AG Wuppertal verurteilt zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen Zurich Versicherung mit Urteil vom 6.2.2014 – 34 C 55/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Beginn der neuen Wochen geben wir Euch ein Urteil des AG Wuppertal vom 6.2.2014 bekannt. Leider hat das erkennende Gericht auch hier eine Angemessenheitsprüfung der erforderlichen Wiederherstellungskosten, wozu auch die Sachverständigenkosten zählen können, durchgeführt, obwohl es im § 249 BGB auf die Erforderlichkeit ankommt. Mit der neueren BGH-Rechtsprechung dürfte nunmehr damit Ende sein. Im Fall des AG Wuppertal hatte der Kfz-Sachverständige die restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gerichtlich geltend gemacht, nachdem die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung rechtswidrig notwendige Kosten gekürzt hatte. Das Gericht gab dem Kläger Recht. Allerdings überzeugt die Begründung nach dem Urteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – und in Ansehung desselben nicht.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

34 C 55/13

Amtsgericht Wuppertal

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn Sachverständigen … ,

Klägers,

gegen

die Zürich Insurance plc NfD Versicherungs AG, vertreten durch den Vorstand, Poppelsdorfer Allee 25-33, 53115 Bonn,

Beklagte,

hat das Amtsgericht Wuppertal, Abteilung 34,

im Verfahren nach § 495a ZPO auf der Grundlage der bis zum 05.12.2013 eingereichten Schriftsätze am 06.02.2014

durch den Richter am Amtsgericht …

für  R e c h t  erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 92,15 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.12.2012 sowie vorgerichtliche, nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten von € 39,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.12.2013 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Die auf Zahlung von Sachverständigenhonorar gemäß Rechnung vom 08.10.2012 gerichtete Klage (mit einem Verzinsungsbeginn wegen der Rechtsanwaltskosten erst ab dem 07.12.2013) ist begründet. Gegen den klägerseits dem Grunde nach und der Höhe nach schlüssig dargelegten Schadenersatzanspruch wurden beklagtenseits ohne Erfolg Einwendungen erhoben.

Die Beklagte haftet dem Grunde nach für die Honorarforderung. Denn die Beklagte haftet gegenüber dem Auftraggeber des Gutachtens als Geschädigten aus einem Verkehrsunfall unstreitig nach § 7 StVG, § 115 VVG für die Schäden aus einem Unfallereignis vom 04.10.2012, und der Geschädigte hat seinen gegenüber der Beklagten bestehenden Freistellungsanspruch von den dortigen vorgerichtlichen Sachverständigenkosten am 05.10.2012 an den Kläger als beauftragten Sachverständigen abgetreten, § 398 BGB. Mit der Abtretung des Freistellungsanspruchs an den eigentlichen Forderungsinhaber aus dem Gutachtenauftrag hat sich dieser Freistellungsanspruch auch in einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte umgewandelt.

Die Höhe des damit bestehenden Schadenersatzanspruchs des Klägers gegen die Beklagte beträgt € 779,45. Denn ausweislich des gut nachvollziehbaren und überzeugenden Gutachtens des Sachverständigen … vom 15.10.2013 beträgt der Mittelwert für derartige angemessene und ortsübliche Honorare im Raum Wuppertal (brutto) € 687,83. Damit liegtdas geltend gemachte Honorar innerhalb der vom Sachverständigen festgestellten örtlichen Spanne von € 619,40 bis € 832,29 und liegt mit ca. 13,3% auch nicht wesentlich über dem Mittelwert. Insoweit ist das geltend gemachte Honorar auch dann rechtlich als angemessen anzusehen, wenn es – wie hier – maßvoll über dem Mittelwert liegt. Das Gericht folgt insoweit den zutreffenden und auf die hiesige Fallgestaltung übertragbaren Ausführungen des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 10.10.2006 X ZR 42/06): „…kann als übliche Vergütung vor diesem Hintergrund nicht nur ein fester Satz oder gar ein fester Betrag herangezogen werden. Sind die Leistungen einem als einheitlich empfundenen Wirtschaftsbereich zuzuordnen, wie es etwa bei Leistungen aus den Gewerken der Handwerker oder – wie im vorliegenden Fall – bei Sachverständigen der Fall sein wird, kann sich eine Üblichkeit im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB auch über eine im Markt verbreitete Berechnungsregel ergeben. Darüber hinaus ist die übliche Vergütung regelmäßig nicht auf einen festen Betrag oder Satz festgelegt, sondern bewegt sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite (Staudinger/Peters, BGB, Bearb. 2003, § 632 BGB Rdn. 38), neben die aus der Betrachtung auszuscheidende und daher unerhebliche „Ausreißer“ treten können.“

Nachdem die Beklagte hierauf vorgerichtlich bereits € 687,30 gezahlt hat, verbleibt als berechtige Restforderung die Klageforderung.

Nachdem das Gericht auf die Verfahrensart nach § 495a ZPO hingewiesen hat und die gerichtlich gesetzte Frist zur abschließenden Stellungnahme bis 05.12.2013 abgelaufen ist, ohne dass mit Erfolg Einwendungen erhoben wurden, war der Klage durch Urteil stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO, die Nebenentscheidungen auf den §§ 286ff BGB, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Streitwert: € 92,15

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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