachtung wohl auch kaum möglich sein; denn es fehlen -im Unterschied zum Mietwagenersatzgeschäft und im Übrigen auch im Unterschied zu den beklagtenseits ins Felde geführten Reparaturkosten- einheitliche Abrechnungsmodalitäten bzw. allgemein zugängliche Tarifübersichten oder Preislisten, anhand derer der Kunde sich informieren könnte (BGH a.a.O.; OLG Nürnberg, Urt. v. 03.07.02, 4 U 1001/02 = VRS 103, 321 ff.; OLG Naumburg a.a.O.; LG Saarbrücken, Urt. v. 10.02.11, 13 S 109/10, Bl.58 ff. d.A. und LG Saarbrücken, Urt. v. 29.08.08, 13 S 108/08).

Der Streit über die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten kann daher nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden.

Zwar verbleibt dem Geschädigten in der Tat grundsätzlich ein gewisses Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGH a.a.O.; LG Saarbrücken a.a.O.).

Soweit die Rechtsverteidigung der Haftpflichtversicherer sich auf dieses – immer wieder gern aus dem Kontext gerissene – Zitat der Textstelle des BGH zum verbleibenden Risiko des Schädigers bezieht, führt dies im vorliegenden Fall aber aus den oben bereits genannten Gründen nicht weiter.

Wenn man die Entscheidung des BGH vom 23.01.07, VI ZR 67/06, sowie die vom BGH dort wiederum selbst zitierte Textstelle aus der Entscheidung vom 12.07.05, AZ. VI ZR 132/04 (= VersR 2005, 1448 f. = NJW 2005, 3134 f.) mit der erforderlichen Sorgfalt studiert, wird auch ersichtlich, warum. Insbesondere wird ersichtlich, was der BGH eigentlich damit genau gemeint hat, nämlich, dass der Geschädigte, der ohne vorherige Absicherung einen bestimmten Restwert realisiert, einem gewissen Risiko, nämlich dem üblichen (Prozess-)Risiko unterliegt, dass sich dieser Restwert später im Prozess als zu niedrig erweist, und zwar dann, wenn es dem Schädiger im Prozess gelingt, nachzuweisen, dass auf einem dem Geschädigten zugänglichen Markt ein höherer Restwert zu erzielen gewesen wäre. Sofern dem Geschädigten dieser Restwert und die Veräußerungsmöglichkeit vor der Verwertung rechtzeitig mitgeteilt wurde, muss sich der Geschädigte in diesem Fall auf den vom Schädiger genannten Restwert verweisen lassen.

Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies nicht mehr und nicht weniger, als dass derjenige Geschädigte, der sich über die Sachverständigenkosten vor Vertragsabschluss gar nicht oder nicht hinreichend kundig gemacht hat, dem allgemeinen Prozessrisiko unterliegt, dass sich diese als nicht erforderlich i.S.d. § 249 BGB herausstellen, wobei bei der Beurteilung der „Erforderlichkeit“ i.S.d. § 249 BGB aber wiederum freilich die bereits genannten Grundsätze heranzuziehen sind.

Danach sind aber aus den bereits genannten Gründen nun einmal auch objektiv überhöhte Rechnungen des Sachverständigen dem Geschädigten grundsätzlich zu erstatten (BGH a.a.O.). Dies gilt umso mehr, als dass der Sachverständige nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist und ihm etwaige Fehler des Sachverständigen demzufolge nicht gemäß §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB zugerechnet werden können (vgl. OLG Naumburg a.a.O. und OLG Nürnberg a.a.O.).

Im Ergebnis wird der Geschädigte unter Zugrundelegung der o.g. Grundsätze daher nur in engen Ausnahmefällen tatsächlich das Risiko etwaiger überhöhter Rechnungen mit allen Konsequenzen zu tragen haben.

Denn ein rechtlich relevantes und daher anspruchsminderndes Mitverschulden des Geschädigten, das ein solches Risiko zu begründen vermag, kann in diesem Fall allenfalls dann angenommen werden, wenn diesen ein Auswahlverschulden trifft, er mit dem Sachverständigen – im kollusiven Zusammenwirken – ein offensichtlich überhöhtes Honorar vereinbart hat, er offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarberechnung missachtet oder ihm die Unangemessenheit der Vergütung bzw. ein offenkundiges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung bzw. eine willkürliche Festsetzung des Honorars bei Auftragserteilung auch für ihn als Laien offensichtlich ins Auge hätte springen müssen (BVerfG, Beschl. v. 28.11.07, 1 BvR 1655/05, SP 2008, 162 f.; OLG Naumburg a.a.O.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.06.08, 1-1 U 246/07, 1 U 246/07 = NJW Spezial 2008, 458 = SP 2008, 340 ff.; LG Saarbrücken, Urt. v. 10.02.11, 13 S 109/10, BI.58 ff. d.A. und LG Saabrücken, Urt. v. 21.02.08, 11 S 130/07 = SP 2008, 410 f.). Nur hierauf kann sich das dem Geschädigten verbleibende Risiko beziehen.

Eine solche Erkenntnismöglichkeit, die dem Geschädigten zum Nachteil gereichen kann, kann aber von einem Laien, der zudem regelmäßig zum ersten Mal mit einer Unfallabwicklung konfrontiert ist, regelmäßig nicht verlangt werden (LG Saarbrücken, Urt. v. 10.02.11, 13 S 109/10, Bl. 58 ff. d.A. und LG Saarbrücken Urt. v. 21.02.08, 11 S 130/07 = SP 2008, 410 f.). Weil es bei Sachverständigengutachten an einheitlichen Abrechnungsmodalitäten, geschweige denn an allgemein zugänglichen Preislisten, die einen Vergleich der anfallenden Kosten überhaupt ermöglichen würden, mithin an verbindlichen Richtgrößen für die Honorarbemessung fehlt, wird der Geschädigte in aller Regel auch von daher von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen dürfen (LG Saarbrücken, a.a.O. m.w.N.), während Willkür des Sachverständigen und/oder ein kollusives Zusammenwirken des Geschädigten mit dem Sachverständigen zum Nachteil des Schädigers und des Haftpflichtversicherers eher eine statistische Randerscheinung sein dürfte, die vom Schädiger bzw. Haftpflichtversicherer zudem auch substantiiert darzulegen und nachzuweisen wäre.

Auch die Überhöhung der Sachverständigenkosten gehört aus guten Gründen demnach vielmehr zum sog. „Prognoserisiko“ des Schädigers, zu dem grundsätzlich all jene typischen Probleme gezählt werden, mit denen sich durch Kraftfahrzeugunfälle Geschädigte üblicherweise eigentlich herumzuschlagen hätten, wenn es die §§ 249 ff. BGB nicht gäbe, wozu im Übrigen grundsätzlich auch fehlerhafte und sogar unbrauchbare Gutachten zu zählen sind.

Demgegenüber ist der Ersatzpflichtige nicht rechtlos gestellt. Hält er die Vergütung für überhöht, kann er vom Geschädigten in entsprechender Anwendung des § 255 BGB die Abtretung seiner Rückforderungsansprüche gegen den Sachverständigen verlangen und sich mit diesem wegen dessen Rechnungsforderung auseinandersetzen (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Naumburg a.a.O., LG Saarbrücken a.a.O.).

Wenn der Beklagte bzw. dessen Haftpflichtversicherer (HUK) hiervon keinen Gebrauch macht, kann dies dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen.

Das Sachverständigengrundhonorar i.H.v. insgesamt 390,00 € netto (464,10 € brutto) beträgt im Verhältnis zum festgestellten Schaden i.H. der Reparaturkosten, aber auch i.H. des Wiederbeschaffungsaufwandes i.H.v. 2.140,00 € (Wiederbeschaffungswert i.H.v. 2.350,00 € abzgl. 210,00 € Restwert) nicht einmal 20 %, und steht demnach schon von daher dazu nicht erkennbar außer Verhältnis. Zudem bewegt sich das Netto-Grundhonorar noch in den Korridoren, die hierfür von der Honorarbefragung 2012/2013 des BVSK und des VKS e.V. erfasst sind, worauf es aber nicht einmal ankommt.

Das Sachverständigengrundhonorar kann auch von daher nicht für den geschädigten Zedenten eindeutig erkennbar überhöht sein. Aber nur auf diese hinreichend eindeutige Erkennbarkeit der Überhöhung aus der ex-ante Sicht eines objektiven Dritten in der Rolle des Rechnungsempfängers als Laien kommt es vorliegend an. Ein Ausnahmetatbestand der o.g. Art, der zu einer Haftungsminderung oder gar einem Haftungsausschluss der Beklagten führen müsste, ist weder beklagtenseits dargetan und noch sonst ersichtlich.

Es spielt letztlich vorliegend auch keine Rolle, ob sich der Geschädigte vor der Beauftragung des Sachverständigen, dessen Kosten er geltend macht, überhaupt nicht erkundigt hat oder nur bei wenigen anderen Sachverständigen, insbesondere hätte der Geschädigte auch bei völlig unterbliebener vorheriger Erkundigung seine Schadensminderungspflicht nicht verletzt. Denn davon abgesehen, dass sich für einen großen Teil der Sachverständigen, wenn nicht sogar für den überwiegenden Teil derselben die Kosten der Begutachtung (jedenfalls die Höhe der Grundvergütung, die in aller Regel den Hauptanteil der Sachverständigenkosten ausmacht) doch gerade erst auf Grundlage der erst nach Begutachtung festgestellten Schadenshöhe beurteilen lassen, hat der Beklagte nicht dargelegt, zu welchem Ergebnis derartige Erkundigungen hätten führen können, insbesondere hat er auch nicht dargelegt, an welchen ortsnahen Sachverständigen der Geschädigte sich hätte wenden können, bei dem die Kosten niedriger ausgefallen wären und warum.

Da der geschädigte Zedent demnach mangels gegenteiliger Anhaltspunkte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderliche i.S.d. § 249 BGB gewahrt hat, waren weder der Schädiger bzw. der Beklagte als Halter oder die HUK-Coburg als Haftpflichtversicherer noch das Gericht berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen, weshalb eine solche zu unterbleiben hatte.

Davon abgesehen, dass es – wie bereits festgestellt – weder auf die seitens der Beklagten als angemessen erachteten Beträge ankommt noch auf jene, die objektiv nach §§ 315 ff. BGB als billig und angemessen anzuerkennen wären, kommt es auch nicht darauf an, ob die Zahlung des Geschädigten auf eine – aus vertragsrechtlicher Sicht – nachvollziehbare Abrechung erfolgt ist oder nicht, solange kein von der Rechtsprechung und Lehre anerkannter Ausnahmetatbestand (s.o., z.B. kollusives Zusammenwirken o.a.) vorliegt. Zudem ist die Erstellung einer prüffähigen Rechnung in Fällen wie dem Vorliegenden mangels entsprechender gesetzlicher Vorgabe selbst aus vertragsrechtlicher Sicht nicht einmal eine Fälligkeitsvoraussetzung (vgl. z.B. auch Palandt, BGB, 69. Aufl., § 632 BGB, Rn.3).

Darüber hinaus ist die pauschale Abrechnung des Sachverständigenhonorars, insbesondere eine solche, die sich an der Schadenshöhe orientiert, weder schon per se als nicht nachvollziehbar und daher zugleich als unbillig oder gar als verboten anzusehen, noch ist die Abrechnung nach Arbeitszeit objektiv geboten. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, insbes. ergeben sich solche Gründe auch nicht aus dem Gesetz, die den Sachverständigen schon allein wegen des Aspekts der Nachvollziehbarkeit bzw. Prüffähigkeit der Abrechnung dazu zwingen würden, nach Arbeitszeit abzurechnen. Auch ist das JVEG (§§ 8 ff. JVEG) hier weder direkt noch analog anwendbar (vgl. auch schon BGH, Urt. v. 04.04.06, X ZR 80/05 = NJW-RR 2007, 56 ff. u. NZV 2007, 182 ff.). Demgemäß hat auch der BGH bereits in seiner Entscheidung 23.01.07, VI ZR 67/06 (VersR 2007, 560 f. = DS 2007, 144 ) ausdrücklich entschieden, dass nach einem Verkehrsunfall grundsätzlich auch ein in Relation zur Schadenhöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand i.S.d. § 249 Abs.2 BGB erstattet verlangt werden kann. Dass der Sachverständige allein dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe orientierte Pauschalierung des Grundhonorars vornimmt, noch nicht die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung überschreitet, ist auch schon in der Entscheidung des BGH vom 04.04.06, X ZR 80/05 (NJW-RR 2007, 56 ff. u. NZV 2007, 182 ff.) festgestellt.

Ferner mag die Abrechnung nach Stundenhonorar im Ergebnis vielleicht nachvollziehbarer sein, günstiger ist sie aber nicht in jedem Falle (wie auch z.B. vom LG Saarbrücken, Urt. v. 10.02.11, 13 S 109/10, Bl. 58 ff. d.A., dort Seite 5 unter Ziff. 3 d), Bl. 62 d.A. unter Verweis auf das Verfahren 13 S 109/10 konkret festgestellt).

Zudem ist die Rechnung des Klägers zumindest im Zusammenhang mit der im hiesigen Rechtsstreit vorgelegten BVSK-Honorartabelle sowie den klägerseits dargelegten Schadensbeträgen selbst aus vertragsrechtlicher Sicht hinreichend prüffähig und damit fällig i.S.v. §§ 631 Abs. 1, 632 Abs. 1 und Abs. 2 BGB.

Zwar hat der Kläger vorliegend ohne Verweis auf seinen Zeitaufwand ein sog. Grundhonorar berechnet, das sich entsprechend der von ihm vorgelegten Tabelle offenbar an den Reparaturkosten orientiert. Bei der Prüffähigkeit einer Rechnung geht es jedoch nicht um die Frage, auf welcher Grundlage ein Kfz-Sachverständiger sein Honorar berechnen darf, sondern nur darum, dem Informations- und Kontrollinteresse des Kunden gerecht zu werden; ihm soll dabei die Beurteilung der Richtigkeit der einzelnen Ansätze ermöglicht werden (vgl. OLG Naumburg a.a.O.). Jedenfalls im Zusammenhang mit der Honorartabelle sowie dem übersandten Schadensgutachten und den darin ausgewiesenen Schadensbeträgen war die Höhe des geltend gemachten Grundhonorars für den Geschädigten und die gegnerische Versicherung ohne Weiteres nachvollziehbar. Auf die Frage, ob der angesetzte Betrag objektiv übersetzt ist, kommt es im Rahmen der Beurteilung der Prüffähigkeit, d.h. der Nachvollziehbarkeit und Verständlichkeit der Rechnung nicht an (vgl. auch OLG Naumburg a.a.O.).

Letztlich käme es hier auch bei der Beurteilung der Prüffähigkeit auch weder auf die subjektive Sicht des Beklagten noch auf die Frage der objektiven Nachprüfbarkeit, sondern vielmehr einzig und allein auf die ex-ante Sicht eines objektiven Dritten in der Rolle des Erklärungsempfängers, also hier in der Rolle des geschädigten Zedenten … als Laie an. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass sich der von dem Beklagten ins Felde geführte Gedanke der fehlenden Prüffähigkeit der Rechnung des Zedenten hier hätte aufdrängen müssen mit der Folge, dass dieser die Zahlung der klägerischen Rechnung deswegen aus Schadensminderungsgesichtspunkten i.S.d. § 254 BGB hier hätte verweigern dürfen und müssen. Dasselbe gilt erst recht für den Gedanken der reinen Willkürlichkeit. Dies ginge selbst für den Fall, dass man die Ansichten des Beklagten zu den Abrechnungsmodalitäten teilen würde, zu weit.

Da der Zedent demnach mangels gegenteiliger Anhaltspunkte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderliche i.S.d. § 249 BGB gewahrt hat, waren weder der Schädiger bzw. der Beklagte als Halter noch die HUK-Coburg als Haftpflichtversicherer berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen, weshalb eine solche zu unterbleiben hatte.

Nach alledem steht dem Kläger gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Zahlung des klägerseits erhobenen Grundhonorars i.H.v. 390,00 € zzgl. der hierauf anfallenden 19%-igen Umsatzsteuer zu, was einen Betrag i.H.v. 464,10 € brutto ergibt.

Der Beklagte hat aus den genannten Gründen aber nicht nur die klägerseits abgerechnete Grundvergütung, sondern auch die abgerechneten Nebenkosten i.H.v. 144,20 € netto bzw. 171,60 € brutto zu ersetzen. Denn auch diese begegnen weder dem Grunde noch der Höhe nach rechtlichen Bedenken, während auch der Beklagte hiergegen keine begründeten Bedenken einzuwenden vermochte.

Zwar sind unter erstattungsfähigen Nebenkosten grundsätzlich nur diejenigen Auslagen zu verstehen, die im Rahmen der Ermittlung und Erstellung des Gutachtens durch den Sachverständigen auch tatsächlich angefallen sind.

Soweit der Beklagte zunächst pauschal bestreitet, dass Nebenkosten überhaupt angefallen sind, ist dies aber schon deshalb rechtlich unbeachtlich, da im Zusammenhang mit der Erstellung von Gutachten üblicherweise Nebenkosten wie z.B. Schreibkosten, Kosten für die Anfertigung von Lichtbildern, Porto-, Telefon- und sonstige Kommunikationskosten sowie Kosten für die Benutzung von bestimmten Datenbanken etc. entstehen (vgl. z.B. auch AG Köln vom 03.09.12, 262 C 259/11, dort Seite 4, Bl.43 d.A.), ebenso wie Fahrkosten üblicherweise entstehen, wenn der Sachverständige, wie hier ausweislich der Angaben aus dem vorgelegten Gutachten vom 12.03.13, dort Seite 1 (Bl.154 d.A.) eine Fahrt von seinem Geschäftssitz in … zum Besichtigungsort, … , angetreten hat.

Insoweit vermag der Beklagte auch damit nicht durchdringen, soweit er darüber hinaus explizit die Entstehung von Fahrtkosten bestritten hat, da der Kläger schon durch Vorlage des Gutachtens nachweislich dargelegt hat, dass die abgerechnete Fahrt vom Ort des Sachverständigen und dem Besichtigungsort tatsächlich angetreten worden ist. Dem hat der Beklagte nichts mehr entgegengesetzt, weshalb davon auszugehen war, dass die Fahrt auch tatsächlich angetreten worden war. Ist dies aber der Fall, dann sind hierfür automatisch auch Fahrtkosten entstanden, weshalb das pauschale Bestreiten der Entstehung von Fahrtkosten nicht mehr ausreichend ist.

Sind die hier geltend gemachten Nebenkosten aber – wie hier – grundsätzlich auch tatsächlich entstanden, sind sie auch zu ersetzen, und zwar selbst dann, wenn sie nicht konkret abgerechnet, sondern in Form von Pauschalen geltend gemacht worden sind.

Denn die Nebenkosten können, wenn sie entstanden sind, auch grundsätzlich separat vom Grundhonorar abgerechnet werden.

Auch aus der Sicht eines objektiven Dritten in der Rolle des Auftraggebers ist ohne entsprechende ausdrückliche Vereinbarung (und eine solche ist hier weder dargelegt noch sonst ersichtlich) nicht davon auszugehen, dass mit dem Grundhonorar ohne Weiteres auch automatisch alle Auslagen abdeckt sind.

Derartiges ergibt sich vor allem nicht aus dem Gesetz, insbesondere gibt es für Sachverständige auch keine entsprechende Berufsordnung, aus der sich eine derartige Regelung ergeben könnte, während das JVEG, wie bereits festgestellt, weder direkt noch analog anwendbar ist, wobei zudem selbst nach dem JVEG Nebenkosten separat berechnet werden können. Davon abgesehen ist der freie Sachverständige grundsätzlich nicht gezwungen, so abzurechnen wie der gerichtlich bestellte. Auch gibt es sonst keine Regelungen, die eine besondere Abrechnung vorschreiben. Dass die hier gesondert berechneten Auslagen im Grundhonorar enthalten sind, ergibt sich im Übrigen auch nicht aus irgendeiner anderen berufsständischen Ordnung anderer freier Berufe, so z.B. auch nicht aus dem RVG bzw. dem WRVG, im Gegenteil, sind Auslagen anderen Berufsordnungen zufolge vielmehr ebenfalls separat abrechenbar, so z.B. gem. Nr. 7001 WRVG die tatsächlichen und gem. Nr. 7002 WRVG eine Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen und gem. Nr. 7003 WRVG für Fahrtkosten durch Kfz-Nutzung. Insoweit hat auch der BGH in seiner Entscheidung vom 04.04.06, X ZR 80/05 selbst für das Werkvertragsrecht ausdrücklich festgestellt, dass die Honorarbemessung auch in der Weise erfolgen kann, dass der Sachverständige neben einem Grundhonorar für seine eigentliche Sachverständigentätigkeit Nebenkosten wie Schreibkosten und Kosten für Porti, Telefon, Fotografien, und Fahrten bei der Bemessung seines Gesamthonorars berücksichtigen darf, und zwar sogar in Form von Pauschalen, und dass eine solche Bestimmung des Gesamthonorars auch nicht zu beanstanden sei.

Demgemäß sind auch die neben den Fahrt- und Lichtbildkosten gesondert und pauschal abgerechneten „Auslagen/Nebenkosten“, in denen nach verständiger Würdigung alle sonstigen Nebenkosten, also Schreibkosten ebenso wie die Porto- und Telefonkosten enthalten sind, zu erstatten, weshalb der Beklagte mit seinem Argument und der dieses Argument stützenden Rechtsprechung, wonach diese Kosten, insbesondere auch die Schreib- und Korrespondenzkosten, immer schon mit dem Grundhonorar verwirkt seien, weil der Sachverständige gerade ein Gutachten in schriftlicher Form schulde und hierzu auch mit dem Geschädigten kommunizieren müsse, nicht durchzudringen vermag. Insofern kann dem freiberuflichen Sachverständigen nicht verwehrt werden, die reinen Schreibkosten oder andere Auslagen neben dem Grundhonorar, das doch in erster Linie den arbeitstechnischen Aufwand bzw. die Arbeitszeit und die Verwertung der besonderen vorhandenen Kenntnisse des Sachverständigen und der ermittelten Erkenntnisse erfasst, separat abzurechnen.

Und freilich sind neben den bloßen Kalkulationskosten hier auch Schreibkosten (Soft-und Hardwarenutzung, Toner) entstanden, enthält das Gutachten insgesamt 10 Seiten schriftliche Ausführungen und 9 Seiten Kalkulation.

Oben genannte Grundsätze gelten im Übrigen auch für die üblicherweise entstehenden und ausweislich des vorgelegten Schadensgutachten auch hier entstandenen Kalkulations-/Bewertungs-/VIN-Abfrage/Datenabfragekosten, soweit sie hier überhaupt über die Position „Auslagen/Nebenkosten“ separat abgerechnet worden sein sollten, was hier nicht einmal ersichtlich ist. Denn diese Kosten entstehen üblicherweise durch die Benutzung der Kalkulationssoftware (z.B.DAT/audatex) und für die Abfrage der Fahrzeugidentifikationsnummer zum Zwecke der Ermittlung der Fahrzeugausstattung auch tatsächlich in der konkret berechneten Höhe angefallen sind, was der Beklagte auch nicht weiter in Abrede gestellt hat, weshalb diese Kosten schon von daher zu erstatten sind.

Vor allem aber wäre für den objektiven Dritten in der Rolle des Geschädigten als Rechnungsempfänger – und das ist letztlich im Rahmen der auch hier zu prüfenden Erforderlichkeit i.S.d. § 249 BGB einzig entscheidend – ex-ante nicht erkennbar, dass die Nebenkosten zwingend im Grundhonorar enthalten sein müssen, selbst wenn dies objektiv der Fall wäre. Derartiges drängt sich ihm insoweit auch nicht auf, weshalb die Nebenkosten auch von daher grundsätzlich neben dem Grundhonorar als erforderliche Kosten i.S.d. § 249 BGB von dem Beklagten zu erstatten sind. Der Auftraggeber muss und kann nach verständiger Würdigung aus den o.g. Gründen nicht zwingend davon ausgehen, dass das Grundhonorar diese und alle anderen Auslagen schon enthält. Demgemäß kann dem geschädigten Auftraggeber auch nicht im Rahmen des § 254 BGB zum Vorwurf gemacht werden, wenn dieser sich auf eine solche Vereinbarung gesonderter Abrechnung eingelassen hat oder wenn dieser, ohne dass zuvor eine ausdrückliche Vereinbarung darüber getroffen wurde, die Rechnung eines Sachverständigen auch in Bezug auf die Schreib-, Porto-, Telefonkosten- und Datennutzung begleicht, zumal es sich bei denjenigen Sachverständigen, die z.B. Schreib-, Porto- und Telefonkosten separat erheben, nach den Erfahrungen des erkennenden Gerichts sowie auch entsprechend der Erhebungen gem. BVSK- und VKS-Honorarumfrage auch nicht etwa nur Um wenige Ausnahmefälle handelt.

Aus dem Gutachten ist auch ersichtlich, dass sogar mehr als 18 Lichtbilder angefertigt worden sind und im Gutachten Eingang gefunden haben, was im Übrigen auch nicht nur üblich, sondern auch zur Schadendokumentation objektiv erforderlich war, was sich ausweislich dessen, was auf ihnen abgebildet ist, augenscheinlich i.V.m. den Feststellungen aus dem Gutachten ergibt, weshalb die diesbezüglichen Kosten grundsätzlich ebenfalls zu zahlen sind.

Da die Nebenkosten nach alledem entstanden sowie separat abrechenbar sind, kann sich nur noch die Frage ergeben, in welcher Höhe sie zu erstatten sind.

Die Frage der erstattungsfähigen Höhe kann sich jedoch, da tatsächlich entstandene Kosten ohnehin in jedem Falle zu erstatten sind, im Rahmen der „Erforderlichkeit“ i.S.d. § 249 BGB allenfalls dann ergeben, wenn die Nebenkosten durch entsprechende Tätigkeit des Sachverständigen zwar grundsätzlich tatsächlich angefallen sind, statt der tatsächlich angefallenen Kosten eine bzw. mehrere Pauschalen, wie hier „Auslagen/Nebenkosten“ oder für einzelne Leistungen pauschale Sätze, wie hier für die einzelnen Fahrkilometer oder Fotosätze, berechnet worden sind.

Der Beklagte kann aber auch bezüglich der letztgenannten Nebenkosten gegen deren abgerechnete Höhe letztlich nicht mit Erfolg einwenden, diese Nebenkosten seien erkennbar überhöht, und dies könnten er selbst dann nicht ohne Weiteres, was hier nicht einmal ansatzweise der Fall ist, wenn diese in der Summe fast so hoch wie das Grundhonorar wären. Denn gerade weil die Nebenkosten im Gegensatz zur Grundvergütung unabhängig von der Schadenshöhe erhoben werden, können diese umso eher das Grundhonorar erreichen, je niedriger dieses ist. Eine willkürliche oder erkennbare Überhöhung ließe sich allein hieraus jedenfalls nicht ableiten (vgl. hierzu auch z.B. LG Saarbrücken, Urt. v. 29.08.08, a.a.O.).

Die geltend gemachten Nebenkosten sind zudem weder der Art noch der Höhe nach so ungewöhnlich, dass hinreichende Hinweise auf eine fehlende Erforderlichkeit gegeben sind. Sind die separat abgerechneten Nebenkosten jedoch Grunde nach tatsächlich entstanden, was hier auch bezüglich sämtlicher pauschal abgerechneten Nebenkosten unzweifelhaft der Fall ist, und wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, ist nach hiesigem Dafürhalten auch bei den Nebenkosten eine Preiskontrolle nicht mehr angezeigt und auch nicht zulässig. Insoweit müssen hier im Hinblick auf die Höhe der Nebenkosten dieselben Regeln wie beim Grundhonorar gelten.

Dies gilt, wie bereits festgestellt, jedenfalls dann, sofern die Kosten, wie hier die Auslagen/Nebenkosten im Rahmen einer Pauschale oder für einzelne Leistungen, wie hier für die Fotosätze und die Fahrtkosten, pauschale Sätze berechnet worden sind, weil es bei diesen – entgegen der beklagtenseits zitierten Rechtsprechung – im Unterschied zu den konkret berechneten Kosten (hier Datenabfragekosten) naturgemäß gerade nicht darauf ankommen kann, ob die dort berechneten Kosten im Einzelfall auch der konkreten Höhe nach tatsächlich angefallen sind. Denn es ist gerade das Wesen der Pauschale bzw. der pauschal berechneten Einzelsätze, dass sie eine konkrete Darlegung der im Einzelfall tatsächlich entstandenen Kosten entbehrlich machen soll.

Vielmehr kann es allenfalls darauf ankommen, ob derartige Nebenkosten überhaupt tatsächlich angefallen sind, was hier, wie bereist festgestellt, unzweifelhaft der Fall ist, ob bezüglich der jeweils pauschal abgerechneten Kostengruppen eine Pauschale überhaupt erhoben werden darf bzw. für einzelne Leistungen ein pauschaler Satz in Ansatz gebracht werden darf und wenn ja, in welcher Höhe, wobei die im Rahmen des § 249 BGB noch als erforderlich anzuerkennende Höhe gem. § 287 ZPO geschätzt werden kann.

Ein Bewertungsunterschied zum Grundhonorar könnte sich bei den Nebenkosten zum Nachteil des Geschädigten allenfalls daraus ergeben, dass sich Schreib-, Porto-, Telefon-, Fahrt oder sonstige Nebenkosten möglicherweise auch für den Laien objektiv besser überprüfen lassen und sich ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht daher schneller ergeben kann, als beim Grundhonorar.

Ein solcher Verstoß der Geschädigten ist jedoch weder beklagtenseits schlüssig dargelegt noch sonst ersichtlich.

Nach diesseitigem Dafürhalten ist der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu folgen und der Ansatz einer vom konkreten, tatsächlichen Kostenaufwand unabhängigen, immer gleich bleibenden Pauschale jedenfalls bezüglich der Kostengruppen Schreibkosten und Porto- und Telefonkosten bei Sachverständigen ohne Weiteres als zulässig zu erachten, wie auch die allgemeine Unkostenpauschale i.H.v. 25,00 € im Rahmen von Kfz-Unfällen zugunsten des Geschädigten mittlerweise allgemein anerkannt ist, da unverrückbar feststeht, dass diese Kosten einem Sachverständigen im Rahmen der Erstellung des schriftlichen Schadensgutachtens zwangsläufigerweise entstehen werden, und zwar von Einzelfall zu Einzelfall – je nach konkretem Auftragsumfang und Schadensumfang – mal mehr mal weniger, wobei die klägerseits angesetzten Pauschale für Auslagen/Nebenkosten angesichts dessen, dass sie sämtliche Nebenkosten außer den Foto- und Fahrtkosten enthält, also neben den Schreibkosten auch die Telefon-, Porto- und sonstigen Kommunikationskosten, Kosten für die Datenabfrage sowie auch sämtliche Kopierkosten (die ebenfalls grundsätzlich anfallen und zu erstatten sind, weil der Geschädigte nun einmal mindestens ein Exemplar des Gutachtens an Dritte, insbesondere an den gegnerischen Haftpflichtversicherer, u.U. aber auch an den eigenen Versicherer abzugeben hat), mit einem Betrag i.H.v. insgesamt 68,00 € netto auch der Höhe nach zumindest in etwa diejenigen Kosten widerspiegeln dürften, die in der pauschal abgerechneten Kostengruppe bei Erfüllung von Gutachtenaufträgen im Durchschnitt üblicherweise anfallen, weshalb die Pauschale im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO auch der Höhe nach letztlich keinen durchgreifenden Bedenken begegnen. Schon allein für die Schreibkosten können Pauschalen bis zu 20,00 € netto ohne Weiteres gerade auch aus der hier maßgeblichen Sicht des objektiven Dritten in der Rolle des Geschädigten noch als erforderlich erachtet werden.

Die pauschal abgerechneten Nebenkosten sind jedenfalls auch für den Laien als Auftraggeber zumindest nicht per se als objektiv überhöht erkennbar, selbst wenn man eine objektive Überhöhung annehmen wollte, zumal sich diese sachverständigen-seits pauschal angerechneten Kostengruppen auch noch im jeweiligen Korridor der VKS- und BVSK Honorarumfrage bewegen. Insoweit weichen sie von den von anderen Sachverständigen erhobenen Kosten nicht signifikant ab. Aber auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der Geschädigte hier wesentlich mehr Geld hätte sparen können, wenn er einen anderen Sachverständigen beauftragt hätte. Vor allem aber ergibt sich insgesamt keine signifikante Abweichung, die dem Geschädigten sofort ins Auge hätte springen müssen.

Insofern gilt auch im Bereich der Kostenpauschalen, dass die pauschalierten Auslagen im Rahmen des Erforderlichen i.S.d. § 249 BGB zu erstatten sind, wobei auch hier grundsätzlich keine Preiskontrolle zu betreiben ist. Genau das aber würde stattfinden, wenn man vom Geschädigten ex post verlangen würde, die sachverständigenseits erhobenen Pauschalen im – hier entscheidenden Vorfeld des Vertragsabschlusses – (denn es gilt auch hier grundsätzlich die ex-ante-Sicht) der Höhe nach einer näheren Überprüfung zu unterziehen, bevor er den Gutachtenauftrag erteilt, was so nicht gewollt sein kann. Vielmehr gilt nach diesseitigem Dafürhalten auch hier, dass der Geschädigte nur im Hinblick auf eine signifikante Unangemessenheit entweder den Auftrag anderweitig zu vergeben hat, wenn er bei Vertragsschluss von der Höhe der Pauschale in Kenntnis gesetzt worden ist, oder, wenn nicht, die Zahlung bezüglich des den angemessenen Anteils übersteigenden Betrags verweigert. Denn die eingangs genannten Grundsätze zur Erforderlichkeit i.S.d. § 249 BGB gelten insgesamt grundsätzlich auch für die sachverständigenseits geltend gemachten Nebenkosten, vor allem, soweit sie Pauschalkosten betreffen, (OLG Naumburg a.a.O., LG Saarbrücken, Urt. v. 29.08.08 a.a.O.).

Nichts Anderes kann hier in Bezug auf die vom Sachverständigen für die Fotosätze und die Fahrtkosten pauschal angesetzten Sätze gelten.

Denn auch insoweit erachtet es das erkennende Gericht grundsätzlich nicht als zumutbar, dass sich der Geschädigte als Laie und noch dazu in seiner Situation mit Spezialliteratur wie z.B. der unterschiedlichen Rechtsprechung zur Angemessenheit von Nebenkostenpauschalen und/oder (z.B. mit Blick auf die Kilometerkosten bei den Fahrtkosten) irgendwelchen Schwacke- oder anderen Listen auseinandersetzt, um die angemessenen Nebenkosten zu ermitteln, zumal bei der Beurteilung, ob dem Geschädigten ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorzuwerfen ist, wie bereits wiederholt festgestellt, grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung abzustellen ist (ex ante).

Insofern wird der Geschädigte zu diesem Zeitpunkt auch bezüglich der pauschaliert abgerechneten Nebenkosten kein Preisvergleich zuzumuten sein, während er auch nicht gehalten ist, die Abrechnung des Sachverständigen im Nachhinein unter Heranziehung irgendwelcher speziellen Literatur auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Vielmehr gilt auch hier, dass der Geschädigte bei Auftragserteilung oder nach Rechnungstellung überhaupt nichts Spezielleres nachlesen müssen sollte, sich ein auffälliges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung vielmehr schon auf den ersten Blick ausmachen lassen muss, um dem Geschädigten ein relevantes (Mit-)Verschulden i.S.d. § 254 BGB durch Selbstschädigung via Auftragserteilung oder Ausgleich der Rechnung vorhalten zu können. Ein solches auffälliges Missverhältnis ist hier aber auch bezüglich der pauschaliert abgerechneten Fahrt- und Fotokosten weder beklagtenseits hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich. Die von dem Beklagten zitierte Rechtsprechung lässt die subjektive Sicht des Geschädigten letztlich außer Acht.

Bei den Fotokosten ist in diesem Zusammenhang besonders zu berücksichtigen, dass in den Kosten für den ersten Fotosatz nicht nur die Kosten der Reproduktion, sondern auch die mit der Herstellung des ersten Fotosatzes verbundenen spezifischen Kosten verbunden sind, die für die weiteren Fotosätze nicht mehr anfallen und dass die Dateien auch aufzubewahren sind. Diese Kosten sind nach hiesigem Dafürhalten, wie bereits festgestellt, ebenso wenig wie die anderen Kosten bereits durch das Grundhonorar abgegolten, dürfen vielmehr separat abgerechnet werden, und eine Vergütung von 2,65 € netto pro Foto erscheint auch nicht augenscheinlich unangemessen (vgl. dazu auch AG Saarbrücken, Urt. v. 05.05.11, 42 C 10/11, Seite 6, Bl. 52 d.A.), zumal sich die Beträge auch im jeweiligen Korridor der VKS- und BVSK Honorarumfrage bewegen.

Es durften seitens des Geschädigten auch mehrere Fotosätze als erforderlich angesehen werden (für ihn selbst, den Schädiger und den Haftpflichtversicherer). Insoweit hätte sich der Geschädigte mangels entsprechender Qualität und dem damit verbundenen Risiko der Zurückweisung von Ansprüchen auch nicht auf bloße Fotokopien verweisen lassen müssen.

Schließlich ist auch die bei den Fahrtkosten angesetzte Kilometerpauschale von 1,90 € netto je angefangener Kilometer nicht zu beanstanden. Auch dieser Betrag bewegt sich im jeweiligen Korridor der VKS- und BVSK Honorarumfrage und erscheint nicht augenscheinlich unangemessen, zumal darin im Zweifel neben der Fahrzeit des Sachverständigen vor allem die mit der Fahrt verbundenen Fahrzeug- und Kraftstoffkosten enthalten sind. Insoweit mögen andere gesetzlich normierte Pauschalen darunter liegen. Davon angesehen aber, dass diese weder direkt noch analog anwendbar sind, vermag das erkennende Gericht schon allein unter Zugrundelegung der heutigen Kraftstoffpreise nicht zu erkennen, dass und inwiefern z.B. eine Pauschale i.H.v. z.B. 0,30 € pro km die heutigen tatsächlichen Fahrtkosten noch in reeller Weise widerspiegeln sollen. Einen brauchbaren Maßstab bei der hier einzig maßgeblichen Beurteilung der Erforderlichkeit der Fahrtkosten i.S.d. § 249 BGB vermögen derartige Werte nach hiesigem Dafürhalten jedenfalls nicht mehr zu bilden.

Nach alledem war die Rechnung des Klägers vom 12.03.13 vollumfänglich auszugleichen.

Demnach steht dem Kläger gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Zahlung der Sachverständigenkosten i.H.v. 635,70 € abzüglich der vorgerichtlich bereits gezahlten 540,00 €, mithin noch ein Restbetrag i.H.v. 95,70 € zu, weshalb der Beklagte entsprechend zur Zahlung zu verurteilen war.

Aus den eingangs genannten Anspruchsgrundlagen ergibt sich – verzugsunabhängig auch ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 39,00 € als Kosten notwendiger und zweckmäßiger Rechtsverfolgung, wobei sich der Anspruch aus einer 1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 WRVG aus einem Streitwert von 95,70 € (bis 300,00 €), also einer solchen i.H.v. 32,50 € (1,3 x 25,00 €) zzgl. einer 20%-igen Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 WRVG i.H.v. 6,50 € zusammensetzt.

Die geltend gemachte 1,3 Geschäftsgebühr ist auch unter Zugrundelegung der jüngsten Rechtsprechung des BGH, Urt. v. 11.07.12, VIII ZR 323/11 eine Regelgebühr und als solche als erforderlich i.S.d. § 249 BGB zu erachten. Die einstige Toleranzrechtsprechung in Bezug auf die Erhöhung der Geschäftsgebühr hat der BGH in der vorgenannten Entscheidung aus nachvollziehbaren Gründen, denen sich das erkennende Gericht vollumfänglich anschließt, ausdrücklich aufgegeben, während klägerseits die Voraussetzungen für eine Erhöhung auf die geltend gemachten 1,55 weder dargelegt noch sonst ersichtlich sind. Die Problematik ist seit längerem höchstrichterlich geklärt, weshalb hier im Übrigen auch kein Zuwarten auf die jüngste noch ausstehende Entscheidung erforderlich war, und auch nicht besonders schwierig. Der Umfang dieser Entscheidung erklärt sich lediglich dadurch, dass das Gericht über die Problematik in zahlreichen Fällen zu entscheiden hatte und sich daher in Bezug auf alle einzelnen jemals angeführten Argumente entsprechender Auszüge aus eben jenen Entscheidungen bedienen kann. Insoweit verwundert es zudem auch eher, dass seitens der Haftpflichtversicherer und Schädiger gleichwohl immer wieder dieselben, z.T. auch recht abwegigen Argumente gegen die vom Geschädigten oder Zessionaren geltend gemachten Sachverständigenkosten geltend gemacht werden.

Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugs (§§ 280 Abs.2, 286 Abs.1, 288 Abs.1 BGB), wobei Verzug des Beklagten durch den Ablauf der in dem klägerischen Schreiben vom 02.04.13 (Anlage A6, BI.25 d.A.) bis zum 16.04.13 gesetzten Frist, also am 17.04.13 eingetreten ist (sog. antizipierte Mahnung), weshalb auch erst ab dem 17.04.13 Zinsen zuzusprechen waren. Im Übrigen war die Klage als unbegründet abzuweisen.

Denn ein vorzeitiger Verzugseintritt ist weder vom Kläger schlüssig dargelegt noch sonst ersichtlich, insbesondere kommt auch eine Auslegung des Schreibens der HUK vom 19.03.13 (Anlage A5, Bl. 23 d.A.) als ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung i.S.d. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nach verständiger Auslegung nicht in Betracht. Denn in dem Schreiben wird die weitere Entscheidung schon allein noch von weiterem Klägervortrag abhängig gemacht, von dem zu diesem Zeitpunkt noch nicht klar war, ob er folgen würde oder nicht. Als „letztes Wort“ kann das Schreiben im Zweifel jedenfalls nicht unbedingt verstanden werden.

Der Kläger kann von dem Beklagten ferner Zinsen aus den Rechtsanwaltskosten i.H.v. 39,00 € aus dem Gesichtspunkt des Verzugs verlangen, wobei der diesbezügliche Verzug des Beklagten durch den Ablauf der in dem an diesen gerichteten Anwaltsschreiben vom 08.07.13 (Anlage A7, Bl. 26-28 d.A.) bis zum 22.07.13 gesetzten Frist, also am 23.07.13 eingetreten ist (ebenfalls sog. antizipierte Mahnung), weshalb ab dem 23.07.13 Zinsen zuzusprechen waren.

Im Übrigen war die Klage als unbegründet abzuweisen.

Mahnkosten kann der Kläger nicht verlangen, weil nicht dargelegt worden ist, dass der Beklagte vor der Entstehung der Mahnkosten bereits in Verzug geraten war.

Auch war der Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 4), des Feststellungsantrags, kein Erfolg beschieden.

Die Feststellungsklage ist zwar zulässig, insbesondere liegt kein Verstoß gegen den Subsidiaritätsgrundsatz vor, weil eine Zahlungsklage mangels hinreichender Bestimmbarkeit des Zeitpunktes des Eingangs des Kostenfeststellungsantrags zum Zeitpunkt der richterlichen Entscheidung nicht zulässig wäre. Ein entsprechender Tenor, der diesen Zeitpunkt offen lassen würde, wäre nicht vollstreckungsfähig. Der Gerichtsvollzieher muss seine Erkenntnisse bei der Zahlungsklage allein aus dem Tenor schöpfen können müssen, was hier nicht der Fall wäre. Das Erlöschen des Zinsanspruchs wäre hier im Unterschied zu den sonstigen Zinsansprüchen gerade nicht automatisch an den Zeitpunkt der Vollstreckungshandlung geknüpft.

Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet und war daher abzuweisen.

Ein Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten auf Verzinsung der von ihm verauslagten Gerichtskosten für die Zeit vom Eingang des Gerichtskostenvorschusses bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrags ergibt sich aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Verzugs gem. §§ 280 Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB, aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB oder aus §§ 91, 104 Abs. 1 S. 2 ZPO, und zwar auch und gerade dann nicht, wenn man sauber zwischen dem prozessualen und dem materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch differenziert.

Der prozessuale Anspruch aus §§ 91, 104 Abs. 1 S. 2 ZPO erfasst ausdrücklich nur die Verzinsung ab Eingang des Kostenfestsetzungsantrags und setzt den Erlass einer entsprechenden Kostengrundentscheidung voraus, weshalb sich der hier geltend gemachte Anspruch hieraus nicht ergeben kann.

Aber auch §§ 280 Abs. 1 u.2, 286 u. 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB als einzig weitere denkbare Anspruchsgrundlagen kann der Kläger nicht für sich fruchtbar machen. Denn davon abgesehen, dass § 291 BGB erst an den Zeitpunkt der Rechtshängig-keit anknüpft, der dem Zeitpunkt des Eingangs des Gerichtskostenvorschusses notwendig nachgelagert ist und schon deshalb nicht weiterhilft, setzen beide Ansprüche zunächst die Fälligkeit der Forderung voraus.

Hieran fehlt es aber vorliegend. Denn der Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Beklagten wird nicht bereits mit dem Schadenseintritt durch den Verkehrsunfall fällig (hier greift gerade nicht § 849 BGB), und auch nicht mit der Einzahlung des Kostenvorschusses bei Gericht. Die Fälligkeit des Kostenerstattungsanspruchs tritt vielmehr frühestens mit der Kostengrundentscheidung des Gerichts ein. Erst dann steht fest, ob ein Erstattungsanspruch besteht und ggf. in welchem Umfang. Dieses Dilemma ergibt sich aus der Natur des Vorschusses, dass eine endgültige Entscheidung über die Kosten, die von diesem Vorschuss abdeckt werden sollen, erst herbeigeführt werden muss, während jedoch schon bei Einzahlung desselben feststeht, dass zumindest ein Teil, nämlich mindestens eine Gerichtsgebühr, beim Gericht verbleiben wird, eine Vermögenseinbuße für den Geschädigten bzw. den Zessionar also schon bei Einzahlung entstanden ist.

Selbst wenn man das Erfordernis der Kostengrundentscheidung – hier aber im Rahmen des materiell-rechtlichen Erstattungsanspruchs im Hinblick auf §§ 280, 286 BGB unter Hinweis darauf, dass der Vorschuss als Teil der Kosten notwendiger Rechtsverfolgung nun einmal zu verauslagen war – vernachlässigen wollte, ändert dies nichts daran, dass es darüber hinaus auch an der Darlegung der weiteren Verzugsvoraussetzung, an die der Erstattungsanspruch nun einmal geknüpft ist, fehlt. Der Kläger hat nicht vorgetragen, den Beklagten wegen der verauslagten Gerichtskosten, deren Verzinsung er verlangt, gemahnt bzw. überhaupt jemals zur Zahlung aufgefordert zu haben.

Letztlich hat der Kläger auch nicht dargelegt, z.B. einen tatsächlichen Zinsschaden dadurch erlitten zu haben, indem er die Gerichtskosten als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung hatte verauslagen müssen und dass er den Beklagten vorgerichtlich rechtzeitig hierauf aufmerksam gemacht hat, weshalb ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch auch nicht wegen der Entstehung eines tatsächlichen, verzugsbegründeten Zinsschadens durch Verauslagung der Gerichtskosten aus §§ 280, 288, 288 BGB hergeleitet werden kann.

Weitere Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht, weshalb die Klage bezüglich des Feststellungsantrags abzuweisen war.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 2. Alt. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Zuvielforderungen des Klägers aus Mahnbescheid und Klage betrafen zwar nur streitwertneutrale Nebenforderungen i.S.d. § 43 Abs. 1 GKG. Sie verursachten also keine Mehrkosten. Sie machten aber mehr als 10 % des gesamten Klagevolumens aus, während der zurückgenommene Anteil bzw. der Unterliegensanteil seinerseits mehr als 10 % betraf, was unter Zugrundelegung eines fiktiven Streitwert im rahmen der Kostenentscheidung quotenmäßig zu berücksichtigen war (s. dazu z.B. auch Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 92 Rn.11).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (§ 511 Abs. 4 ZPO).

So, und nun bitte Eure Kommentare. 

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3 Antworten zu AG Darmstadt verurteilt VN der HUK-Coburg zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten, die die HUK-Coburg vorgerichtlich gekürzt hatte, mit Urteil vom 31.1.2014 – 306 C 332/13 -.

  1. Roman Winter sagt:

    Interessant ist die Deutung des Gerichts bei dem ominösen Halbsatz in dem BGH-Urteil VI ZR 67/06, der immer wieder von den Versicherungen vorgebracht wird. Das (Prozess-) Risiko eines Klägers bleibt immer. Man weiß nie, in welche Richtung das Gericht fallen wird. Auf jeden Fall handelt es sich um eine fundierte juristische Arbeit.

    Mit diesem Urteil zeigt die Justiz, dass so manche Schelte hinsichtlich der Richter verfehlt ist. Hier liegt eindeutig eine Fleißarbeit eines engagierten Richters bzw. einer Richterin, das geht nicht eindeutig aus dem Urteil hervor, vor. So viel Mühe ist selten.

  2. Ra Imhof sagt:

    Auch diese Urteilsbegründung sollte künftig deutlich knapper ausfallen können a´la BGH v. 11.02.2014 – VI ZR 225/13
    Die Klägeranwälte wird das ebenso wie die Gerichte erfreuen.
    Ich vermute,dass der Umfang der Gerichtsakten um die Hälfte schrumpfen wird.

  3. F-W Wortmann sagt:

    Hallo Ra. Imhof,
    das aktuelle BGH-Urteil, das die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall konkretisiert, ist erst nach Verkündung dieses Urteils erfolgt. Richtig ist, dass d e m n ä c h s t die Tatgerichte es etwas leichter haben. Sie können durchaus auf VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13 verweisen, wenn der Klägeranwalt entsprechend argumentiert. Insoweit ist VI ZR 225/13 durchaus eine Arbeitserleichterung für die Instanzrichter.
    Mit freundlichen kollegialen Grüßen
    F-W Wortmann

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