Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
zum Beginn der Pfingstwoche geben wir Euch hier ein gut begründetes Urteil aus Otterndorf (Niedersachsen) zum Thema Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG bekannt. Offensichtlich wurde seitens der HUK-COBURG wieder alles bestritten und die (falsche) Rechtsprechung des LG Saarbrücken in die Waagschale geworfen. Die junge Richterin der 2. Zivilabteilung des AG Otterndorf ließ sich jedoch – zu Recht – nicht beirren. Nichts von den Versuchen der HUK-COBURG bezüglich der Fehlargumentation bzw. Fehlinterpretation der Beklagten ist bei der Richterin angekommen. Es wurde ein klarer Durchmarsch auf Grundlage des neuen BGH-Urteils vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 -.
Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker
Amtsgericht
Otterndorf
2 C 64/14
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
Klägerin
gegen
HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG, vertr. d.d.Vorstand Dr. Wolfgang Weiler, Wolfgang Flaßhoff, Stefan Gronbach u.a., Bahnhofsplatz 1, 96444 Coburg
Beklagte
hat das Amtsgericht Otterndorf im Verfahren gem. § 495 a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 04.04.2014 am 09.04.2014 durch die Richterin … für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 150,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2014 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf bis zu 500,00 EUR festgesetzt.
Von der Darstellung des
Tatbestandes
wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß den §§ 823 BGB, 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG einen Anspruch auf Ersatz weiterer Kosten in Höhe von 150,31 EUR.
Die Klägerin ist zunächst aktivlegitimiert. Die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe ihre Ansprüche „wie üblich“ an den Sachverständigen abgetreten erfolgt ersichtlich ins Blaue hinein und ist damit unbeachtlich. Die Beklagte würde hier außerdem eine sekundäre Darlegungslast treffen, welcher sie nicht nachgekommen ist.
Die alleinige Haftung der Beklagten für die Unfallschäden ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig.
Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Das ist hier im Hinblick auf die streitgegenständliche Rechnung des Sachverständigenden der Fall.
Erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (Urteil des BGH v. 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13). Dabei ist der Geschädigte im Rahmen der Schadensminderungspflicht gehalten, einen wirtschaftlichen Weg der Schadensbehebung im Rahmen des Zumutbaren zu beschreiten, nicht aber zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst tragen müsste (Urteil des BGH, aaO). Überobligatorische Anstrengungen können vom Geschädigten nicht verlangt werden.
Vor diesem Hintergrund ist die Höhe der Abrechnung nicht zu beanstanden.
Dass das Grundhonorar überhöht wäre, ist hier nicht ersichtlich. Die Höhe des Grundhonorars ist nicht zu beanstanden. Gegen ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Honorar ist grundsätzlich nichts einzuwenden (BGH, NZV 2007, 455 ff.; OLG München, NJW 2010, 1462 (1462)).
Auch im Übrigen ist die Höhe nicht zu beanstanden. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger von vornherein hätte erkennen können, dass der Sachverständige überhöhte Nebenkosten ansetzen würde. Zwar ist der Geschädigte nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Der Geschädigte ist dabei aber entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, sondern darf sich damit begnügen ein für ihn in seiner Lage erreichbares Sachverständigenbüro zu beauftragen. Auch das Ergebnis der Umfrage bei den Mitgliedern des Sachverständigenverbandes über die Höhe der üblichen Honorare muss dem Geschädigten nicht bekannt sein. Somit fallen die Kosten nicht von vornherein aus dem Rahmen der für die Behebung des Schadens erforderlichen Geldbeträge nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (Urteil des BGH, aaO). Aus diesen Gründen ist der Anspruch des Geschädigten auch nicht auf die übliche Vergütung nach § 632 Abs. 1 BGB beschränkt. In dem genannten Urteil hielt der BGH sogar Kosten in Höhe von 2,80 EUR pro Lichtbild für ansatzfähig sowie Telefon-, EDV-, Porto- und Schreibkosten in Höhe von 74,00 EUR bei einem Grundhonorar in Höhe von 260,00 EUR. Fahrtkosten erachtete der BGH in Höhe von 1,80 EUR pro Kilometer für ansatzfähig. Schließlich steht es dem Sachverständigen frei, ob einzelne Kosten getrennt abgerechnet werden oder ob ein dementsprechend höheres Grundhonorar verlangt würde. Eine Begrenzung auf eine Nebenkostenpauschale in Höhe von 100,00 EUR hat der BGH in seinem Urteil gerade nicht vorgenommen, so dass es nicht auf die Verhältnismäßigkeit ankommt, sondern wie bereits ausgeführt allein auf die Erkennbarkeit für den Geschädigten. Dabei ist eine pauschalierte Angabe einzelner Nebenkostenpositionen nicht zu beanstanden.
Auch ist der Aufschlag für die Wiederbeschaffungs- und Restwertermittlung nicht zu beanstanden, da eben nicht sofort erkennbar war, dass eine solche entbehrlich gewesen wäre, da die geschätzten Reparaturkosten mit 8.643,51 EUR die 130 %-Grenze in Höhe von 8.450,00 EUR nicht erheblich übersteigen. Bei einer Abweichung in diesem Rahmen ist nicht von einer sofortigen Erkennbarkeit auszugehen.
Dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung verstoßen hat (§ 254 Abs. 2 S. 1 Fall 2 BGB), indem er bei der Regulierung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte, ist nicht vorgetragen und ebenso wenig ersichtlich. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang die Überhöhung der Nebenkosten für die Anfertigung der Lichtbilder und der Fahrkosten rügt, dürfte es sich hier vielmehr um eine Frage der Erforderlichkeit handeln, wie auch die Beklagte selbst vorträgt. Wie dies der Klägerin als Geschädigten ohne weiteres erkennbar gewesen sein sollte, wird nicht vorgetragen. Allein dass eine solche überhöhte Abrechnung von Nebenkosten vorliegt, die im Vorhinein nicht erkennbar war, rechtfertigt nicht die Annahme eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht der Geschädigten.
Zinsen auf die Klagforderung stehen der Klägerin gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB ab dem 28.02.2014 analog § 187 BGB zu, nachdem die Klage am 27.02.2014 zugestellt worden ist.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 3 ZPO.
Und jetzt bitte Eure Kommentare zu diesem lesenswerten Urteil aus Otterndorf.
Moin, moin, hier war eine junge Richterin am Werk, die ihr Handwerk in Bezug auf Sachverständigenhonorar und BGH-Rechtsprechung versteht. Mehr von diesen Urteilen.
@ SV Niedersachsen
JA, dieses Urteil ist gut. Ein anderes Urteil des AG-Otterndorf hat bei uns den Einzug in die Standardschreiben geschafft!
Hallo Herr RA. Schwier,
ist das andere Urteil des AG Otterndorf auch hier im Captain-Huk-Blog veröffentlicht worden? Wenn nein, bitte das Urteil an die Redaktion senden, damit wir alle davon profitieren könen.
Grüße aus dem Sauerland
Wolfhelm S.