AG Saarbrücken verurteilt HUK 24 AG mit kritisch zu betrachtender Begründung wegen restlicher Schverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 14.4.2014 – 120 C 37/14 (05) -.

Hallo vererte Captain-Huk-Leser,

weil wir schon im Saarland sind, geben wir Euch nchfolgend noch ein Saarländer Urteil bekannt. Es handelt sich um ein Urteil des Amtsrichters H. vom AG Saarbrücken. Obwohl beim Erlass dieses Urteils auch bereits BGH VI ZR 225/13 veröffentlicht war, findet die aktuelle Rechtsprechung des BGH keine Erwähnung. Dieses Mal war es die HUK 24  AG, die meinte, die Sachverständigenkosten rechtswidrig kürzen zu können. Entsprechend war der Sachverständige gezwungeen, aus abgetretenem Recht gegen die rechtswidrig kürzende HUK 24 AG gerichtlich vorzugehen. Zuerst findet sich im Urteil des Amtsrichters H. der 120. Zivilabteilung des AG Saarbrücken eine korrekte Begründung und dann verfällt er wieder in die Angemessenheitsprüfung und Deckelung der Nebenkosten auf 100,– €  gemäß der inzwischen durch BGH VI ZR 225/13 überholten Rechtsprechung des LG Saarbrücken. In diesem Fall erfolgte keine Kürzung der Nebenkosten, da die Nebenkosten hier „zufällig“ bei 99,– € lagen. In einem aktuellen Schreiben verkündet der Amtsrichter H., dass für ihn nach wie vor die Rechtsprechung des LG Saarbrücken maßgeblich sei und er deshalb so weitermachen wird wie bisher. Leider hat er nicht geschrieben, dass er weiterhin nur noch 100,– € Nebenkosten anerkennt, ansonsten wäre der Strafantrag wegen des Verdachts der  Rechtsbeugung gleich fällig gewesen. Aber was nicht ist, kann ja beim nächsten Urteil noch werden? Denn er hat ja nun nachweislich Kenntnis vom BGH-Urteil VI ZR 225/13. Die Luft wird zunehmend dünner für Richter, die „versicherungshörig“ sind? Was ist Eure Meinung? Gebt uns bitte Eure sachlichen Meinungen bekannt.  

Viele Grüße
Willi Wacker

120 C 37/14(05)

Amtsgericht Saarbrücken

Urteil

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

Deutsche anwaltliche Verrechnungsstelle AG vertr. durch d. Vorstand, Schanzenstraße 30, 51063 Köln

Klägerin

gegen

HUK 24 AG vertr. d. d. Vorstand, Willi-Hussong-Str. 2, 96450 Coburg

Beklagte

wegen Schadensersatz aus Verkehrsunfall, hier: Sachverständigenkosten

hat das Amtsgericht Saarbrücken ohne mündliche Verhandlung am 14.04.2014 durch den Richter am Amtsgericht H. für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 49,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.02.2014 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Tatbestand entfällt gemäß § 313a Abs. 1 ZPO.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht (die Abtretung ist durch Vorlage des Abtretungsvertrages nachgewiesen) gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe restlicher 49,11 € aus den §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG, 249 Abs. 2 BGB. Die grundsätzliche Haftung der Beklagten ist unstreitig. Zu den ersatzfähigen Kosten gehören auch diejenigen für ein Sachverständigengutachten, soweit dieses zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist (Palandt/Heinrichs, 63. Aufl., § 249, Rdnr. 40).

Zu erstatten sind die Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten als zweckmäßig und angemessen zur Schadensbeseitigung ansehen darf, dabei ist grundsätzlich auf seine spezielle Situation und seine Erkenntnismöglichkeiten Rücksicht zu nehmen (BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az.: VI ZR 67/06).

Grundsätzlich darf der Geschädigte von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen (LG Saarbrücken, Urteil vom 30.05.2008, Az. 13 S 20/08 und Urteil vom 21.02.2008, Az. 11 S 130/07). Erst wenn er erkennen kann, dass der Sachverständige das Honorar willkürlich festsetzt oder Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, oder der Geschädigte ein Auswahlverschulden zu vertreten hat oder offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung verschuldet oder der Honorarberechnung missachtet, mindert sich sein Erstattungsanspruch (LG Saarbrücken, a.a.O.).

Ansonsten sind auch objektiv unangemessene und überhöhte Sachverständigenkosten zu erstatten, soweit dies für den Geschädigten nicht erkennbar ist, wovon aufgrund fehlender Möglichkeiten des Preisvergleichs regelmäßig auszugehen ist. Dem Geschädigten obliegt keine Erkundigungspflicht, er muss nicht mehrere Angebote einholen. Die Berechnung des Schadens kann nicht von rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeit, also zum Beispiel einer überhöhten Honorarrechnungen des Sachverständigen abhängig gemacht werden (LG Saarbrücken, Urteil vom 21.02.2008, Az. 11 S 130/07).

Die Vergütung des Sachverständigen darf sich an der Schadenshöhe orientieren (LG Saarbrücken, Urteil vom 25.09.2003, Az.: 2 S 219/02; Saarl. OLG, Urteil vom 22.07.2003, Az.: 3 U 438/02-46-; so nunmehr auch der BGH, Urteil vom 4.4.2006, NJW 2006, 2472; VersR 2006, 1131). Deshalb überschreitet ein Sachverständiger bei Routinegutachten den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum bei der Bemessung seines Honorars grundsätzlich nicht, wenn er dieses an der Schadenshöhe orientiert.

Das Gericht legt bei der Berechnung von Sachverständigenhonoraren das Urteil des LG Saarbrücken vom 10.02.2012, Az. 13 S 109/10, zugrunde. Demnach kann das Grundhonorar wie bisher entsprechend dem Honorarkorridor HB V der BVSK Honorarbefragung (hier 2011) geschätzt werden.

Als Nebenkosten sind nur noch Fahrtkosten und Kosten für das Drucken, Vervielfältigen und Heften des Gutachtens sowie Kosten für Porto, Versand und Telefon zu berücksichtigen.

Die Nebenkosten werden mit dem tatsächlich berechneten Betrag berücksichtigt, maximal jedoch 100,00 € netto.

Daraus ergibt sich folgende Berechnung:

Kostenart                                     Menge und Einzelpreis                        Gesamtpreis

Grundhonorar bei Schad-              Pauschale                                                270,00 €
enshöhe 1115,73 € netto
Nebenkosten                                 Gem. Rechnung, max.                               99,00 € .                                                     100,00 €
Gesamtbetrag netto                                                                                     369,00 €
19% Umsatzsteuer                                                                                         70,11 €
Gesamtbetrag brutto                                                                                  439,11 €
Von der Beklagten außerge-                                                                          390,00 €
richtlich gezahlt
Restbetrag zu zahlen                                                                                      49,11 €

Der Zinsanspruch folgt aus Verzug, §§ 286, 288 BGB.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Siehe auch: Saarländisches OLG Az.: 4 U 61/13 vom 08.05.2014

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