Der 2. Strafsenat des BGH entscheidet in einem Rechtsbeugungsverfahren mit Revisionsurteil vom 22.1.2014 – 2 StR 479/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachstehen geben wir Euch ein Revisionsurteil des 2. Strafsenates des BGH bekannt. Der unbedarfte Leser wird zunächst stutzen und sich fragen, weshalb Revisionsurteile in Strafsachen hier veröffentlicht werden. Insoweit muss zum Hintergrund erklärt werden, dass es sich hier um ein Urteil wegen Rechtsbeugung eines Richters handelt. Es ist unserer Meinung nach zwar schade, dass der Amtsrichter in Sachen Verkehrsverstoß nicht so weitermachen kann, wie er es getan hat. Andererseits ist das Revisionsurteil des 2. Strafsenates des BGH aber auch  ein wegweisendes Urteil für andere unverbesserliche „Willkür-Honorar-Amtsrichter“, die meinen, über ihnen gebe es nur den blauen Himmel und den lieben Gott. Man kann daher den blauen Himmel, der auch manchmal grau ist, durchaus auch mit Karlsruhe und dem BGH gleichsetzen. Aufgrund der Sachlage an einigen Amtsgerichten bzw. bei den notorischen und unbelehrbaren „Rechtsbeugern“ sehen wir aufgrund des Urteils nun aber tiefschwarze Wolken am Horizont über manchen Gerichten im Bundesgebiet aufziehen. Das Damoklesschwert der Rechtsbeugung baumelt nunmehr über so manchen Richterköpfen, so glauben wir. Was meint Ihr? Über Eure sachlichen Kommentare freut sich selbstverständlich die Redaktion.

Viele Grüße
Willi Wacker

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

2 StR 479/13
vom
22. Januar 2014
in der Strafsache
gegen

wegen Rechtsbeugung

1. Der subjektive Tatbestand der Rechtsbeugung setzt mindestens bedingten Vorsatz hinsichtlich eines Verstoßes gegen geltendes Recht sowie einer Bevorzugung oder Benachteiligung einer Partei voraus. Das darüber hinausgehende subjektive Element einer bewussten Abkehr von Recht und Gesetz bezieht sich auf die Schwere des Rechtsverstoßes. Auf eine persönliche Gerechtigkeitsvorstellung des Richters kommt es nicht an.

2. Indizien für das Vorliegen des subjektiven Tatbestands der Rechtsbeugung können sich aus der Gesamtheit der konkreten Tatumstände ergeben, insbesondere auch aus dem Zusammentreffen mehrerer gravierender Rechtsfehler.

BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 – 2 StR 479/13 – LG Erfurt

Der   2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Januar 2014, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer,

die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Appl,
Dr. Eschelbach,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Ott,
der Richter am Bundesgerichtshof
Zeng,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof …
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt …
als Verteidiger,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 15. April 2013 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Rechtsbeugung in sechs Fällen freigesprochen. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts monierte der Angeklagte, der unter anderem als Strafrichter in Bußgeldsachen eingesetzt war, in der Zeit vor 2005 mehrfach gegenüber Bußgeldbehörden, in Verfahren wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit oder des zulässigen Fahrzeughöchstgewichts sei der Akte weder ein Messprotokoll noch der Eichschein für das bei der Feststellung der Ordnungswidrigkeit verwendete Messgerät beigefügt. Er teilte den Bußgeldbehörden mit, im Hinblick auf seine – des Angeklagten – hohe Belastung werde er diese Praxis nicht mehr hinnehmen; wenn die genannten Protokolle nicht vorgelegt würden, sei „in Zukunft mit anderen Entscheidungen zu rechnen“. In den Jahren 2006 bis 2008, sprach er, nachdem weiterhin    entsprechende Beweisurkunden in Bußgeldakten nicht vorhanden waren, in einer Vielzahl von Fällen Betroffene durch Beschluss gemäß § 72 OWiG frei. Er begründete dies jeweils damit, die Richtigkeit der behördlichen Messung sei aufgrund der Unvollständigkeit der Akte für das Gericht nicht nachprüfbar; hieraus folge ein Verfahrenshindernis. Das Thüringer Oberlandesgericht Jena hob in einer Reihe von Fällen auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft derartige Beschlüsse auf und verwies die Sachen an das Amtsgericht zurück. Der Angeklagte hielt sich in diesen Fällen an die Vorgaben des Oberlandesgerichts und behandelte die Sachen nach Zurückverweisung ordnungsgemäß.

In den sechs Fällen, die Gegenstand der Anklage sind, sprach der Angeklagte im Jahr 2011 wiederum durch Beschluss verschiedene Betroffene von Vorwürfen der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, der Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage oder der Überschreitung des zulässigen Fahrzeughöchstgewichts mit der Begründung frei, bei den Akten befinde sich entweder kein Messprotokoll oder kein Eichschein. Zur Begründung führte er unter anderem aus, das Oberlandesgericht habe bei seinen früheren Entscheidungen die Funktion der gerichtlichen Aufklärungspflicht verkannt und die Rollen von Ermittlungsbehörden und Gericht vertauscht. Die Mängel der behördlichen Aktenführung seien nicht vom Gericht zu beheben; dieses habe vielmehr den Betroffenen prozessuale „Waffengleichheit“ mit den Bußgeldbehörden zu gewähren.

2. In diesen Entscheidungen hat das Landgericht – wegen Nichterfüllung der Aufklärungspflicht durch den Angeklagten als Bußgeldrichter und unzutreffender Behauptung eines Verfahrenshindernisses als Freisprechungsgrund – jeweils objektiv den Tatbestand der Rechtsbeugung als erfüllt angesehen. Es hat jedoch angenommen, der subjektive Tatbestand sei nicht bewiesen.

Selbst grob rechtsfehlerhafte Entscheidungen seien nur dann als Rechtsbeugung zu bewerten, wenn der Richter die Fehlerhaftigkeit seiner Rechtsansicht billigend verinnerlicht habe. Zwar habe der Angeklagte hier ein fundamentales Fehlverständnis seiner Aufgabe gezeigt. Jedoch habe den Entscheidungen „keine sachfremde Motivation“ zu Grunde gelegen: Arbeitserleichterung sei nicht bezweckt gewesen; in Fällen der Aufhebung seiner Beschlüsse und Zurückverweisung von Bußgeldsachen habe er sich der Bindungswirkung der obergerichtlichen Entscheidungen nicht entzogen. In anderen Fällen habe er sich in seinen Entscheidungsbegründungen mit der Ansicht des Oberlandesgerichts auseinandergesetzt. Er habe seine Meinung auch in – nicht näher mitgeteilten – Diskussionen mit Richtern und Staatsanwälten geäußert. Die Freisprüche seien nicht als Disziplinierungsmittel gegenüber den Bußgeldbehörden oder der Staatsanwaltschaft eingesetzt worden.

II.

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.

Wegen Rechtsbeugung macht sich ein Richter strafbar, wenn er bei der Entscheidung einer Rechtssache vorsätzlich das Recht falsch anwendet und dadurch einem Verfahrensbeteiligten zu Unrecht einen Vor- oder Nachteil verschafft. Das angefochtene Urteil geht insoweit von einem unzutreffenden Beurteilungsmaßstab aus und weist Erörterungsmängel auf.

1. Tathandlung im Sinne von § 339 StGB ist eine Verletzung von Recht und Gesetz. Dies setzt eine Rechtsanwendung voraus, die im Ergebnis nicht vertretbar ist. Diese Voraussetzung hat das Landgericht rechtsfehlerfrei bejaht, denn die Annahmen des Angeklagten, im Bußgeldverfahren gelte die Aufklärungspflicht nicht oder nur eingeschränkt, aus dem Fehlen einzelner Beweisurkunden ergebe sich ein Verfahrenshindernis und bei dessen Vorliegen sei durch Beschluss freizusprechen, entbehrten einer rechtlichen Grundlage und waren unvertretbar. Ebenso rechtsfehlerfrei ist das Landgericht davon ausgegangen, dass hier jeweils unzweifelhaft die Tatbestandsvoraussetzung der Bevorzugung einer Partei gegeben wäre.

2. Der Tatbestand der Rechtsbeugung bedarf darüber hinaus nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insoweit einer Einschränkung, als eine „Beugung des Rechts“ nicht schon durch jede (bedingt) vorsätzlich begangene Rechtsverletzung verwirklicht wird (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 1995 – 5 StR 713/94, BGHSt 41, 247, 251; Urteil vom 4. September 2001 – 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 109; BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 – 4 StR 97/09; NStZ-RR 2010, 310). Vielmehr wird vorausgesetzt, dass der Richter „sich bewusst in schwer wiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt“ (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1992 – 4 StR 353/92, BGHSt 38, 381, 383; Urteil vom 9. Mai 1994 – 5 StR 354/93, BGHSt 40, 169, 178; Urteil vom 6. Oktober 1994 – 4 StR 23/94, BGHSt 40, 272, 283; Urteil vom 5. Dezember 1996 – 1 StR 376/96, BGHSt 42, 343, 345; Urteil vom 21. August 1997 – 5 StR 652/96, BGHSt 43, 183, 190; Urteil vom 4. September 2001 – 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 109; Urteil vom 11. April 2013 – 5 StR 261/12, NStZ 2013, 648, 651; Urteil vom 18. Juli 2013 – 4 StR 84/13; NStZ 2013, 655, 656). Diese Differenzierung zwischen Rechtsverstoß und „Beugung des Rechts“ in objektiver Hinsicht, bedingtem Vorsatz und „bewusster Entfernung von Recht und Gesetz“ in subjektiver Hinsicht enthält, entgegen in der Literatur erhobener Kritik, keinen Widerspruch, wenn für die praktische Anwendung des Tatbestands hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzung der Verletzung einer Rechtsnorm bedingter Vorsatz ausreicht und für die Schwerebeurteilung die Bedeutung der verletzten Rechtsvorschrift maßgebend ist.

Der Täter des § 339 Abs. 1 StGB muss also einerseits die Unvertretbarkeit seiner Rechtsansicht zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben;   andererseits muss er sich der grundlegenden Bedeutung der verletzten Rechtsregel für die Verwirklichung von Recht und Gesetz bewusst gewesen sein (vgl. MünchKomm/Uebele, StGB, 2. Aufl. § 339 Rn. 64). Bedingter Vorsatz reicht für das Vorliegen eines Rechtsverstoßes aus; Bedeutungskenntnis im Sinn direkten Vorsatzes ist hinsichtlich der Schwere des Rechtsverstoßes erforderlich. Diese Differenzierung trägt dem berechtigten Anliegen Rechnung, einerseits den Verbrechenstatbestand der Rechtsbeugung nicht auf jede – später möglicherweise aufgehobene oder als unzutreffend angesehene – „nur“ rechtsfehlerhafte Entscheidung anzuwenden, andererseits aber ein sachwidriges Privileg für Richter auszuschließen, die unter bedingt vorsätzlicher Anwendung objektiv unvertretbarer Rechtsansichten bei der Entscheidung von Rechtssachen Normen verletzen, deren grundlegende – materiellrechtliche oder verfahrensrechtliche – Bedeutung für die Rechtsordnung im Allgemeinen oder für die zu entscheidende Sache ihnen bewusst ist.

3. Allein der Wunsch oder die Vorstellung des Richters, „gerecht“ zu handeln oder „das Richtige“ zu tun, schließen eine Rechtsbeugung daher nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 1984 – 3 StR 102/84, BGHSt 32, 357, 361; Fischer, StGB, 61. Aufl. § 339 Rn. 11d, 17; Matt/Renzikowski/Sinner, StGB, 2013, § 339 Rn. 30; SK/Stein/Rudolphi, StGB, 2011, § 339 Rn. 19a). Jedenfalls bei der fehlerhaften Anwendung oder Nichtanwendung zwingenden Rechts ist es nicht erforderlich, dass der Richter entgegen seiner eigenen Überzeugung oder aus sachfremden Erwägungen handelt (zu Fällen einer Ermessensentscheidung vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1998 – 1 StR 240/98, BGHSt 44, 258, 260). Verschließt er sich, obgleich er die Unvertretbarkeit seiner Ansicht erkennt oder für möglich hält, der Erkenntnis des rechtlich Gebotenen, so unterliegt er einem unbeachtlichen Subsumtionsirrtum, wenn er gleichwohl sein Handeln für „gerecht“ hält, etwa weil er die gesetzliche Regelung selbst ablehnt oder ihre Anwendung im konkreten Fall für überflüssig hält (vgl. Schön-ke/Schröder/Heine, StGB, 28. Aufl. § 339 Rn. 8; MünchKomm/Uebele, aaO § 339 Rn. 65; Seebode, Das Verbrechen der Rechtsbeugung, 1969, S. 106).

4. Die Urteilsausführungen lassen besorgen, dass das Landgericht die genannten Voraussetzungen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht vermischt hat und bei seiner Entscheidung von einem unzutreffenden Maßstab ausgegangen ist.

a) Soweit die Strafkammer hervorgehoben hat, der Angeklagte sei zwar einer kaum nachvollziehbaren Rechtsauffassung gefolgt, habe aber nicht gegen seine eigene Überzeugung entschieden, ist dies für das Vorliegen des Rechtsbeugungsvorsatzes aus den oben genannten Gründen grundsätzlich unerheblich, denn auf die „Überzeugung“ kommt es nur im Hinblick auf die Rechtsfehlerfreiheit an. Ein Richter, der die Unvertretbarkeit seiner Entscheidung kennt oder billigend in Kauf nimmt, kann nicht zugleich „überzeugt“ von ihrer Richtigkeit sein, sondern allenfalls von den Gründen, aus denen er das rechtlich Gebotene nicht tut. Die Sachwidrigkeit dieser Motive kann zwar ein gravierendes Indiz für das Vorliegen des Tatvorsatzes sein; dieser kann aber auch bei Anknüpfen an grundsätzlich sachbezogene Motive (etwa „Gerechtigkeit“) gegeben sein.

Im Hinblick auf die seine früheren freisprechenden Beschlüsse aufhebenden Entscheidungen des Oberlandesgerichts, die Offenkundigkeit seiner Rechtsfehler und die Ankündigungen des Angeklagten gegenüber der Bußgeldbehörde, es sei „mit anderen Entscheidungen zu rechnen“ – er werde also anders als bisher entscheiden -, wenn seinen Wünschen nicht Rechnung getragen werde, lag hier die Annahme nahe, dass der Angeklagte die Unvertretbarkeit seiner Rechtsansicht zumindest billigend in Kauf genommen und dass er seine fehlerhaften Entscheidungen nach entsprechender Ankündigung zur „Disziplinierung“ der Bußgeldbehörde eingesetzt hat. Dies wird im angefochtenen Urteil nicht ausreichend erörtert, so dass dem Revisionsgericht die Prüfung nicht möglich ist, ob das Landgericht insoweit rechtsfehlerfrei vorgegangen ist. Dazu   hätte es auch der Mitteilung von Einzelheiten der Entscheidungsgründe der freisprechenden Beschlüsse des Angeklagten und derjenigen des Rechtsbeschwerdegerichts bedurft, gegebenenfalls auch der Mitteilung von Äußerungen des Angeklagten, mit denen er seine Entscheidungspraxis im Kollegenkreis erläuterte.

b) Soweit es die erforderliche Bedeutungskenntnis betrifft, hat das Landgericht nicht alle wesentlichen Umstände in die Gesamtschau einbezogen. Die konkrete Bedeutung der im Einzelfall verletzten Rechtsnorm hat auch indizielle Bedeutung für die Kenntnis des Richters von der Schwere des Rechtsverstoßes (vgl. Fischer, StGB § 339 Rn. 18). Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob das Landgericht dies gesehen hat.

aa) Der Angeklagte hat in objektiv schwer wiegender Weise seine Aufklärungspflicht verletzt: Er hat das Fehlen einer Beweisurkunde in der Bußgeldakte unzutreffend einem funktionalen Mangel des Bußgeldbescheids gleichgesetzt. Er hat aus dem angeblichen Verfahrenshindernis einen Grund dafür abgeleitet, Betroffene durch Sachentscheidung ohne Beweiserhebung freizusprechen. Für seine Entscheidungen hat er das Beschlussverfahren gewählt, das nur für Fälle eines tatsächlich vorliegenden Einstellungsgrunds oder einer Sachentscheidung aufgrund einer ausreichend geklärten Sachlage vorgesehen ist (§ 72 Abs. 1 OWiG). Diese Sachurteilsvoraussetzung durfte er nicht durch Verknüpfung mit einem behaupteten Verfahrensmangel umgehen, der allenfalls eine prozessuale Maßnahme (vgl. § 69 Abs. 3 OWiG) ermöglicht hätte. Die Aufklärungspflicht des Gerichts hat besondere Bedeutung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985 – 2 BvR 1150/80 und 1504/82, BVerfGE 70, 297, 309); das Aufklärungsgebot wird entgegen der – wiederum fern liegenden – Ansicht des Angeklagten nicht durch das Gewaltenteilungsprinzip relativiert oder gar aufgehoben.

bb) Die Kombination verschiedener, jeweils grob fehlerhafter Überlegungen hätte vom Landgericht bei der Beweiswürdigung zur Bedeutungskenntnis des Angeklagten berücksichtigt werden müssen. Das gilt gleichermaßen für Art und Zahl der aufhebenden Rechtsbeschwerdeentscheidungen des Thüringer Oberlandesgerichts sowie für Erklärungen des Angeklagten im Kollegenkreis, die nicht näher mitgeteilt sind.

5. Der neue Tatrichter wird eine genauere Sachdarstellung und erschöpfende Würdigung aller wesentlichen Aspekte vorzunehmen haben. Dabei erscheint es angezeigt, auch das berufliche Vorleben des Angeklagten, einschließlich der gegen ihn geführten Disziplinarverfahren, genauer als bisher darzustellen. Der Gegenstand des durch Urteil des Landgerichts Meiningen vom 28. August 2009 – DG 2/08 – entschiedenen Dienstgerichtsverfahrens ist bisher nicht mitgeteilt worden. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich hieraus weitere ergänzende Hinweise für die Feststellung der inneren Tatseite ergeben.

Fischer                                            Appl                                             Eschelbach
.                                Ott                                               Zeng

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15 Antworten zu Der 2. Strafsenat des BGH entscheidet in einem Rechtsbeugungsverfahren mit Revisionsurteil vom 22.1.2014 – 2 StR 479/13 -.

  1. RA Schwier sagt:

    Kurzum,
    im Kern geht es ja um die Amtsaufklärungspflicht, ob der Richter also Nachforschungen hinsichtlich des Vorhandenseins der Protokolle hätte anstellen müssen. Ganz klar, ja, denn auch ein Richter ist zur Aufklärung des Sachverhaltes verpflichtet. Der Richter hätte demnach eigenständig weitere Unterlagen bei der Polizei etc. anfordern müssen. Aber dies hätte eigentlich auch die Sta. machen müssen. Es geht also um die Frage, wie weit die Amtsaufklärungspflicht geht.
    Aber wer den Alltag am Strafgericht oder aber in der Strafverteidigung kennt, der weiß, dass Theorie und Praxis weit auseinander liegen.
    Praktisch sind diese OWI-Verfahren der Tod für machen Strafrichter, weil diese Sachen einfach zuviel Zeit in Anspruch nehmen. Für einen notorischen Schnellfahrer gelten die gleichen prozessualen Bestimmungen wie für einen Mörder! Aus dem strafrechtlichen Bereich (Organisierte Kriminalität) weiß ich, dass so manches Gericht in ländlichen Gebieten (Ost-Deutschland) schon Probleme hat, überhaupt eine Haftprüfung von Leuten in der U-Haft durchzuführen. Gerichte die keine Pförtner und Sicherheitspersonal haben!
    Praktisch kann ich das Verhlten des Richters daher nachvollziehen, denn es gibt in diesem Bereich eben wichtigere Sachen, als die Arbeit der Polizei oder der Sta. nachzuholen, aber es ist eben nicht korrekt.

    Aus diesem Urteil sehe ich aber keine Möglichkeit „Honig“ für die Schadensregulierung zu saugen, denn Strafrecht ist nunmal eine andere Schiene als das Zivilrecht. Auch hat sich der Richter autonom gegen die Sta. gestellt.
    Man kann jetzt nicht den Schluß daraus ziehen oder aber erwarten, dass nunmehr ein Rechtsanwalt eine Anzeige gegen einen Richter wegen Rechtsbeugung stellt, nur weil letzterer vlt. entgegen dem BGH und pro Versicherung entschieden hat, denn dann geht das Strafverfahren quasi vom Anwalt aus und rührt nicht aus dem autonomen Verhalten des Richters her. Sowas wird ein Rechtsanwalt nur bei schwerlichsten Verstößen und offensichtlichen Fehlentscheidungen eines Richters machen, denn die Gefahren für einen Rechtsanwakt sind enorm, sogar existenzgefährdend!
    Ich spreche aus der Erfahrung einer Kollegin, der nach der Stellung einer Strafanzeige wegen Rechtsbeugung, quasi sämtliche Pflichtbestellungen durch das Gericht – diese Richterin- entzogen wurden bzw. die Kollegin nicht mehr beigeordnet wurde. (Familienrecht)

    Ein Rechtsanwalt wird sich sehr wohl überlegen, ob er Strafanzeige gegen einen Richter stellt. „Schwarze Wolken“ sehe ich nicht!

  2. Babelfisch sagt:

    Hallo Willi,

    ein interessantes Urteil in strafrechtlicher Hinsicht. Ob jedoch Folgen für einschlägige Richter an Zivilgerichten jetzt anzunehmen sind, ist zweifelhaft.
    Man muss sich dabei vor Augen führen, dass im hier entschiedenen Fall durch die Entscheidungen des Amtsrichters der Strafanspruch des Staates vereitelt wurde. Das läßt sich eine Staatsanwaltschaft natürlich nicht bieten und findet Verbündete in den höheren Instanzen.
    Ganz anders in den Zivilverfahren, in denen es „nur“ um die Interessen von Geschädigten geht. Hier wird sich kein staatlicher oder gerichtlicher Vertreter finden, der das gleiche Engagement aufbringen wird, genau diese Interessen nachhaltig zu vertreten und Willkürentscheidungen von einzelnen Richtern vor den Kadi bringen.

  3. virus sagt:

    @ Babelfisch

    So ist es! Und darum ist Deinen Ausführungen nichts hinzuzufügen.

  4. Rüdiger sagt:

    Wenn also Rechtsbeugung im Strafverfahren nicht gleich Rechtsbeugung im Zivilverfahren sein soll, dann leben wir in einem 2-Klassen-Rechtsstaat.
    Die Ausführungen dieses BGH-Urteils kann man auch in das Zivilverfahren portieren. Was dem Staatsanwalt (Bürgervertreter) gegen den Strich geht muss sich der Geschädigte (Bürger) genausowenig gefallen lassen. Recht muss Recht bleiben. Das gilt für Willkür-Strafrichter genauso wie für das Pendant der Zivilrichter. Entweder haben wir ein Recht für alle oder nicht. Wenn nicht, regiert das Chaos. Dieser Eindruck des Systems drängt sich aber inzwischen schon auf, wenn man diverse Urteile liest.

    Dass viele Rechtsanwälte natürlich nicht den Mumm dazu haben, hier einmal richtig auf den Tisch zu hauen, ist vollkommen klar. Die meisten machen sich ja schon in die Hose, wenn sie eine Rechtsbeschwerde oder eine Gehörsrüge gegen ein offensichtlich (vorsätzlich) vergeigtes Amtsgerichtsurteil schreiben müssen. Bei einer Verfassungsbeschwerde gehen die Lampen dann komplett aus.

    Dem Anwalt ist am Ende das (Richter)Hemd natürlich näher als die (Mandanten)Hose. Übliches Zitat: „Ich muss ja weiterhin mit diesem Richter zusammenarbeiten.“

    Weil die Angst vor beruflichen und damit wirtschaftlichen Nachteilen so groß ist, funktioniert auch (fast) jedes (Anwalts)Rädchen im System.

    Das Gute beim Strafverfahren ist aber, dass man sich nicht auf Anwälte verlassen muss. Jeder Bürger, also auch jeder Sachverständige, kann ohne Risiko von Repräsalien selbst Strafanzeige gegen einen rechtsbeugenden Richter stellen. Ob die Staatsanwaltschaft das Interesse weiter verfolgt ist eine andere Sache. Zumindest ist es ein Zeichen des Widerstands und kommt für den Richter sicher nicht gut, wenn wegen notorischer Rechtsbeugung ständig Anzeigen einflattern. Irgendwann kann der Staatsanwalt dann auch nicht mehr anders.

    Vielen Dank für das instruktive Urteil.

  5. Gottlob Häberle sagt:

    @Rüdiger

    „Zumindest ist es ein Zeichen des Widerstands und kommt für den Richter sicher nicht gut, wenn wegen notorischer Rechtsbeugung ständig Anzeigen einflattern. Irgendwann kann der Staatsanwalt dann auch nicht mehr anders“.

    So ist es.
    Getreu dem Motto: „Steter Tropfen höhlt den Stein“ – immer drauf hauen, dann bekommt jede Fasade irgendwann Risse.

  6. Ra Imhof sagt:

    @Babelfisch
    Zivilrichter sind nicht unantastbar.
    Wünschenswert wäre mehr Einsatzbereitschaft bei der Anwaltschaft.
    In Dieburg gibt es Richter, die haben sich dazu verabredet, keine Nebenkosten zuzusprechen.
    Ich teste die gerade auf VI ZR 225/13.
    Wenn die ihre Absprache beibehalten, dann werde ich dem Mandanten zur Anzeige raten.

  7. RA Schwier sagt:

    Zivilrecht und Strafrecht sind zwei verschiedene paar Schuhe!

    Im Strafrecht war ich tätig und habe dort -binnen eines Jahres- zwei Freisprüche vor dem Bundesgerichtshof in Strafsachen in Karlsruhe rausgeholt und erwirkt! Es ging mitunter um die lebenslängliche Sicherungsverwahrung für die Mandanten! Diese Quote sucht seines Gleichens, denn die Vorbereitung einer richtigen Revision -mit Verfahrensrügen- wird in der Tatsacheninstanz gelegt!
    Vorliegend ging es nur um die Sachrüge!

    Man redet also über zwei paar verschiedene paar Schuhe bzw. prozessuale Realitätiten, wenn man Strafrecht und Zivilrecht vergleicht!

    Äpfel und Birnen darf man nicht Gleichsetzten!

    P.s.: Dies wäre so, als wenn ich einen „technischen Prüfbericht“ mit einem Sachverständigengutachten gleichsetzten würde!

  8. RA Schepers sagt:

    @ Ra Schwier

    Zivilrecht und Strafrecht sind zwei verschiedene paar Schuhe!

    Völlig korrekt. Im Zivilrecht ist das Gericht grundsätzlich an das Vorbringen der Parteien (inklusive der Beweisangebote) gebunden. Im Strafrecht nicht.

  9. Rüdiger sagt:

    Strafrecht ist nicht gleich Zivilrecht?

    Ui Toll. Wer hätte das gedacht?

    Hier geht es aber nicht um die Differenzierung von Zivil- und Strafrecht, sondern darum, dass Richter das Recht vorsätzlich beugen. Der Eine sowie der Andere. Insbesondere nach Sachvortrag im Zivilverfahren, der vom Richter bewusst nicht berücksichtigt wird und dann ein Urteil gegen die vorgelegte höchstrichterliche Rechtsprechung ergeht. Gibt es einen Unterschied im Tatbestand der strafbaren Handlung? Nein! Der einzige Unterschied liegt in der Argumentation von Babelfisch. Die Lobby ist eine andere. Doch daran kann man arbeiten, indem der Bürger die eindeutigen Fälle zur Anzeige bringt und die Staatsanwaltschaften entsprechend angeschoben werden. Dazu noch etwas gezielte Verbreitung in den öffentlichen Medien und die Lawine ist nicht mehr aufzuhalten. Auch nicht durch Anwälte, die sich dagegen sträuben.

    Die größten Bremsen im Schadensgeschäft sind nämlich viele (nicht alle) Anwälte, die immer herumunken und am Ende berechtigte Forderungen nicht realisiert werden. Angefangen bei der fiktiven Abrechnung (BGH Stufe 3 vor Stufe 1), über die Inanspruchnahme des VN (huch, der könnte ja wg. 100 Euro zahlungsunfähig sein – da hatte ich mal einen Fall und deshalb mache ich das nie mehr wieder) oder bei der Rechtsbeschwerde/Gehörsrüge/Verfassungsbeschwerde (s.o.) bis zur Argumentation gegen eine Strafanzeige bei eindeutiger Rechtsbeugung.
    Aufgrund meiner Erfahrungen der letzten Jahrzehnte kann ich einfach keinen regionalen Anwalt mehr empfehlen. Und ich habe fast alle in meinem Einzugsgebiet kennengelernt. Es braucht mir auch keiner damit zu kommen, dass dies nur in meinem Umfeld so ist oder dass ich die Richtigen nie gefunden habe. Alle überregionalen Sachverständigen, die ich kenne, berichten von dem gleichen Dilemma. Es gibt zwar einige spezialisierte Juristen, die es drauf haben und auch der nötige Biss vorhanden ist. Die muss man aber suchen wie die Nadel im Heuhaufen.

  10. DerHukflüsterer sagt:

    @ Rüdiger
    „Aufgrund meiner Erfahrungen der letzten Jahrzehnte kann ich einfach keinen regionalen Anwalt mehr empfehlen. Und ich habe fast alle in meinem Einzugsgebiet kennengelernt. Es braucht mir auch keiner damit zu kommen, dass dies nur in meinem Umfeld so ist oder dass ich die Richtigen nie gefunden habe. Alle überregionalen Sachverständigen, die ich kenne, berichten von dem gleichen Dilemma. Es gibt zwar einige spezialisierte Juristen, die es drauf haben und auch der nötige Biss vorhanden ist. Die muss man aber suchen wie die Nadel im Heuhaufen.“

    Hi Rüdiger,
    Volle Zustimmung!!
    Warum kann die Versicherungswirtschaft nebst der Richterschaft sich alles erlauben?
    Weil die Anwaltschaft im überwiegenden Maße eben keine Organe der Rechtspflege sind, sondern Duckmäuser ohne Rückgrat.
    Gepaart mit unseren „SV-Kollegen“, die zu 88% der Versicherungswirtschaft und den Gerichten Puderzucker rektal verabreichen anstatt ordentlich zu arbeiten, ist es doch noch verwunderlich, dass sich manche SV u. RA nicht verbiegen lassen. Respekt vor diesen wenigen Verbraucherschützern, die es wirklich nicht leicht haben ,sich gegen eine Übermacht aus Profitgeiern und Schleimern zu behaupten! Leute aus der C-H Crew sind selbstverständlich ausgeschlossen!

  11. RA Schwier sagt:

    @ DerHukflüsterer
    und
    @ Rüdiger

    „Strafrecht ist nicht gleich Zivilrecht?

    Ui Toll. Wer hätte das gedacht?

    Hier geht es aber nicht um die Differenzierung von Zivil- und Strafrecht, sondern darum, dass Richter das Recht vorsätzlich beugen.“

    Vlt. redet man derzeit aneinander vorbei oder es liegt daran, dass ich hier vor Ort mit den Kollegen im Zivilrecht noch keinen Fall einer Rechtsbeugung bzw. ein negatives Urteil mit offensichtlichen Tendenzen der Rechtsbeugung auf den Tisch bekommen habe! Wenn ich allerdings ein Urteil oder ein Kollege ein Urteil bekommen sollte, das der höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprechen sollte, dann wird da natürlich gegen angegangen!

    Mit der LVM läuft auch so ein 100,00 € Ding und natürlich wurde das Urteil des BGH sofort zu den Akten gereicht!
    Das Feld der Mietwagenkosten wird auch beackert.

    Die älteren Kollegen waren erstmal, ob der „umfangreichen“ Erwiderungen „verblüfft“, aber steter Tropfen höhlt den Stein! Auch wenn der Tropfen von jungen Kollegen ausgeht und darauf aufmerksam gemacht wird, dass das Replizieren auf diese „umfangreichen“ Schriftsätze nur aus dem Ausbau von eigenen Bausteinen besteht!

    …… es sind noch keine Meister vom Himmel gefallen….

  12. staatsraison sagt:

    Hätte der Richter die 6 Verurteilt ,ohne die fehlenden Unterlagen anzufordern usw.,kein Staatsanwalt hätte ihn jemals wegen Rechtsbeugung angeklagt, obwohl exakt derselbe Rechtsmangel vorläge-ungenügende Aufklärung. Also ist dieses Urteil doch reine Staatsraison, mehr nicht. Oder glaubt hier jemand ernsthaft das in den Akten seiner Kollegen von den selben Behörden immer alles drin war bei denen „OWI-Gerecht“ immer einer nach dem anderen von diesen Richtern dennoch Verurteilt wurde ?

  13. Werner Garbers sagt:

    Der Amtsermittlungsgrundsatz gilt im Strafverfahren
    und in den Verwaltungegrichtsverfahren, also auch im Sozialgerichtsverfahren.
    Der §28h SGB IV ist auf dem Blatt 2333 im Bundesgesetzblatt Jahrgang 1988 Teil I
    nachlesbar und seit dem 01.01.1989 formal in kraft.
    ABER
    Es ist bis heute nicht beim Vorstand der „Bundesagentur für Arbeit“
    und der Gerichtsbarkeit „Sozialgerichtsbarkeit“
    vom Eigentümer BUNDESMINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALES angekommen.
    Dieses BMAS hat die Aufsicht über das BSG in Kassel
    und ist zeitgleich für das Arbeitsamt verantwortlich.
    Als Clements ein solches Superministerium Innenministerium + Justizministerium
    schaffen wollte, das wurde ihm das vom Staatsgerichtshof untersagt.
    Als Boss vom BMAS aber durfte er sowas machen.
    War das „Im Lichte des Gemeinwohls“ verständlich
    oder war das organisierte Rechtsbeugung im Lichte vom Urteil
    des zweiten Strafsenats des BGH aus dem Januar 2014?
    Werner Garbers, Darmstadt

  14. Prüfer sagt:

    Grundsätzlich ist ein Richter dem Gesetz und den Tatsachen verpflichtet, ansonsten befördert er Lügen und Rechtsbeugung ,§ 339 StGB! Richter sind also nicht dem blauen Himmel verpflichtet, sondern Gesetz und Wahrheit, egal, welcher Rechtszug! ansonsten haben wir Lügenstaatsanwälte und -richter! Eine Ermessensfunktion gegen das Gesetz darf es nicht geben!

  15. Traumtänzer sagt:

    @Prüfer

    Zur Heilung der Illusion sollten Sie mal eingehend BGH VI ZR 50/15, VI ZR 67/06 und das zugrundeliegende LG Frankfurt/Oder 15 S 179/05 im Zusammenhang studieren.

    VI ZR 50/15 = Rechtsbeugung vom Feinsten auf Grundlage eines nachgewiesenen Lügengebildes durch den BGH sowie Missachtung des Gesetzes. Und Keinen interessierts !!!

    Zum Thema Ermessensfunktion gegen das Gesetz. Dazu hat der VI. Zivilsenat des BGH den Instanzen inzwischen einen weiten Ermessensspielraum eingeräumt. Richter sollen auf Grundlage des § 287 ZPO Schadensersatz freihändig (willkürlich) kürzen, obwohl dieser Paragraph zur Beweiserleichterung für den Kläger auszulegen ist (siehe hierzu auch VI ZR 357/13 u. die gesamte Mietwagenrechtsprechung zu Fraunhofer (+F/-S) oder Fracke (+F/+S)).

    Vollständiger Schadensausgleich gem. § 249 BGB war gestern. Es lebe die richterliche Anarchie.

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