AG Recklinghausen verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht (15 C 410/96)

Auch dieses Urteil steht zwar bereits in der Liste Sachverständigenhonorare HUK-Coburg als obsiegendes Urteil, jedoch war der Urteilstext noch nicht angegeben. Hier das vollständige Urteil:

Die damals zuständige Richterin der 15. Zivilabteilung des AG Recklinghausen hat die HUK-Coburg Versicherungs AG mit Urteil vom 11.11.1997 – 15 C 410/96 – verurteilt, an den klagenden Sachverständigen R. aus abgetretenem Recht 248,18 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreites.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Der Anspruch ergibt sich aus den §§ 7 StVG, 3 PflVG i.V.m. §§ 249, 398 BGB. Das in Ansatz gebrachte Honorar stellt einen ersatzfähigen Schaden dar. Die Aktivlegitimation des klagenden Sachverständigen ergibt sich aus der zwischen dem Kläger und der Geschädigten M. getroffenen Abtretungsvereinbarung. Diese Vereinbarung ist auch wirksam. Ein Verstoß gegen Art. 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes ist nicht ersichtlich. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger die Einziehung der Forderung gewerbsmäßig vornimmt. Ein solches Vorgehen ergibt sich auch nicht schon daraus, dass der Kläger sich zur Abtretung eines Vordruckes bedient. Hinzu kommt, dass der Kläger sich die Ansprüche ausschließlich zur Sicherheit seiner Honoraransprüche abtreten ließ. Eine Begleichung der restlichen Gutachterkosten erfolgte trotz mehrfachen Aufforderns weder durch die Geschädigte noch durch die Beklagte.

Die Geschädigte und der von ihr beauftragte Kläger hatten über die Höhe der Vergütung für die Erstattung des Gutachtens im Vorfeld keine Vereinbarung getroffen. Nach der Überzeugung des Gerichtes existiert für die Bestimmung der Höhe der Sachverständigenvergütung keine ortsübliche Vergleichsvergütung. Eine verbindliche Regelung wäre twar begrüßenswert, kann aber durch eine gerichtliche Entscheidung nicht ersetzt werden. Ein Rückgriff auf die BRAGO oder aber auf das ZSEG kommt nicht in Betracht. Die Vergütung hat der Sachverständige daher nach billigem Ermessen zu bestimmen, § 315 BGB. Das Gericht sieht das in Ansatz gebrachte Honorar als billig in diesem Sinne an. Sämtliche Rechnungspositionen halten sich im Reahmen dessen, was dem Gericht aus anderen Fällen als gängig bekannt ist. Da die vom Kläger geltend gemachte Honorarforderung aber nicht ersichtlich aus dem Rahmen fällt, sieht das Gericht keine Veranlassung, die Höhe des Honorares nochmals durch einen Sachverständigen begutachten zu lassen. Nach der Überzeugung des Gerichtes reicht die vom Kläger vorgenommene Aufschlüsselung seiner Forderung aus. Eine weitere Aufschlüsselung ist nicht zumutbar. Die Beklagte verkennt bei der von ihr aufgestellten Berechnung, dass der Kkläger gerade nicht auf Stundenbasis abrechnet, was ihm auch erlaubt ist.

Auch der Vortrag der Beklagten, dass der Kläger sich zur Erstellung seines Gutachtens der Hilfe eines Computerprogrammes bediente, vermochte die Auffassung des Gerichtes , dass die Honorarforderung nicht unbillig ist, nicht zu  ändern. Auch ist die Nachprüfbarkeit der Forderung hinreichend gewährleistet. Dem Kläger kann nicht zugemutet werden, jedes einzelne Schreiben, jede einzelne Fahrt bzw. jedes einzelne Foto aufzuführen. Dies würde zur Unübersichtlichkeit der Rechnung führen. Hinsichtlich der Lichtbildkosten ist anzumerken, dass hiervon auch die Film- und Entwicklungskosten betroffen sind.

Die Beklagte war daher kostenpflichtig und verzinslich zu verurteilen.

So die Richterin des AG Recklinghausen im Urteil vom 11.11.1997.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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