Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
zu Beginn des Wonnemonats Mai geben wir Euch ein weiteres interessantes, ausgesuchtes Urteil gegen die HUK-COBURG bekannt. Wie üblich, hatte die HUK-COBURG gegen das vom Geschädigten eingeholte Gutachten Einwendungen erhoben und ihrerseits einen Kürzungsbericht vorgelegt. Diesen Kürzungsbericht nahm der Geschädigte zum Anlass, den Sachverständigen erneut zu beauftragen, eine sachverständige Stellungnahme zu dem Kürzungsbericht abzugeben. Diese Kosten sind Gegenstand des Rechtstreites. Eigentlich eine klare Sache. Wenn der Schädiger einseitig irgendwelche Kürzungen beim Schadensersatzes vornimmt, muss der Geschädigte überprüfen lassen, ob diese Kürzungen gerechtfertigt sind oder nicht, zumal er technischer Laie ist. Aber die HUK-COBURG bestreitet ja bekanntlich alles und will sich um Kosten drücken, wo sie nur kann. Das hat nun aber auch in Braunschweig wieder einmal nicht funktioniert. Lest selbst das kurze, knappe und präzise Urteil und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht
Braunschweig
114 C 3749/13
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
..
Kläger
gegen
HUK Coburg Allg. Vers. AG vertr.d.Vorstand, dieser durch den Vorstandsvorsitzenden, Bahnhofsplatz, 96444 Coburg
Beklagte
hat das Amtsgericht Braunschweig im Verfahren gem. § 495 a ZPO am 05.03.2014 durch den Richter am Amtsgericht … für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 132,09 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.07.2013 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Kläger als Sachverständiger hat aus abgetretenem Recht einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung seiner Rechnung vom 06.06.2013.
Der Kläger hat eine Abtretungserklärung der Geschädigten vorgelegt, so dass die Aktivlegitimation des Klägers gegeben ist.
Der Kläger hat auch Anspruch auf Zahlung seiner Rechnung vom 06.06.2013. Die Beklagte hat gegenüber der Geschädigten Einwendungen gegen das Gutachten des Klägers erhoben. Auf Grund eines Anschreibens des Bevollmächtigten der Geschädigten hat der Kläger zu dem Gutachten Stellung genommen. Da die Geschädigte die Ausführungen in ihrer technischen Art nicht nachvollziehen kann, war sie deshalb gehalten, den Sachverständigen zu einer ergänzenden Stellungnahme aufzufordern. Der Sachverständige durfte deshalb seine weitere Tätigkeit auf Grund des Schreibens vom 06.06.2013 abrechnen.
Die Höhe der geltend gemachten Kosten von 110,00 € pauschal plus Mehrwertsteuer sind angemessen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708, 713 ZPO.
Wirtschaftliche Macht darf nicht ausufernd die Schadenersatzleistung bestimmen und Unfallopfer sowie deren Anwälte in einer Art und Weise drangsalieren, die jeder Beschreibung spottet. Unabhängige Sachverständige und die Gerichte werden rücksichtslos mit in diesen Strudel gezogen und selbst auf die Versicherungsnehmer wird dabei keine Rücksicht genommen, wenn man es zuläßt, dass diese als Schädiger allein verklagt werden, weil ihre Versicherung immer wieder versucht, Schadenersatzansprüche mit Hilfe der DEKRA herunterzurechnen nach dem Motto:“Und bist Du nicht willig, so brauch ich Gewalt“. Wer dann nicht rechtsschutzversichert ist, ist arm dran. Meine Empfehlung: Wer bei der HUK-Coburg haftpflichtversichert ist, sollte dort auch gleich eine preiswerte Rechtsschutzversicherung abschließen, denn schließlich wollen die
Experten in Coburg und in allen Niederlassungen der Republik ja auch leben und nicht Leitungswasser statt Champagner saufen.
HuK-Absorber
Auch bei diesem Urteil bin ich der Meinung, dass der Richter mit Recht die Stellungnahmekosten zugesprochen hat. Schon allein aus dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit war es dem Geschädigten als technischen Laien erlaubt, sachverständige Hilfe in Anspruch zu nehmen, wenn die Versicherung häufig mit Hilfe der Dekra die im Gutachten aufgeführten Positionen kürzt oder streicht. Es müßte daher selbstverständlich sein, dass der Geschädigte auch für die Stellungnahme zu dem Prüfbericht gutachterliche Hilfe in Anspruch nehmen darf, deren Kosten der Schädiger als unfallkausal entstandene Kosten ebenfalls zu tragen hat.
Im übrigen handelt es sich um Rechtsverfolgungskosten, die entsprechend der BGH-Rechtsprechung ebenfalls vom Schädiger zu ersetzen sind.
Willi, ein schönes Urteil.