AG Leipzig verurteilt LVM zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 25,11 € aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 17.3.2014 – 108 C 9875/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum beginnenden Wochenende veröffentlichen wir nachfolgend hier noch ein Sachverständigenkostenurteil aus abgetretenem Recht aus Leipzig gegen den LVM Versicherungsverein a.G. Auch in Leipzig musste der LVM wieder ein Schlappe hinnehmen. Wegen 25,11 € gekürzter Sachverständigenkosten musste ein Rechtsstreit geführt werden, weil die regulierungspflichtige LVM nicht korrekt Schadensersatz nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall leisten konnte oder wollte. Jetzt hat sie neben dem gekürzten Betrag auch noch die Zinsen sowie die Anwalts- und Gerichtskosten zu zahlen. So können auch Versichertengelder, gerade bei einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, vergeudet werden. Gerade ein Versicherungsverein, wie es der Landwirtschaftliche Versicherungsverein Münster a.G. einer ist, müsste doch darauf bedacht sein, dass keine Versichertengelder verschleudert werden? Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 108 C 9875/13

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

LVM Landwirtschaflticher Versicherungsverein Münster a. G., v.d.d. Vorstand, Kolde-Ring 21, 48126 Münster
vertreten durch den Vorstand Jochen Herwig
diese vertreten durch den Vorstand Ulrich Greim-Kuczewski
diese vertreten durch den Vorstand Dr. Volker Heinke
diese vertreten durch den Vorstand Klaus Michael
diese vertreten durch den Vorstand Werner Schmidt

– Beklagte –

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Leipzig durch

Richterin am Amtsgericht …

gemäß § 495 a ZPO im schriftlichen Verfahren nach Lage der Akten

am 17.03.2014

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25,11 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.06.2013 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert beträgt 25,11 EUR.

Tatbestand

Vom Tatbestand wird gem. § 313 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

Die Parteien streiten um die uneingeschränkte Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein Sachverständigengutachten, das nach einem Verkehrsunfall eingeholt wurde.

I.

Die Klägerin hat einen Anspruch aus abgetretenem Recht aus Schadensersatz in Höhe von 25,11 EUR nach §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 249, 398 BGB.

1.

Nach diesen Vorschriften ist zum Schadensersatz verpflichtet, wessen Kraftfahrzeug bei dem Betrieb einer Sache geschädigt oder einen Menschen verletzt hat. Dabei ist die Ersatzpflicht des Halters ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht ist. Unstreitig wurde der Pkw Ford Focus, amtliches Kennzeichen … , des … durch den Fahrer eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeuges allein schuldhaft im Straßenverkehr beschädigt, weswegen die vollständige Eintrittspflicht des Beklagten unstreitig ist.

2.

hat nach § 398 BGB die Schadensersatzforderung wirksam an die Klägerin abgetreten. Danach kann durch Vertrag mit einem anderen eine Forderung auf diesen übertragen werden (Abtretung § 398 S. 1 BGB) und mit dem Vertragsabschluss tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen (Satz 2 der Norm).

Am 29.05.2013 unterschrieb die vom Kfz-Sachverständigenbüro vorgelegte Sicherungsabtretung über den Schadensersatzanspruch gegen den Versicherer des unfallbeteiligten Fahrzeuges. Die Erklärung des Kfz-Sachverständigenbüro enthielt das Angebot auf Abschluss des Abtretungsvertrages, das annahm, so dass die Klägerin als neue Gläubigerin an die Stelle des … trat und vorliegend aktivlegitimiert ist.

3.

Generell sind Sachverständigenkosten dem Grunde nach erstattungsfähig, da sie mit dem Schaden unmittelbar verbunden sind und nach § 249 Abs. 1 BGB zu den auszugleichenden Vermögensnachteilen gehören, da die Begutachtung zur Geltendmachung des vorliegenden Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig war (so auch BGH, Urt. v. 30. November 2004 – VI ZR 112/87 – ).

4.

Die streitgegenständlichen Kosten können nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstelleraufwand geltend gemacht werden.

Dabei ist aber nicht ein vom Geschädigten bezahlter Rechnungsbetrag zu erstatten, sondern der Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen (Urt. des BGH v. 23.1.2007 –VI ZR 67/06 – =BGH NJW 2007, 1450 ff = DS 2007, 144). Das Gericht ist im Schadensersatzprozess nicht berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (Urt. des BGH v. 29.06.2004 – VI ZR 211/03, ) auch hinsichtlich der Höhe des Sachverständigenhonorars. Die vorliegend geltend gemachten Kosten des Sachverständigen in Relation zur Schadenshöhe sind nach dem Urteil des BGH vom 23.01.2007, Az.: VI ZR 67/06 beanstandungsfrei. Schließlich ist der Geschädigte nach den schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei (BGHZ 162, 165 f.), so dass er einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl beauftragen kann. Die Kosten des Sachverständigen hat dann der Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB nur zu erstatten, soweit sie vom Standpunkt eines Verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (Urt. des BGH v. 23.01.2007 a.a.O.). Der Geschädigte ist dabei nicht zur Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, hat aber das Risiko zu tragen, dass sich dieser ausgewählte Sachverständige mit seinen Forderungen im Prozess als zu teuer erweisen kann (BGHZ 163, 362, 367 f.; BGH NJW 2007, 1450 f. ).

Gerade dies ist hier nicht festzustellen. Der Rechnungsbetrag in Höhe von 822,41 EUR wurde unstreitig in Höhe von 797,30 EUR durch die Beklagte beglichen. Streitgegenständlich sind demnach nur 25,11 EUR, also ein Bruchteil von 3 %. Dieser Anteil an Sachverständigenkosten ist derart gering, dass sich aus Sicht eines wirtschaftlichen denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten keine Unzweckmäßigkeit oder Unangemessenheit der Kosten des Sachverständigen herleiten lässt, wonach die Kosten somit als erforderlicher Herstellungsaufwand geltend gemacht werden konnten.

II.

Die Nebenforderungen beruhen auf §§ 286, 288 BGB, die Kostenentscheidungen auf § 91 ZPO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 1, 711, 713 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt § 3 ZPO.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Zwar kann das Gericht die Berufung für den vorliegenden Fall der Beschwer unter 600,00 EUR nach § 511 Abs. 4 Nr. 2 ZPO zulassen, aber nur, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Abs. 4 Nr. 1 1. Var.), die Fortbildung des Rechts (Abs. 4 Nr. 1 2. Var.) oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (Abs. 4 Nr. 1 3. Var.). Eine uneinheitliche Rechtsprechung des Landgerichts Leipzig ist nicht gegeben, einer Fortbildung des Rechts ist durch die zitierte BGH-Rechtsprechung nicht erforderlich und eine grundsätzliche Bedeutung fehlt.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Abtretung, Haftpflichtschaden, LVM Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

11 Antworten zu AG Leipzig verurteilt LVM zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 25,11 € aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 17.3.2014 – 108 C 9875/13 -.

  1. Ludwig Bayer sagt:

    Da werden rund 25 Euro gekürzt und hinterher das Vielfache gezahlt. So was unwirtschaftliches habe ich noch nicht gehört und gelesen. Ein schallende Klatsche für die LVM.

  2. Wolfgang A. sagt:

    Der Vorstand der LVM sollte sich ruhig einmal ein paar Gedanken mehr darüber machen, was mit der Provokation der Geschädigten und der von diesen beauftragten Sachverständigen im wahrsten Sinne des Wortes schadenstiftend angerichtet wird wird. Allein schon um 25,11 € aufwendig zu streiten, spricht nicht gerade für ein ausgewogenes Verhältnis von tatsächlichen Erfordernissen zu dem, was dabei herauskommt und da ist fast schon das Porto für einen Brief zuviel, wobei es natürlich nicht bleibt, wegen verletzter Eitelkeiten und anderer Folgeerscheinungen, die nicht nur Arbeitszeitaufwand und Geld kosten, sondern sich auch noch rufschädigend auswirken. Insoweit gilt es schon zur Kenntnis zu nehmen, was auch dieses Gericht in seinen Entscheidungsgründen wie folgt deutlich gemacht hat:

    „Das Gericht ist im Schadensersatzprozess nicht berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (Urt. des BGH v. 29.06.2004 – VI ZR 211/03, ) auch hinsichtlich der Höhe des Sachverständigenhonorars.

    Die vorliegend geltend gemachten Kosten des Sachverständigen in Relation zur Schadenshöhe sind nach dem Urteil des BGH vom 23.01.2007, Az.: VI ZR 67/06 beanstandungsfrei.

    Schließlich ist der Geschädigte nach den schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadens behebung frei (BGHZ 162,165 f.), so dass er einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl beauftragen kann.“

    Schon mit etwas emotionaler Intelligenz und einem Grundpegel an vorauszusetzendem Sachverstand muß sich jeder Schadenstellenleiter und jedes Vorstandsmitglied darüber im Klaren sein, dass es so nicht geht und man besser nicht in die Fußstapfen der HUK-Coburg tritt. Auch schlanke Schadenregulierung fordert schließlich etwas Sachverstand und die mögliche Vermeidung prozessualer Auseinandersetzungen. Wenn aber im Flur eines Amtsgerichts in 5 von 6 zu verhandelnden Fällen die LVM 5x(!) als Beklagte auftaucht, wird sich mancher, der auf den Terminplan schaut, darüber schon ein paar Gedanken machen und wahrscheinlich auch darüber sprechen. Haben die Entscheidungsträger bei der LVM a.G. auch nur eine blasse Vorstellung davon, mit welcher Geschwindigkeit sich eine solche Kunde – auch unter den Richterinnen und Richtern – verbreitet ? Aber gemach, gemach, denn bis heute ist da die HUK-Coburg immer noch Spitzenreiter
    und kaum einholbar.

    Ein erholsames Wochenende

    Wolfgang A.

  3. Hilgerdan sagt:

    @Ludwig Bayer says:
    9. Mai 2014 at 22:17
    „Da werden rund 25 Euro gekürzt und hinterher das Vielfache gezahlt. So was unwirtschaftliches habe ich noch nicht gehört und gelesen. Ein schallende Klatsche für die LVM.“

    Hi Leute,
    das versteht ihr nicht!
    Da nur erfolglose Manager in den letzten Jahren etwas gelten, (nur dann erhält man millionenschwere Abfindungen) sind sich die Versicherungsvorstände auch einig , möglichst all diese Schwachköpfe zu beschäftigen!
    Scheinbar sind das alle Nachahmer jener Versicherungsstrategen , welche die These vertreten “ man bietet eine Leistung um 30% zu billig an, dafür wird der Umsatz höher und der gleicht alles wieder aus. Damit man von dem “ verbleibenden Gewinn“ nicht soviel Steuer zahlen muss, reduziert man diesen „Gewinn“ durch tausende solch verlorener Honorarprozesse. (LOL)
    Der zusätzliche u. m.E. auch wichtigere Effekt entsteht dadurch, weil durch diesen Schowkampf ,die größste Sauerei (der Bewertungsreservendeal mit unserer Bananenrepublik)in den Hintergrund tritt.
    Zeit Deutschland den Rücken zu kehren, bevor rechtswidriges Handeln und schwul sein zur Pflicht wird.

  4. Knurrhahn sagt:

    Lieber Wolfgang A.,
    diese Deine Überlegungen teile ich vollauf. Die LVM erweist sich einen Bärendienst und fördert die Tendenz von „Kunden auf der Flucht.“ Da helfen auch alle Beschwichtigungsversuche wenig, denn die sind genau so morsch, wie die Scheinbegründungen, welche die bundesweit festzustellende Kürzungsorgie auf entstandene Gutachterkosten rechtfertigen sollen. Die zahlreichen Urteile, welche der Rechtsauffassung der LVM entgegenstehen, bestätigen das mehr oder weniger eindringlich und nur -um das der guten Ordnung halber noch anzuschließen- sei erwähnt, dass das AG Münster auch qualifizierte Urteile gegen die Rechtsauffassung der LVM a.G. abgesetzt hat. Es ist einfach nicht seriös, diese unter den Tisch zu schieben und so zu tun, als sei alles Friede, Freude, Eierkuchen.
    Was ist das denn wohl für eine Geschäftsmoral ? Da werden einem dann allenfalls 3 oder 3 mickrige Urteile mit unterschiedlichen Begründungen präsentiert, aus denen die LVM a.G. glaubt das Recht ableiten zu können, Ihre Vorgehensweise würde von der Rechtsprechung und vom Gesetz tragfähig gestützt. Nee, liebe Münsteraner, auch wenn Ihr in einem voluminösem Prachtbau residiert, Solidität im Geschäftsgebaren sieht anders aus und dazu gehört auch die Positionierung einer Vorbildstellung, die von Versicherungsnehmern, Versicherungsvertretern und evtl. Neukunden ohne Irritationen wahrgenommen werden kann. Fragt doch mal Eure Mitarbeiter, wie zufrieden die damit sind, sich tagtäglich mit den dubiosen Kürzungsversuchen auseinandersetzen zu müssen und obendrein derb beschimpft zu werden. Ihr seid auf dem besten Weg, ein bemerkenswertes Arbeitsklima in Eurem Unternehmen zu schaffen, ein Arbeitsklima, wo alle frohgemut und respektvoll miteinander umgehen und die Gute Laune nicht enden will, denn für den Versuch, den Müll wegzuschaffen, habt Ihr ja sowieso Eure besonders intelligenten Rechtsversteher, die Euch umsorgen, wo es immer gewünscht wird. Was wollt Ihr noch mehr ?

    Noch einen schönen Sonntag

    Knurrhahn

  5. DerHukflüsterer sagt:

    @Wolfgang A.
    „Haben die Entscheidungsträger bei der LVM a.G. auch nur eine blasse Vorstellung davon, mit welcher Geschwindigkeit sich eine solche Kunde – auch unter den Richterinnen und Richtern – verbreitet ? “

    Wir befinden uns in der Endphase des Umbruches „Geiz ist geil“ zu dem Trend „rechtswidrig ist geil“
    Auch in unserem Rechtsstaat erfolgt „ein Klimawandel“.

  6. Insider sagt:

    Die rechtswidrige Vorenthaltung berechtigter Schadensersatzansprüche ist bei Versicherern zum Geschäftsmodell geworden.
    Den Versicherungsbetrug im klassischen Sinne nehmen diese „Drecksäcke“ hin, denn beim redlichen Unfallopfer zu Kürzen ist viel auskömmlicher, als teure Mitarbeiter in der ineffizienten Betrugsabteilung zu beschäftigen.
    Und diese schäbigen Heuchler sind es dann auch, die am lautesten die achsobösen und achsozahlreichen Versicherungsbetrüger beklagen.
    Kürzungsboni werden grosszügig verteilt, die Betrugsabteilungen werden wegrationalisiert, das ist die Realität in diesem erbärmlich dreckigen „Saustall“.

  7. H.K. sagt:

    Hallo, verehrte Diskutanten,
    und da spreche ich insbesondere Wolfgang A., Hilgerdan, Knurrhahn, Der Hukflüsterer, Insider und auch alle anderen an, deren Empörung über das Regulierungsverhalten einiger Versicherer berechtigt ist. Bedenkt jedoch, dass keineswegs alle Versicherungen so handeln. Dennoch sind Eure Beurteilungen so zutreffend, dass sie dem Herrn Bundesjustizminister, den jeweiligen Landesjustizministerien, den Vorsitzenden der Fraktionen aller Parteien , dem Bundeskartellamt und den Verbraucherschutzzentralen nicht vorenthalten werden sollten. Ihr habt es durchdacht und schon zutreffend formuliert, so dass dieses Insiderwissen möglichst weiträumig Platz greifen sollte. Ihr habt dafür Eure wertvolle Arbeitszeit investiert und in den Dienst der Allgemeinheit gestellt und jetzt gehört der Themenkreis endgültig und dauerhaft ans schwarze Brett. Besser ist es noch, wenn die Drahtzieher in den Focus gestellt werden können. Einzelgespräche sind aber, permanent geführt, genau so wichtig. Das Bundeskartellamt ist aufgerufen, den vermuteten Regulierungsboykott aufzudecken und auszuleuchten. Wir alle zusammen dürfen diese Gelegenheit nicht nutzlos verstreichen lassen.

    H.K.

  8. SV Wehpke sagt:

    Das kommt von sogenannter schematisierter Verarbeitung, bzw. „verschlankten Arbeitsabläufen“, die vor allem qualifiziertes, teueres Personal sparen sollen. Da muss niemand mehr selbst denken, weil alles bereits festgelegt ist. Irgendeiner legt einen Grenzwert fest und wenn das beanstandete Honorar auch nur einen Euro drüber liegt, tritt der „Fall B“ ein und es geht den vorgezeichneten Weg. Schließlich wurden ja nur die Arbeitsanweisungen konsequent umgesetzt. Wie das dann normalerweise ausgeht, ist bekannt.

    Mal abgesehen vom konkreten Schaden, ist der eingetretene immaterielle Schaden gar nicht zu beziffern.
    Wenn die so weiter machen wollen sind die Entscheidungsträger des LVM wahrlich schlecht beraten.
    Das hier nun in den Sand gefahrene Kapital hätte man besser in die eigenen Schadenbearbeiter investiert.
    Gut ausgebildete, rechtskonform handelnde Schadensachbearbeiter sind nicht nur zum Nutzen ihrer Versicherungen, sondern auch im Interesse aller anderen am Schaden Beteiligten unentbehrlich.
    Wehpke Berlin

  9. H.R. sagt:

    „Gut ausgebildete, rechtskonform handelnde Schadensachbearbeiter sind nicht nur zum Nutzen ihrer Versicherungen, sondern auch im Interesse aller anderen am Schaden Beteiligten unentbehrlich.“

    Ja, SV Wehpke, das ist wohl wahr.

    H.R.

  10. Elisabeth Haggar sagt:

    Jedes Mal wenn ich am LVM-Prachtbau vorbeikomme, frage ich mich, müssen Angestellte derart luxuriöse Arbeitsplätze haben. Oder handelt es sich womöglich um eine „Wellness-Oase“? Den Versicherungsnehmern Schadensersatz (Geld ist für Prachtbauten und Wasserkopf viel nötiger) vorzuenthalten und bis aufs Blut zu bekämpfen, hat inzwischen Methode bei den meisten Versicherungen – und die Politik schaut zu, wie in allen Bereichen, wo kriminell gehandelt wird. Der Bürger … wer ist dass denn?? kann sehen, wo er bleibt. Täterschutz vor Opferschutz….!!
    Gruß E.H.

  11. RA Schwier sagt:

    “Gut ausgebildete, rechtskonform handelnde Schadensachbearbeiter sind nicht nur zum Nutzen ihrer Versicherungen, sondern auch im Interesse aller anderen am Schaden Beteiligten unentbehrlich.”

    Ja, erst gestern mit einer Versicherung telefoniert, denn die wollten für den Nutzungsausfall eine Reparaturkostenrechnung, obwohl bereits Bilder des reparierten Fahrzeuges zugesandt worden waren.

    Zit. der Versicherung: „Der Kollege war etwas zu vorsichtig.“
    20 Minutren später war der Nutzungsausfall per Fax bescheinigt.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert