Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
das hier im Blog bekanntgegebene Urteil des AG Esslingen hat bereits Nachahmer gefunden. So hat der erkennende Amtsrichter des AG Braunschweig sich auf das Urteil des AG Esslingen gestützt. Die von der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung angegebenen Urteile waren nicht zu finden. Es ist aber auch bezeichnend, dass die Prozessbevollmächtigten der Beklagten diese angeblich zu Gunsten der Versicherung ergangenen Urteile noch nicht einmal nach einer Aufforderung durch das Gericht vorlegen konnten. Wahrscheinlich wurde wieder ins Blaue hinein vorgetragen, wobei sich allerdings auch wieder der Verdacht des Prozessbetruges bzw. des versuchten Prozessbetruges aufdrängt. Nachfolgend geben wir Euch das Urteil aus Braunschweig zu den Kosten einer Reparaturbestätigung bekannt. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht
Braunschweig
114 C 469/13 Verkündet am 24.07.2013
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
Kläger
gegen
…
Beklagter
hat das Amtsgericht Braunschweig auf die mündliche Verhandlung vom 24.07.2013 durch den Richter am Amtsgericht …
für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 104,60 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2012 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 7 StVG, 115 VVG.
Die Haftung der Beklagten ist aufgrund des Verkehrsunfalls zwischen dem Kläger und dem Versicherungsnehmer der Beklagten vom 28.04.2012 unstreitig.
Ein Sachverständiger hat den Schaden an dem Fahrzeug des Klägers gemäß Gutachten vom 05.05.2012 festgestellt. Der Kläger hat in Eigenregie den Schaden behoben. Ein Schadensersatzanspruch steht dem Kläger dann zu, wenn eine Reparatur tatsächlich endgültig erfolgt ist. Dem Kläger kann nicht vorgeworfen werden, dass er sich erneut an den Sachverständigen wandte, um die ordnungsgemäße Durchführung einer Reparatur sich bestätigen zu lassen. Es liegt auch kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gem. § 254 BGB vor. Grundsätzlich steht es einer geschädigten Person frei, wie sie die Durchführung einer Reparatur nach einem Verkehrsunfall nachweist. Selbst wenn es möglicherweise kostengünstigere Möglichkeiten gibt, wie die von der Beklagten vorgeschlagene, nämlich Bilder mit Abbildung einer Tageszeitung, eine erfolgte Reparatur nachzuweisen, so bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass diese Wege die einzigen sind, die von einem Unfallgeschädigten einzuschlagen und somit betreffend des Schadens erstattungsfähig wären. Es steht dem Geschädigtem frei welche Art und Weise der Schadensregulierung er begehrt und welche Modalitäten er für einen notwendigen Nachweis gegenüber der Versicherung hierfür angemessen hält. (Ebenso Amtsgericht Esslingen 10 C 994/12, Urteil vom 28.08.2012).
Das Gericht hat lediglich diese Entscheidung gefunden.
Die von der Beklagtenseite zitierten Entscheidungen konnte das Gericht nicht nachkontrollieren, da nach einer Auswahl von drei angegebenen Aktenzeichen diese in Juris nicht zur Verfügung stand. Entgegen der Bitte an die Beklagtenseite die zitierten oder zumindest die ältesten Entscheidungen vorzulegen, ist die Beklagte nicht nachgekommen.
Insofern schließt sich das Amtsgericht der Entscheidung des Amtsgerichts Esslingen an.
Da sich die Beklagte in Verzug befand, hat sie auch Zinsen zu tragen.
Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708, 713 ZPO.
Hier gilt das selbe, was ich zum AG Esslingen bemerkt habe. Die Liste der positiven Urteile kann daher durch AG Braunschweig erweitert werden.