AG Otterndorf verurteilt LVM Versicherung mit guter Begründung auf Grundlage des BGH-Urteils VI ZR 225/13 zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars (Az.: 2 C 38/14 vom 16.04.2014)

Mit Entscheidung vom 16.04.2014 wurde die LVM Versicherung durch das Amtsgericht Otterndorf zur Erstattung des außergerichtlich durch die LVM gekürzten Sachverständigenhonorars verurteilt. Die Entscheidung beruht auf Grundlage des neuen BGH-Urteils VI ZR 225/13 und ist sehr gut begründet. Wie man den Ausführungen entnehmen kann, wurde seitens der Beklagten u.a. wieder mit der falschen und inzwischen überholten Rechtsprechungder des LG Saarbrücken (max. 100 Euro Nebenkosten) argumentiert, sowie die „Angemessenheit“ der einzelnen Positionen auf Grundlage des Werkvertragsrechts in Frage gestellt. Dem Ansinnen der Versicherung hat die Richterin jedoch eine klare Absage erteilt und den Streitfall exakt unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten (aus der Sicht des Geschädigten) abgearbeitet.

Zwischen diesem (korrekten) Urteil und dem vor kurzem veröffentlichten des AG Greifswald liegen Welten richterlicher Kompetenz.

Bleibt abzuwarten, wie lange die LVM Versicherung den Weg in die Sackgasse – à la HUK Coburg – noch weiter verfolgen will und damit die Versicherungsnehmer der LVM mit unnötigen Kosten belastet. Bei Prozessen wie diesen verdient unterm Strich bestenfalls nur einer. Das ist der Rechtsanwalt der Versicherung mit Gebührenvereinbarung. Unsinnige Prozesse zu führen, nur um irgendwelchen Anwälten die Auftragsbücher zu füllen, dürfte jedoch nicht im Interesse der Versichertengemeinschaft sein? Aber wer weiß, vielleicht gibt es ja doch noch irgendwann eine „Eingebung“ bei den Verantwortlichen der LVM Versicherung? Falls nicht – auch gut. Dann gibt es eben weitere Urteile, über die wir stets gerne berichten.

Amtsgericht
Otterndorf

2 C 38/14

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G., vertr.d.d.Vorstand Jochen Herwig, Ulrich Greim-Kuczewski, Dr. Volker Heinke u.a., Kolde-Ring 21, 48126 Münster

Beklagte

hat das Amtsgericht Otterndorf im Verfahren gem. § 495 a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 04.04.2014 am 16.04.2014 durch die Richterin … für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 41,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.02.2014 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf bis zu 500,00 EUR festgesetzt.

Von der Darstellung des

Tatbestandes

wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß den §§ 823 BGB, 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG einen Anspruch auf Ersatz weiterer Kosten in Höhe von 41,41 EUR.

Die alleinige Haftung der Beklagten für die Unfallschäden ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig.

Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Das ist hier im Hinblick auf die streitgegenständliche Rechnung der Sachverständigenden der Fall.

Als erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (Urteil des BGH v. 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13). Dabei ist der Geschädigte im Rahmen der Schadensminderungspflicht gehalten, einen wirtschaftlichen Weg der Schadensbehebung im Rahmen des Zumutbaren zu beschreiten, nicht aber, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst tragen müsste (Urteil des BGH, aaO). Überobligatorische Anstrengungen können vom Geschädigten nicht verlangt werden. Grundanliegen von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist es, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommt. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast durch Vorlage einer Rechnung des Sachverständigen, welche ein Indiz für die Schadensschätzung nach § 287 BGB bildet (Urteil des BGH, aaO). Vor diesem Hintergrund verkennt die Beklagte die Lage des Geschädigten bei der Beauftragung eines Sachverständigen. Maßgeblich ist, ob der Geschädigte von vornerein hätte erkennen können, dass eine eventuell überhöhte Abrechnung erfolgen würde (Urteil des BGH, aaO).

Vor diesem Hintergrund ist die Höhe der Abrechnung nicht zu beanstanden.

Dass das Grundhonorar überhöht wäre, ist von der Beklagten nicht substantiiert vorgetragen worden. Aber auch ansonsten wäre die Höhe des Grundhonorars nicht zu beanstanden. Gegen ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Honorar ist grundsätzlich nichts einzuwenden (BGH, NZV 07, 455 ff.; OLG München, NJW 10, 1462 (1462)).

Auch im Übrigen ist die Höhe nicht zu beanstanden. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger von vornherein hätte erkennen können, dass die Sachverständigen eventuell überhöhte Nebenkosten ansetzen würden. Soweit bemängelt wird, dass im vorliegenden Fall gerade keine Vergütung vereinbart wurde, ist dies um so mehr ein Indiz, dafür, dass dem Kläger eine Überhöhung eben nicht bekannt war. Warum das Urteil des BGH vom 11.02.2014 darüber hinaus nicht vergleichbar sein solle, erschließt sich nicht. Zwar ist der Geschädigte nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Der Geschädigte ist dabei aber entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversidherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, sondern darf sich dlamit begnügen ein für ihn in seiner Lage erreichbares Sachverständigenbüro zu beauftragen. Auch das Ergebnis der Umfrage bei den Mitgliedern des Sachverständigenverbandes über die Höhe der üblichen Honorare muss dem Geschädigten nicht bekannt sein (Urteil des BGH, aaO). Wie die Beklagte zu der Auffassung gelangt, dem Kläger sei kein weiterer Schaden entstanden, ist vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen nicht nachvollziehbar. Letztlich fallen die Kosten somit nicht von vornherein aus dem Rahmen der für die Behebung des Schadens erforderlichen Geldbeträge nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (Urteil des BGH, aaO), so dass es auf die Positionen im Einzelnen nicht ankommt. Aus diesen Gründen hielt der BGH auch in dem genannten Urteil sogar Kosten in Höhe von 2,80 EUR pro Lichtbild für ansatzfähig sowie Telefon-, EDV-, Porto- und Schreibkosten in Höhe von 74,00 EUR bei einem Grundhonorar in Höhe von 260,00 EUR, wobei der BGH keine Erkennbarkeit trotz zugrundeliegender Vergütungsvereinbarung angenommen hat. Eine Begrenzung auf eine Nebenkostenpauschale in Höhe von 100,00 EUR hat der BGH in seinem Urteil nicht vorgenommen. Damit wird auch zum Ausdruck gebracht, dass es auf das Verhältnis von Nebenkosten und Grundhonorar nicht ankommen kann. Auch der BGH akzeptierte bei Nettogesamtkosten in Höhe von 449,20 EUR immerhin Nebenkosten in Höhe von insgesamt 189,20 EUR, was einem Anteil von 42 % entspricht. Insbesondere wäre es dem Sachverständigen auch möglich durch eine Erhöhung des Grundhonorars die Nebenkosten zu senken, was im Ergebnis keinen Unterschied machen würde.

Dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung verstoßen hat (§ 254 Abs. 2 S. 1 Fall 2 BGB), indem er bei der Regulierung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte, ist nicht vorgetragen und ebenso wenig ersichtlich. Selbst wenn der Kläger sich im Vorfeld nach dem zu erwartenden Honorar erkundigt hätte, fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass eine Überhöhung für ihn hätte erkennbar sein können, da er gerade nicht zu einer Marktforschung verpflichtet ist, so dass dies nicht die Annahme eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht des Geschädigten rechtfertigt. Allein eine Überschreitung der aus der BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze bezüglich der Nebenkosten ist ebenso wenig ausreichend (Urteil des BGH, aaO).

Zinsen auf die Klagforderung stehen dem Kläger gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB ab dem 14.02.2014 analog § 187 BGB zu, nachdem die Klage am 13.02.2014 zugestellt worden ist.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 3 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (§ 511 Abs. 4 ZPO). Die Rechtsfragen sind obergerichtlich entschieden. Im Übrigen handelt es sich jeweils um Einzelfallentscheidungen, die letztlich der tatrichterlichen Würdigung unterliegen.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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  1. Hannes Quaterkamp sagt:

    Hallo, liebe Redaktion,
    da sind einige aufschlussreiche Passagen in den Entscheidungsgründen enthalten, die deutlich machen, wie hier die LVM argumentiert /agiert.

    I. „Vor diesem Hintergrund verkennt die Beklagte die Lage des Geschädigten bei der Beauftragung eines Sachverständigen. Maßgeblich ist, ob der Geschädigte von vornerein hätte erkennen können, dass eine eventuell überhöhte Abrechnung erfolgen würde (Urteil des BGH, aaO).“

    II. „Soweit bemängelt wird, dass im vorliegenden Fall gerade keine Vergütung vereinbart wurde, ist dies um so mehr ein Indiz, dafür, dass dem Kläger eine Überhöhung eben nicht bekannt war. Warum das Urteil des BGH vom 11.02.2014 darüber hinaus nicht vergleichbar sein solle, erschließt sich nicht.“

    III. „Der Geschädigte ist dabei aber entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversidherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, sondern darf sich damit begnügen, ein für ihn in seiner Lage erreichbares Sachverständigenbüro zu beauftragen.“

    IV. „Wie die Beklagte zu der Auffassung gelangt, dem Kläger sei kein weiterer Schaden entstanden, ist vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen nicht nachvollziehbar.“

    V. „Eine Begrenzung auf eine Nebenkostenpauschale in Höhe von 100,00 EUR hat der BGH in seinem Urteil nicht vorgenommen. Damit wird auch zum Ausdruck gebracht, dass es auf das Verhältnis von Nebenkosten und Grundhonorar nicht ankommen kann. Auch der BGH akzeptierte bei Nettogesamtkosten in Höhe von 449,20 EUR immerhin Nebenkosten in Höhe von insgesamt 189,20 EUR, was einem Anteil von 42 % entspricht.“

    VI. „Allein eine Überschreitung der aus der BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze bezüglich der Nebenkosten ist ebenso wenig ausreichend (Urteil des BGH, aaO).“

    Abgesehen von der rechtlichen Würdigung, so wurde diese mit der
    Realität schlüssig und widerspruchsfrei in Übereinstimmung gebracht. Mehr braucht es an Erkenntnissen nicht, um eine korrekte Schadenregulierung zu realisieren, also die beste Mund zu Mund-Propaganda für ein Versicherungsunternehmen.-

    Unabhängig davon werden wir sicher ergänzend hier auch noch erfahren, ob das seitens der LVM so hoch favorisierte Urteil des AG Paderborn inzwischen rechtskräftig geworden ist.-

    Mit freundlichen Grüßen
    Hannes Quaterkamp

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