Hier Teile eines aktuelles Anschreibens, das die HUK-Coburg Versicherung zur Zeit an Geschädigte versendet:
Wichtige Hinweise zu Mietwagen- und Sachverständigenkosten
Gerne sind wir bei der Reservierung eines Mietwagens behilflich
Falls Sie einen Mietwagen benötigen, können wir Ihnen diesen schnell und unkompliziert bei einem unserer renommierten Partner vermitteln. Damit sind Sie finanziell auf der sicheren Seite, denn unsere Partner bieten Ihnen Fahrzeuge zu Preisen an, die auch von den Versicherern erstattet werden können.
Das sind u. a. Ihre Vorteile:
• Sofortige Kostenzusage
• Vorauskasse oder EC- bzw. Kreditkarte sind nicht nötig
• Ihr Mietwagen ist schnell verfügbar
• Sie erhalten ein neuwertiges Auto
• Der Mietwagen wird Ihnen auf Wunsch kostenlos zugestellt und wieder abgeholt
Rufen Sie uns kostenfrei an (Tel. 0800 2 485445) – Sie erreichen uns rund um die Uhr. Sie können sich auch direkt an die Mietwagenfirmen Europcar (Tel. 040 530187725) oder Caro (Tel. 08001 5004001 – kostenlos aus deutschen Telefonnetzen) wenden.
Geben Sie bitte immer folgende Nummer an: 14-11-647/009242-BWenn Sie anderweitig einen Mietwagen organisieren möchten, holen Sie bitte zwei bis drei Angebote verschiedener Mietwagenfirmen ein und vergleichen Sie die Preise. Viele Autovermieter berechnen bei Kfz-Unfällen sogenannte Unfallersatztarife. Diese sind oftmals wesentlich teurer als bei privater oder geschäftlicher Anmietung und nach der gültigen Rechtsprechung von den Versicherern nicht uneingeschränkt zu erstatten.
Die nachfolgende Tabelle zeigt Ihnen, zu welchem Preis Sie einen gleichwertigen Ersatz für Ihr Auto aniässlich eines Unfalls anmieten können.
Gruppe Fahrzeug z. B. Bis ca. Tagespreise (netto) in €*
1 Smart fortwo, VW Fox 37 kW 25,00
2 Ford Fiesta, Fiat Punto, Renault Twingo 44 kW 28,00
3 Seat Ibiza, Skoda Fabia, Renault Clio, VW Polo 55 kW 34,00
4 Audi A1, Mazda 3, Opel Astra GTC, VW Beetle 74 kW 37,00
5 Ford Focus STW, Opel Meriva, VW Golf 81 kW 42,00
6 Audi A3, BMW 1er, Ford Mondeo, VW Touran 90 kW 49,00
7 Audi A4, Opel insignia STW, VW Passat 125 kW 57,00
8 Audi A5, BMW 3er, MB C-Klasse, Volvo V70 142 kW 64,00
9 Audi A6, BMW 5er, BMW X3, MB E-Klasse 155 kW 78,00
10 Audi A8, BMW 7er, MB S-Klasse, VW Phaeton 200 kW 95,00*inklusive aller Kilometer, Winterreifen, Zusatzfahrer und Haftungsreduzierung/Vollkasko mit max. 350 € Selbstbeteiligung
Sollten Sie einen Sachverständigen beauftragen wollen, beachten Sie bitte:
Sachverständigenkosten sind nicht uneingeschränkt erstattungsfähig. So können Sie nach § 249 Abs. 2 BGB nur die tatsächlich erforderlichen Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in Ihrer Lage zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. Urteile des BGH vom 23.01.2007, VI ZR 67/06 und vom 11.02.2014, VI ZR 225/13).
Sie sind zwar nicht verpflichtet, Marktforschung zu betreiben, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen zu finden. Allerdings tragen Sie das Risiko, wenn Sie einen wählen, der sich als zu teuer erweist. Verlangt beispielsweise der Sachverständige einen erkennbar überhöhten Honorarsatz, ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot ein lokal günstigerer Sachverständiger zu beauftragen.
Das Honorartableau 2012 – HUK-COBURG zeigt Ihnen, welche Honorare die HUK-COBURG für Kfz-Routinegutachten als zweckmäßig und angemessen erachtet:
Schadenhöhe* netto bei Bruttohonorar** inkl. Nebenkosten
1.000,00 € 356,00 €
1.250,00 € 390,00 €
1.500,00 € 423,00 €
1.750,00 € 450,00 €
2.000,00 € 474,00 €
2.250,00 € 497,00 €
2.500,00 € 520,00 €
2.750,00 € 540,00 €
3.000,00 € 561,00 €
3.250,00 € 581,00 €
3.500,00 € 600,00 €
3.750,00 € 617,00 €
4.000,00 € 638,00 €
4.250,00 € 655,00 €
4.500,00 € 673,00 €
4.750,00 € 689,00 €
5.000,00 € 704,00 €
5.250,00 € 719,00 €
5.500,00 € 734,00 €
5.750,00 € 749,00 €
6.000,00 € 766,00 €
6.500,00 € 793,00 €
7.000,00 € 817,00 €
7.500,00 € 844,00 €
8.000,00 € 869,00 €
8.500,00 € 895,00 €
9.000,00 € 923,00 €
10.000,00 € 982,00 €
12.000,00 € 1.092,00 €
15.000,00 € 1.251,00 €
18.000,00 € 1.374,00 €
20.000,00 € 1.471,00 €
22.000,00 € 1.551,00 €
25.000,00 € 1.697,00 €
28.000,00 € 1.845,00 €
30.000,00 € 1.942,00 €* Für die Bemessung der Schadenhöhe im Reparaturfall sind die Reparaturkosten netto zzgl. der Wertminderung maßgebend. Im Totalschadenfall ist der Wiederbeschaffungswert brutto maßgebend.
** Das Bruttohonorar setzt sich aus zwei Positionen zusammen, dem Grundhonorar und der Nebenkostenpauschale. Mit dem Grundhonorar sind sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erstellung eines Gutachtens abgegolten, inkl. EDV- und sonstiger Gemeinkosten. Hier wurde der Mittelwert aus den HB II und HB IV-Werten aus der aktuellen Honorarbefragung des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. (BVSK) als Maßstab herangezogen. Bei der Nebenkostenpauschale wurde ein nach unserer Auffassung angemessener Durchschnittswert aus der Gesamtschau von über 460.000 regulierten Schadenfällen pro Jahr zugrunde gelegt.
Bitte betrachten Sie die Bruttohonorare in der Tabelle als Orientierungshilfe, wenn Sie einen Sachverständigen beauftragen. So können Sie vermeiden, dass Kosten entstehen, die unter Umständen nicht oder nicht vollständig übernommen werden. In der Regel akzeptieren wir Honorarrechnungen, die dem oben dargestellten Honorartableau 2012 – HUK-COBURG entsprechen. Bei höheren Werten bestehen wir allerdings auf eine nachvollziehbare und nachprüfbare Darlegung, dass das Wirtschaftlichkeitsgebot beachtet wurde.
In der Regel akzeptieren wir Honorarrechnungen, die dem oben dargestellten Honorartableau 2012 – HUK-COBURG entsprechen. Bei höheren Werten bestehen wir allerdings auf eine nachvollziehbare und nachprüfbare Darlegung, dass das Wirtschaftlichkeitsgebot beachtet wurde.
Ein klarer Fall dafür, wie ein Versicherungskonzern versucht, den Markt bzw. die freie Marktwirtschaft zu torpedieren.
Mietwagenpreise (die real nicht existieren) im Bereich der Nutzungsausfallentschädigung sowie Sachverständigenkosten aufgrund von Wunschtabellen mit Sonderkonditionen, die sich die HUK selbst zusammen gezimmert hat und die von den Gerichten regelmäßig abgewiesen werden, sind ein unzulässiger Eingriff in den freien Wettbewerb und damit abmahnfähig! Insbesondere wenn man dann noch auf Rechtssprechung des BGH verweist, die das genau Gegenteil belegt. Siehe hierzu auch die Urteilsliste SV-Honorar HUK-Coburg bei Captain HUK.
Als Nächstes kommt dann irgendwann eine HUK-Tabelle zu den Stundenverrechnungssätzen der Reparaturwerkstätten?
„Das Stundenverrechnungstableau – HUK-COBURG zeigt Ihnen, welche Stundenverrechnungsätze die HUK-COBURG für Kfz-Reparaturen als zweckmäßig und angemessen erachtet:
….
Bitte betrachten Sie die Stundenverrechnunssätze in der Tabelle als Orientierungshilfe, wenn Sie einen Werkstattauftrag erteilen. So können Sie vermeiden, dass Kosten entstehen, die unter Umständen nicht oder nicht vollständig übernommen werden. In der Regel akzeptieren wir Reparaturrechnungen, die dem oben dargestellten Stundenverrechnungstableau – HUK-COBURG entsprechen. Bei höheren Werten bestehen wir allerdings auf eine nachvollziehbare und nachprüfbare Darlegung, dass das Wirtschaftlichkeitsgebot beachtet wurde.“
Nachdem der Größenwahn in Coburg bekanntlich keine Grenzen kennt (siehe z.B. „eigenes Werkstattnetz“), gibt es bestimmt bei der Privathaftpflicht- oder Gebäudeversicherung bald ein HUK-Tableau für Architekten, Bauingenieure, Statiker, Bausachverständige, Maler, Lackierer, Gas-Wasser-Installateure, Elektriker, Dachdecker, Maurer, Gipser, Bodenleger, Trockenbauer, Kaminbauer usw. ?
Bei der Krankenversicherung analog dann ein HUK-Tableau für Ärzte, Apotheker, Krankenhäuser, Pflegekräfte usw. ?
Oder die HUK steigt direkt ins Handwerkergeschäft und in die medizinische Versorgung ein mit sog. „Partnerhandwerkern“ , „Partnerärzten“ oder „Partnerkrankenhäusern“, bei denen der schwerkranke Krebspatient dann die Schuhe geputzt bekommt, wenn er sich auf eine ärztliche Versorgung durch unterbezahlte Assistenzärzte und eine Unterbringung im 10-Bett-Zimmer einlässt? Oder er bekommt eine Beerdigung 3. Klasse mit ein paar frischen Blümchen, wenn er beim Tarif „Medio-Select-zero“ auf die medizinische Versorgung komplett verzichtet?
Die Darstellung mag im Moment zwar etwas überzeichnet anmuten. In 10 oder 20 Jahren sieht die Sache aber ganz anders aus, wenn man dem Größenwahn nicht rechtzeitig Einhalt gebietet. Ich würde sogar darauf wetten, dass das eine oder andere in der Vorstellung einiger „HUK-Köpfe“ bereits herumgeistert? Wer hätte z.B. vor 15 oder 20 Jahren ernsthaft daran geglaubt, dass ein Versicherungskonzern irgendwann ein eigenes Werkstatnetz betreibt und sich um versicherungsaufsichtsrechtliche Gesetze und Auflagen eine feuchten Kehricht schert? (Siehe Captain HUK Beiträge vom 14.03.2014 und 24.03.2014).
Deshalb ist es höchste Zeit, die Sache nun massiv anzugehen und dem Treiben ein Ende zu setzen!
Bitte übersenden Sie ALLE Schreiben, die die HUK zur Zeit versendet bzw. in der Vergangenheit versendet hatte sowie ALLE Urteile, Beschlüsse oder sonstiges Material an die Captain HUK Redaktion. Auch Schreiben mit Inhalten, die hier bereits veröffentlicht sind. Die Menge ist letztendlich entscheidend. Nur durch ein breites Materialspektrum besteht die Möglichkeit, beim Kartellamt und in der Politik den schlüssigen Beweis anzutreten, dass hier der freie Wettbewerb durch einen Versicherungskonzern systematisch unterlaufen wird und komplette Berufsgruppen dem Boykott eines Versicheres ausgesetzt sind.
Sofern andere Versicherer so oder so ähnlich operieren, bitte auch dieses Material einsenden. Möglicherweise kann man daraus eine Gesamtstrategie der Versicherungsbranche herleiten.
Finanzielle Unterstützung der Captain HUK Redaktion – für kostenintensive Aktionen wie diese – wäre natürlich auch nicht schlecht.
Darüber hinaus sollte jeder selbst aktiv werden und das Kartellamt, die BaFin, und die Politik entsprechend in Kenntnis setzen. Captain HUK kann nur einen kleinen Teil dazu beitragen. Erst wenn wirklich alle gemeinsam an einem Strang ziehen, wird sich etwas ändern!
Unterlassungsanspruch:
Als Argumentationshilfe für entsprechende Unterlassungsverfahren gegen die Erstanschreiben der HUK bzw. gegen die Auflistung von Werten aus dem HUK eigenen Honorartableau passt nach wie vor z.B. ein Urteil des OLG Köln (6 U 38/98) wie die Faust aufs Auge der HUK (siehe auch Captain-HUK-Beitrag vom 10.06.2010).
Kartellrecht:
Hier noch das Aktenzeichen bezüglich der Ermittlungen des Bundeskartellamtes zum Thema „kartellrechtliche Bedenken gegen das Gesprächsergebnis BVSK / HUK Coburg“ aus dem Jahr 2010 – B4-70/10. Dieses „Gesprächsergebnis“ hatte die HUK bis zu diesem Zeitpunkt (und auch noch danach) stets als Kürzungsgrundlage für Sachverständigenhonorare (auch bei gerichtlichen Auseinandersetzungen) verwendet. Aufgrund der Ermittlungen des Kartellamtes war der BVSK damals gezwungen, das „Gesprächsergebnis“ einzustellen und von der Webseite des BVSK zu entfernen. Dadurch konnte der BVSK den Sanktionen des Bundeskartellamtes entkommen.
Was die HUK in Zusammenarbeit mit dem BVSK jedoch nicht daran hinderte, das „Gesprächsergebnis“ in neuem Gewand aufleben zu lassen, Stichwort: „Honorartableau 2012 – HUK-Coburg“, das die HUK nun wieder in den Erstanschreiben an Geschädigte verwendet und aufgrund dieser Grundlage auch weiterhin Kfz-Sachverständigenhonorare rechtswidrig kürzt (siehe auch Captain-HUK-Beitrag vom 25.11.2011)
Urteilsliste “Mietwagenkosten u. SV-Honorar” zum Download >>>>>
Das beratungsresistente Versicherungsunternehmen HUK-COBURG hat es offenbar immer noch nicht verstanden, obwohl es bereits vielzählig durch Gerichte darauf hingewiesen wurde, dass das Honorartableau HUK kein gültiger Bemessungsmassstab ist. Das ist eine selbst gezimmerte Honorarkoiste, die keine Außenwirkungen für Geschädigte entfaltet. Ebenso wie die Honorarbefragung des BVSK kein Geschädigter kennen muss (siehe: BGH urt. v. 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – Rdnr. 9 = BGH DS 2014, 90ff), so muss der Geschädigte auch weder das Gesprächsergebnis BVSK mit HUK-COBURG kennen noch das Honorartableau HUK, das auf den genannten Listen fusst. Das was der BGH zur Honorarbefragung in VI ZR 225/13 entschieden hat, gilt gleichermaßen auch für das Honorartableau HUK. Für das Gesprächsergebnis BVSK mit HUK-COBURG hat der BGH bereits im Urteil vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09 – (= BGH ZfS 2010, 143) entschieden, dass Preise aufgrund von Sondervereinbarungen mit der Versicherung keine marktüblichen Preise sind, auf die ein Geschädigter verwiesen werden darf.
Mit diesem neuerlichen Abrechnungsschreiben zeigt die HUK-COBURG nach der herben Niederlage vor dem BGH am 11.2.2014 im Verfahren VI ZR 225/13 , dass sie nun völlig kopflos und nur noch reflexartig reagieren kann. Kontrolliertes und rationelles Reagieren scheint nicht mehr möglich. Offenbar war das BGH-Urteil ein schwerer Tiefschlag, der zunächst nicht verdaut werden kann, denn das bisherige Abrechnungssystem wurde höchstrichterlich gekippt.
Was bleibt einem noch übrig, wenn man nach einem K.o.-Schlag am Boden liegt? Man schlägt wild und unkontrolliert um sich! So sieht die Reaktion der HUK-COBURG aus. Da werden Mietwagenpreise genannt, die nicht erzielt werden können. Hier werden Preise einfach ins Blaue hinein behauptet, die nicht existieren. Die Mietwagenfirmen, die aus abgetretenem Recht restliche Mietwagenkosten gerichtlich geltend machen, sollten darauf drängen, dass Herr Heitmann als Zeuge die im Schreiben aufgeführten Preise bestätigt, dass diese benannten Preise auch tatsächlich und bei wem in unmittelbarer Nähe des Geschädigten erreicht werden können. Er muss zu jedem Termin geladen werden. Bekanntlich haben Zeugen eine Erscheinungspflicht. Ausreden, wie bei den Vorständen im Passivprozess, gelten dann nicht mehr.
Bezüglich der Sachverständigenkosten sei abschließend noch auf Folgendes hingewiesen: Eine Nebenkostenpauschale, wie sie die HUK-COBURG aus statistischen Gründen annehmen will, kennt die Rechtsprechung nicht. Wenn sie damit eine bis zu maximal 100,– € gedeckelte Nebenkostenposition meint, ist die Rechtsprechung des LG Saarbrücken mit der Nebenkostendeckelung nunmehr durch BGH VI ZR 225/13 aufgehoben worden.
Seit wann bestimmt der Schädiger, in welcher Höhe Schadensersatz gemäß § 249 BGB zu leisten ist?
Für die Anwort gilt, dass der G e s c h ä d i g t e den Geldbetrag f o r d e r n kann, der für die Wiederherstellung des Zustandes erforderlich ist, der vor dem Schadensereignis bestand. Zum Wiederherstellungsaufwand gehören auch die Sachverständigenkosten (BGH DS 2007, 144; BGH DS 2014, 90). Mithin kann der Geschädigte grundsätzlich den Ersatz der Sachverständigenkosten verlangen. Der S c h ä d i g e r und / oder sein Versicherer können gar nichts fordern. Sie sinsd Schuldner des Schadensersatzanspruchs. Der Schädiger muss leisten, nämlich den Schadensersatz. Die HUK-COBURG soll daher das gesetzliche Schuldverhältnis nach einem Unfallereignis, für das sie als Haftpflichtversicherer zu 100 Prozent haftet, nicht umdrehen und so tun, als ob der Versicherer des Schädigers etwas fordern könnte. Dem ist nicht so. Nur derjenige, der fordern kann, ist Gläubiger. Der andere, der leisten m u s s , ist Schuldner, und der hat bekanntlich nichts zu fordern.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
Bedauerlicherweise sind BaFin und Kartellamt bisher nur duch lautes Schweigen mit gelegentlichem Räuspern aufgefallen. Wozu braucht man diese Behörden überhaupt? Damit eine erkleckliche Anzahl von Parteigängern mit bequemen und gut dotierte Pöstchen versorgt sind? So wird es wohl sein.
Wehpke Berlin
> Deshalb ist es höchste Zeit, die Sache nun massiv anzugehen und dem Treiben ein Ende zu setzen!
Ja wo sind denn all die Berufs-, Sachverständigenverbände??
Genau deren Aufgabe wäre es doch, mit einer „starken Stimme “ und der sicheren Unterstützung durch ihre Mitglieder, dagegen anzugehen.
Guten Tag, Willi Wacker,
ich verstehe das wohl aus der Not geborene „Aufklärungsschreiben“ der HUK-Coburg so, dass das ,was nicht paßt, unvollständig und verdreht umformuliert wird, wie die beiden angesprochenen BGH-Urteile, und beim Leser so verstanden werden soll, als habe man für die Vorgehensweise das Gesetz und die Rechtsprechung im Rücken.
Sachverhalte unwahr darstellen und Tatsachen verdrehen ist nicht neu. In der Tat sollten hier nun das Bundeskartellamt, die Verbraucherzentralen und alle an der Unabhängigkeit und Freiheit interessierten Institutionen gemeinsam bemüht sein, dem Treiben einen Riegel vorzuschieben. Die Bafin, den Ombudsmann der Versicherungen oder die zuständigen Ministerien bemühen zu wollen, dürfte in dem unübersehbaren Sumpf von Verflechtungen hingegen nicht mehr als reine Zeitverschwendung sein.
Aber es gibt auch noch besonnene und fleißige Richterinnen und Richter in unserem Lande, die ihre Aufgaben und Amtsverpflichtungen so ernst nehmen, wie die qualifizierten und versicherungsunabhängigen Sachverständigen.
HuK-Kritik
@SV W says:
10. April 2014 at 12:50
„Ja wo sind denn all die Berufs-, Sachverständigenverbände??
Genau deren Aufgabe wäre es doch, mit einer “starken Stimme ” und der sicheren Unterstützung durch ihre Mitglieder, dagegen anzugehen.“
So,so.
Der größte,schönste, beste u. abhängigste BVSK arbeitet mit der HUK zusammen.
Beim VKS hat, außer einer großen Klappe, der „feige“ Berliner Vorstand Verträge mit der HUK, was sehr weit blicken lässt!
Die anderen „Feiglinge“ überstimmen die wenigen noch standfesten Kollegen!
Ein Vorstand mit Gleichgesinnten hat das Problem, dass der beste VKS Präsident, welcher je da war, etwas kostet! Was sich der auch erlaubt, wo doch die VKS SV zum Hungerlohn arbeiten.
Starrsinn, Borniertheit und fehlende Weitsicht behindern u. zerstören diesen Verband VKS von innen und der braucht keine Feinde von außen mehr, solange diese Vorstandschaft u. somit eine Pattsituation besteht!
Wer soll also bei so vielen „Hosenscheissern“ noch etwas tun!
@ Hilgerdan:
> Wer soll also bei so vielen Hosenscheissern noch etwas tun!
Na der Sachverständige…
Vielleicht wird es mal Zeit, das sich verbandsorganisierte Sachverständige darüber Gedanken machen und entsprechende Konsequenzen ziehen? Ohne Mitglieder keine Verband.
Aber solange einfach die Mitgliedbeiträge gedankenlos überwiesen werden, kann man als Verband in seinem Sessel sitzen, die Aussicht genießen und zusehen, wie einzelne Sachverständige den Kampf aufnehmen.
@Hilgerdan
harte Worte.
Gibts dafür auch Belege?
Ich habe gehört, dass der VKS -noch- unbeirrt von Quertreibern(die gibts doch überall) die Ziele der wirklich freien SV weiter verfolgt.
Unterstützer sind natürlich wichtiger als Feinde im eigenen Lager.
Immer wieder wird der VKS in Zivilverfahren von Mietmäulern der Versicherungen verunglimpft und lächerlich gemacht,auch übrigens der BVSK dann, wenn wiedereinmal nur die Hälfte der HUK-Tabelle, also BVSK-Halbe reguliert wurde.
Man erträgt das geduldig
@Hilgerdan says:10. April 2014 at 15:03 „Ein Vorstand mit Gleichgesinnten hat das Problem, dass der beste VKS Präsident, welcher je da war, etwas kostet! “
Ich würde die Klappe mal nicht so weit aufreißen – da bekommt man nur Maulsperre von.
Im übrigen fragen Sie doch mal Ihren Präsidenten wo er noch überall Mitglied ist?
Hallo Higerdan,
so generell würde ich nicht urteilen.
Bei dem in Potsdam ansässigen Verband gebe ich dir recht. Der BVSK arbeitet mit der HUK-Coburg zusammen. Das ergibt sich schon aus dem Gesprächsergebnis BVSK–HUK-Coburg. Enger kann eine Verbindung nicht sein als wenn man sich zusammensetzt und Honorarhöhen bespricht und darüber Einigung erzielt.
Bei dem anderen von dir angesprochenen Verband mit Sitz in Rennerod kann ich die Kritik nicht verstehen. Immerhin war der Präsident des VKS an dem jetzt erzielten BGH-Urteil VI ZR 225/13 nicht unmaßgeblich beteiligt. Und dass das Urteil vom 11.2.2014 für die Schaverständigen ein Erfolg war, dürfte doch unbestritten sein.
In diesem Verband arbeiten auch Mitglieder ehrenamtlich und leisten mit ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit Einiges. Ob die VKS-Sachverständigen zum Hungerlohn arbeiten, vermag ich nicht zu sagen.
Starrsinn, Borniertheit kann man diesem Verband – im Gegensatz zum BVSK – nicht attestieren.
Ich gebe dir einen Rat: Nicht rummosern, sondern es besser machen. Mitglied in dem besagten Verband mit Sitz in Rennerod werden und sich zu Wort melden. Hier ist, glaube ich, die falsche Plattform, um über den VKS zu lästern.
vks.. na bitte..
die vorteile sind hier aufgelistet:
http://www.vks.org/die-mitgliedschaft-und-ihre-vorteile
das ganze für 850 € im jahr. Ist ja wirklich ein Schnäppchen.
Wenn der Verbandpräsident maßgeblich am BGH-Urteil mitgewirkt haben soll, ist das sehr lobenswert aber da es keiner erfährt – noch nicht mal der Verband wirbt damit – und die Versicherer das Recht der Geschädigten trotzdem weiter aushöhlen, ist es absolut für die Katze.
Auch ich bin der Meinung, dass ein Verband die Interessen seiner Mitglieder vertreten muss und deswegen schon im Vorfeld gewissen „Auswüchsen“ bei Versicherern aktiv und öffentlich entgegenwirken MUSS . Das sollte m. M. öffentliche Aufklärung, rechtliches Gegensteuern, Lobbyarbeit, usw. beinhalten.
Irgendwelche Rabatte bei Versicherungen, Datenanbietern usw. halte ich für einen Verband für unzeitgemäß und ergeben für mich in der heutigen Zeit keine Rechtfertigung für einen Verband.
@
Als Versicherer würde ich es lustig finden, wenn ein Schreiben der Versicherer am Pranger steht, sich die Sachverständigen dann aber um einen Berufsverband zerfleischen und Internas zur Schwäche dann auch noch öffentlich machen.
Warum immer nach einem Verband oder anderen rufen, die es richten sollen? Selbst ist der Mann!! Sofern man einer ist? Bei vielen Sachverständigen habe ich da so meine Zweifel. Warum gibt es denn Verbände? Das ist wie bei den Straßengangs. Gemeinsam sind wir stark. Wenn man sich Einzelne vorknöpft sieht die Sache dann immer anders aus.
Ausnahmen bestätigen die Regel.
HAAAAAAALLLLOOOOOOOO
BVSK is für die Tonne, habt ihr’s jetzt endlich gemerkt?
BVSK, VKS und egal wie sie heißen, alle sind „für die Tonne“.
Das Fehlen eines Verbandes, der sich für die Interessen der Sachverständigen einsetzt, wissen Versicherer nicht erst seit dieser Diskussion.
Deshalb ist es für die Versicherer auch recht einfach, mit o.a. Schreiben die Geschädigten zu verunsichern, mit Kürzungen der Schadenpositionen und Honorarrechnungen den freien Sachverständigen zu diskreditieren. Wenn sich da ein paar Sachverständige dagegen wehren, spielt das für das gesamte Sachverständigenwesen kaum eine Rolle.
Dazu noch das Auftreten der SSH-Schadenschätzer – welche sich ja freie Sachverständigen präsentieren.
Schon kann man ahnen, das es mit den derzeitigen Zuständen für die Zukunft der freien Sachverständigen nicht gerade sonnig aussieht.
@ SV W Schon kann man ahnen, das es mit den derzeitigen Zuständen für die Zukunft der freien Sachverständigen nicht gerade sonnig aussieht.
Es sieht nicht nur nicht gerade sonnig aus, die dunkelschwarzen Wolken stehen über jeden unabhängigen Sachverständigen, insbesondere über denen ohne ein 2. oder 3. Standbein. Darum meine Empfehlung, lest durchaus auch kritisch den verlinkten Beitrag: DWN –
Die Eliten mauern: Aufstieg aus einer unteren Schicht kaum möglich
Aber Vorsicht, wer den Artikel gelesen hat, kann dann nicht mehr sagen, ich habe nicht gewusst, dass ich meinen Hintern hätte anheben und meiner Stimme Gehör verschaffen müssen. Mehr Engagement z. B. hier im Blog wäre ein guter Anfang.
Was die Versicherungswirtschaft praktiziert ist, durch Manipulation von Versicherten und Anspruchstellern, durch Beeinflussung von Richtern und Politikern, unabhängigen Dienstleistern wie denen auf dem Gebiet der Kfz.-Schadenregulierung (Sachverständigen, Mietwagenfirmen, Werkstätten) praktisch ein Berufsverbot aufzuerlegen. Nur so lassen sich viele Milliarden Beitragseinnahmen zweckentfremdend – zum Schaden einer gesunden, funktionierenden Marktwirtschaft – allein zum Vorteil der Versicherungswirtschaft, einsetzen.
Die Gefahr, die mittlerweile mehr als real ist ist; umso mehr Geld die Versicherungswirtschaft zur Verfügung hat, umso nachhaltiger wirkt das Engagement an den entsprechenden Knotenpunkten, z. B. das Installieren von Professuren an Fachschulen, wie es die HUK-Coburg in Coburg praktiziert als auch finanziert. Diesem Kreislauf gilt es Einhalt zu gebieten. Dazu brauchen wir unabhängige Gerichte und eine unabhängige Presse. Die Anwälte der Dienstleister sollten zwingend prüfen, mittels Unterstützung von Kollegen, die erfolgreich auf dem Gebiet Verfassungsrecht tätig sind, wie die Wege zum Verfassungsgericht zu beschreiten sind.
@
„* Für die Bemessung der Schadenhöhe im Reparaturfall sind die Reparaturkosten netto zzgl. der Wertminderung maßgebend. Im Totalschadenfall ist der Wiederbeschaffungswert brutto maßgebend.“
So so,
Warum ist das so und nicht umgekehrt?
Warum werden nicht überall Bruttobeträge herangezogen?
Hat das der erfinderische Herr Fuchs so angeordnet, weil er weiss dass seine Gänse alles tun?
Eine nachvollziehbare Abrechnungspraktik ist das nicht.
Nachvollziehbar ist nur der Umstand, dass es wesentlich weniger WT gibt als Reparaturfälle und man deshalb die UST nur beim WT bezahlen möchte. Zudem kann man behaupten (das tun sie auch) das die Ust. im Restwert enthalten ist.
Nirgendwo anders im Schadenersatzrecht wird das so ohne Rechtsgrundlage differenziert!!
Keiner macht sich die Mühe diesen Nonsens ernsthaft anzugreifen, weil man keine eigene Meinung braucht, da man nach BVSK abrechnet. Ja soviel geballten Sachverstand in den Köpfen der SV vermuten die wenigsten.
Lieber lassen sich viele SV beschummeln, dabei kenne ich zahlreiche die solche Fuchgeschenke an die Versicherungswirtschaft nicht annehmen und die Honorarberechnung nur aus den Bruttowerten handhaben, wie es auch richtig ist.
@ Der Hukflüsterer
Der VKS hat in einem Positionspapier die Argumente gegen diese beispiellose Differenzierung zusammengetragen.
Kann bei der Geschäftsstelle angefragt werden.
@Ra Imhof says:
14. April 2014 at 15:13
„Der VKS hat in einem Positionspapier die Argumente gegen diese beispiellose Differenzierung zusammengetragen.
Kann bei der Geschäftsstelle angefragt werden.“
@RA Imhof
Ja,wie viele andere sauber heraus gearbeitete Dinge, das ist mir bekannt, aber die Vielzahl der VKS Mitglieder lesen das nicht einmal, weil sie so enorm beschäftigt sind, jeden Blödsinn vom BVSK abzukupfern.
Positionspapier erstellen? Wenige strampeln sich ab, während die Masse es sich auf ihren dicken Hintern gemütlich macht. Und darum, allein darum, interessiert was wir hier sagen und schreiben weder den Vorstand der HUK noch den der Allianz. Wer regt sich schon darüber auf, wenn in … ein Sack Reis umfällt.
Ihr lieben Kollegen mit Sachverstand und ihr lieben Rechtsvertreter, die ihr vom ständig aufgerüttelt werden die Nase voll habt, schaut euch die Dokumentation von Frontal 21 „Beutezug Ost“ , vom 14.09.2010 an. Spätestens danach werdet ihr erkennen, Politiker verschulden „ihr“ Volk, um ausschließlich dem Kapital zu dienen. Unabhängiger Sachverstand steht der sich immer schneller drehenden, immer mehr Geld verschlingenden Verschuldungsspirale nachweislich entgegen. Ein Tabu in der Anwendung der Mittel, sich des unabhängigen Sachverstandes zu entledigen, wird es weder seitens des Kapitals noch der Politik geben. Das steht fest! So fest, wie das Amen in der Kirche.
„Übrig geblieben ist ein riesiger Schuldenberg“ Werner Schulz MdEP Die Grünen.
http://www.zdf.de/ZDFmediathek/beitrag/video/1137852/Frontal21-Dokumentation%3A+Beutezug+Ost#/beitrag/video/1137852/Frontal21-Dokumentation-Beutezug-Ost
Hallo Hans Dampf,
das was du bisher eingestellt hast ist nur ein Anhang „Infoblatt“ zum Schreiben an den Geschädigten.
Dem Anschreiben ist zu entnehmen, dass die Coburger Versicherer ihre Partnerwerkstätten mit den Fahrzeugen der Geschädigten aufzufüllen versuchen und diese anpreisen wie der Bäcker seine Semmeln vom Vortag. Insbesondere aber das Versprechen von Leistungen, die nicht dem Grundprinzip der kollektiven Risikoübernahme – Übernahme des vom Versicherten verursachten Schadens (Schadensausgleich) – zuzuordnen sind und daher nicht aus den Versicherungsbeiträgen aller Versicherten finanziert werden dürfen. Bzw. wird mit Leistungen gelockt, die dem Anspruchsteller sowieso zustehen oder gar wie bei der Inanspruchnahme eines Leihwagens über das „Angebot“ hinausgehen könnten. So heißt es im Anschreiben:
… Wir bestätigen Ihnen, dass wir für den unfallbedingten Schaden am Ihrem Fahrzeug dem Grunde nach aufkommen werden.
Bitte rufen Sie unsere Mitarbeiter vor Ort an, damit wir die Angelegenheit besprechen und unbürokratisch regeln könne.:
0800 …….
Wir bieten Ihnen an, Ihren Fahrzeugschaden besonders komfortabel mit unserem für Sie kostenfreien Schadenservice PLUS abzuwickeln. Sie müssen sich um nichts kümmern und erhalten zusätzlich zur Reparatur Ihres Fahrzeuges viele weitere Leistungen:
* Hol- und Bringservice Ihres Fahrzeuges incl. Reinigung
* Bei Bedarf Mietwagen für die Reparaturdauer
* Hochwertige Reparatur streng nach Herstellervorgaben mit Originalersatzteilen in unseren Partnerwerkstätten.
* 5 Jahre Garantie auf die Fahrzeugreparatur
Falls Sie unseren Schadenservice PLUS nicht nutzen, sondern die Reparatur Ihres Fahrzeugs selbst organisieren möchten, lesen Sie das beiliegende Infoblatt „Wichtige Hinweise zu Mietwagen und Sachverständigenkosten“ bitte sorgfältig. So können Sie vermeiden, dass Kosten entstehen, die unter Umständen nicht oder nicht vollständig übernommen werden.
Mit freundlichen Grüßen
HUK Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse
kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg
Ihr Schaden-Team
Anlagen
Hinweise Mietwagen-Sachverständigenkosten
Schadenservice PLUS-Flyer (MA1053)
Einerseits also werden Leistungen erbracht, die nicht durch Versicherungsprämien gedeckt sind, andererseits ist augenscheinlich kein Mittel noch zu verwerflich, entgegen § 249 BGB unberechtigt, manipulativ Schadenkürzungen vorzunehmen. Die Absicht, die dahinter steht, Sekten oder Kraken gleich einen Milliarden schweren Dienstleistungssektor und da denke ich auch an die Private Krankenversicherung bezüglich der Arzt-, Krankenhaus- und pharmazeutischen Leistungen, aller Haftpflichtsparten und Rechtsschutzsektor unter alleiniger, vorallendingen störungsfreier Kontrolle, mittels geknebelter, abgezockter „Eigendienstleister“ zu bringen.
@ Kartellrecht:
Hier noch das Aktenzeichen bezüglich der Ermittlungen des Bundeskartellamtes zum Thema “kartellrechtliche Bedenken gegen das Gesprächsergebnis BVSK / HUK Coburg” aus dem Jahr 2010 – B4-70/10. Dieses “Gesprächsergebnis” hatte die HUK bis zu diesem Zeitpunkt (und auch noch danach) stets als Kürzungsgrundlage für Sachverständigenhonorare (auch bei gerichtlichen Auseinandersetzungen) verwendet.
Danke Hans Dampf für das Aktenzeichen. Mein Schreiben an das Kartellamt geht morgen in die Post.
Anlagen: Geschädigtenunrechtsberatungsschreiben des Coburger Versicherers
Bericht Captain-HUK vom 10.04.2014
Urteilsliste Sachverständigen-Honorar HUK-Coburg
Urteil OLG Köln (6 U 38/98)