Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
jetzt kurz vor den Ostertagen geben wir Euch ein Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg bekannt. Es hat die Themen Restwert, Kosten der Halteranfrage und Rechtsanwaltskosten zum Gegenstand. Beklagter ist der Versicherungsnehmer der Zurich Insurance. Trotz eindeutiger BGH-Rechtsprechung zum Restwert werden seitens der Versicherer immer wieder Versuche unternommen, die obergerichtlichen Entscheidungen zu unterlaufen. Nun weiß der VN der Zurich wenigstens, bei was für einem Laden er versichert ist. Zumindest hoffe ich, dass er eine Kopie seiner Verurteilung erhalten hat? Die Zurich Vers. entwickelt sich auch immer mehr zu einem aggressiven Versicherer. Ist das reiner Zufall oder besteht da vielleicht ein Zusammenhang bezgl. der Zusammenarbeit mit dem ADAC (ADAC-Versicherung)? Was meint Ihr? Gebt bitte Eure Kommentare ab. Das Urteil wurde erstritten und eingesandt durch die Anwaltskanzlei Dr. Imhof und Kollegen in Aschaffenburg.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht Aschaffenburg
Az.: 116 C 2190/13
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
des Herrn A. M. aus A.
– Kläger –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte D. I. & P., A.
gegen
Herrn M. A. S. aus A. (VN der Zurich)
– Beklagter –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte S-F-S , M.
wegen Schadensersatz
erlässt das Amtsgericht Aschaffenburg durch die Richterin am Amtsgericht … am 17.03.2014 auf Grund des Sachstands vom 10.03.2014 ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO folgendes
Endurteil
1. Das Versäumnisurteil vom 13.01.2014 bleibt aufrechterhalten.
2. Der Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 735,10 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom xx.06.2013, 17.30 Uhr, Schweinheimer Straße in Aschaffenburg. Die 100 %ige Haftung des Beklagten ist unstreitig. Die Parteien streiten einzig und allein um die Schätzung des Restwertes des unfallgeschädigten Fahrzeugs.
Zur Feststellung seines Schadens holte der Kläger ein Gutachten des Sachverständigen … vom 10.06.2013 ein. Danach belaufen sich die Reparaturkosten inklusive Mehrwertsteuer auf ca. 4.000,00 €, der Wiederbeschaffungswert auf 1.000,00 € und der Restwert inklusive Mehrwertsteuer beläuft sich auf 150,00 €. Zur Ermittlung des Restwertes holte der Sachverständige Angebote auf dem regionalen allgemeinen Markt ein. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 10.06.2013 (Anlage K6/Bl. 24 ff, insbesondere 28, 29 d.A.) Bezug genommen.
Nach Vorliegen des Sachverständigengutachtens forderte der Klägervertreter den Haftpflichtversicherer des Beklagten zur Regulierung wie folgt auf:
– Wiederbeschaffungsaufwand 850,00 €
– Gutachterkosten brutto 246,93 €
– Auslagenpauschale 30,00 €
Summe 1.126,93 €
Rechtsanwaltsgebühren 1,5 aus 1.126,93 € 175,53 €
Mit Schreiben vom 14.06.2013 leitete der Haftpflichtversicherer des Beklagten ein Restwertangebot über 880,00 € an den Klägervertreter weiter. Wegen des genauen Inhalts dieses Schreibens wird auf die Anlage W1 (Bl. 65 d.A.) Bezug genommen. Der Kläger ließ hierauf mitteilen, dass er das Angebot nicht annehme, weil er sein Fahrzeug nicht verkaufen wolle. In der Folgezeit leistete der Haftpflichtversicherer des Beklagten folgende Zahlungen:
– Wiederbeschaffungsaufwand 120,00 €
– Gutachterkosten 246,93 €
– Auslagenpauschale 30,00 €
– Rechtsanwaltsgebühren 83,54 €
Der Kläger hat sein Fahrzeug nicht verkauft, sondern nutzt es seit dem Verkehrsunfall weiter. Zur Ermittlung des Halters des unfallschädigenden Fahrzeugs holte der Kläger eine Halteranfrage bei der Stadt Aschaffenburg zu Kosten in Höhe von 5,10 € ein.
Mit vorliegender, dem Beklagten am 12.11.2013 zugestellten Klage, begehrt der Kläger die Regulierung seines Restschadens. Er ist der Meinung, er müsse sich das Restwertangebots des Haftpflichtversicherers des Beklagten vom 14.06.2013 nicht anspruchsmindernd entgegenhalten lassen, weil er sein Fahrzeug tatsächlich weiternutzt.
Der Kläger hat ursprünglich neben anderen Positionen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 91,99 € (1,5er Geschäftsgebühr aus Gegenstandswert 1.126,93 € zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer abzüglich gezahlter 83,54 €) eingeklagt. Mit Schriftsatz vom 18.11.2013 hat er die Rechtsanwaltsgebühren auf eine 1,3er Geschäftsgebühr reduziert.
Der Beklagte ist wegen Säumnis im Termin vom 13.01.2014 auf Antrag des Klägers zur Zahlung von 730,00 € nebst Zinsen sowie zur Zahlung außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 71,76 €, ebenfalls nebst Zinsen verurteilt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Versäumnisurteil vom 13.01.2014 (Bl. 67 der Akten) Bezug genommen. Gegen das am 24.01.2014 zugestellte Versäumnisurteil hat der Beklagte mit am 31.01.2014 eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt.
Der Kläger beantragt zuletzt:
Das Versäumnisurteil vom 13.01.2014 wird aufrechterhalten.
Der Beklagte beantragt zuletzt:
Das Versäumnisurteil vom 13.01.2014 wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.
Der Beklagte ist der Meinung, der Kläger müsse sich das Restwertangebot vom 14.06.2013 entgegenhalten lassen. Der Kläger wäre gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB gehalten gewesen, die dargebotene Verwertungsmöglichkeit zu ergreifen.
Mit Zustimmung der Parteien hat das Gericht durch Beschluss vom 13.02.2014 die Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist zulässig und begründet, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
I.
1.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein restlicher Schadensersatzanspruch aufgrund des Verkehrsunfalls vom 03.06.2013 in Höhe von 730,00 € zu. Die grundsätzliche Einstandspflicht des Beklagten ist unstreitig, der Höhe nach geht es lediglich um die Frage, in welchem Umfang sich der Kläger im gegebenen Totalschadensfall den Restwert seines Fahrzeugs anrechnen lassen muss. Vorliegend ist der Restwert entsprechend der Ermittlung des Sachverständigen … mit 150,00 € in Ansatz zu bringen und nicht, wie der Beklagte meint, in Höhe des Restwertangebots vom 14.06.2013 mit 880,00 €.
Da die geschätzten Reparaturkosten im Streitfall den Wiederbeschaffungswert des Kraftfahrzeugs des Klägers übersteigen, kann der Kläger im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung nur den Wiederbeschaffungsaufwand, also die Differenz zwischen dem Nettowiederbeschaffungswert und dem Restwert ersetzt verlangen. Nimmt der Geschädigte tatsächlich eine Ersatzbeschaffung vor, leistet er im allgemeinen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen und regionalen Markt ermittelt hat. Er ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen; er muss sich einen höheren Erlös allerdings anrechnen lassen, wenn er ihn bei tatsächlicher Inanspruchnahme eines solchen Sondermarktes ohne besondere Anstrengungen erzielt. Dabei können besondere Umstände dem Geschädigten Veranlassung geben, eine ihm ohne Weiteres zugängliche, günstigere Verwertungsmöglichkeit wahrzunehmen und durch eine entsprechende Verwertung seines Fahrzeugs in Höhe des tatsächlich erzielten Erlöses den ihm entstandenen Schaden auszugleichen (BGH NJW 2000, 800). Doch müssen derartige Ausnahmen in engen Grenzen gehalten werden, weil andernfalls die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde.
Nimmt der Geschädigte im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens tatsächlich keine Ersatzbeschaffung vor, sondern nutzt er sein unfallbeschädigtes Fahrzeug – ggf. nach einer Teilreparatur – weiter, ist im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens bei der Berechnung des fiktiven Wiederbeschaffungsaufwands in der Regel nur der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen. Der Geschädigte kann nicht auf ein höheres Restwertangebot verwiesen werden, das er wegen der tatsächlichen Weiterbenutzung nicht realisieren kann. Da nach dem gesetzlichen Leitbild des Schadensersatzes der Geschädigte mit der Ersetzungsbefugnis Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt, kann ihn der Haftpflichtversicherer des Schädigers auch nicht durch die Übermittlung eines höheren Restwertangebots aus einer Internet-Restwertbörse, das möglicherweise nur in einem engen Zeitraum zu erzielen ist, zu einem sofortigen Verkauf des Fahrzeugs zwingen (BGH NJW 2007, 2918; BGH NJW 2007, 1674).
Ausgehend von diesen Grundsätzen war der Kläger, der sein Fahrzeug nach dem Unfall weiter genutzt hat, ersichtlich nicht gehalten, das Restwertangebot der hinter dem Beklagten stehenden Haftpflichtversicherung in Anspruch zu nehmen. Bei der Schadensschätzung ist deshalb der vom Sachverständigen … auf dem regionalen allgemein zugänglichen Markt ermittelte Restwert von 150,00 € zugrunde zu legen. Aus diesen Gründen war die offene Differenz in Höhe von noch 730,00 € zuzusprechen.
2.
Des Weiteren steht dem Kläger aufgrund des Verkehrsunfalls, für den der Beklagte unstreitig einzustehen hat, ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Halterabfrage zu. Hierbei handelt es sich um erforderliche Rechtsverfolgungskosten.
3.
Dem Kläger steht des Weiteren ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall zu. Der Anspruch besteht nach erfolgter Teilregulierung noch in Höhe von 71,76 €. Auch insoweit ist die Haftung der Beklagtenpartei unstreitig. Der Höhe nach berechnen sich die Rechtsanwaltskosten entsprechend der klägerischen Berechnung aufgrund einer 1,3er Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert in Höhe von 1.126,93 € zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer und abzüglich der bereits auf die Rechtsanwaltskosten bezahlten 83,54 €.
4.
Die Aussprüche zu den Zinsen haben ihre Grundlage in den §§ 286, 288, 291 BGB.
II.
Die Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in den §§ 92 Abs. 2 Ziffer 1, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.
Frohe Ostern, W.W.
Das Urteil habe ich meinem Schwiegervater vorgelesen, der ein ausgeprägtes Gerechtigkeitgefühl hat und sich entschlossen hat, alle seine Versicherungen bei diesen Herrschaften zu kündigen. Ein toller Erfog für diese Versicherung,oder ?
Es ist schon sehr interessant, hier mal wieder beispielhaft zu erfahren,
welche Klagen provoziert werden, obwohl allein schon der gesunde Menschenverstand signalisieren müßte, dass ein solcher Vorgang für den oder die Beklagten nicht zum Erfolg führen kann. Dann lohnt es sich schon eher, die Allgemeine Unkostenpauschale auf das Doppelte zu erhöhen, anstatt sinnlos Prozeßkosten zu verursachen.
Zu merken:
„Der Geschädigte kann nicht auf ein höheres Restwertangebot verwiesen werden, das er wegen der tatsächlichen Weiterbenutzung nicht realisieren kann.
Da nach dem gesetzlichen Leitbild des Schadensersatzes der Geschädigte mit der Ersetzungsbefugnis Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt, kann ihn der Haftpflichtversicherer des Schädigers auch nicht durch die Übermittlung eines höheren Restwertangebots aus einer Internet-Restwertbörse, das möglicherweise nur in einem engen Zeitraum zu erzielen ist, zu einem sofortigen Verkauf des Fahrzeugs zwingen (BGH NJW 2007, 2918; BGH NJW 2007, 1674).“
Gunnar