Bei Durchsicht der alten Aktenordner stellt man fest, dass darin sogar noch Urteile schlummern, die in der Liste Sachverständigenhonorar HUK-Coburg noch gar nicht enthalten sind, wie hier das Urteil des AG Recklinghausen vom 29.8.2000 ( 13 C 291/00). In diesem Rechtsstreit hat der klagende Sachverständige S. aus O-E. gegen seinen Kunden, den Geschädigten, geklagt. Die HUK-Coburg ist als Streitverkündete dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beigetreten, also auf Seiten des Unfallgegners. Der Amtsrichter der 13. Zivilabteilung hat mit Urteil vom 29.8.2000 ( 13 C 291/00) den Beklagten verurteilt, 978,23 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Beklagten auferlegt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten gem. §§ 631, 632, 315, 316 BGB der geltend gemachte Honoraranspruch zu. Da zwischen dem Kläger und dem Beklagten ein Werkvertrag über die Erstellung des Gutachtens zustande kam, richtet sich die Vergütung zunächst nach § 632 BGB. In Ermangelung einer solchen taxmäßig festgestellten Vergütung ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
Im Bereich der Kfz-Sachverständigen hat sich jedoch keine feste Kostenordnung herausgebildet; auch ist – was der Schriftverkehr der Parteien deutlich macht – nicht davon auszugehen, dass sich eine allgemein gültige taxmäßige Vergütung feststellen läßt. Daher war der Kläger berechtigt, die zur Erstellung des Schadensgutachtens geschuldete Vergütung selbst zu bestimmen. Zutreffend führt die Beklagtenseite und die Streitverkündete [HUK-Conburg] aus, dass dieses Recht auf Bestimmung des Honorars gem. § 315 I BGB der Billigkeit zu entsprechen hat.
Unter ausdrücklichem Hinweis auf die grundlegende Entscheidung des LG Bochum vom 16.11.1999 (11 S 338/99) geht das Gericht davon aus, dass der Kläger zumindest im hiesigen Verfahren hinreichend die Grundlagen dargelegt hat, die den von ihm geltend gemachten Honoraranspruch als billig erscheinen lassen. Soweit seitens der Streitverkündeten bemängelt wird, das in Rechnung gestellte Grundhonorar im einzelnen nicht weiter aufgeschlüsselt sei, so vermag das erkennende Gericht dataus keinen Verstoß gegen die Billigkeitsgrundsätze herzuleiten. Insofern geht das erkennende Gericht mit dem Kläger konform, wonach das Grundhonorar sich durchaus an der Höhe der festgestellten Schäden orientieren darf…. Auch die darüber hinaus in Rechnung gestellten Kosten für Fotosatz, Schreib- Koperkosten und Telefon- sowie Portokosten sind im einzelnen nicht zu beanstanden. Insbesondere bei den Fotokosten geht das Gericht mit dem LG Bochum überein, dass die Bemessung der Fotokostensätze nicht zu beanstanden ist. Ebenso geht das erkennende Gericht mit dem LG Bochum aaO davon aus, dass die auch hier von der Beklagtenseite gerügte fehlende Nachprüfbarkeit der Höhe des geltend gemachten Gutachterhonorares nicht die Fälligkeit des Honoraranspruches berührt. Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite einschließlich der Streitverkündeten geht das Gericht davon aus, dass mit der Gutachtenerstellung als solcher bereits die geschuldete Leistung des Klägers erbracht worden ist. Das bedeutet, dass die Fälligkeit unabhängig von dem Vorliegen einer überprüfbaren Rechnung eingetreten ist. Insgesamt läßt sich feststellen, dass gegenüber dem Vergütungsanspruch des Klägers keine erheblichen Einwendungen durch die Beklagtenseite und die Streitverkündete vorgebracht werden. Der Beklagte war antragsgemäß zu verurteilen.
So der Amtsrichter aus Recklinghausen zu dem reinen Honoraranspruch aus dem Werkvertrag, wobei allerdings darauf hinzuweisen ist, dass die Urteilswirkungen auf Grund des Beitritts der ersatzverpflichteten Haftpflichtversicherung auch diese binden, so dass auf Grund dieses Honorarurteils die HUK-oburg verpflichtet ist, dem Beklagten die vollen Sachverständigenkosten nebst Rechtstreitkosten und Verugszinsen zu erstatten.