AG Aalen verurteilt zur Zahlung einer merkantilen Wertminderung nach einem Schadensereignis mit Urteil vom 14.1.2014 – 8 C 461/12 -.

Hallo erehrte Captain-Huk-Leser,

hier und jetzt geben wir Euch ein Urteil des AG Aalen zur merkantilen Wertminderung bekannt. Zutreffend ist das erkennende Gericht davon ausgegangen, dass der Geschädigte für die Behauptung, dass an seinem verunfallten Fahrzeug eine merkantile Wertminderug eingetreten sei, darlegungs- und gegebenenfalls beweisbelastet ist. Das Gericht hat aber zu Recht  die vom Kläger vorgelegten Beweisurkunden sowie die schriftlichen Zeugenaussagen für ausreichend erachtet, dass er bewiesen hat, dass das Fahrzeug vor dem Schadensereignis ohne Unfallschaden war. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Aktenzeichen:
8 C 461/12

Amtsgericht Aalen

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

– Beklagter –

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Aalen
durch den Richter am Amtsgericht …
am 14.01.2014 ohne mündliche Verhandlung gemaS § 495a ZPO

für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 6 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.7..2012 zu bezahlen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorfäufig abwenden, wenn nicht zuvor der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in selber Höhe leistet.

Streitwert 300,00 Euro.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 b ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kiäger hat gegen den Beklagten einen Schachadensersatzanspruch in Höhe von 500,00 Euro aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 6. Abs. 1 Auslandspflichtversicherungsgesetz 115 Abs. 1 VVG.

Dies ergab sich nach durchgeführter Beweisaufnahme, insbesondere aus dem eingeholten Sachverständigengutachten und den vorgelegten schriftlichen Zeugenaussagen, die im hier angewandten vereinfachten Verfahren nach § 495 a ZPO im Rahmen der freien Beweiserhebung Berücksichtigung finden.

Der Kläger ist beweisbelastet dafür, dass die von ihm geltend gemachten Schäden, hier insbesondere der merkantile Minderwert tatsächlich durch den Unfall verursacht wurden Dies ist nach der Überzeugung des Gerichts anzunehmen.

Die vom Kläger vorgelegten schriftlichen Zeugenaussagen bestätigen allesamt, dass ihnen am streitgegenständlichen Fahrzeug keine Unfallvorschaden bekannt waren. So wird auch zugunsten des Klägers bestätigt, dass dieser sein Auto sehr pfleglich behandelt hatte. Der Zeuge, Betreiber einer Waschanlage, bestätigt dass der Kläger regelmäßig die Waschanlage aufsucht und ihm als Zeugen Schäden am Fahrzeug nicht bekannt waren. Er kann dies auch nacher dahingehend erläutern, dass er im Rahmen der Vorwäsche regelmäßig das Fahrzeug einer Sichtprüfung unterzieht.

Damit genügt der Kläger insgesamt den Anforderungen die an den Nachweis einer Negativtatsache zu stellen sind. Aus den vorgelegten Zeugenaussagen ergibt sich hinreichend, dass mehrere Person, die regelmäßig Kontakt zum Kläger haben bzw. das Fahrzeyg gesehen haben, schilderten, dass das Fahrzeug vor dem streitgegenständlicnen Unfall keinen Vorschaden hatte.

Allein die Tatsache, dass der Erstgutachter im Rahmen seines Gutachtens angegeben hatte, dass Vorschäden nicht bekannt seien, vermag das Gericht nicht in seiner Überzeugung zu erschüttern. Vernünftige Zweifel hieran ergeben sich nämlich aus diesen mehr oder weniger standardmäßigen Formulierungen im Rahmen des Gutachtens nicht. Aus der Formulierung „keine bekannt“ lässt sich jedenfalls nicht herleiten, dass begründete Zweifel an der Schadensfreiheit vor dem streitgegenständlichen Unfall bestehen. Es handelt sich vielmehr um eine Standardformulierung, die für sich allein keine Schlüsse dahingehend ziehen lässt dass von Vorschäden auszugehen wäre. Dies gilt um so mehr, als die vom Kläger vorgebrachten Zeugenaussagen bestätigen, dass ein solcher Vorschaden gerade nicht bestand.

Damit ergibt sich in der Folge, wie sich aus dem eingeholten Sachverständigengutachten hinreichend nachvollziehbar folgern lässt. dass bei Nichtvorlegen eines Vorschadens die merkantile Wertminderung in Höhe von 500,00 Euro als marktgerecht anzusehen ist. In diesem Umfang ist somit dem Kläger auch ein weiterer Schadensersatz durch die Beklagte zu bezahlen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91, 708 Ziffer 1, 711, 709 ZPO.

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Eine Antwort zu AG Aalen verurteilt zur Zahlung einer merkantilen Wertminderung nach einem Schadensereignis mit Urteil vom 14.1.2014 – 8 C 461/12 -.

  1. Hein Blöd sagt:

    wie krank ist das denn?
    Welche Pfefferminzia hat denn hier einen Vorschaden nur wegen der Formulierung im Gutachten behauptet?
    Und seit wann hindert ein Vorschaden die Entstehung einer merkantilen Wertminderung.
    Zwei Schäden führen doch zu einer noch grösseren Kaufabneigung als nur ein Schaden,oder?

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