Mit Urteil vom 15.05.2014 (63C 156/13) hat das AG Pinneberg den Halter des bei der VHV versicherten Fahrzeuges zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 289,04 € zzgl. Zinsen verurteilt. Die Schätzung des Normaltarifs erfolgte auf der Basis des arithmetischen Mittels zwischen der Schwacke-Liste und der Fraunhofer Tabelle. Eingesandt wurde das Urteil von der Kanzlei Hamburger Meile.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist zum überwiegenden Teil begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Schadenersatz nach § 7 Abs. 1 StVG, § 398 BGB aus einem Verkehrsunfall am 13.04.2012 in Hamburg. Unstreitig wurde das Fahrzeug der Geschädigten X ein Pkw Marke Mazda, Typ Demio, mit dem amtlichen Kennzeichen xx.xx.xxx durch das auf den Beklagten zugelassene Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen yy.yy.yyyy beschädigt. Die Geschädigte mietete dann für die Dauer von insgesamt 11 Tagen ein Fahrzeug bei der Klägerin und trat der Klägerin ihre Ansprüche gegen den Beklagten ab.
Als erforderlichen Herstellungsaufwand nach § 249 BGB setzt das Gericht hier einen Betrag in Höhe von insgesamt 898,32 EUR an. Abzüglich der bereits geleisteten Zahlungen in Höhe von 609,28 EUR ergibt sich der zugesprochene Betrag von 289,04 EUR.
Das Gericht folgt dabei im Wesentlichen der von der Klägerin vorgenommenen Berechnung. Hierbei bezieht sich das Gericht nicht auf die als Anlage K 2 vorgelegte Rechnung vom 25.04.2012 (Blatt 6 der Akte) sondern auf die mit der Klageschrift vorgenommene Berechnung, welche auf dem arithmetischen Mittel aus der Schwacke-Liste und der Frauenhofer Tabelle beruht. Das erkennende Gericht folgt der Rechtsprechung, welche die Bildung dieses arithmetischen Mittels für die Schadensberechnung nach § 249 BGB heranzieht. Hierbei wird berücksichtigt, dass sowohl gegen die Schwacke-Liste als auch gegen die Frauenhofer Tabelle teilweise Bedenken bestehen, wobei aber auch der Bundesgerichtshof grundsätzlich die Heranziehung dieser Hilfsmittel zur Schadensberechnung für zulässig erachtet. Danach erscheint die Vornahme einer Mittelung dieser Beträge als sachgerecht.
Keine Bedenken bestehen hinsichtlich der Erforderlichkeit von Mietwagenkosten im hier vorliegenden Fall. Die Klägerin hat weiter vorgetragen, dass die geschädigte Frau X dringend aus privaten und beruflichen Gründen, so z. B. zur täglichen Fahrt zur Arbeitsstätte und zurück, auf die Nutzung eines PKW angewiesen war. Dem ist die Beklagtenseite im Rahmen des weiter gewährten Schriftsatznachlasses nicht weiter entgegengetreten. Die Klägerin hat auch den zunächst nicht vorgelegten Mietvertrag mit der Geschädigten als Anlage K 4 (Blatt 60 der Akte) vorgelegt.
Zutreffend hat die Klägerin das Fahrzeug der Geschädigten der Marke Mazda, Typ Demio, in die Klasse 4 eingeordnet und dann im Rahmen der Abrechnung ein Fahrzeug der Klasse 3 zugrundegelegt. Hierbei ist darauf zu verweisen, dass das Alter des Fahrzeugs in der als Anlage K 6 vorgelegten Schwacke-Liste (Blatt 62 der Akte) bereits Berücksichtigung findet, da die Produktionszeit ausdrücklich ausgewiesen ist. Eine über die Klasse 3 hinausgehende Herabstufung war danach im Rahmen der Berechnung nicht vorzunehmen.
Weiter waren durch die Klägerin auch die Kosten für Zustellung und Abholung und eine Notdienstgebühr in Ansatz zu bringen. Die Klägerin hat weiter vorgetragen, dass das Fahrzeug der Geschädigten nicht mehr fahrfähig war und vom Unfallort zur Firma Z. abgeschleppt wurde. Das Ersatzfahrzeug wurde der Geschädigten danach zu dieser Firma gebracht und nach Mietende auch dort wieder abgeholt. Diesem Vortrag ist der Beklagte nicht weiter entgegengetreten, so dass Zustellungs- und Abholungskosten in Höhe von insgesamt 46,00 EUR in Ansatz zu bringen sind.
Weiter hat die Klägerin vorgetragen, dass das Ersatzfahrzeug am xx.xx.2012 um 19:30 Uhr zugestellt wurde. Dies ist außerhalb der normalen Geschäftszeiten der Klägerin, so dass die Berechnung eines Notdiensttarifes von zusätzlichen 58,00 EUR als angemessen erscheint. Nach alledem ergibt sich aus der zutreffenden Berechnung der Klägerin als arithmetisches Mittel von Schwacke-Liste und Frauenhofer Tabelle der Betrag von 816,65 EUR.
Hierbei ist auch nicht nach der günstigen Wochenpauschale der Preis für einen Tag zu ermitteln und dann x 11 zu nehmen, sondern entsprechend der Berechnung der Klägerin die Kombination von einer Wochenpauschale, einer Drei-Tages-Pauschale und einer Tagespauschale zu bilden. Diese Berechnung entspricht der tatsächlichen Berechnung der Mietwagenpreise nach den beiden Tabellen.
Nach der Rechtsprechung ist grundsätzlich auch ein Aufschlag aufgrund der unfallbedingten Notsituation vorzunehmen. Diesen hält das Gericht aber im vorliegenden Fall nur in Höhe von 10% für berechtigt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Notdienstsituation schon mit dem in Ansatz gebrachten Betrag von 58,00 EUR zu Buche schlägt, wobei die Anmietung außerhalb der üblichen Geschäftszeiten gerade zu den typischen kostensteigernden Faktoren bei der Anmietung nach einem Unfall gehört. Da dieser Umstand teilweise schon abgegolten ist, hält das Gericht dann nur einen Aufschlag von 10% für angemessen. Hieraus ergibt sich ein Betrag in Höhe von 898,32 EUR, welcher wiederum nach Abzug der bereits gezahlten 609,28 EUR den zugesprochenen Betrag in Höhe von 289,04 EUR ergibt.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 11,713 ZPO.
Soweit das AG Pinneberg.
Schon wieder ein Fehlurteil, dessen Fehlerhaftigkeit man mit wenigen Worten begründen kann.
– Wenn der BGH die im Schadensersatzprozess die Schwackeliste als Schätzgrundlage zulässt, und genau das trifft ja zu, dann kann der Geschädigte ex-ante keinen Fehler gemacht haben, sofern er einen Mietwagen zum Schwacke Traif angemietet hat. –
Das wars schon.
Ansonsten müsste der Geschädigte bei der Anmietung wissen, dass das eine Gericht Schwacke akzeptiert, das andere nur Fracke und der juristische Obervollpfosten irgendwo meint, man könne zu jeder Zeit ein Fahrzeug zum Fraunhofertarif anmieten?
Deshalb ist die Diskussion über die unterschiedlichen Listen lediglich juristischer Budenzauber zu Lasten des Geschädigten und zu Gunsten der Versicherer. Richter über alle Instanzen hinweg haben sich in den letzten Jahren von den Versicherern – mit Hilfe der gekauften Fraunhofer-Auftragsliste – so richtig verpacken lassen, dass man über so viel Dummheit an deutschen Gerichten nur staunen kann? Diverse Instanzrichter zitieren zwar die BGH-Rechtsprechung, ignorieren im nächsten Atemzug dann aber wesentliche Aussagen oder auch Grundlagen des Schadensersatzrechtes, so als ob sie überhaupt nicht existent wären. Das nicht nur bei den Mietwagen, sondern bei allen anderen Themen des Schadensersatzrechtes auch.
Dazu fällt mir nur der Begriff „Fremdschämen“ ein.
„….dann kann der Geschädigte ex-ante keinen Fehler gemacht haben, sofern er einen Mietwagen zum Schwacke Traif angemietet hat.“
Sehe ich auch so, darüber hinaus liegen die Preise nach Fraunhofer mitunter der Nutzungsausfallentschädigungstabelle.
Einen interessanten und guten Gedankengang, warum große Autovermietungen so ein Dumping betreiben können, habe ich bei dem mir befreundeten Kollegen Roland Richter gefunden. BTW, unsere Ansichten in der Schadensregulierung sind konträr, aber der Gedankengang ist dennoch gut!
http://rrichterblog.blogspot.de/2014/05/alte-neuwagen-neue-mietwagen-und-auf.html?spref=tw
Die großen Autovermieter generieren gerade einmal 3% des Umsatzes aus der Vermietung von Fahrzeugen nach einem Unfall. Den Vermietern wäre es somit sogar fast egal, ob sie überhaupt einen Mietpreis erhalten…
Viel lukrativer sind die Flottenvermietungen, geschäftliches Mieten sowie die massiven Einkaufsrabatte. Damit wird Geld verdient.
Alles andere sind Beiträge zur Deckung der Kosten, mehr nicht…
Viele Grüße
Andreas