Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
bevor ich mich jetzt in das Wochenende mit verschiedenen Vorträgen verabschiede, gebe ich Euch noch eine interessante Entscheidung des Landgerichts Hamburg zu den Gerichtskostenzinsen und anderen Schadenspositionen bekannt. Auf diese Entscheidung hatte ich bereits mehrfach bezüglich der Gerichtskostenzinsen hingewiesen. Bei einer klaren Rechtslage wie dieser (Prognose-/Werkstattrisiko) muss man schon ein wenig blöd sein, wenn man trotzdem prozessiert? Vor allem mit einem Streitwert von über 10.000,– €. Leider ist uns nicht bekannt, welche Versicherungsgesellschaft auf Kosten der Versichertengemeinschaft diesen Rechtsstreit geführt hat. Auf jeden Fall war der Rechtsstreit eine schlechte Entscheidung der verantwortlichen Damen und Herren der Versicherung. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker
Landgericht Hamburg
Az.: 302 0 92/11
Verkündet am 04.06.2013
Urteil
IM NAMEN DES VOLKES
In der Sache
… – Klägerin –
gegen 1) … – Beklagter –
2) … – Beklagte –
wegen Schadensersatz
erkennt das Landgericht Hamburg – Zivilkammer 2 – durch die Richterin … als Einzelrichterin auf Grund des Sachstands vom 20.05.2013 für Recht:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 9.471,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 9.413,70 Euro seit dem 19.01.2011 und auf 57,64 Euro seit dem 02.06.2012 sowie weitere 961,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 14.05.2012 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschulder verpflichtet sind, auf die von der Klägerin eingezahlten Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem Tage der Einzahlung der Gerichtskosten bei der Gerichtskasse bis zum Tag des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen.
3. Es wird festgestellt dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 26.10.2010 in Hamburg in Form des Höherstufungsschadens der Kaskoversicherung vollständig zu ersetzen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall geltend.
Am 26.10.2010 kam es zu einer Kollision zwischen dem Fahrzeug der Klägerin … mit dem amtlichen Kennzeichen … und dem von dem Beklagten zu 1 geführten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … , der bei der Beklagten zu 2 im Rahmen einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung versichert ist. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.
Die Klägerin holte ein Gutachten zu den Schäden an ihrem Fahrzeug ein. Nach dem Sachverständigengutachten vom 27.010.2010 beliefen sich die Reparaturkosten auf 11.165,81 Euro brutto (Anlage K1). Die Klägerin ließ ihren Pkw bei dem Reparaturbetrieb … reparieren, wofür ihr 14.215,06 Euro in Rechnung gestellt wurden (Anlage K3). Die Klägerin ließ die Rechnung sachverständig überprüfen (Anlage K10). Die Überprüfung durch den Sachverständigen ergab eine Überhöhung in Höhe von 21,66 Euro. Das Fahrzeug der Klägerin befand sich in der Zeit vom 27.10.2010 bis zum 29.11.2010 zum Zwecke der Reparatur bei der Firma … .
Die Klägerin nahm ihr Kaskoversicherung in Anspruch, weshalb eine Höherstufung und Anhebung des Beitrags für das Jahr 2012 um 57,64 Euro erfolgte (Anlagen K16 und K17). Für die Jahre 2013 bis 2015 kündigte die Kaskoversicherung jeweils einen um 57,64 Euro erhöhten Betrag und Jahr 2016 eine um 28,28 Euro erhöhten Beitrag an. Die durch Schadensregulierung an sie übergegangenen Ansprüche hat die Versicherung der Klägerin an die Klägerin abgetreten (Anlage K17).
Die Beklagte zu 2 zahlte an die Klägerin 8.000,00 Euro als Vorschuss an die Klägerin und weitere 1.003,77 Euro an den Sachverständigen. Die Klägerin begehrt Erstattung der restlichen Reparaturkosten in Höhe von 6.193,40 Euro, sowie Ausgleich der unfallbedingten Wertminderung des Pkw in Höhe von 1.000.00 Euro, Taxikosten in Höhe von 10,30 Euro (Anlage K2), eine allgemeine Kostenpauschale von 30,00 Euro und eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 2.210,00 Euro (34 Tage à 65,00 Euro). Weiter macht die Klägerin ihren Höherstufungsschaden durch Einschaltung der Kaskoversicherung geltend.
Die Klägerin behauptet, die Reparaturkosten seien mit 14.193,40 Euro brutto zu beziffern. Die Reparatur habe sich verzögert, da ein Richtwinkelsatz nicht vorrätig und das Fahrzeug länger als ursprünglich gedacht beim Lackierer gewesen sei. Der Ehemann der Klägerin habe bei der Reparaturwerkstatt häufig wegen des Fortgangs der Reparatur und deren Fertigstellung nachgefragt und versucht die Reparatur zu beschleunigen.
Die Klägerin beantragt teilweise klagerhöhend und -zurücknehmend zuletzt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 9.443,70 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.01.2011 zu zahlen,
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 961,28 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, auf die von der Klägerin eingezahlten Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem Tage der Einzahlung der Gerichtskosten bei der Gerichtskasse bis zum Tag des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen,
4. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 26.10.2010 in Hamburg in Form des Höherstufungsschadens der Kaskoversicherung zu ersetzen,
5. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin weitere 57,64 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten behauptet, die Reparaturkosten seien mit 11.165,81 Euro zu beziffern; die Reparaturdauer sei mit acht bis zehn Arbeitstagen anzusetzen. Die von der Klägerin vorgetragene Dauer der Reparatur sei nicht nachvollziehbar. Sie sind der Ansicht, die gegenüber der von der Klägerin zunächst vorgelegten Kalkulation des Gutachtens vom 27.10.2010 Erhöhung der Reparaturkosten und Verlängerung der Reparaturdauer könne nicht zu ihren Lasten gehen. Die Reparaturwerkstatt habe absichtlich falsch zu Lasten der Beklagten zu 2 abgerechnet.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und Vernehmung der Zeugen … und … . Hinsichtlich auf des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen … vom 29.02.2012 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.02.2013 Bezug genommen. Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.02.2013 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
1. Die Klage ist im Hinblick auf den Feststellungsantrag der Klägerin zu Ziffer 3 zulässig (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 31.2008, Az. 2 U 244/07, abrufbar über Juris). Die Klägerin begehrt festzustellen, dass die Beklagte eine Pflicht zur Verzinsung der in diesem Verfahren gezahlten Vorschüsse trifft. Hierbei handelt es sich um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Zwar stellt allein das Bestehen eines Verzugs für sich kein solches Rechtsverhältnis dar. Die Klägerin begehrt aber nicht Feststellung des Schuldnerverzugs, sondern Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist ihr auf die eingezahlten Gerichtskosten Zinsen zu erstatten.
Insoweit besteht auch ein Rechtschutzbedürfnis der Klägerin für ihren Feststellungsantrag, weil für sie keine Möglichkeit besteht, auf einem einfacheren Weg zu einem Titel über den dem Feststellungsantrag zugrundeliegenden Anspruch zu kommen. Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens können im Hinblick auf § 104 ZPO Zinsen lediglich ab dem Eingang des Festsetzungsantrags festgesetzt werden. Die in Rede stehende Verzinsungspflicht bis zum Eingang des Festsetzungsantrags kann nicht Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens sein.
Weiter besteht das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO), weil die Beklagte der Klägerin bei einer Begründetheit der Klage gemäß §§ 280 BGB, 286, 288 Abs. 1 BGB die Zahlung von Zinsen auch auf die Gerichtskosten schulden würde, wenn und soweit die Beklagten sich mit der Erfüllung der klagweise geltend gemachten Forderung in Verzug befinden. Die Gerichtskosten sind Teil des Schadens, der infolge des Verzuges mit der der Klage zugrunde liegenden Hauptforderung entstanden und als solcher erstattungsfähig (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2006, Az.: 12 O 165/05, abrufbar über Juris).
Es ist der Klägerin nicht möglich, den Anspruch zu beziffern und im Wege der Leistungsklage geltend zu machen, weil der Anspruch im Hinblick auf die Regelung in § 104 ZPO zeitlich begrenzt ist durch den Zeitpunkt des Einganges eines Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht und zudem die Erstattungspflicht sich nach der im Zeitpunkt der Antragstellung noch ungewissen Kostenquote richtet (vgl. LG Düsseldorf Urteil vom 11.01.2006, Az.: 12 O 165/05, abrufbar über Juris). Schließlich stehen dem Feststellungsantrag auch nicht die Bestimmungen über die prozessuale Kostenerstattungspflicht (§ 91 ZPO) entgegen, da der sich aus dem materiellen Recht ergebende Verzugsschadensersatzanspruch neben dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch besteht (LG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2006, Az.: 12 O 165/05, abrufbar über juris).
Die Feststellungsantrag zu Ziffer 4 ist ebenfalls zulässig. Die Klägerin kann ihren Anspruch über den bereits bezifferten Schaden hinaus insgesamt im Wege der Feststellungsklage geltend machen. Das hierfür erforderliche und von Amts wegen zu prüfende Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ist für den künftigen Schaden zu bejahen, weil noch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststeht, ob und inwieweit sich die Rückstufung im Vermögen der Geschädigten tatsächlich nachteilig auswirken wird (vgl. BGH VersR 1992, 244). Soweit der Antrag der Klägerin den Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung betrifft, könnte die Klägerin den Schaden zwar beziffern. Doch ist die Feststellungsklage insgesamt zulässig, weil sich der Schaden noch in der Fortentwicklung befindet (vgl. BGH VersR 1991, 788 f.).
2. Die Klage ist überwiegend begründet Die Parteien streiten vorliegend über die Höhe des von der Klägerin nach dem Verkehrsunfall vom 26.010.2010 geltend gemachten Schadensersatzanspruchs. Der Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 9.471.34 Euro.
a) Nach § 249 Abs. 2 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGHZ 115, 364, 369; 160, 377; 162, 161, 165). Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (BGH, Urteil vom 9. März 2010 – VI ZR 6/09. VersR 2010, 1053 f.). Die Schadensbetrachtung hat sich nicht nur an objektiven Kriterien zu orientieren, sondern ist auch subjektbezogen (BGHZ 54, 82, 85; BGH NJW 1992, 302, 303; BGH NJW 1992, 1618, 1619). Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGHZ 115, 364, 368 f.; 132, 373, 376 f.; 155, 1, 4 f.; 162, 161, 164 f.; 163, 362, 365).
Es darf nicht außer Acht gelassen werden, dass den Kenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten bei der Schadensregulierung regelmäßig Grenzen gesetzt sind, dies vor allem, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und das Fahrzeug in die Hände von Fachleuten gibt Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zum ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss (BGHZ 63, 182, 185; OLG Hamm, Urteil vom 31.01.1995, BeckRS 1995, 01930). Das Werkstattrisiko geht insofern zu Lasten des Schädigers (BGHZ 63, 182, 185; BGH NJW 1992, 302, 303). Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind (OLG Hamm, Urteil vom 31.01.1995, BeckRS 1995, 01930; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.10.2004, NJW-RR 2005, 248, 249). Es besteht kein Grund dem Schädiger das Risiko für ein solches Verhalten abzunehmen. Zu berücksichtigen ist, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis die Schadensbeseitigung für den Schädiger durchführen lässt. Hätte der Geschädigte, wie es § 249 Abs. 1 BGB vorsieht, die Schadensbeseitigung dem Schädiger überlassen, hätte dieser sich ebenfalls mit dem Verhalten der Werkstatt auseinandersetzen müssen. Dem Schädiger entsteht dardurch auch kein Nachteil, da er nach den Grundsätzen der Vorteilsanrechnung die Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt verlangen kann (BGHZ 63, 182, 187). Insofern hat er die gleiche Rechtstellung, als wenn er die Reparatur gemäß § 249 Abs. 1 BGB selbst in Auftrag gegeben hätte.
b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze steht der Kläger Schadensersatz in Höhe der restlichen Reparaturkosten von 6.193,40 Euro zu. Dass der Sachverständige … die Reparturkosten in seinem Gutachten vom 29.02.2012 mit 11.061.86 Euro netto und 13.163,61 Euro brutto beziffert hat, steht dem nicht entgegen. Die von dem Sachverständigen … ermittelten Kosten liegen zwar unter den von der Klägerin beanspruchten 14.193,40 Euro brutto und unter Abzug der Zahlung der Beklagten zu 2 begehrten 6.193,40 Euro. Auch fehlt es hinsichtlich des von der Firma … in Rechnung gestellten Mehraufwandes an Belegen und die Schäden an den maßgeblichen Bauteilen sind nicht dokumentiert oder die Reparaturmaßnahmen nicht nachvollziehbar. Die Mehrkosten sind der Klägerin aber tatsächlich in Rechnung gestellt worden und die Beklagten haben aus den bereits dargelegten Gründen das Werkstattrisiko zu tragen. Die Klägerin hat die Rechnung der Firma … nachträglich sachverständig überprüfen lassen und den dabei festgestellten Rechnungsbetrag geltend gemacht. Mangels besserer Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten hat sie die Reparaturkosten insoweit für erforderlich halten dürfen.
Ein Auswahlverschulden ist der Klägerin nicht zur Last zu legen. Ein solches ist von der Beklagten nicht dargelegt worden. Die Behauptung der Beklagten, die Firma … und der Sachverständige … seien mit der gezielten Methode überhöhter Abrechnungen schon früher aufgefallen, ist ohne Substanz. Die Behauptung, der Ehemann der Klägerin sei dies bekannt gewesen, stellt sich als Behauptung ins Blaue hinein dar und belegt in keinem Fall ein Auswahlverschulden der Klägerin oder eine sonstige Beteiligung der Klägerin an einem unredlichen Verhalten des Reparaturbetriebs. Der pauschale Verweis auf das Urteil des Amtsgerichts Norderstedt vom 14.09.2012 (Az. 44 C 164/12) ist nicht einmal ansatzweise geeignet ein unredliches Vorgehen der Firma … generell oder in diesem Fall zu belegen. Das Amtsgericht Norderstedt hat diesbezüglich keine Feststellungen getroffen. Auch ist ein grobes Fehlverhalten der Firma … nicht dargelegt. Die Rechnung der Firma … liegt auch lediglich etwa 8 % über den von dem Sachverständigen … kalkulierten Reparaturkosten. Von einem ungewöhnlich groben Fehlverhalten des Dritten kann in einem solchen Fall nicht gesprochen werden.
c) Der Klägerin steht eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 2.210,00 Euro (34 Tage à 65,00 Euro) zu. Die Klägerin hat dargelegt und bewiesen, dass die Reparatur ihres Fahrzeugs nach dem Unfall am 26.10.2010 am 29.11.2010 fertiggestellt wurde und mithin 34 Tage in Anspruch genommen hat. Auch wenn die Klägerin zunächst eine Nutzungsausfallentschädigung für 38 Tage begehrte und der Reparaturablaufplan vom 07.02.2010 (Anlage B1) dem Ablaufplan vom 02.08.2011 (Anlage K14) widerspricht, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Reparatur tatsächlich wie aus der Anlage K14 ersichtlich 34 Tage in Anspruch genommen hat Der Zeuge … hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und schlüssig dargelegt dass sich die Reparatur des Fahrzeugs der Klägerin bis zum 29.11.2010 hingezogen hat. Die Erläuterungen des Zeugen … werden durch die Stempelnachweise (Anlage K21) gestützt. Wie es zu den abweichenden Reparaturablaufplänen gekommen ist, hat der Zeuge … nachvollziehbar erläutert. Ob die Auftragserteilung für die Reparatur bereits am 26.10.2010 bei der Besichtigung oder erst nach der Fertigstellung des Gutachtens erfolgte, kann dahinstehen. Der Geschädigte darf die Erteilung des Reparaturauftrags zurückstellen bis das Schadensgutachten vorliegt (Palandt-Grüneberg § 249 Rn. 37). Sollte eine Auftragserteilung bereits schon am 26.10.2010 erfolgt sein, so hätte die Klägerin sich ihrer Einflussmöglichkeiten bereits in diesem Moment begeben. Dass die Verzögerung der Reparatur durch das verspätete Eintreffen des für die Reparatur benötigten Richtwinkelsatzes bedingt war, hat der Zeuge … bestätigt. Ob der Reparaturbetrieb diese Verzögerung zu vertreten hat, kann dahinstehen, denn ein Verschulden der Firma … ist der Klägerin nicht zuzurechnen und fällt in den Risikobereich der Beklagten. Wie bereits dargelegt, tragen die Beklagten als Schädiger das Werkstattrisiko. Zu dem Werkstattrisiko gehört auch, dass die Reparatur nicht schnellstmöglich, sondern mit Verzögerungen durchgeführt wird. Der Klägerin ist insoweit auch kein Mtverschulden anzulasten. Die Klägerin hat dargelegt und beweisen, dass sie sich über ihren Ehemann mehrfach nach dem Stand der Reparatur erkundigte. Dies haben die Zeugen … und … glaubhaft bekundet. Der beanspruchten Nutzungsausfallentschädigung steht auch nicht entgegen, dass der Sachverständige … in dem Gutachten von 29.02.2012 nur von einer nachvollziehbaren Ausfallzeit von maximal 15 Arbeitstagen ausgegangen ist Der Sachverständige hat sich bei seiner Begutachtung am gewöhnlichen Ablauf orientiert und lediglich dahingehen überprüft, ob der bis dahin dargelegte Ablauf nachvollziehbar und plausibel erscheint. Auf Grund des Sachvortrag und der weiteren Beweisaufnahme hat sich das Gericht eine Überzeugung vom tatsächlichen Reparaturablauf gebildet, weshalb es auf die Berechnungen im Gutachten nicht mehr entscheidend ankommt
d) Ein Ausgleich für die unfallbedingte Wertminderung steht der Klägerin nur in Höhe von 980,00 Euro zu. Diesen Betrag hat der Sachverständige … nachvollziehbar gutachterlich als merkantilen Minderwert ermittelt. Die Feststellungen des Sachverständigen wurden durch die Parteien nicht angegriffen. Die Klägerin kann weiter Ersatz der nachgewiesenen Taxikosten in Höhe von 10.30 Euro, eine Unkostenpauschale in Höhe von 20,00 Euro, der Kosten der Höherstufung in Höhe von 57,64 Euro für das Jahr 2012 durch Inanspruchnahme ihrer Kaskoversicherung und Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanswaltsgebühren verlangen. Die anwaltliche Geschäftsgebühr für einen – wie hier vorliegenden – durchschnittlichen Verkehrsunfall ist mit 1,3 anzusetzen (BGH VersR 2007, 265). Die Beklagten befanden sich ab Zugang des Schreibens’vom 18.01.2011 in Verzug. Die Behauptung der Klägerin, das Schreiben sei am 19.01.2011 zugegangen wurde von der Beklagten nicht bestritten.
3. Der Feststellungsantrag der Klägerin bezüglich der Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung von Zinsen auf den eingezahlten Gerichtskostenvorschuss ist begründet Die Beklagten befanden sich vor Klagerhebung in Zahlungsverzug. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.
4. Die Klägerin kann auch Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten bezüglich des Höherstufungsschadens verlangen. Die Rückstufung in der Vollkaskoversicherung ist für die Klägerin auch Folge seines unfallbedingten Fahrzeugschadens (BGHZ 44, 382, 387; ebenso BGH VersR 1976, 1066, 1067).
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Der Absatz mit den Gerichtskostenzinsen (Ziffer I 1 der Urteilsgründe) eignet sich durchaus auch als Textbaustein für zukünftige Klagen, mit denen ebenfall der Feststellungsantrag gestellt wird, den Gerichtskostenvorschuß über § 104 ZPO (vom Eingang des Kostenfestsetzungsantrages ab) hinaus zu verzinsen, damit auch der Zeitraum von der Einzahlung bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsgesuchs mitumfaßt wird. Eine schöne Entscheidung der Einzelrichterin der Zivilkammer des LG Hamburg.