Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
nachfolgend geben wir Euch hier ein Urteil des AG Chemnitz zum Abzug des „Unternehmergewinns“ bekannt. Es gibt Dinge, die glaubt man nicht. Der Erfindungsreichtum der Versicherer ist offenbar unerschöpflich. Es werden immer neue Argumente angeführt, um Teile eines Schadens nicht regulieren zu müssen. Das gilt auch für den sog. Unternehmergewinn. So negiert die regulierungspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung die Rechtsprechung des LG Hannover. Der erkennende Amtsrichter des AG Chemnitz hat die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung jedoch auf den zutreffenden Beschluss des LG Hannover hingewiesen. Nachdem auch die Klägerin der ihr obliegenden sekundären Darlegungspflicht nachgekommen ist, war die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung zur Nachzahlung des gekürzten Schadensersatzbetrages zu veurteilen. Lest aber selbst das Urteil des AG Chemnitz vom 21.3.2014 und gebt anschließend bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker
Amtsgericht Chemnitz
Abteilung für Zivilsachen
Aktenzeichen: 15 C 3153/13
Verkündet am: 21.03.2014
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
…
– Klägerin –
gegen
– Beklagte –
wegen Schadensersatz
hat das Amtsgericht Chemnitz durch
Richter am Amtsgericht Bräutigam
auf Grund der mündWchen Verhandlung vom 13.03.2014
für Recht erkannt:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 405,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.01.2014 zu zahlen.
2.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO wegen Nichterreichens der Berufungssumme von mehr als 600,00 € abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin ist berechtigt, weitere Schadensersatzansprüche gemäß §§ 7, 17 StVG, 115 VVG, 823, 249 ff BGB in Höhe der Klageforderung gegenüber der Beklagten geltend zu machen.
Streitig ist zwischen den Parteien bei der Schadensberechnung gemäß § 249 BGB lediglich der Abzug von Unternehmergewinn. Die Klägerin betreibt selbst ein Autohaus mit angeschlossener Reparaturwerkstatt. Die Beklagte hat die Übernahme der grundsätzlich erstattungsfähigen Reparaturkosten um 20 % des Unternehmergewinns gekürzt.
Wenn der durch einen Verkehrsunfall geschädigte Eigentümer eines Fahrzeugs selbst ein Autohaus mit Reparaturwerkstatt betreibt, in der sonst fremde Fahrzeuge repariert werden, ist grundsätzlich ein Untemehmergewinnabzug dann nicht gerechtfertigt, wenn die Werkstatt gewinnbringend ausgelastet war (BGH, Urteil v. 30.06.1997, II ZR 186/96).
Die Kfz-Haftpflichtversicherung darf die anfallenden Reparaturkosten nicht ohne weiteres wegen Unternehmergewinnabzug kürzen, wenn das Autohaus das beschädigte firmeneigene Fahrzeug selbst repariert (LG Hannover, Beschluss v. 02.03.2012, 8 S 82/11).
Einem geschädigten Kraftfahrzeugeigentümer, der selbst ein Autohaus betreibt, ist eine Eigenreparatur des beschädigten Fahrzeugs zum Selbstkostenpreis ohne einen Untemehmergewinnaufschlag nur dann zumutbar, wenn er die Instandsetzungskapazität seines Betriebes zu dem betreffenden Zeitpunkt auf Grund unzureichender Auslastung nicht anderweitig und bestimmungsgemäß gewinnbringend einsetzen konnte (LG Hannover, a.a.O., m.w.R.).
Dem geschädigten Fahrzeugeigentümer obliegt im Rahmen der sekundären Darlegungslast eine konkrete Darstellung der betrieblichen Auslastungssituation (LG Hannover, a.a.O.).
Nach den oben genannten Rechtsgrundsätzen, denen sich das erkennende Gericht anschließt, ist der Abzug des Unternehmergewinns nicht gerechtfertigt. Die Klägerin hat auf entsprechende Anordnung des Gerichts ihre konkrete betriebliche Auslastungssituation während des Reparaturzeitraums dargelegt. Auf den Schriftsatz der Klageseite vom 10.03.2013 nebst Anlagen (Bl. 35 – 44 d.A.) wird Bezug genommen.
Die Unterlagen ergeben eine Kapazitätsauslastung von über 100 %. Damit liegen die Voraussetzungen für einen Unternehmergewinnabzug nicht vor.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Geschäftsführer der Beklagten die Anlagen zum Schriftsatz vom 10.03.2014 plausibel und widerspruchsfrei erläutert. Das Gericht vermochte sich daher infolge der mündlichen Verhandlung von einer ausreichenden Auslastungssituation des klägerischen Betriebes während der Reparaturdauer überzeugen.
Die Klage ist daher begründet.
Die Nebenforderungen ergeben sich aus Verzug, §§ 280, 286, 288 BGB.
Die Beklagte trägt als unterlegene Partei gemäß § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 713 ZPO.