Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
nachstehend geben wir Euch hier ein positives Sachverständigenkosten-Urteil aus Bad Bergzabern bekannt. Bad Bergzabern liegt bekanntlich in der Pfalz. Diese Region ist nicht nur durch guten Wein bekannt. Dort wird auch korrekt Recht gesprochen. Guter Wein und korrekte Rechtssprechung – was braucht der Mensch sonst noch mehr? Bemerkenwert bei diesem Fall war wieder, dass das Vorbringen der HUK-COBURG insgesamt unerheblich war. Keines der von der HUK-COBURG vorgebrachten Argumente gegen eine Kürzung der Sachverständigenkosten griff letztlich durch. Mithin war die von der HUK-COBURG vorgenommene Kürzung rechtswidrig. Und das hätte die HUK-COBURG auch bereits bei der außergerichtlichen Schadensregulierung erkennen können. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker
Aktenzeichen:
1 C 6/14
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
Zweigstelle Bad Bergzabern
IM NAMEN DES VOLKES
Endurteil
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
In dem Rechtsstreit
…
– Klägerin –
gegen
HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG, 66111 Saarbrücken
– Beklagte –
wegen Forderung
hat das Amtsgericht Landau in der Pfalz, Zweigstelle Bad Bergzabern durch die Richterin am Amtsgericht … am 03.03.2014 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 137,35 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.11.2012 zu bezahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin, ein Sachverständigenbüro für Kfz-Haftpflichtschäden, kann Zahlung in Höhe von 137,35 € gegenüber der Beklagten beanspruchen. Sie ist aktivlegitimiert, nachdem der geschädigte Unfallbeteiligte den gegenüber der Beklagten bestehenden Schadensersatzanspruch bezüglich der Gutachterkosten an die Klägerin abgetreten hat. Zunächst stellte die Klägerin der Beklagten für das am 06.11.2012 erstellte Gutachten einen Betrag in Höhe von 611,35 € in Rechnung. Hiervon beglich die Beklagte 474,– €; der Rest ist offen. Die von der Beklagten vorgenommenen Kürzungen sind nicht gerechtfertigt.
Gemäß § 249 BGB kann ein Geschädigter von dem Schädiger nur Ersatz derjenigen Sachverständigenkosten verlangen, die verständiger wirtschaftlich vernünftig denkender Fahrzeughalter in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Hierbei kann der Geschädigte auch Ausgleich der Kosten verlangen, die durch die erforderliche Beauftragung eines Sachverständigen, zur Feststellung des Schadenshergangs, vor allem aber zur Schadenshöhe, entstehen (vgl. BGH NJW 74, 34). Solche Aufwendungen gehören als notwendige Begleitkosten zu dem, was zur Wiederherstellung des Güterbestandes des Geschädigten geboten ist. Ohne Sachverständigenhilfe vermag der durch den Schädiger in diese Lage versetzte Geschädigter, nämlich die Voraussetzung der vollständigen Restitution, in aller Regel nicht zu schaffen. Hierbei muss der Geschädigte auf dem Markt der Sachverständigen nicht nach dem besten oder preiswertesten umsehen. Ihn trifft folglich keine Erkundigungsobliegenheit. Auch muss er vor Beauftragung eines Sachverständigen nicht erst mit dem Schädiger oder dessen Versicherer Rücksprache halten (vgl. Knerr in Geigel, Haftpflichtprozess, 26. Aufl. 2011, 3. Kapitel, RdNr. 118).
Bei der Klägerin handelte es sich um ein Sachverständigenbüro. Der Geschädigte durfte bei dieser Institution davon ausgehen, dass besondere Kenntnisse und Erfahrung auf dem entsprechenden Sachgebiet vorhanden sind. Der geschädigte Zedent durfte als ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch die Einschaltung der Klägerin nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten und unter Abwägung gegen ihn zumutbare andere preiswertere Wege der Feststellung für geboten erachten (BGH, VersR 2005, 380). Die Rechtsprechung verneint einen Schadensersatzanspruch in Fällen der Bagatellschäden. Dies ist vorliegend jedoch nicht gegeben, da es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden handelte und allein der Wiederbeschaffungswert mit 1.800,– € beziffert worden war.
Die von dem Sachverständigen in Rechnung gestellte Vergütung in Höhe von 611,35 € brutto ist der Höhe nach nicht zu beanstanden. Zwar darf ein Geschädigter nicht auf Kosten des Schädigers jeden beliebigen Preis vereinbaren oder bezahlen. Jedoch können von dem Geschädigten keine Kenntnisse und Fähigkeiten erwartet werden bezüglich der Angemessenheit der Vergütung. Solange für den Geschädigten als Laien nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung also in einem auffälligen Missverhältnis zu einander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er grobe und offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Vergütungsberechnung missachtet oder gar verursacht hat, kann der Geschädigte von Schädiger Ausgleich gezahlter Aufwendungen oder Freistellung verlangen (vgl. OLG Hamm, NZV2001, 433).
Soweit die Beklagtenseite vortragen lässt, die von der Klägerin herangezogene BVSK Honorarbefragung sei nicht geeignet, um die erforderlichen Nebenkosten zu bestimmen, ist dieser Einwand unerheblich. Aus der Sicht des Geschädigten, hier dem Zedenten, war von einer Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten auszugehen. Der Geschädigte kann von dem Schädiger erst dann nicht mehr vollständigen Ausgleich gezahlter Aufwendungen verlangen, wenn für ihn erkennbar ist, dass der Sachverständige willkürlich etc. abrechnet. Hierzu hat die Beklagtenseite keinen Vortrag gebracht. Da vorliegend eine Abtretung bezüglich der Gutachterkosten an die Klägerin erfolgt war, ist diese zur Anspruchsinhaberin geworden. Allein aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin das Gutachten erstellt hat bzw. besseres Wissen bezüglich der Höhe der Gutachterkosten hat, kann nicht dazu führen, dass sich der Prüfungsmaßstab verschärft. Die erhobenen Einwendungen können deshalb die Forderung nicht zu Fall bringen.
Nach all dem war der Klage stattzugeben.
Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 137,00 € festgesetzt.