AG Leipzig verurteilt LVM zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit kurzer und knapper, aber ausreichender und überzeugender Begründung mit Urteil vom 7.2.2014 – 118 C 8692/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch hier noch ein hervorragend begründetes Urteil aus Leipzig zu den Sachverständigenkosten gegen den LVM-Versicherungsverein bekannt. Das Urteil erging noch vor dem Urteil des VI. Zivilsenates des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (=BGH DS 2014, 90). Der erkennende Amtsrichter der 118. Zivilabteilung des AG Leipzig benötigte in seiner Urteilsbegründung kein Wort von Angemessenheit und kein Wort zum BVSK. So sollte es unserer Ansicht nach sein. Es gibt eben doch noch einige Richter, die es auch ohne Berufungs- oder Revisions-Kindermädchen drauf haben. Lest selbst und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße und einen schönen Maifeiertag
Willi Wacker

Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 118 C 8692/13

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G., Koldering21, 48151 Münster, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Jochen Herwig

– Beklagter –

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Leipzig durch

Richter am Amtsgericht …

im schriftlichen Verfahren, in welchem Schriftsätze bis zum 24.01.2014 eingereicht werden konnten, am 07.02.2014

für Recht erkannt:

 

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 27,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 1.10.2013 zu zahlen.

2.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 27,25 € festgesetzt.

Tatbestand

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird nach §313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Bezahlung weiteren Schadensersatzes aus dem Verkehrsunfall vom 23.08.2013 in Höhe von 27,25 € zu.

Der Höhe nach begegnen die geltend gemachten restlichen Sachverständigenkosten keinen Bedenken. Die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten aus § 249 BGB stellt auch die Beklagte nicht in Abrede. Ob die Sachverständigenkosten der Klägerin überhöht waren, kann dahinstehen, da dies der Erstattungspflicht der Beklagten grundsätzlich nicht entgegensteht. Sachverständigenkosten sind vielmehr auch dann zu erstatten, wenn die vom Sachverständigen geltend gemachten Kosten objektiv überhöht sind und das Gutachten unbrauchbar ist. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Höhe der von dem Geschädigten vereinbarten Sachverständigengebühren entweder wegen sittenwidriger Überhöhung nicht geltend gemacht werden kann oder dem Geschädigten bei Abschluss des Vertrages hätte bewusst sein müssen, dass diese Kosten von den üblicherweise am Markt verlangten erheblich abweichen. Beides ist nicht ersichtlich. Insbesondere was die vermeintlich dramatisch überhöhten Nebenkosten angeht, verkennt die Beklagte, dass hier nicht nur reine Materialkosten in Ansatz gebracht werden müssen, sondern auch Verschleißder Geräte, deren Abschreibung bzw. Wertverlust und Arbeitskraft zur Bedienung derselben. Dass hier der die Geschädigte hätte erkennen können, dass die Sachverständigengebühren nicht üblich sind, ist nicht erkennbar. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass, und hier unterscheiden sich Sachverständigenkostenfälle von Mietwagenkostenfällen, der Normalbürger nicht die geringste Vorstellung davon haben wird, was ein Gutachter, der einen Schadensfall an einem Pkw zu begutachten hat, üblicherweise für Honorare vereinbart.

Die Nebenforderungen rechtfertigen sich aus §§ 249, 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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3 Antworten zu AG Leipzig verurteilt LVM zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit kurzer und knapper, aber ausreichender und überzeugender Begründung mit Urteil vom 7.2.2014 – 118 C 8692/13 -.

  1. Glöckchen sagt:

    Ein Gericht, das weiss was der Gesetzgeber in 249 II,1 mit „erforderlich“ und „Geldbetrag“ sagen wollte.
    HUK’sche Fehlinterpretationen ohne entlarvende Hilfserwägungen sauber beerdigt, so muss das!
    Mehr DAVON, Willi!
    Klingelingelingelts?

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo Glöchchen,
    ich bin überrascht, dass keine Kritik erfolgt.
    Sicherlich hat der erkennende Amtsrichter in Leipzig richtig entschieden. Vermutlich aber auch dank der vielen richtigen Entscheidungen seiner Kolleginnen und Kollegen aus den Zivilabteilungen in Leipzig.
    Ich bin erfreut zu erfahren, dass die Redaktion mit diesem Urteil richtig selektiert hat.

  3. Wolfgang L. sagt:

    In der Frage der schadenersatzrechtlichen Verpflichtung bezüglich der zu regulierenden Gutachterkosten agiert die LVM wie ein Amateur mit „Argumenten“, die bekanntlich nicht mehr greifen. Gestern war es die
    Begrenzung der Nebenkosten auf 100,00 € und wenn man da nicht einhaken kann, ist es die unsubstantiierte Bezugnahme auf BVSK-Erhebung 2013. Wenn aber auch das nicht greift, dann wird c.i.c. in den Ring geworfen. Man erkennt daran, dass das ritualisierende Gejammer nicht mehr als ein fauler Zauber ist, worauf allein schon die im Streit liegenden Kürzungsbeträge hinweisen. Welches Gericht findet hier endlich einmal wieder die Kurzformel, um dieser Provokation ein Ende zu bereiten, denn man darf dabei nicht aus den Augen verlieren, dass es auch um den Schutz und die Wahrung der Unabhängigkeit der qualifizierten Kraftfahrzeugsachverständigen geht, derer sich auch die Gerichte bedienen?!
    Wolfgang L.

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