AG Halle (Saale) verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse mit hervorragender Begründung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht und unter Bezugnahme auf BGH VI ZR 225/13 mit Urteil vom 27.3.2014 – 93 C 194/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Abend des 1. Mai haben wir ein prima Urteil herausgesucht und geben Euch das  hervorragend begründete Urteil aus Halle an der Saale zum Thema Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG  nach BGH VI ZR 225/13   bekannt. Wir bleiben also in der Region Leipzig / Halle. Richter, wie dieser der 93. Zivilabteilung des AG Halle, wissen aber auch ohne BGH wo es lang geht. In der Zivilabteilung 93 C des AG Halle an der Saale wird schon seit geraumer Zeit ein guter Job gemacht. Für die Entscheidung des Schadensersatzes weiss man, dass § 249 BGB heranzuziehen ist. Werkvertragliche Gesichtspunkte haben beim Schadensersatz keine Rolle zu spielen. Das gilt auch, wenn der Schadensersatzanspruch des Geschädigten an den Sachverständigen abgetreten ist. Auch die Begründung zur Kehrtwende bezüglich der Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist durchaus interessant. Von diesem Richter werden wir Euch noch weitere ausgesuchte Urteile bekannt geben. 

Viele Grüße und noch einen schönen Tag der Arbeit
Willi Wacker

Amtsgericht                                                       Verkündet am: 27.03.2014
Halle (Saale)

Geschäfts-Nr.:
93 C 194/13

Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit

der Firma …

Klägerin

gegen

HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., vertr.d. d. Vorstand Dr. Wolfgang Weiler, Bahnhofsplatz 1, 96450 Coburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Halle (Saale) auf die mündliche Verhandlung vom 27.03.2014 durch den Richter am Amtsgericht …

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 811,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 152,18 € seit dem 27. Februar 2009, aus 184,87 € seit dem 22. Mai 2009, aus 141,09 € seit dem 3, August 2009, aus 273,13 € seit dem 12. Dezember 2010, aus 132,42 € vom 22. Mai 2009 bis zum 28. September 2012 und aus 60,00 € seit 6. August 2013 sowie weitere 59,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. August 2013 zu bezahlen,

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung, auch zu einem Teilbetrag, durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

und beschlossen:

Der Streitwert wird auf 811,27 €.festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht restlichen Schadensersatz aus Verkehrsunfällen.

Am 13.01.2009 erlitt R. S. mit seinem PKW einen Verkehrsunfall, wobei die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners für die dem R. S. entstandenen Schäden zu 100 % eintrittspflichtig ist. R. S. beauftragte den Kläger mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens über die Unfailschäden. Zugleich erfolgte mit Erklärung vom 16.01.2009 eine Abtretung des Schadensersatzanspruches gegen die Beklagte an den Kläger. Wegen der Einzelheiten wird auf die Abtretungserklärung vom 16.01.2009 Bl. 53 Band I. d. A. verwiesen. Eine weitere Abtretung erfolgte am 19.11.2013. Wegen der Einzelheiten wird auf die Abtretung Bl. 146 Band II. d. A. verwiesen. Der Kläger erstellte für R. S. ein Gutachten. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten Bl. 54-71 Band I. der Akte verwiesen. Der Kläger stellte R. S. unter dem 20.01.2009 eine Rechnung über 520,98 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung Bl. 72 Band I. der Akte verwiesen. Die Beklagte zahlte hierauf nur einen Teilbetrag i.H.v. 368,80 € an den Kläger so dass der Kläger den Restbetrag i.H.v. 152,18 € mit der vorliegenden Klage geltend macht.

Am 04.02,2009 erlitt die A. U. GmbH mit ihrem Fahrzeug einen Verkehrsunfall, wobei die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners für die der A. U. GmbH entstandenen Schäden zu 100 % eintrittspflichtig ist. Die A. U. GmbH beauftragte den Kläger mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens über die Unfallschäden. Zugleich erfolgte mit Erklärung vom 26.03.2009 eine Abtretung des Schadensersatzanspruches gegen die Beklagte an den Kläger. Wegen der Einzelheiten wird auf die Abtretungserklärung vom 26.03.2009 Bl. 74 Band I. d. A. verwiesen. Eine weitere Abtretung erfolgte am 20. November 2013. Wegen der Einzelheiten wird auf die Abtretung Bl. 147 Band II. d. A. verwiesen. Der Kläger erstellte für die A. U. GmbH ein Gutachten. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten Bl. 75-90 Band I, der Akte verwiesen. Der Kläger stellte der A. U. GmbH unter dem 03.04.2009 eine Rechnung über 537,61 € netto. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung Bl. 91 Band I. der Akte verwiesen. Die Beklagte zahlte hierauf nur einen Teilbetrag i.H.v. 352,74 € an den Kläger, so dass der Kläger den Restbetrag i.H.v, 184,87 € mit der vorliegenden Klage geltend macht.

Am 22.06.2009 erlitt T. S. mit seinem Fahrzeug einen Verkehrsunfall, wobei die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners für die dem Titus Schubert entstandenen Schäden zu 100 % eintrittspflichtig ist. T. S. beauftragte den Kläger mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens über die Unfallschäden. Zugleich erfolgte mit Erklärung vom 27.06.2009 eine Abtretung des Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagte an den Kläger, Wegen der Einzelheiten wird auf die Abtretungserklärung vom 26.03.2009 Bl. 92 Band I. d. A. verwiesen. Eine weitere Abtretung erfolgte am 19. November 2013. Wegen der Einzelheiten wird auf die Abtretung Bl. 145 Band II. d. A. verwiesen. Der Kläger erstellte für T. S. ein Gutachten. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten Bl. 93-110 Band I. der Akte verwiesen. Der Kläger stellte T. S. unter dem 2906.2009 eine Rechnung über 440,07 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung Bl. 111 Band I. der Akte verwiesen. Die Beklagte zahlte hierauf nur einen Teilbetrag i.H.v. 298,98 € an den Kläger, so dass der Kläger den Restbetrag i.H.v. 141,09 € mit der vorliegenden Klage geltend macht.

Am 27.09.2010 erlitt H. M. mit seinem Fahrzeug einen Verkehrsunfall, wobei die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners für die dem H. M. entstandenen Schäden zu 100 % eintrittspflichtig ist. H. M. beauftragte den Kläger mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens über die Unfallschäden. Zugleich erfolgte mit Erklärung vom 08.11.2010 eine Abtretung des Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagte an den Kläger. Wegen der Einzelheiten wird auf die Abtretungserklärung vom 08.11.2010 Bl. 112 Band I. d. A. verwiesen. Eine weitere Abtretung erfolgte am 8. November 2013. Wegen der Einzelheiten wird auf die Abtretung Bl. 158 Band II. d. A. verwiesen. Der Kläger erstellte für H. M. ein Gutachten, Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten Bl. 113-130 Band I. der Akte verwiesen. Der Kläger stellte H. M. unter dem 09.11.2010 eine Rechnung über 417,13 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung Bl. 131 Band I. der Akte verwiesen. Die Beklagte zahlte hierauf nur einen Teilbetrag i.H.v. 144,00 € an den Kläger, so dass der Kläger den Restbetrag i.H.v, 273,13 € mit der vorliegenden Klage geltend macht.

Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger die restlichen Sachverständigenkosten als abgetretene Schadensersatzansprüche der Unfallgeschädigten, Zinsen aus einem weiteren Schadensersatzanspruch in Höhe von 132,42 €, welcher inzwischen von der Beklagten vollständig bezahlt wurde, sowie Nebenforderungen (Mahnkosten und vorgerichtliche Anwaltskosten).

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1. an den Kläger 811,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 152,18 € seit dem 27. Februar 2009, aus 184,87 € seit dem 22. Mai 2009, aus 141,09 € seit dem 3. August 2009, aus 273,13 € seit dem 12. Dezember 20107 aus 132,42 € vom 22. Mai 2009 bis zum 28. September 2012 sowie aus 60,00 € seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

2. an den Kläger 59,15 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte erhebt zunächst die Einrede der Verjährung, soweit abgetretene Ansprüche von R. S., der A. U. GmbH sowie T. S. geltend gemacht werden, sowie hinsichtlich der „neuen“ Abtretung des H. M. . Im übrigen bestreitet die Beklagte, dass der Kläger zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche berechtigt ist. Insbesondere hält sie die Abtretungen für unwirksam, da die Abtretungserklärung nicht hinreichend bestimmt seien und der Kläger die Abtretungen nicht angenommen habe. Im übrigen erhebt die Beklagte auch Einwendungen gegen die Höhe der geltend machen Forderungen.

Die Beklagte behauptet, dass R. S. nur entweder die Abtretung vom 16.01.2009 oder vom 19.11.2013 unterzeichnet habe.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Verjährung ist auch bezüglich der im Jahr 2009 entstandenen Ansprüche nicht eingetreten. Zwar wäre insoweit gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 31.12.2012 Verjährung eingetreten. Die am 19.12.2012 erfolgte Zustellung des Mahnbescheides hemmte aber gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB die Verjährung.

Die Beklagte kann nicht damit gehört werden, wenn sie vorträgt, dass die Abtretungen unwirksam seien. Die Beklagte hat bereits Teilzahlungen an den Kläger geleistet und damit konkludent die Wirksamkeit der Abtretungen anerkannt. Die Beklagte, die über eine Rechtsabteilung verfügt und bei der davon auszugehen ist, dass sie Ansprüche, die gegen sie erhoben werden, prüft, bevor sie diese reguliert, lässt dadurch, dass sie einen Anspruch teilweise erfüllt, erkennen, dass sie den Anspruch dem Grunde nach für begründet hält. Es ist also von einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis auszugehen. Im übrigen ist es auch rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Beklagte im Rechtsstreit darauf beruft, dass der Anspruch bereits dem Grunde nach nicht besteht, wenn sie vorprozessual bereits Zahlungen hierauf geleistet hat.

Zwar ist es richtig, dass der BGH im Urteil vom 07.06.2011 (Az. VI ZR 216/10,) in einem ähnlichen Fall die Klage wegen Unwirksamkeit der Abtretung abgewiesen hat, obwohl auch dort vorprozessual ein Teil der fachkundigen Kosten bereits bezahlt worden war. Da der BGH hat dort in den Entscheidungsgründen auf diesen Gesichtpunkt aber überhaupt nicht eingeht, wie das Gericht auch kein Anlass, insoweit dem BGH zu folgen.

Auch bezüglich der Unterschrift des R. S. vermag des Gericht bei den beiden Abtretungsklärungen keine derart großen Unterschiede zu erkennen, dass es verständlich wäre, wenn die Beklagte nunmehr, nach Vorlage der „neuen“ Abtretungserklärung, Zweifel an der ersten Abtretungserklärungen bekommen würde mit der Folge, dass man es ihr gestatten müsste, sich von ihrem deklaratorischen Schuldanerkenntnis wieder zu lösen bzw. es nicht für rechtsmissbräuchlich zu halten, wenn sie sich nun auf die Unwirksamkeit der Abtretung beruft.

Hinsichtlich der Höhe des Anspruchs ist zu betonen, dass vorliegend kein Werklohnanspruch des Sachverständigen, sondern ein Schadensersatzanspruch des Unfallgeschädigten streitgegenständlich ist. Schon aus diesem Grund liegen die meisten Ausführungen der Beklagten neben der Sache, denn Prüfungsmaßstab ist nicht, ob die Vergütung üblich im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB ist. Erheblich ist allein, ob die Sachverständigenkosten zum erforderlichen Hersteliungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gehören. Dies ist zu bejahen. Zwar darf ein Geschädigter auf Kosten des Schädigers nicht jeden beliebigen Preis vereinbaren. So lange für ihn allein als Laien jedoch nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt, kann der Geschädigte vom Schädiger den Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung hiervon verlangen. (OLG Naumburg, Urteil vom 20. Januar 2006, Az. 4 U 49/05,). Da das Sachverständigenbüro des Klägers zu den führenden und anerkannten Sachverständigenbüros in Halle gehört, kann die Einholung eines Gutachtens gerade durch diese Büro ohne weiteres als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB angesehen werden. Insbesondere ist kein Auswahlverschulden des Geschädigten bei der Beauftragung dieses Büros zu erkennen. Eine Pflicht zur Einholung verschiedene Vergleichsangebote (wie sie von der Rechtsprechung bei der Anmietung eines Mietwagens teilweise bejaht wird) gibt es bei der Beauftragung eines Sachverständigen gerade nicht. Der Geschädigte muss vor Erteilung des Gutachterauftrages keine „Marktforschung“ betreiben, so lange für ihn als Laie nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige seine Vergütung geradezu willkürlich ansetzt. Der Sachverständige kann auch nach einer Honorartabelle abrechnen (OLG Naumburg a.a.O.), ohne dem Vorwurf der Willkür ausgesetzt zu sein. Der Streit zwischen Sachverständigem und Schädiger bzw. dessen Pflichtversicherer darf nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden (OLG Naumburg a.a.O.).

Zudem verweist das Gericht auf ein aktuelles Urteil des BGH vom 11. Februar 2014 (Az. VI ZR 225/13, ), in welchem es heißt:

„Als erforderlich [im Sinne des § 249 BGB] sind (…) diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (…). Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspfiicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (…), Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch (…) vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (…). Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf auch im Rahmen von Abs. 2 Satz 1 des § 249 BGB nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (…), Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (…). Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben. Der Geschädigte genügt seiner Dartegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (…). Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend (…). Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine maßgebende Rolle (…). Es [das Berufungsgericht] durfte nicht die dem Kläger vom Schadensgutachter in Rechnung gestellten Kosten allein auf der Grundlage einer Honorarumfrage eines Sachverständigenverbandes kürzen. Dabei hat das Berufungsgericht die besondere Bedeutung der vorgelegten Rechnung für den konkreten Einzelfall und die Lage des Geschädigten bei der Beauftragung eines Sachverständigen verkannt. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (…). Freilich ist der Schädiger auch nicht verpflichtet, dem Geschädigten die Rechnungsbeträge der von diesem im Rahmen der Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmen ohne Möglichkeit der Nachprüfung voll zu ersetzen. Dem Schädiger verbleibt in jedem Falle die Möglichkeit darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte. Allein der Umstand, dass die vom Schadensgutachter vorliegend abgerechneten Nebenkosten die aus der BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze überschreiten, rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes des Klägers allerdings noch nicht.“

Unter diesem Gesichtspunkt sind die Forderungen des Klägers auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.

Die Mahnkosten und die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind der Höhe nach nicht zu beanstanden und gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB als Verzugsschaden erstattungsfähig. Soweit das Gericht in der Vergangenheit vorgerichtliche Anwaltskosten dem Kläger nicht zugesprochen hat, da dieser, wie sich aus seinen zahlreichen im Rechtsstreit vorgelegten Schriftsätzen ergibt, selbst genügend Rechtskenntnisse hat und aus einer Vielzahl vorheriger Streitigkeiten die rechtliche Problematik auch ohne anwaltliche Hilfe zu bewältigen vermag, so kann dies vorliegend nicht mehr gelten. Der Streit mit der Beklagten ist in der Zwischenzeit erheblich eskaliert, so dass es nunmehr bei der allgemeinen Regel zu verbleiben hat, dass Rechtsverfolgungskosten zu dem erstattungsfähigen Verzugsschaden gehört.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 1 286, 288 Abs. 1, 291 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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4 Antworten zu AG Halle (Saale) verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse mit hervorragender Begründung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht und unter Bezugnahme auf BGH VI ZR 225/13 mit Urteil vom 27.3.2014 – 93 C 194/13 -.

  1. Glöckchen sagt:

    Ein ausgesuchtes Vorzeigeurteil
    MEHR DAVON!
    Hervorragendes verdient es vor dem Guten herausgestellt zu werden.
    Klingelingelingelts?

  2. Hein Blöd sagt:

    Der VKS-Präsident auf einem seiner letzten Seminare:
    „Wer „erforderlich“ im Sinne von §249 II,1 BGB als „üblich“ oder gar als „notwendig“ fehlinterpretiert dem fehlt jedes Mindestmass an juristischer Bildung.“

  3. Willi Wacker sagt:

    Hallo Glöckchen,
    Danke für die zustimmende Anmerkung.

  4. Johannes R. sagt:

    Wirklich ein hervorragendes Urteil.
    Und dann erging das Urteil auch noch gegen die HUK-Coburg, die eigentlich die BGH-Rechtsprechung aus VI ZR 225/13 doch kennen müßte.

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