Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
nachstehend geben wir Euch eine etwas ältere Entscheidung des AG Leipzig bekannt. Die regulierungspflichtige Zurich-Versicherung hatte die Sachverständigenkosten gekürzt. Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung im Sinne des Werkvertragsrechts, was allerdings im Schadensersatzrecht nichts zu suchen hat, hat das Gericht die Nebenkosten willkürlich gekürzt. Es handelt sich um eine etwas ältere Entscheidung, die es so in Leipzig heute nicht mehr gibt und geben darf aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dem BGH sei Dank mit dem Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13. Obwohl? Nach OLG Dresden könnte wieder alles möglich sein? Eigentlich nicht, denn heute könnte das OLG Dreasen in Kenntnis des BGH-Urteils VI ZR 225/13 auch nicht mehr so entscheiden. Mit dem BGH-Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – ist OLG Dresden eigentlich überholt. Lest selbst und gebt auch hier bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht Leipzig
Zivilabteilung I
Aktenzeichen: 106 C 310/12
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
…
– Klägerin –
gegen
Zurich Insurance Plc, Niederlassung für Deutschland, Zurich Kunden Service, 53287 Bonn, vertreten durch den Vorstand Eduard Thometzek
– Beklagte –
wegen Forderung
hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richter am Amtsgericht …
am 19.07.2012
für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 273,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem12.06.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 92% und die Klägerin 8%.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 297,45 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in der Hauptsache in Höhe eines Betrages von 273,65 € begründet.
Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus den §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 BGB i.V.m. § 115 Abs.1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 398 BGB.
Die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten für den Verkehrsunfall vom 05.05.2011 ist unstreitig.
Nach Bezahlung eines Betrages von 388,17 € hat die Klägerin Anspruch auf Bezahlung weiterer 273,65 €.
Es ist von einer wirksamen Abtretung der Ansprüche an die Klägerin auszugehen. Die Beklag leistete den Teilbetrag von 388,17 € an die Klägerin. Es erscheint somit als widersprüchlich, wenn sie sich auf eine etwaige Unwirksamkeit der Abtretung beruft.
Bei der Ersatzpflicht der Gutachterkosten ist generell auf das anerkennenswerte Rechtsverfolgungsinteresse des Geschädigten abzustellen. Dieser darf sich zur Feststellung seines Schadens eines Sachverständigen bedienen. Dabei ist er regelmäßig nicht verpflichtet, sich nach dem „günstigsten“ Sachverständigen zu erkundigen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte kann der Geschädigte vielmehr davon ausgehen, dass der Sachverständige den Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens einhält (vgl. OLG Nürnberg vom 03.07.2002, VRS Band 103/02 Seite 321, 325).
Wie bereits vielfach von Amtsgericht und Landgericht Leipzig entschieden, ist die Abrechnung nach Schadenshöhe nicht zu beanstanden. Der Geschädigte war nicht verpflichtet, darauf zu dringen, dass der Sachverständige die Abrechnung nicht an der Schadenshöhe orientierte, sondern allein seine Arbeitszeit in Rechnung stellte. Die Abrechnung nach Schadenshöhe ist im Raum Leipzig üblich.
Die Klägerin hat sich bei der Abrechnung hinsichtlich des Grundhonorars an die vereinbarte Gebührentabelle gehalten. Das Grundhonorar von 415,00 € ist nicht zu beanstanden.
Erstattungsfähig sind auch die Nebenkosten mit Ausnahme der Kosten für die Restwertbörsenermittlung.
Die Beklagte hat lediglich pauschal bestritten, dass die Nebenkosten angefallen seien. Angesichts der Tatsache, dass der Beklagten das Gutachten vom 11.05.2011 vorlag, hätte sie jedoch konkret bestreiten können und müssen. Die Höhe der Nebenkosten ergibt sich aus der vereinbarten Gebührentabelle.
Ersatzfähig sind auch die pauschalen Fahrtkosten in Höhe von 30,50 € nebst MwSt.
Nicht erstattungsfähig sind dagegen die Kosten für die Restwertbörsenermittlung in Höhe von 20,00 € nebst MwSt.
Diese Kosten sind bereits nicht aufgeführt in der Honorartabelle der Anlage K3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr., 711, 713 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 Ziff. 1 ZPO nicht vorliegen. Über die Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten ist auch durch das Landgericht Leipzig in zahlreichen Fällen entschieden worden. Die Rechtssache dient auch nicht der Fortbildung des Rechtes oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung.