Amtsrichterin des AG St. Wendel verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands zur Zahlung der Kosten für die sachverständige Reparaturbestätigung mit Urteil vom 29.4.2014 – 13 C 12/14 (05) -.

Hallo verehrt Captain-Huk-Leser,

hier nun etwas anderes. Es ging dieses Mal nicht um durch die HUK-COBURG gekürzte Sachverständigenkoten, sondern um die Kosten für eine Reparaturbestätigung. Seitens der eintrittspflichigen Kfz-Haftpflichtversicherung wurde wieder einmal alles bestritten. Aber auch in dieser Sache konnte der Versicherungsanwalt der HUK-COBURG aus Köln wieder nicht durchdringen. Die Amtsrichterin des AG St. Wendel ließ sich von den nicht relevanten Gesichtspunkten, die seitens der beklagten HUK-COBURG vorgebracht wurden, nicht verunsichern. Sie verurteilte – zu Recht – die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter zur Zahlung. Let selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. Ich wünsche allen Lesern bereits jetzt schöne Pfingsttage.

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

13 C 12/14(05)                                                               Verkündet am 29.04.2014

Amtsgericht St. Wendel

Urteil

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

Deutsche Anwaltliche Verrechnungsstelle AG, ges. vertr. d. d. Vorstand Sven Ries und Jan Pieper, Schanzenstr. 30, 51063 Köln

Klägerin

gegen

HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungskasse kraftf. Beamter Deutschlands a.G., vertr. d. d. Vorstand, Bahnhofplatz, 96450 Coburg

Beklagte

wegen Schadenersatz aus Verkehrsunfall

hat das Amtsgericht St. Wendel
durch die Richterin am Amtsgericht …
auf den Schluss der mündlichen Verhandlung vom 08.04.2014 am 29.04.2014

für Recht erkannt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 80,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.02.2014 zu zahlen.

II. Die Beklagte wird des Weiteren verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 70,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.02.2014 zu zahlen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten restlichen Ersatz von Sachverständigenkosten aufgrund eines Verkehrsunfallereignisses in St. Wendel.

Der Versicherungsnehmer der Beklagten schädigte allein schuldhaft das Eigentum der Zeugin E. W. an ihrem Fahrzeug bei dessen Betrieb. Der Sachverständige … gelangte zu einem wirtschaftlichen Totalschaden des Fahrzeuges, gleichwohl ließ die Geschädigte das Fahrzeug in Eigenregie mit zum Teil gebrauchten Ersatzteilen reparieren. Das Sachverständige … besichtigte das Fahrzeug anschließend und berechnete für eine Reparaturbestätigung 80,33 €. Die Zeugin W. trat ihre Ansprüche an den Sachverständigen und dieser sie an die Klägerin ab.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe den vom Sachverständigen ermittelten Restwert bestritten und eine andere Schadenshöhe behauptet, so dass die Zeugin entgegen der Betrachtung als wirtschaftlichen Totalschaden das Kraftfahrzeug repariert habe. Zum Nachweis der Wiederinstandsetzung und Schadenshöhe sei die Reparaturbestätigung erforderlich gewesen.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 80,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.02.2014 zu zahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 70,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.02.2014 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Klägerin sei mangels wirksamer Abtretung nicht aktivlegitimiert. Im Übrigen sei die Reparaturbestätigung nicht zu erstatten. Es handele sich um einen Mehraufwand, der nicht erforderlich gewesen sei, wenn die Klägerin anstelle der tatsächlich durchgeführten Billigreparatur die vom Gutachter kalkulierte Reparatur einer Fachwerkstatt hätte durchführen lassen. Hierzu sei sie zwar nicht verpflichtet gewesen, wenn sie aber den anderen Weg gewählt habe, so könne der hierdurch verursachte Mehraufwand nicht noch zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Auch die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten stellten sich als unnötig dar.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von restlichen Schadenersatzes aus §§ 7 Abs. 1,17 StVG, 115 VVG in Verbindung mit §§ 249 Abs. 1, 398 BGB zu.

Das Eigentum der Zeugin E. W. an ihrem Fahrzeug wurde beim Betrieb des vom Versicherungsnehmer der Beklagten geführten Fahrzeuges beschädigt, wobei dieser allein schuldhaft eine Kollision verursachte. Mithin haftet die Beklagte dem Grunde nach für die der Geschädigten durch die Kollision kausal entstandenen materiellen Schäden im Sinne von § 249 Abs. 1 BGB. Zu deren Geltendmachung ist die Klägerin berechtigt, da die Geschädigte am 06.02.2014 ihre Ansprüche in Höhe des Honoraranspruchs des Sachverständigen wirksam an die Klägerin abgetreten hat.

Ein wirksamer Abtretungsvertrag nach § 398 BGB setzt voraus, dass die abzutretende Forderung bestimmt oder zumindest bestimmbar ist. Aus Gründen der Rechtssicherheit müssen Gegenstand und Umfang der Forderung, die Person des Schuldners und erforderlichenfalls auch der Rechtsgrund im Wege der Auslegung so genau zu bestimmen sein, dass feststeht, wer Inhaber der jeweiligen Forderung ist. Dabei muss sich auch der Schuldner in zumutbarer Weise Gewissheit darüber verschaffen können, ob und in welcher Höhe seine Verpflichtung von der Abtretung erfasst ist. Wird ein Teil einer Forderungsmehrheit abgetreten, so folgt aus diesen Grundsätzen, dass ausreichend individualisiert sein muss, auf welche Forderungen oder Teilforderungen sich die Abtretung beziehen soll. Daran fehlt es insbesondere, wenn ein nur summenmäßig bestimmter oder bestimmbarer Teil der Forderungsgesamtheit abgetreten wird. Denn in diesem Falle ist nicht erkennbar, von welcher oder welchen der mehreren Forderungen ein Teil abgetreten ist. Bestimmbarkeit setzt in diesem Fall vielmehr voraus, dass Höhe und Reihenfolge der von der Abtretung erfassten Forderungen oder Teilforderungen aufgeschlüsselt werden. Soweit die Abtretung „in Höhe der Gutachterkosten“ erfolgt, stellt dies lediglich eine betragsmäßige Begrenzung der Höhe nach dar. Dass diese nicht durch Einsetzen des konkreten Honorars erfolgt ist, spricht nicht gegen diese Auslegung. Denn berechnet der Sachverständige sein Honorar pauschal anhand des ermittelten Wiederbeschaffungswertes, steht dieser Betrag im Zeitpunkt der Auftragsvergabe noch nicht fest. Unter diesen Umständen kann auch die Wortwahl „Schadensersatzansprüche“ statt „Schadensersatzanspruch“ als Indiz dafür angesehen werden, dass aus einer Forderungsmehrheit eine Teilforderung abgetreten werden soll. Wie sich die hiernach betragsmäßig bestimmte Teilforderung auf die einzelnen Schadensersatzansprüche verteilt, lässt sich aus der Abtretungserklärung im Wege der Auslegung nicht ermitteln, vgl. LG Saarbrücken Az. 13 S 68/10.

Was nun den Umfang des zu leistenden Ersatzes anbelangt, so kann zu den materiell von der Beklagten zu erstattenden Schäden grundsätzlich auch eine Reparaturbestätigung zählen. Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand zwar nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. z. P. BGH Z 115, 364 ff.). Danach allerdings ist eine Reparaturbestätigung unter anderem dann erforderlich, wenn der Unfallverursacher die Vornahme einer sach- und fachgerechten Reparatur bestreitet (vgl. z. P. AG Schwabach Az. 2 C 999/12). Gleiches gilt dann, wenn ein Verkehrsunfallgeschädigter auf Gutachtenbasis abrechnet und eine Reparatur des Fahrzeuges in Eigenleistung durchführt. Ohne das Schadensereignis hätte der Geschädigte ein unfallfreies Fahrzeug gehabt. Diese Unfallfreiheit hätte er gegenüber den Versicherern einwenden können. Durch das Unfallereignis ist er jedoch gegenüber den Versicherern schlechter gestellt. Es verfügen nämlich die Versicherer neuerdings über eine gemeinsame Datenbank, in die sie Fahrzeuge eintragen, bezüglich derer ein Geschädigter bereits einen Schaden auf Gutachtenbasis abgerechnet hat (Hinweis- und Informationssystem; HIS). Das Fahrzeug ist somit in dieser Datenbank als beschädigt eingetragen. Damit steht der Geschädigte, selbst wenn er sein Fahrzeug hat reparieren lassen, beweisrechtlich gegenüber den Versicherern schlechter, als er ohne ein Schadensereignis stünde. Mit der Reparaturbestätigung kann er nachweisen, dass das Fahrzeug bei einem anderen weiteren Unfall vor diesem repariert wurde. Dabei spielt keine Rolle, dass die Reparaturbestätigung allein dem Interesse des Geschädigten dient, denn die Schadensbeseitigung dient typischerweise allein dem Interesse des Geschädigten (vgl. z. P. LG Heidelberg Az. 2 0 75/12). Auch ist die Einholung einer Reparaturbestätigung zweckentsprechend, wenn durch sie erst die Geltendmachung von über dem Wiederbeschaffungswert liegende Reparaturkosten ermöglicht wird (vgl. z. P. LG Stendal Az. 3 C 405/10).

Die Übertragung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall führt zu dem Ergebnis, dass die Beklagte die Kosten der Reparaturbestätigung schuldet. Das Gutachten des Sachverständigen … gelangte zu einem wirtschaftlichen Totalschaden des Fahrzeuges. Wenn die Geschädigte dann das Fahrzeug gleichwohl in Eigenregie reparieren ließ, so stellen sich die Kosten der Reparaturbestätigung als zweckentsprechend und im Rahmen des § 249 BGB als angemessen zur Schadensbeseitigung dar. Auf diese Art und Weise kann die Geschädigte nachweisen, das Fahrzeug ordnungsgemäß repariert zu haben.

Mithin schuldet die Beklagte der Klägerin die Zahlung der Reparaturbestätigung in Höhe von 80,33 €.

Darüber hinaus schuldet die Beklagte die Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten, da auch diese im Rahmen des § 249 BGB durch den Unfall kausal verursacht anzusehen sind. Die Ersatzpflicht setzt zwar voraus, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes erforderlich und zweckmäßig war, was in einfach gelagerten Fällen nur dann zutrifft, wenn der Geschädigte geschäftlich ungewandt ist oder die Schadensregulierung verzögert wird (vgl. z. P. Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013 § 249 Rz. 57 m. w. N.).

Vorliegend ist aber davon auszugehen, dass es sich nicht um einen einfach gelagerten Fall handelt, so dass grundsätzlich die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes nicht zu beanstanden ist. Die Erstattungsfähigkeit einer Reparaturkostenbestätigung bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles und ist in der Rechtsprechung umstritten. Angesichts dessen kann, zumal es an einer höchstrichterlichen Rechtsprechung fehlt, aufgrund der Vielzahl der einzelnen Entscheidungen nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht von einem einfach gelagerten Fall ausgegangen werden. Daher sind auch die vorgerichtlich angefallenen Anwaltskosten zu erstatten.

Demgemäß erweist sich die Klage insgesamt als begründet.

Der Zinsanspruch resultiert aus §§ 288, 286, 249 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1, 713 ZPO zu entnehmen.

Urteilsliste “Reparaturbestätigung” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu Amtsrichterin des AG St. Wendel verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands zur Zahlung der Kosten für die sachverständige Reparaturbestätigung mit Urteil vom 29.4.2014 – 13 C 12/14 (05) -.

  1. Franz Erdmann sagt:

    Hei Willi Wacker,
    die Richterin ist ja Spitze. Sie hat das System der Versicherer voll durchschat. Das erkennt man an ihrer Kenntnis der HIS-Datei und ihrer Auswirkungen. Daher sind die Ausführungen im Urteil zur HIS-Datei einfach spitze. Das wird der HUK-Coburg und dem GDV nicht gefallen haben. Hierzu führt sie folgendes aus:

    „Ohne das Schadensereignis hätte der Geschädigte ein unfallfreies Fahrzeug gehabt. Diese Unfallfreiheit hätte er gegenüber den Versicherern einwenden können. Durch das Unfallereignis ist er jedoch gegenüber den Versicherern schlechter gestellt. Es verfügen nämlich die Versicherer neuerdings über eine gemeinsame Datenbank, in die sie Fahrzeuge eintragen, bezüglich derer ein Geschädigter bereits einen Schaden auf Gutachtenbasis abgerechnet hat (Hinweis- und Informationssystem; HIS). Das Fahrzeug ist somit in dieser Datenbank als beschädigt eingetragen. Damit steht der Geschädigte, selbst wenn er sein Fahrzeug hat reparieren lassen, beweisrechtlich gegenüber den Versicherern schlechter, als er ohne ein Schadensereignis stünde. Mit der Reparaturbestätigung kann er nachweisen, dass das Fahrzeug bei einem anderen weiteren Unfall vor diesem repariert wurde. Dabei spielt keine Rolle, dass die Reparaturbestätigung allein dem Interesse des Geschädigten dient, denn die Schadensbeseitigung dient typischerweise allein dem Interesse des Geschädigten.“

    Einfach genial, wie das HIS-System offengelegt wird. Hut ab vor dieser Richterin.

  2. Wolfhelm S. sagt:

    Hallo Franz Erdmann,
    so deutlich hat noch kein Richter und noch keine Richterin, wenn ich mich richtig erinnere, das HIS-Dateien-System angeprangert. Mit der Speicherung der Daten hat sich die Versicherungswirtschaft einen Datenpool ohne Gleichen angeschafft. Dem zu begegnen ist es nur gerecht, wenn der Geschädigte, der z.B. fiktiv abrechnet und sein Fahrzeug in Eigenregie repariert oder reparieren läßt, was ja durchaus legitim ist, seine Reparatur durch einen Sachverständigen bescheinigen läßt, um damit bei einem erneuten Schaden gleich sofort dem Einwand des Vorschadens begegnen kann.

    Wirklich klare und eindeutige Worte zur HIS-Datei.

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