Der zuständige Richter der 27. Zivilabteilung des AG Brühl (Nordrhein-Westfalen) verurteilt mit Urteil vom 7.8.1997 die HUK-Coburg, an den klagenden Sachverständigen die restlichen Sachverständigenkosten von 165,03 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen ihm von dem Zeugen M. abgetretenen Anspruch aus §§ 7 StVG, 3 PflVG in Höhe des titulierten Restbetrages.
Der Geltendmachung des Schadensersatzanspruches durch den Kläger steht Art. 1 § 1 RBerG nicht entgegen. Eine geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten liegt nicht vor, denn die Abtretung erfolgte nicht zu Einziehungszwecken, sondern zur Sicherung des Werklohnanspruches des Klägers. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Sicherungszweck der Abtretung nur vorgetäuscht sei, denn der Kläger hat ein sachlich begründetes Sicherungsinteresse.
Der Sicherungsfall ist auch eingetreten, da der Zeuge M. den Rechnungsbetrag auf die ihm vom Kläger übersandte Mahnung mit Fristsetzung, der Ernsthaftigkeit nicht abgesprochen werden kann, nicht ausgeglichen wurde.
Die von der Beklagten gegen das vom Kläger geforderte Honorar erhobenen Einwände greifen insgesamt nicht.
Die Beklagte kann dem Kläger nicht entgegenhalten, das von ihm geforderte Entgelt sei überhöht. Der Kläger behauptet, sein Honorar nach der von ihm vorgelegten Tabelle berechnet zu haben, während die Beklagte meint, die Spanne der Gutachterkosten sei zu hoch. Ob der Vortrag des Klägers oder der der Beklagten zutreffend ist, kann dahinstehen, denn in beiden Fällen ist das geltend gemachte Entgelt nicht überhöht. In Anbetracht der im Gutachten festgestellten Schadenshöhe entspricht das geltend gemachte Honorar der Üblichkeit und ist nicht zu beanstanden.
Entgegen der Ansicht der Beklagten war der Kläger auch nicht verpflichtet, sein Honorar anhand des konkreten Zeitaufwandes und eines Stundensatzes vorzunehmen. Es ist unter dem Gesichtspunkt des billigen Ermessens nicht zu beanstanden, dass der Kläger sich an dem Schadensbetrag orientiert hat… Die Höhe des entstandenen Schadens ist auch ein sachgerechtes Kriterium für die Ermittlung des Honorars, denn ersichtlich erfordert ein größerer Schadenumfang, wenn auch nicht immer, so doch regelmäßig, einen höheren Aufwand der Gutachters. Das Gericht kann sich insoweit nicht den von der Beklagten zitierten Ausführungen des AG Dortmund in dem Urteil 133 C 6103/96 anschließen, da das im dortigen Rechtstreit aufgeführte Beispiel (zwei identische Fahrzeuge, von dem eines mit Airbags ausgestattet ist) gerade beweist, dass der Schadenumfang als Kriterum der Honorarhöhe geignet ist. Bei dem Fahrzeug mit Airbags ist der Instandsetzungsaufwand eben deutlich höher und damit auch gleichzeitig der Aufwand des Sachverständigen, da er Instandsetzungsarbeiten am Airbag zusätzlich kalkulieren muss im Vergleich zu dem Fahrzeug ohne Airbags.
Der Ansatz der Fahrtkosten und der Kosten der Lichtbilder in der Rechnung des Klägers ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dahingestellt bleiben kann, ob die Rechnung des Klägers für den Auftraggeber, den Zeugen M. prüfbar war. Zum einen ist eine prüfbare Rechnung nicht Fälligkeitsvoraussetzung, zum anderen ist die Rechnung zunächst an die Beklagte gesandt worden, die die Prüfung vornehmen konnte und auch vorgenommen hat.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB.
Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 91, 708 ff. ZPO.
So der Richter der 27. Zivilabteilung des AG Brühl (NRW).
Wer kann das komplette Urteil des AG Brühl vom 26.8.2011 (AZ: 21 C 79/11) besprochen bei: http://www.kfz-betrieb.vogel.de/recht/articles/335852/index.html
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