AG Leipzig verurteilt HUK-Coburg Allg. Vers. AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 15.4.2013 – 114 C 8506/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum heutigen Feierabend geben wir Euch noch ein Urteil aus Leipzig zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-Coburg Allg. Vers. AG bekannt. Die Amtsrichterin der Abteilung 114 C des AG Leipzig hat zwar  im Ergebnis richtig die HUK-Coburg Allg. Vers. AG  zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten verurteilt, aber in der Urteilsbegründung ist sie auf die werkvertragliche Schiene abgeglitten. Im Schadensersatzprozess haben aber werkvertragliche Gesichtspunkte keine Rolle zu spielen. Es kommt lediglich auf den erforderlichen Geldbetrag im Sinne des § 249 BGB an. Ob Vergütungsvereinbarung oder nicht spielt keine Rolle. Gemäß BGH-Rechtsprechung genügt der Geschädigte seiner Darlegungs- und Beweislast, wenn er die Rechnung eines Fachmannes vorlegt (BGH VI ZR 471/12 u. VI ZR 528/12). Die weitere Beweislast einer möglichen Überhöhung liegt beim Schädiger, wie der BGH in seinem neuerlichen Sachverständigenkosten-Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – entschieden hat. Allerdings war damals das neuerliche BGH-Urteil noch nicht bekannt. Aber bereits aus dem Gesetz – § 249 BGB – ergibt sich, dass es nur auf die Erforderlichkeit ankommt. Von Angemessenheit oder Ortsüblichkeit oder Billigkeit steht dort nichts.  Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und einen schönen Feierabend
Willi Wacker

Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 114 C 8506/12

Erlassen am: 15.04.2013

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK-Coburg-Allgemeine Versicherungs-AG, Querstraße 16, 04103 Leipzig vertreten durch den Vorstand Dr. Wolfgang Weiler

– Beklagte –

wegen Gutachterkosten

hat das Amtsgericht Leipzig durch

Richterin am Amtsgericht …

im schriftlichen Verfahren gemäß § 495a ZPO am 15.04.2013

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 96,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2012 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Auf die Darstellung des Tatbestandes wurde gemäß § 313a Abs. 1 ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Das Amtsgericht Leipzig ist sachlich gemäß §§ 23 ff. GVG und örtlich gemäß § 21 ZPO zuständig.

II.

Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht gemäß §§ 398 ff. BGB i.V.m. § 823 BGB, 7 ff. StVG und 3 PflVG i.V.m. § 249 BGB ein Anspruch auf Erstattung der nicht gezahlten Gutachterkosten aufgrund der Rechnung der Klägerin vom 24.09.2012 zu in Höhe von 96,94 €. Unstreitig haftet die Beklagte als Haftpflichtversicherung dem Grunde nach aufgrund des Straßenverkehrs Unfalls vom 20.09.2012 für Schadenersatzansprüche des geschädigten B. .

Die Klägerin ist aktivlegitimiert.

Durch Abtretungserklärung vom 02.10.2012 trat der Geschädigte seinen Schadensersatzanspruch auf Ersatz der Gutachtervergütung aus dem genannten Unfall an die Klägerin ab.

Der Geschädigte hat die Klägerin mit der Begutachtung der Unfallschäden beauftragt. Das entsprechende Honorar für die Erstellung des Gutachtens wurde vereinbart und sollte sich entsprechend der Vereinbarung an der Schadenhöhe orientieren.

Die Einwendungen der Beklagten, wonach das Sachverständigenhonorar nicht dem Grundsatz der „Billigkeit“ entspricht, greifen nicht durch.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 04.04.2006 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16.05.2006 (X ZR 122/05) grundsätzlich festgestellt, dass ein Vertrag, nach dem ein Sachverständiger ein Gutachten über die Höhe eines Kraftfahrzeugunfallschadens zu erstatten hat, ein Werkvertrag ist; für die Bemessung der Vergütung des Sachversändigen ist der Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung maßgeblich, wobei die tatsächliche Absprache, eine vorliegende Taxe oder die übliche Vergütung den Inhalt der Vereinbarung bestimmen. Ansonsten ist eine verbleibende Vertragslücke nach den Grundsätzen über die ergänzende Vertragsauslegung zu schließen, wobei hierbei die wechselseitig verfolgten Interessen der Parteien von Bedeutung sind.

Nur wenn auf diese Weise eine vertraglich festgelegte Vergütung nicht zu ermitteln ist, kann zur Ergänzung des Vertrages auf die Vorschriften der §§ 315 ff. BGB zurückgegriffen werden. Ein Sachverständiger, der für ein Schadengutachten eine an der Schadenhöhe orientierte angemessene Pauschalisierung seine Honorare vornimmt, überschreitet nicht die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraumes (BGH, a.a.O.). Im zu entscheidenden Fall hat der Geschädigte mit der Klägerin vereinbart, dass die Honorartabelle, die auf der Auftragserteilung auf der Rückseite abgedruckt war, als Abrechnungsgrundlage dienen soll. Die Honorartabelle ist nach Schadenshöhe der Nettoreparaturkosten zzgl. eines eventuell anfallenden Minderwertes des geschädigten Fahrzeugs gestaffelt. Gemäß der Honorarvereinbarung ergibt sich bei der von der Gutachterin ermittelten Reparaturkosten eine Vergütung in Höhe von 518,96 € für die Erstellung des Gutachtens. Der Bundesgerichtshof hat in der oben genannten Entscheidung ausdrücklich festgestellt, dass nicht von Amts wegen ein gerechter Preis zu ermitteln ist, sondern festzustellen ist, ob sich die getroffene Vereinbarung noch in den Grenzen der Billigkeit hält und dann, wenn die durch die Billigkeit gesetzten Grenzen bei der Preisvermessung überschritten werden, die Bestimmung durch die Entscheidung des Gerichts zu ersetzen ist.

Das Gericht hält die aufwandsunabhängige Berechnung der Gebühr (gemeint ist wohl der Kostenbetrag, Anm. des Autors), allein anhand eines konkreten Gegenstandswertes berechnet, für nicht unbillig, da nach Auffassung des Gerichts geringere Schäden grundsätzlich auch einen geringeren Aufwand bedeuten, da das Schadensbild übersichtlicher ist und die Ermittlung des Schadensumfangs weniger zeit- und materialaufwendig ist. Gerade weil eine gesetzliche Gebührenordnung für Sachverständige nicht existiert, kann aus Vereinfachungsgründen eine pauschale Vergütung vereinbart werden. Im Ergebnis ergebe sich für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten selbst dann nichts anderes, wenn die Parteien keine Abrechnung auf der Grundlage der Honorartabelle vereinbart hätten. In diesem Fall wäre die Höhe der Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB zu bestimmen. Da eine taxmäßige Vergütung für Sachverständige nicht existiert, wäre der Sachverständige gemäß § 316 BGB berechtigt, die Höhe der Vergütung zu bestimmen. Die vorliegend geltend gemachte Vergütung entspräche nach dem oben genannten billigem Ermessen im Sinne des § 315 BGB.

Die Nebenkosten sind in der Honorarvereinbarung zwischen dem Geschädigten und der Klägerin vereinbart worden.

Was die Fahrtkosten anbetrifft, sind diese im konkreten Fall angefallen, da die Besichtigung des Fahrzeuges beim geschädigten B. in der S. Straße … in Leipzig stattfand. Weder die Anzahl der gefertigten Fotos noch die Kosten sind unangemessen, zumal in diesem Zusammenhang auch die Anschaffungskosten für Aufnahmegeräte, Filme und Farbpatronen etc. zu berücksichtigen sind.

Ebenso wenig sind die Schreibkosten zu beanstanden, da zu berücksichtigen ist, dass für das Schreiben des Gutachtens Arbeitskräfte eingesetzt werden müssen, die bekanntermaßen nicht umsonst arbeiten. Hinsichtlich der Kosten für Porto/Telefon wurde pauschal vereinbart. Auch diesbezüglich kann nicht von einer unbilligen oder gar sittenwidrigen Vereinbarung ausgegangen werden, da im Rahmen einer Gutachtenerstellung immer Schriftverkehr und Telefonate anfallen. Bei den Kopierkosten ist zu berücksichtigen, dass im gerichtlichen Verfahren regelmäßig drei Gutachterexemplare angefertigt werden sowie weitere Kopien von anderen Unterlagen. Des Weiteren ist es beispielsweise auch nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz üblich, für Telefon/Post eine Pauschale (20,00 € netto) zu erheben. Die Kosten für die Restwertanfrage sind ebenfalls zwischen der Klägerin und dem Geschädigten vereinbart worden. Im Gutachten wurde der Restwert angegeben und entsprechend der Restwertanfrage ermittelt. Dies geht aus Seite 11 des Gutachtens der Klägerin hervor.

Der Anspruch auf Zinsen ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugs gemäß §§ 280, 286, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Beschluss:

Der Streitwert beträgt: bis 300,00 €

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Abtretung, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert