Hallo verehre Captain-Huk-Leser,
obwohl die Begründung des nachfolgenden Urteils des AG Hamburg-St. Georg gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse in Kenntnis des Urteils des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – einfach unglaublich ist, hat sich die Redaktion gleichwohl entschieden, Euch das Urteil hier bekannt zu geben. Zwar ist das Ergebnis richtig. Die HUK-COBURG wurde zu Recht zur Zahlung der rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten verurteilt. Allerdings läßt die Begründung zu Wünschen übrig. Auch in Kenntnis des neuen BGH-Urteils vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – geht es munter weiter mit der Angemessenheitsprüfung. Ebenso wird die BVSK-Honorarbefragng herangezogen, obwohl der BGH ausdrücklich betont hat, das der Geschädigte – und auf den kommt es an – BVSK nicht kennen muss. Insoweit scheint es, dass der erkennende Amtsrichter der 926. Zivilabteilung des AG Hamburg-St. Georg das besagte BGH-Urteil nicht aufmerksam gelesen hat. Der Versuch der HUK-Coburg, auch in diesem Verfahren das Honorartableau HUK-Coburg als Maßstab heranzuziehen, scheiterte kläglich. Der erkennende Amtsrichter hat insofern klare Worte für die HUK-COBURG gefunden. Auch bei einem Schaden von knapp 1.000,– € ist die Beauftragung eines Rechtsanwltes geboten. Offenbar ist das die neue Masche der HUK-COBURG, die Anwälte – zumindest bei geringen Schäden – aus dem Regulierungsgeschäft herauszuhalten. Aber auch der Versuch ist gescheitert.
Das Urteil wurde erstritten und eingesandt durch die Kanzlei Synatschke-Tchon aus 22041 Hamburg.
Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und noch eine schöne sonnige Woche.
Willi Wacker
Amtsgericht Hamburg-St. Georg
Az.: 926 C 212/13
Endurteil
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
…
– Kläger –
gegen
HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. in Coburg, vertreten durch d. Vorstand, dieser vertreten durch den Sorpchor norm rv Wolfgang Weiler, Nagelsweg 41-45, 20097 Hamburg
– Beklagte –
erkennt das Amtsgericht Hamburg-St. Georg – Abteilung 926 – durch den Richter am Amtsgericht … am 11.04.2014 auf Grund des Sachstands vom 11.04.2014 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 36,93 € nebst Znsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 07.11.2013 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 29.01.2014 zu bezahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
Entscheidungsgründe
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung der verlangten EUR 36,93 aus §§ 7, 17 StVG, 115 VVG, 249, 398 BGB, denn sie gehören zum erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB.
1. Die volle Haftung der Beklagten aus dem Unfallgeschehen vom 13.07.2013 steht dem Grunde nach zwischen den Parteien außer Streit. Gestritten wird lediglich über die Zahlung der angefallenen Gutachterkosten in voller Höhe.
2. Herstellungsaufwand sind die eingeklagten Kosten, denn die professionelle Begutachtung dient der tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung oder, wie hier, der Bezifferung und damit letztlich der Geltendmachung des Ersatzanspruchs.
Darüber hinaus war der Aufwand auch erforderlich. Erforderlich sind alle Kosten, die zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen sind, d.h. die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig hält (BGH v. 23.01.2007 – VI ZR 67/06). Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder. Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet insbesondere die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Anderes gilt lediglich dann, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az: VI ZR 225/13, Rn 8).
Zwar trifft den Kläger eine Schadensminderungspflicht (vgl. § 254 Abs. 2 BGB), jedoch nur im Rahmen seiner eigenen Erkenntnismöglichkeiten, nicht etwa im Sinne einer umfassenden Marktforschung. Einwendungen gegen die Höhe der Sachverständigenkosten können nur erhoben werden, wenn die Überhöhung evident und für den Geschädigten als Laien erkennbar ist. Dies ist der Maßstab für eine gerichtliche Überprüfung der zu erstattenden Kosten (LG Bonn, NJW-RR 2012, 319). Bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben. (BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az: VI ZR 225/13, Rn 7).
Verstöße gegen diese Obliegenheit des Geschädigten sind nach Ansicht des Gerichts nicht erkennbar. Die insgesamt geltend gemachten Kosten von EUR 392,93 inklusive aller Nebenkosten und Umsatzsteuer sind nicht für jedermann bzw. den Laien offensichtlich erhöht, denn sie liegen nicht außerhalb eines Rahmens, den eine Schätzung nach § 287 ZPO ergeben würde. Eine solche Schätzung kann das Gericht sowohl für das Grundhonorar als auch für die Nebenkosten anstellen (LG Oldenburg v. 07.11.2012 – 5 S 443/12). Bereits die relativ geringe Diskrepanz zwischen bereits erstatteten und insgesamt angefallenen Kosten (d.h. der eingeklagte Betrag) spricht dagegen, dass eine etwaige Überhöhung dieser Kosten für den Kläger evident gewesen ist, denn einem Laien wird es kaum möglich sein, Kosten für ihn fremder Dienstleistungen mit einer Genauigkeit von mehr als 10 % als angemessen oder nicht angemessen zu beurteilen. Tatsächlich beträgt die eingeklagte Differenz von EUR 36,93 zum Gesamtbetrag von EUR 392,93 hier lediglich 9,3 %. Von einer evidenten oder eklatanten Überhöhung kann daher nach Ansicht des Gerichts selbst unter Zugrundelegung der Abrechnungsmodalitäten der Beklagten nicht gesprochen werden.
Darüber hinaus fallen aber die Einzelpositionen der mit der Rechnung vom 07.10.2013 geltend gemachten Gutachterkosten auch nicht aus dem Rahmen, den eine Zugrundelegung der BVSK 2013 ergibt. Dem Gericht steht es im Rahmen des Ermessens gemäß § 287 ZPO auch grundsätzlich frei, die entsprechenden Honorarbefragungen des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. (BVSK) zur Schätzung der Höhe des Schadens als Hilfsmittel hinzuzuziehen (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az: VI ZR 225/13). Selbst diese Betrachtung führt zu einer Angemessenheit der geltend gemachten Sachverständigenkosten.
Das Grundhonorar in Höhe von EUR 217,00 netto bewegt sich beim Vergleich mit der zum Zeitpunkt der Erstellung des streitgegenständlichen Sachverständigengutachtens geltenden BVSK-Honorarbefragung 2013 (Stand: Juni 2013) unterhalb des sog. HB-Korridors. Der Grundhonorar bewegt sich vielmehr im unteren Bereich der Kosten (zwischen HB I und HB II). Damit ist das geltend gemachte Grundhonorar nach Überzeugung des Gerichts nicht unangemessen hoch. Damit gab es für den Geschädigten erst recht keine Veranlassung, an der Angemessenheit der Honorarhöhe zu zweifeln. Nichts anderes gilt für die im Rahmen der Nebenkosten geltend gemachten Foto-, Fahrt-, Schreib-Porto- und Telekommunikationskosten. Bis auf die Kommunikationspauschale fanden alle anderen dieser Kostenposten ihre Berücksichtigung in der BVSK-Befragung. Daraus lässt sich der Schluss zu, dass die Erhebung dieser Kosten in einem Kfz-Sachverständigengutachten branchenüblich ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten hatte der Geschädigte daher auch gar keine Anhaltspunkte dazu, diese einzelnen Posten dem Grunde nach in Frage zu stellen.
Mit Ausnahme der Schreibkosten in Kopie liegen alle diese Kosten entweder im HB-Korridor oder sogar unterhalb des HB-Korridors der BVSK-Honorarbefragung 2013. Die Entscheidung des Sachverständigen, eine Reparaturkostenkalkulation vorzunehmen und auf dieser Grundlage die höheren vereinbarten Nebenkosten abzurechnen, ist weder zu beanstanden, noch steht im Raum, dass dem Kläger ein Beurteilungsfehler des Sachverständigen überhaupt vorzuwerfen wäre.
Die Beklagte hingegen kann nicht allgemeinverbindlich mit Hilfe ihres für die Allgemeinheit weder unproblematisch einsehbaren, noch nachvollzieh- oder verhandelbaren Honorartableaus für jedermann festlegen, welche Höhe an Gutachterkosten erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB ist.
Der Schaden war mit einer Höhe von EUR 956,80 brutto auch kein Bagatellschaden, der der Erforderlichkeit und somit der Erstattung der Gutachterkosten entgegenstehen könnte. Für die Frage, ob der Schädiger die Kosten eines Gutachtens zu ersetzen hat, ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht entscheidend darauf abzustellen, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht, denn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters ist dem Geschädigten diese Höhe gerade nicht bekannt (vgl. BGH v. 30.11.2004 – VI ZR 365/03). Insbesondere wenn der Geschädigte bei dem schädigenden Ereignis nicht anwesend war und daher den Hergang nicht selbst wahrgenommen hat, kann er die Beauftragung eines Sachverständigen regelmäßig für erforderlich halten (AG Kiel, NJW-RR 2012, 232).
II.
Der Kläger hat gegen die Beklagte ferner einen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden nach §§ 280 Abs.1 und 2, 286 BGB.
Mit ihrem Schreiben vom 08.11.2013 hat sich die Prozessbevollmächtigte des Klägers vorgerichtlich an die Beklagte gewandt und diese aufgefordert, die noch ausstehende restliche Forderung bzgl. der Sachverständigenkosten i.H.v. € 36,93 auszugleichen. Dabei befand sich die Beklagte bereits in Verzug, da sie die geforderten Kosten mit Abrechnung vom 06.11.2013 nur zum Teil regulierte.
Die Kosten der zunächst vorgerichtlichen Beauftragung eines Rechtsanwalts sind Teil des Verzugsschadens und in der Regel ersatzfähig. Die Beauftragung verstößt nur dann gegen § 254 BGB, wenn der Schuldner erkennbar zahlungsunwillig oder-fähig ist (vgl. Palandt, 73. Auflage, § 286, Rn. 45). Dem Einwand der Beklagten, der Kläger hätte bei der vorliegenden Sachlage keinen Grund zu der Annahme gehabt, ein Versuch einer außergerichtlichen Regulierung wäre erfolgreich, kann das Gericht nicht folgen. Gerade angesichts der Tatsache, dass die Parteien hier nicht um Tatsachen, sondern um Rechtsansichten streiten, konnte der Kläger davon ausgehen, dass ein Versuch der vorgerichtlichen Regulierung mit richtigen Argumenten noch möglich wäre. Dem Einwand der Beklagten, die anwaltliche Kostenrechnung vom 08.11.2013 sei überhöht gewesen, weil es sich bei dem diesbezüglichen Schreiben um ein einfaches Mahnschreiben gehandelt habe, kann das Gericht ebenfalls nicht folgen.
Gemäß VV Nr. 2300 beträgt die Geschäftsgebühr eines Rechtswalt zwischen 0,5 und 2,5 Gebühren. Dabei kann eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die rechtsanwaltliche Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Im Umkehrschluss daraus folgt, dass die 1,3 Geschäftsgebühr immer dann zu erheben ist, wenn Umfang und Schwierigkeit der Sache von nur durchschnittlicher Bedeutung sind. Erfordert ein Schreiben des Rechtsanwalts dagegen weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzung, so ist lediglich eine 0,3- Gebühr zu erheben. Aus dem Umfang des Schreibens allein kann jedoch nicht auf den Umfang und die Komplexität der Rechtsanwaltstätigkeit, insbesondere der in diesem Zusammenhang zuvor erfolgten Rechtsberatung, geschlossen werden (vgl. AG Kassel, Urteil vom 30.06.2009, Az: 415 C 6203/08; AG Coburg, Urteil vom 22.09.2005, Az: 15 C 828/05). Zwar verzichtete die das Schreiben vom 08.11.2013 aufsetzende Prozessbevollmächtigte des Klägers auf die Ausführungen zur Sach- und Rechtslage, dies erfolgte jedoch ausdrücklich aus dem Grund, dass die Beklagte ein Versicherungsunternehmen sei und die entsprechende Rechtsprechung kennen müsse. Außerdem hat die Prozessbevollmächtigte der Gegenseite gegenüber den Vorschlag unterbreitet, auf Aufforderung die entsprechenden Fundstellen zu übermitteln. Darüber hinaus enthielt das Schreiben auch die Angaben über die von der Prozessbevollmächtigten geführten Rechtsstreitigkeiten in ähnlichen Fällen. Damit wird deutlich, dass die Prozessbevollmächtigte sich umfangreich mit der Sach- und Rechtslage auseinander gesetzt hat. Dieser Aufwand geht über den des einfachen anwaltlichen Schreibens hinaus. Dass die Überprüfung der Kosten eines Sachverständigengutachtens nicht ohne weiteres rechtlich einfach ist, zeigt bereits die Fülle der zu diesem Thema gerichtlich geführten Streitigkeiten.
Entgegen der Auffassung der Beklagten, kam es vorliegend auch nicht zur Aufspaltung der Forderung in einzelne Aufträge. Die streitgegenständliche Forderung führte zwar einzelne Kostenposten auf, war dem Grunde nach jedoch unteilbar, weil sie aus einer einzigen Forderung (Sachverständigenkosten) bestand. Mit dem vorgerichtlichen Schreiben sollte zwar die Restforderung eingetrieben werden, die Sach- und Rechtslage bezog sich jedoch auf die Gesamtforderung. Der diesbezügliche Znsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB. Die Klage wurde der Klägerin am 19.12.2013 zugestellt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
IV.
Die Berufung war nicht zuzulassen. Die Zulassung der Berufung ist gemäß § 511 Abs. 4 ZPO weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts erforderlich; die vorliegende Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Zum einen liegen unzählige Entscheidungen zur vorliegenden Problematik vor, die nicht zuletzt mit der kürzlich ergangenen und oben zitierten Entscheidung des BGH eine einheitlichere Ausrichtung erhalten dürften. Zum anderen konnte vorliegend die Entscheidung durch Schätzung gemäß § 287 ZPO anhand des Honorarvergleichs nach der BVSK-Honorarbefragung vorgenommen werden, was der etablierten Rechtsprechung betrifft.
Bei jedem Unfalschaden, den der Geschädigte nicht (mit-) verschuldet hat, ist immer die Einschaltung eines erfahrenen Anwalts erforderlich. Sieht man doch auch im obigen Fall.
Ohne Anwalt würde das Unfallopfer richtig über den Tisch gezogen.
Deshalb der Tip an das Unfallopfer: Erst zum SV seiner Wahl, dann zum Anwalt. Und keine Telefonate der gegnerischen Versicherung entgegennehmen.
Hallo, Willi Wacker,
ein Zitat aus den Entscheidungsgründen ist es wert, herausgestellt zu werden.
„Die Beklagte hingegen kann nicht allgemeinverbindlich mit Hilfe ihres für die Allgemeinheit weder unproblematisch einsehbaren, noch nachvollzieh- oder verhandelbaren Honorartableaus für jedermann festlegen, welche Höhe an Gutachterkosten erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB ist.“
Das ist ein Watschen erster Güte, der kaum noch steigerungsfähig sein dürfte. Danke für diesen deutlichen und zutreffenden Hinweis.
Diese unmißverständliche Beurteilung hebt andere Ecken und Kanten in den Entscheidungsgründen auf und sollte bei jeder Klage als Frage Berücksichtigung finden und tief ins Gedächtnis eingebrannt werden..
Godehard
Hallo, Hubert B.,
das sind 3 goldenen Tips, welche die Autoversicherer den Geschädigten ganz bestimmt nicht geben. Aber alle anderen Dienstleister, wie Abschleppunternehmen, Rechtsanwälte und unabhängige Kfz.-Werkstätten sollten ihre Kunden eindringlich darauf hinweisen und da fängt außergewöhnlicher Service erst an.
Scouty
Hi, Godehard,
das Zitat gilt auch für Unfallersatztarife bei Mietwagen und da sind die Kostenvorstellungen der HUK-Coburg so wirklichkeitsfremd, dass man darüber nicht diskutieren muss und mit der Huk-Coburg schon gar nicht.-
Ich habe mir seinerzeit einen solchen Mietwagen andienen lassen und zwar aus reiner Neugierde.
Fazit:
Übergabetermin verspätet, Auto innen fast ekelig versifft, 2 beschädigte Reifen und sonstiger Service zum kotzen. Aber die Erfahrung war interessant.Das war denn auch das erste Mal, das einzige Mal und das letzte Mal, dass ich auf eine solche Empfehlung reingefallen bin.
Gruß
Anna
Hallo Godehard,
dass das Honorartaableu der HUK-Coburg nur eine interne Anweisung an die Mitarbeiter sein kann und ist, ist bereits durch verschiedene Gerichte so festgestellt worden. Eine allgemeine Verbindlichkeit kann und darf diesem Schriftstück nicht beigemessen werden.
Sicherlich ist es eine Watsche in das Gesicht der HUK-Coburg. Da gebe ich Dir absolut Recht.
Mit freundlicen Grüßen
Willi Wacker
Tut mir leid, aber der Richter hat es immer noch nicht verstanden: wenn der BGH meint, dass der Geschädigte eine Honorarumfrage des BVSK (wie immer die entstanden ist) nicht kennen muss, der Richter sich exiplizit auf dieses Urteil bezieht und dennoch mit diesem BVSK-Salmon daherkommt, dann passt das nicht!!!!
Warum traut sich kein Richter das zu sagen, was sich nunmehr herauskristallisiert hat, wenn die SV-Kosten nicht exorbitant überzogen sind, sind die Kosten zu erstatten. Überzogen können diese Kosten zur im Vergleich zu anderen Kosten sein, die der Geschädigte eben NICHT kennen muss.