Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
nachfolgend geben wir Euch hier wieder ein Urteil aus Halle an der Saale zu den restlichen Sachverständigenkosten bekannt. Wieder einmal war es die HUK-Coburg, die meinte, die Sachverständigenkosten nach eigenen Vorstellungen kürzen zu können. Allerdings vergisst die HUK-Coburg, dass ihre eigenen Vorstellungen unmaßgeblich sind. Wie der BGH in dem neuerlichen Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 -, das auch die HUK-Coburg betraf, festgestellt hat, kommt es maßgeblich auf die subjektive Betrachtung des Unfallopfers, nicht auf die des Schädigers und seiner Versicherung, an. Leider hat die erkennende Amtsrichterin des Amtsgerichts Halle wieder Bezug genommen auf BVSK. Das dürfte in Zukunft auch wegfallen. Denn kein Unfallopfer muss BVSK und deren Tabelle kennen. Es bleibt daher jetzt zu hoffen, dass das neue BGH-Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – bis zum letzten Amtsgericht durchdringt, so dass irgendwann Schluss ist mit BVSK-Honorarbefragung oder sogar HUK-Hobnorartableau oder Gesprächsergebnis. Die letzten beiden gehen gar nicht. Allerdings hätte auf Zahlung, statt auf Freistellung, erkannt werden müssen. Durch die ernsthafte und endgültige Weigerung der Beklagten wandelt sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch um. Im Übrigen ist das Gesprächsergebnis BVSK-HUK-Coburg eine Sondervereibarung mit einem Versicherer, auf die ein Geschädigter nicht verwiesen werden darf, weil die in der Sondervereinbarung angegebenen Preise keine marktüblichen Preise sind (vgl. BGH Urt. v. 20.10.2009 – VI ZR 53/09 – ). Lest selbst das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht
Halle (Saale) Verkündet am: 26.02.2014
Geschäfts-Nr.:
102 C 3971/12
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
der Firma Rechtsanwälte …
Klägerin
gegen
HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschland AG in Coburg, diese vertr.d. d. Vorstand, Bahnhofsplatz 1, 96444 Coburg
Beklagte
hat das Amtsgericht Halle (Saale) auf die mündliche Verhandlung vom 22.01.2014 durch die Richterin am Amtsgericht …
für Recht erkannt:
1.) Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin Höhe von 112,10 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.11.2011 von den Kosten des Sachverständigenbüros … aus der Rechnung Nr. … vom 13.4.2011 freizustellen.
2.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 5,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.11.2011 zu zahlen.
3.) Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
4.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
5.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
6.) Die Berufung wird nicht zugelassen
und beschlossen:
Der Streitwert wird auf 112,10 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Von der Abfassung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist bis auf einen geringen Teil der geltend gemachten Unkostenpauschale begründet.
Die Beklagte ist verpflichtet, die Kläger auch von den restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 112,10 Euro freizustellen sowie einen weiteren Betrag auf die Unkostenpauschale in Höhe von 5,00 Euro zu zahlen (§ 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 115 VVG).
Die Alleinhaftung der Beklagten für die Folgen des Unfalls, welcher sich am 12.04.2011 in Halle zwischen dem Fahrzeug der Klägerin (HAL-…) und dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug HAL-… ereignet hat, ist zwischen den Parteien unstreitig.
Die Kläger sind auch wegen der hier geltend gemachten Ansprüche aktiv legitimiert. Soweit sie die ihnen zustehenden Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte am 13.04.2011 an den Sachverständigen abgetreten haben, ist diese Abtretung unwirksam, da zu unbestimmt. Insoweit teilt das Gericht die Rechtsansicht des Landgerichts Halle in der bei den Parteien bekannten Entscheidung vom 06.11.2013 (2 S 98/13).
Auch an der Passivlegitimation der Beklagten bestehen keine Zweifel. Die von der Klägerin vorgenommene Rubrumsberichtigung war zulässig. Die Benennung der HUK Coburg Allgemeine Versicherungs AG als Beklagte beruhte auf einer irrtümlichen Falschbezeichnung, welche durch die Beklagte selbst hervorgerufen wurde und von dieser weder im Mahnverfahren noch im Zuge der Zustellung der Anspruchsbegründung bemerkt wurde. Insoweit wird auf die diesbezüglichen Ausführungen des Gerichts im Hinweisbeschluss vom 01.08.2013 Bezug genommen.
Damit steht den Klägern gegen die Beklagte ein Anspruch auf Freistellung von sämtlichen Kosten, welche ihnen im Zusammenhang mit der Beschädigung ihres Fahrzeuges durch den Unfall entstanden sind, zu. Dazu gehören die Gutachterkosten, soweit die Beklagte diese noch nicht ausgeglichen hat. Das Sachverständigenbüro … hat den Klägern am 14.04.2011 Gutachterkosten für die Schadensfeststellung in Höhe von 381,85 Euro netto in Rechnung gestellt. Nach der vorprozessualen Zahlung der Beklagten in Höhe von 269,57 Euro stehen nunmehr noch 112,10 Euro im Streit. Auch diesen Betrag hat die Beklagte zu erstatten, da er zum notwendigen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Abs. 1 BGB gehört.
Die Kläger hatten nach dem Unfall ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Schäden an ihrem Fahrzeug, welches durch den Versicherungsnehmer der Beklagten beschädigt wurde. Die für die Begutachtung aufgewendeten Kosten gehören daher zum Herstellungsaufwand und zwar unabhängig davon, ob ein anderer Gutachter für diese Schadensfeststellung ein geringeres Honorar als der von den Klägern herangezogene Sachverständige berechnet hätte. Im Verhältnis zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten gilt, dass der Geschädigte vor der Erteilung des Gutachterauftrages keine Markforschung hinsichtlich der Preisgestaltung der auf den Markt agierenden Gutachter betreiben muß, so lange für ihn nicht offensichtlich ist, dass der Sachverständige vollkommen übersetzt abrechnen wird und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen (OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, 4 O 49/05). Dies war hier nicht der Fall. Die Preise des von den Klägern beauftragten Sachverständigenbüros bewegen sich in etwa in dem Bereich, welchen die BVSK-Honorarbefragung im Jahre 2011 ergeben hat. Gravierende Abweichungen nach oben sind nicht erkennbar. Soweit andere Gutachter möglicherweise aufgrund des Gesprächsergebnisses BVSK – HUK Coburg niedrigere Preise ansetzen, ist dies nicht ausschlaggebend. Die Beklagte kann sich zur Begründung der Schadensminderungspflichtverletzung der Kläger nicht auf dieses Gesprächsergebnis berufen. Beurteilungsmaßstab für die Frage, ob der den Klägern berechnete Preis weit und für den Geschädigten erkennbar über das übliche hinaus geht, können nur Preise bilden, welche andere Gutachter in der Region ohne Einflussnahme der Haftpflichtversicherer ansetzen. Diese Preise spiegeln sich in der Tabelle der BVSK-Honorarbefragung und nicht in dem Gesprächsergebnis BVSK-HUK Coburg 2009, auf welcher sich die Beklagte hier beruft, wieder.
Soweit die Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 10,00 Euro auf die Unkostenpauschale fordern, ist die Klage nur in Höhe von 5,00 Euro begründet. Die Beklagte hat vorprozessual auf diese Schadensposition bereits 20,00 Euro gezahlt, 20,00 Euro sind am hiesigen Gerichtsort üblich und auch angemessen, so dass noch eine Differenz in Höhe von 5,00 Euro zu zahlen ist. Für eine Erhöhung dieser Pauschale auf 30,00 Euro wird kein Anlass gesehen.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB. Die Kläger haben die Beklagte mit Schreiben vom 20.11.2011 letztmalig zur Zahlung unter Fristsetzung bis zum 03.11.2011 aufgefordert.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.
So mancher Sachverständiger erleichtert einem RA auch die Ausfertigung einer Klage, damit man als RA, jedes AG ganz einfach daraufhinweisen kann, dass es auf die ex-ante Sicht des Geschädigten ankommt!
Kurz, ….. für einen Sachverständigen wurde heute eine Klage über das Büro ausgefertigt, der gleichfalls seine AGB an die Geschädigten aushändigt. Sprich, seine AGB liegen notfalls der Klage zu Grunde und eben keine BVSK-Umfragen!
Für einen RA, erleichtert diese Vorarbeit (AGB) des SV die Arbeit, denn sodann erfolgt in der Klageschrift der erste Hinweis, dass es auf die „ex-ante-Sicht“ des Geschädigten nach BGH ankommt. In einem zweiten Schritt kann man als RA ganz einfach, sofort auf die AGB des Sachverständigen verweisen, so dass der oder die Geschädigte ex-ante betrachtet davon ausgehen durfte, dass die SV-Kosten ortsüblich und angemessen sind, da der SV diese Kosten ja für eine Vielzahl von Schadensfällen in Rechnung stellt und es für den Geschädigten keine Veranlassung gab, „Vergleichsangebote“ einzuholen.
….zum Freistellungsanspruch und Zinsanspruch …. ja, die endgültige Weigerung der Versicherung, ist der Zeitpunkt in dem der Zahlungsanspruch entsteht. Stellt man als RA jedoch einzig auf diesen Zeitpunkt, mitunter vor Beauftragung, ab, geht aber u.U. ein Teil der Geschäftsgebühr abhanden, so dass es sich nicht mehr rechnen würde. Gleichfalls hat man als RA darauf zu achten, dass sich auch die Klagen auf SV-Kosten bzw. vorgerichtlichen Forderungsschreiben, in den weiteren Kanzleialltag einfügen!
Ebenso, wie SV müssen RA´e die betriebsinternen Abläufe im Blick haben.
@RA Schwier:
alles schön und gut, wenn jedoch einige Gerichte nicht mitspielen und meinen, dass vorgerichtliche RA-Kosten nicht erstattet werden müssen, da „offensichtlich“ sei, dass die Gegenseite nicht zahlen werde (wobei nicht zwischen Versicherung und Fahrer/Halter unterschieden wird) und somit das Entstehen einer vorgerichtlichen RA-Gebühr keine notwendigen Kosten darstellen, geht diese ziselierte Kostenanalyse den Bach runter.
Also: bei Streitwerten unter 300,00 € gleich klagen! Sonst darf man sich noch die Hälfte der vorgerichtlichen Kosten anrechnen lassen.
Und wieder die HUK-Coburg.
Ich dachte, die hätten sich etwas zurückgezogen und Mitkonkurrenten den Vortritt auf dem Feld der Honorarkürzungen überlassen.
Jetz mit dem BGH VI ZR 225/13 hat die HUK-Coburg ja eine richtig herbe Niederlage erlitten.
Vielleicht wird es ja jetzt besser.
Wenn die Coburger jetzt noch weiter kürzen, dann verlieren die aber ganz ihr Gesicht.
Gute Nacht!
Hi, Roman Winter,
wieso verlieren die Schilderträger aus Coburg ihr Gesicht? Das ist doch inzwischen längst geschehen.
Nur die Trauerfeier steht noch aus.
Scouty
Hei Scouty,
das mit der noch ausstehenden Trauerfeier gefällt mir.
Frage ist nur, ob man tatsächlich traurig sein muss, wenn diesen Schilderträgern aus Coburg das Ableben bescheinigt wird.
Nur Mut, nur Mut,
mit BGH VI ZR 225/13 dürfte der ganze Spuk mit BVSK-Tabelle, Gesprächsergebnis BVSK-Huk und Honorartableau HUK nun zu Ende sein. Auch die Nebenkostendeckelung auf maximal 100 Euro a la LG Saarbrücken dürfte nun nach BGH VI ZR 225/13 Geschichte sein.
Sämtliche bisherigen Argumente, das Sachverständigenhonorar zu kürzen, sind der HUK-Coburg abhanden gekommen.
Was bleibt, ist Leere und Hilflosigkeit!
Gott sei Dank, dass der badische BGH es einmal der fränkischen HUK-Coburg so richtig gezeigt hat.
Ein Dank ins Badische.
„Wenn die Coburger jetzt noch weiter kürzen, dann verlieren die aber ganz ihr Gesicht.“
Kann man eigentlich etwas verlieren, das man noch nie hatte?
@RA STA:
Ihr Optimismus in allen Ehren, ich gehe davon aus, dass sich mit dem hier so ersehnten Urteil des BGH nichts, aber auch gar nichts in der Regulierungspraxis der Versicherer ändert.
Seit Vorliegen der BGH-Entscheidung vom 11.02.2014 liegen allein bei mir drei Berufungen gegen erstinstanzliche Urteile vor, die die Halter in voller Höhe verurteilt haben. Erstmals seit dem Urteil habe ich eine Kürzung der AllSecur Versicherung vorliegen. Auch die KRAVAG kürzt weiter.
Es läuft möglicherweise darauf hinaus, dass sich die Anzahl der Verfahren gegen die Versicherer nicht ändert, allein der Begründungsaufwand etwas geringer wird.
Die Belange der Versicherten, der Fahrer, der Halter, der Sachverständigen, der Richter, der Rechtsanwälte …. interessieren die Versicherer einen „Scheißdreck“, ebenso die eindeutige Rechtslage. Solange willfährige Gerichte als Handlanger der Versicherer deren Interessen vertreten wird sich nichts, aber auch gar nichts ändern.
@ Babelfisch
Ich glaube eben noch an das Gute im Menschen. Ich glaube auch, dass die Verantwortlichen der HUK-COBURG, Herr Heitmann an erster Stelle, gut beraten sind, nunmehr nach der vernichtenden Niederlage vor dem BGH am 11.2.2014, der BGH-Rechtsprechung zu folgen.
Bereits der I. Zivilsenat hatte der fränkischen Haftpflichtversicherung mit dem Restwertbörse I-Urteil eine herbe Niederlage zugeführt. Jetzt kam die Schlappe vor dem VI. Zivilsenat am 11.2.2014 dazu.
Soweit mir bekannt ist, war die HUK-COBURG auch bei dem Revisionsrechtsstreit VI ZR 67/06 beteiligt. Auch dieses Revisionsverfahren ging für die HUK-COBURG negativ aus.
Ich verstehe auch nicht, dass Herr Heitmann und seine Mitarbeiter bei den Sachverständigenkosten unbedingt mit dem Kopf durch die Wand wollen. Sicherlich sind die Sachverständigenkosten eine beachtlicher Kostenposition. Aber die Versicherer haben doch die Möglichkeit des Vorteilsausgleichs. Viele Tatgerichte haben die Prozessbevollmächtigten der HUK-COBURG bereits auf diese Möglichkeit hingewiesen. Gleichwohl wird diese Möglichkeit von der HUK-COBURG nicht gesucht.
@RA STA
Glauben kann man viel. Die Tatsachen sprechen jedoch eine andere Sprache.
Die HUK hat zum Thema Sachverständigenhonorar alles verloren, was es zu verlieren gibt. Zuerst BGH VI ZR 67/06 vom 27.01.2007. Dann die beiden BGH-Urteile VI ZR 471/12 und VI ZR 528/12 vom 15.10.2013, die gemäß Leitsatz c) analog für das Sachverständigenhonorar anzuwenden sind. Und nun BGH VI ZR 225/13 vom 07.02.2014.
Trotz eindeutiger Rechtslage geht die Textbaustein-Schmiererei – entgegen dieser Urteile – munter weiter, was nun Unterlassungsansprüche und ggf. weitere Prozesse nach sich zieht.
Dass die „Bodenhaftung“ in Coburg komplett verloren gegangen ist, sieht man nicht nur beim SV-Honorar, sondern bei allen anderen Schadenspositionen auch. Streiterei und Prozesse so weit das Auge reicht. Oder aktuell im Fokus das rechtswidrige Partnerwerkstattsystem, das zwangsläufig auch im Chaos enden wird. Sachverständige sowie Rechtsanwälte können auch hierzu wieder einen wichtigen Beitrag leisten, indem man die beiden Berichte vom 14.03.2014 und 24.03.2014 bei Captain HUK ausdruckt und entsprechend an die örtlichen Werkstätten, Kfz-Verbände und Automobilhersteller verteilt.
Die Coburger glauben womöglich immer noch, dass sich die Kürzerei des SV-Honorars rechnet? Selbst dann noch, wenn die Gesamtkosten aufgrund zunehmender Gegenwehr deutlich gestiegen sind? Und auch dann, wenn man sich damit sämtliche Kfz-Sachverständige in Deutschland über Jahrzehnte zum Feind gemacht hat, die andererseits jeden Tag Schäden kalkulieren, die man am Ende bezahlen muss? Oder rechnet es sich z.B., Sachverständige zu verprellen, die JEDEM Geschädigten raten, SOFORT einen Anwalt zu nehmen, wenn die HUK involviert ist? Vom Negativimage der HUK, das sich in den Zeiten des Internets exponential verbreitet, gar nicht zu reden. Oder von den erheblichen (Werbe)Kosten, die entstehen, wenn man gegen ein Negativimage ankämpfen muss.
Ich hingegen glaube z.B., dass die Verantwortlichen in Coburg fürchterlich einen „an der Waffel“ haben. Genau wie die paar Irre, die noch im April 1945 fest an den Endsieg geglaubt haben. Ich glaube aber auch, dass „gute Menschen“ bei einer Versicherung nicht weit kommen.
So hat halt jeder irgendwie seinen Glauben. Der Eine so, der Andere so.
@ RA STA „Ich verstehe auch nicht, dass Herr Heitmann und seine Mitarbeiter bei den Sachverständigenkosten unbedingt mit dem Kopf durch die Wand wollen.“
Die Versicherungswirtschaft hat einen guten Freund und großen Gönner. Daher findet sich die Antwort auf diese Frage wohlmöglich hier?
Schäuble will EU in Vereinigte Euro-Staaten umwandeln
Quelle: http://deutsche-wirtschafts-nachrichten.de/2014/03/27/schaeuble-will-eu-in-vereinigte-euro-staaten-umwandeln/
Die deutschen Versicherer wissen vielleicht mehr als wir hier. Und all die permanenten Rechtsbrüche dienen allein ihrer Positionierung, um ganz vorne dabei zu sein, wenn es an die Aufteilung des Marktes innerhalb der Euro-Staaten geht.
In ganz Europa, unabhängige Sachverständige nach dem Vorbild von Deutschland! Das käme wohl einer Horrorvorstellung in Versichererkreisen gleich.
@Virus
„In ganz Europa, unabhängige Sachverständige nach dem Vorbild von Deutschland! Das käme wohl einer Horrorvorstellung in Versichererkreisen gleich.“
Ja Virus,
so gesehen schon, aber die Aussicht ähnliche Gehälter wie die der deutschen Versicherersvorstände zu erhalten, lässt wieder Freude aufkommen.
Das ist vergleichbar mit einem Dieb u. Gauner, der die Folge der Straftaten verdrängt und nur seine vermeintliche Beute sieht.
Ja, dieser Vergleich ist angebracht und wird auch analog praktiziert.
Die „Denker“ und „Macher“ der HUK-Coburg sind in mancherlei Hinsicht auf dem Holzweg, so auch in der Kumpanei mit einer Kraftfahrzeugüberwachungsorganisation, denn deren Experten sind noch ausgeschlafener als das Management der HUK-Coburg und lassen sich nicht die Butter vom Brot nehmen, weil letztlich die Werkstattklientel für sie segensreicher ist als das, was sie für die HUK-Coburg nach deren Vorgaben abarbeiten müssen. Deshalb unterscheiden sich auch die Ergebnisse in Privatgutachten deutlich von dem, was bei gleichem Sachverhalt in Gutachten für die HUK-Coburg stehen würde, denn letztlich will man ja im Bereich der Kfz.-Betriebe expandieren. Und das Interessante ist dabei, dass es bei den Versicherern kaum einer wahrnimmt. Wie heißt es so vielksagend bei Reinhard K. Sprenger ?
„An der Freiheit des anderen kommt keiner vorbei“.
Mit freundlichen Grüßen
Boris
Hallo, Boris.
Die Konzernpolitik der HUK-Coburg weicht in Randbedingungen, die langfristig Erfolg versprechen, gravierend von den Randbedingungen anderer Versicherungsgesellschaften ab, die sich doch wieder mehr an einem gewissen Maß von Solidität orientieren, denn das Unfallopfer von heute ist vielleicht doch der potente Versicherungskunde von morgen. Nicht den Zahlendrehern, sondern den Menschenverstehern gehört die Zukunft und dazu gehören in erster Linie vertrauensbildende Maßnahmen, aber nicht das was, hier beispielhaft seit einigen Jahren die HUK-Coburg präsentiert und die sogar im Streitfall ihre eigenen Versicherungsnehmer instrumentalisiert und im Regen stehen läßt. Die eifrigen Anwälte der HUK-Coburg schädigen deren Ruf fleißig weiter und viele Richter und sonstige Justizangestellten verzichten inzwischen auf scheinbar günstigere Versicherungsprämien, sondern vertrauen sich lieber Unternehmen an, die sich am Markt weniger aggressiv und glaubwürdiger darzustellen wissen.
Ein sonniges Wochenende
G.v.H