AG Frankfurt am Main hält eine Verweisung von Frankfurt nach Maintal für unzumutbar und verurteilt die AXA-Versicherung zur Zahlung restlicher fiktiver Reparaturkosten mit Urteil vom 17.1.2014 – 30 C 2744/13 (47) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier und heute geben wir Euch ein Urteil des AG Frankfurt am Main zum Thema Anscheinsbeweis, fiktive Abrechnung und Werkstattverweisung mit dem Ergebnis der Bruchlandung der Axa Versicherung in Frankfurt bekannt.  Die Axa-Versicherung meinte, den Geschädigten an eine von ihr benannte Alternativwerkstatt in Maintal verweisen zu können. Dem ist das erkennende Gericht – zu Recht – entgegengetreten. Ein Verweis in das Umland von Frankfurt ist unzumutbar.  Man denke nur daran, dass ein Geschädigter aus Frankfurt-Höchst quer durch Frankfurt bis nach Maintal im Main-Kinzig-Kreis verwiesen werden soll. Immerhin liegt Maintal bei Hanau, und damit hinter dem anderen Ende von Frankfurt. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

Amtsgericht Frankfurt am Main                                   Verkündet laut Protokoll am:
Aktenzeichen: 30 C 2744/13 (47)                                17.01.2014

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

Kläger

1. …

2. Axa Versicherung

Beklagte

hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch den Richter am Amtsgericht … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2013 für Recht erkannt:

1) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.515,87 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit 23.7.2013 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 152,20 Euro nebst Zinsen in Höhjs von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 25.9.2013 zu zahlen.

2) Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

3) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Kläger nimmt den Beklagten zu 1) als Halter und Fahrer sowie die Beklagte zu 2) als deren gesetzliche Haftpflichtversicherung auf weiteren Schadensersatz aus einem Verkehrsunfallereignis vom 29.5.2013 in Frankfurt am Main in Anspruch.

An diesem Tag gegen 15.30 Uhr befuhr der Kläger mit seinem Mercedes-Pkw, amtliches Kennzeichen … ,  die Eckernförder Straße, die sich in seiner Fahrtrichtung als Sackgasse darstellte. Der Beklagte zu 1) befand sich mit seinem VW-Pkw, amtliches Kennzeichen … in gleicher Fahrtrichtung vor dem Klägerfahrzeug, wobei Einzelheiten streitig sind. In der Folge fuhr das Beklagtenfahrzeug rückwärts und stieß dabei gegen die rechte Seite des Klägerfahrzeugs.

Der Kläger behauptet, er sei von Anfang an hinter dem Beklagtenfahrzeug gefahren, sei dann wegen Gegenverkehr, der mangels Fahrbahnbreite nicht hätte passieren können, zurückgesetzt und an den linken Fahrbahnrand gefahren, woraufhin das Beklatenfahrzeug gleichfalls zurücksetzte und bei diesem Zurücksetzen gegen das am linken Fahrbahnrand sich befindliche Klägerfahrzeug gestoßen sei. Dementsprechend treffe die Beklagtenseite die volle Haftung.

Wegen der vom Kläger geltend gemachten Schadenspositionen wird Bezug genommen auf die Aufstellung auf Seite 4 der Klageschrift (Bl. 4 d.A.); auf diesen Gesamtschaden in Höhe von 2.179,18 Euro hat die Beklagte zu 2) vorprozessual 663,81 Euro gezahlt. Die verbliebene Differenz bildet den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrend.

Der Kläger beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, der Beklagte zu 1) habe wegen des nicht passieren könnenden Gegenverkehrs rückwärts nach links an den Fahrbahnrand in eine dort existente Parklücke einparken wollen, wobei sich bei Beginn seiner Rückwärtsfahrt das Klägerfahrzeug noch nicht im Rückraum befunden habe. Der Kläger sei dann trotz der erkennbaren Absicht des Beklagten zu 1) in die von diesem avisierte Parklücke von hinten kommend vorwärts eingefahren, woraufhin es unmittelbar danach zur Kollision gekommen sei. Dieses Verhalten rechtfertige die überwiegende Haftung der Klägerseite.

Wegen des Vorbringens der Beklagten im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Klageerwiderung vom 17.10.13 (Bl. 73-78 dA).

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage ist begründet.

Der Kläger kann von den Beklagten aufgrund des Unfallereignisses vom 29.5.2013 weiteren Schadensersatz in Höhe von insgesamt 1.515,37 Euro verlangen (§§ 7, 17 StVG, 115 VVG, 249 BGB).

Die gemäß § 17 Abs. 1 StVO vorzunehmende Abwägung der beidseitigen Verursachungs-und Verschuldensbeiträge führt zu dem Ergebnis, dass die Beklagtenseite die volle Haftung trifft. Unstreitig ereignete sich die Kollision im Rahmen einer vom Beklagten zu 1) durchgeführten Rückwärtsfahrt. Danach unterlag der Beklagte zu 1) den besonderen Sorgfaltsanforderungen des § 9 Abs. 5 StVO, wonach beim Rückwärtsfahren eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sein muss. Kommt es im Rahmen einer Rückwärtsfahrt zu einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Rückwärtsfahrende vorgenannte Sorgfalt nicht beobachtet hat. Der Rückwärtsfahrende trägt die Verantwortung dieser Fahrt praktisch allein. Dies schließt selbstredend eine Mitverantwortung des Unfallgegners nicht aus. Im Hinblick auf vorgenannten Anscheinsbeweis obliegt es indes zunächst dem Rückwärtsfahrer, den Anschein zu entkräften bzw. ein Mitverschulden des Unfallgegners nachzuweisen. Vorliegend behauptet die Beklagtenseite zwar, dass der nach der Kurvenfahrt im Rückraum des Beklagtenfahrzeugs auftauchende Kläger die Absicht des rückwärts fahrenden Beklagten zu 1), in die linksseitig gelegene Parklücke einzuscheren, erkannt habe und gleichwohl sich vor ihm dort hineingedrängt habe. Nachgewiesen ist die Richtigkeit dieser Behauptung indes nicht. Auch ist die Behauptung nicht unter (zulässigen) Beweis gestellt. Angeboten ist allein das Beweismittel der Parteivernehmung des Beklagten zu 1). Indes liegen insoweit weder die Voraussetzungen des § 447 ZPO noch des § 448 ZPO vor. Wenn sich der Beklagte zu 1), wenn auch aus achtbaren Motiven, auf eine Rückwärtsfahrt einlässt, noch dazu kurz nach dem Durchfahren einer Kurve, trägt er die Verantwortlichkeit für die Unfallfreiheit einer solchen Fahrt faktisch alleine. Da somit das erhebliche Verschulden des Beklagten zu 1) qua Anscheinsbeweis feststeht, ein relevantes Mitverschulden des Klägers nicht nachweisbar ist, tritt die sogenannte einfache Betriebsgefahr als relativ unerheblich hinter dem Verkehrsverstoß zurück, woraus die volle Haftung der Beklagtenseite dem Grunde nach folgt.

Der dem Kläger unfallbedingt entstandene Schaden errechnet sich wie folgt:

Durch Schadensgutachten … vom 31.5.2013 nachgewiesene Nettoreparaturkosten in Höhe von 1.646,05 Euro; unstreitige Gutachterkosten in Höhe von 508,13 Euro; im hiesigen Dezernat als nachweisunabhängig anerkannte Unkostenpauschale in Höhe von 25,– Euro. Daraus errechnet sich ein Gesamtschaden in Höhe von 2.179,18 Euro, auf den vorprozessua! 663,81 Euro gezahlt worden sind, so dass noch 1.515,37 Euro auszuurteilen waren.

Soweit die Beklagten geltend machen, der fiktiv abrechnende Kläger müsse sich auf den Karosserie- und Lackierfachbetrieb … in Maintal verweisen lassen, wo eine gleichwertige Reparatur für lediglich 1.458,50 Euro netto möglich sei, ist dem vorliegend nicht zu folgen. Zum einen ist dem sogenannten VW-Urteil des BGH vom 20.10.2009 gerade nicht zu entnehmen, dass stets die billigste Werkstatt im Umland – im Großraum Frankfurt am Main ist dies bei Karosserie- und Lackschäden regelmäßig die Firma … in Maintal – den Schadensersatz der Höhe nach deckeln kann; vielmehr sind dem Vergleich im Rahmen der Verweisungsmöglichkeit „die marktüblichen Preise der Werkstätten zugrunde zu legen“, was im Zweifel bedeutet, dass sich die Kosten im durchschnittlichen Bereich der freien Werkstätten bewegen müssen. Vorliegend mag dieser Gesichtspunkt indes auf sich beruhen. Denn wie das erkennende Gericht bereits mehrfach entschieden hat, muss sich ein in Frankfurt am Main wohnhafter Unfallgeschädigter nicht auf eine in Maintal gelegene Werkstatt verweisen lassen. Eine solche Verweisung an eine Werkstatt deutlich außerhalb des eigenen Wohnortes ist, jedenfalls soweit eine Privatperson mit ihrem Privatwagen betroffen ist, unzumutbar im Sinne der BGH-Rechtsprechung. Damit verbleibt es bei dem Grundsatz, dass der Kläger die im Schadensgutachten … kalkulierten Nettoreparaturkosten seiner Schadensabrechnung zugrunde legen darf. Damit erweist sich die Klage in der Hauptsache als vollumfänglich begründet.

Die in Höhe von lediglich 152,20 Euro geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten sind als Schadensersatz im Hinblick auf adäquate Rechtsverfolgungskosten gleichfalls von den Beklagten zu tragen.

Der Zinsanspruch ist begründet gemäß §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung” zum Download >>>>>

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