Wie sich inzwischen sicher herumgesprochen hat, kürzt auch die LVM Versicherung rechtswidrig die Schadensersatzposition „Sachverständigenhonorar“ à la HUK Coburg. Genauso hat sich aber auch herumgesprochen, dass man dann den Versicherungsnehmer der jeweiligen Versicherung direkt in Anspruch nimmt. Wie z.B. bei einem aktuellen Fall. Der Sachverständige hatte nach der Kürzung den VN der LVM angeschrieben und um Erstattung des gekürzten Betrages gebeten. Daraufhin erhielt er am 13.05.2014 folgendes Schreiben der LVM Versicherung:
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie ihnen bekannt ist sind wir der zuständige Versicherer. Ihren Anspruch haben wir unter Beachtung der gängigen Rechtsprechung abgerechnet. Der rechtlich unbegründete Teil wurde in Abzug gebracht. Zum Ausgleich der Differenz ist auch unsere Versicherter nicht verpflichtet.
Wir gewähren unserem Kunden passiven Rechtsschutz und fordern Sie auf sämtlichen Schriftwechsel ausschließlich mit uns zuführen.Mit freundlichen Grüßen
i.A. …
So, so. Die LVM gewährt dem Kunden „passiven Rechsschutz“. Wie schön für deren VN. Der wird sich sicher unbändig freuen, wenn am Ende sämtliche Kosten des Klageverfahrens gegen ihn von der LVM übernommen werden?
In Sachen „Kommunikation“ wird der LVM wohl zur Kenntnis nehmen müssen, dass der Schriftwechsel seit der rechtswidrigen Kürzung als beendet gilt. Als Ansprechpartner, Mahnbescheidsgegner und auch Beklagter wird fortan wohl nur noch deren VN „herhalten“ müssen? So ein Pech aber auch, dass dem LVM dem Sachverständigen gegenüber die Hände gebunden sind?
Wie sich der Kunde des LVM wohl am Ende verhalten wird, wenn er per Urteil erfährt, dass ihn sein Versicherer – für ein paar lächerliche Euros – so richtig „verheizt“ bzw.“verarscht“ hat?
Auch dieses „gereizte“ Schreiben zeigt wieder sehr deutlich, wie scharf das Schwert zugeschlagen hat, indem der Unfallgegner (VN der LVM) direkt durch den Sachverständigen in Anspruch genommen wurde.
Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>
Siehe auch:
Captain-HUK-Beitrag vom 15.06.2014
Captain-HUK-Beitrag vom 24.06.2014
Captain-HUK-Beitrag vom 30.06.2014
Die Regulierungsverkürzung verursacht den Verzug des VN mit allen Folgen der 286,288 BGB, vgl. nur Palandt Par.425 BGB Rz.3 m.w Nachweisen.
Die Direktklage gegen den Unfallverursacher ist der Schlüssel zu einer rechtskonformen Schadensregulierung.
Auch HUK-Coburg Versicherung verliert die Contenance und schreibt u.a. ihrem von dem Sachverständigen kontaktierten VN:
Sehr geehrter Herr….
Wir bitten hier ausdrücklich der Zahlungsaufforderung keine Folge zu leisten und uns unverzüglich zu informieren, sobald Ihnen ein Mahnbescheid/Klage …zugeht, damit dann von hier aus die nötigen Schritte in die Wege geleitet werden können.
Bei dem Ihnen übermittelten Schreiben handelt es sich um die übliche Vorgehensweise des Sachverständigen, um zum einen den Versicherungsnehmer zu verunsichern und zum anderen den Versicherer in Misskredit zu bringen, um die aus unserer Sicht überhöhte Forderungen gegenüber dem Versicherungsnehmer durchzusetzen.
Wir verweisen hier nochmals ausdsrücklich darauf, dass die Kosten eines möglichen gerichtlichen Verfahrens von hieraus übernommen werden.
Mit freundlichen Grüßen
HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG
xxx (Sachbearbeiterin)
@G.S.
Dieses Schreiben hätte ich gerne im Original zur rechtlichen Prüfung.
Sehr geehrter Herr RA Imhof,
diesem Ihrem Wunsch kann abgeholfen werden.
Sie hören Anfang der Woche von uns.
Mit freundlichen Grüßen
G.S.
Das schreit doch nach einer Unterlassungsverfügung!!!
@Babelfisch
na, nicht aufstacheln, damit sich Andere ne blutige Nase holen.
Das muss genau geprüft werden.
Die HUK kennt Ihre Grenzen ziemlich gut.
So formuliert ist das eine Tatsachenbehauptung. Und wenn die nicht wahr ist, dürften die §§ 8,9 UWG greifen…
Wer hier wohl wen in Misskredit bringt? Geklärt wurde diese Problematik doch auch bereits am OLG Naumburg siehe CH:
http://www.captain-huk.de/urteile/olg-naumburg-4-u-4905-olg-naumburg-unterlassungsanspruch-aus-wettbewerbsschaedlichen-aeuperungen/
Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, im Zusammenhang mit der Beauftragung und Abwicklung von Unfallschadengutachten gegenüber Unfallgeschädigten und potentiellen Kunden des Klägers zu behaupten, beim Kläger gebe es Probleme mit der Abrechnung seiner Sachverständigenhonorare, weil diese überhöht seien.
Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorgenannte Verpflichtung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 EUR. Ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, zu vollziehen am Vorstand der Beklagten, bestehend aus Herrn Rolf Peter Hoenen, Herrn Dieter Beck, Herrn Wolfgang Flarhoff, Herrn Jürgen Heitmann, Herrn Christian Hofer, Herrn Stefan Alfred Krumbach, Herrn Dr. Wolfgang Weiler.
@sv
hat der BGH nachträglich aber anders entschieden.
Es ist daher höchst gefährlich Heute noch mit diesem OLG Urteil zu argumentieren.
@Insider
„hat der BGH nachträglich aber anders entschieden.“
Mit welchem Urteil hat der BGH gegen OLG Naumburg entschieden? Insbesondere zur Frage der Unterlassung bzgl. Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Geschäftsbetrieb?
@ Insider
Das von dir angesprochene Urteil ist m. E. nicht relevant, da es hierbei nur um die Rechtsberatung ging. Eingriff in den ausgeübten Geschäftsbetrieb des Sachverständigern war mangels Aktivlegitimation des Klägers nicht das Thema. Dafür steht nach wie vor OLG Naumburg.
Bei der Aussage
„Bei dem Ihnen übermittelten Schreiben handelt es sich um die übliche Vorgehensweise des Sachverständigen, um zum einen den Versicherungsnehmer zu verunsichern und zum anderen den Versicherer in Misskredit zu bringen, um die aus unserer Sicht überhöhte Forderungen gegenüber dem Versicherungsnehmer durchzusetzen.“
handelt es sich nicht um „Meinungsäußerungen“ des Versicherers, sondern um Tatsachenbehauptungen, die weder zutreffend sein dürften noch unter Beweis gestellt wurden. Identisch dem Vorgehen der HUK gegenüber dem Sachverständigen, wie im OLG Naumburg ausgeruteilt.
Schon allein der Wortlaut des Schreibens der LVM ist unserer deutschen Gepflogenheit fremd. Offenbar versuchen die LVMler aus Münster in Westfalen aber westfälisches Landrecht, das irgendwann einmal unter den westfälischen Bauern galt, hier einzubringen. Die Aufforderung:“… und fordern Sie auf sämtlichen Schriftwechsel ausschließlich mit uns zuführen.“ ist schlichtweg unangemessen und einer Versicherung nicht würdig. Die Haftpflichtversicherung, die neben Fahrer und Halter als Gesamtschuldner haftet, hat von dem Gläubiger gar nichts zu forden. Der Gesamtschuldner hat seine Schuld, sprich: seine Leistung, zu erbringen. Die Leistung, die er zu erbringen hat, ist die Schadensersatzleistung. Fordern kann der Schuldner gar nichts.
Offenbar verwechselt die LVM das gesetzliche Schuldverhältnis nach einer unerlaubten Handlung. Danach hat der Schädiger als Schuldner Schadensersatz in Höhe des erforderlichen Geldbetrages im Sinne des § 249 II 1 BGB zu erbringen. Fordern kann nur der Geschädigte. Der kann den zur Wiederherstellung des ursprünglichen, vor dem Schadensereignis bestehenden Zustands erforderlichen Gedbetrags verlangen und fordern. Das Forderungsrecht steht daher nur dem Gläubiger zu.
Wen der Gläubiger bei den Gesamtschuldnern in Anspruch nimmt, das ist einzig und allein Sache des Gläubigers. Der Gläubiger ist durchaus berechtigt, den Unfallverursacher persönlich in Anspruch zu nehmen. Die Aufforderung, nur mit der Versicherung zu korrespondieren, geht daher fehl. Denn neben der Versicherung haftet auch der Fahrer als Unfallverursacher.
Es stünde der LVM gut zu Gesicht, wenn sie die deutschen Gesetze, die bekanntlich auch im Münsterland gelten, beachten würde. Es gibt auch in Münster eine Westfälische Wilhelms-Universität und dort eine juristische Fakultät. Notfalls kann man sich dort erkundigen. ist alles am Ort und gar nicht so weit von der LVM entfernt.
Grüße aus dem Münsterland
Wolfhelm
Für die Aufforderung der LVM, die Korrespondenz ausschließlich über sie zu führen, gibt es keine Anspruchsgrundlage.
Richtig war vielmehr das Verhalten des Geschädigten, den Schädiger direkt (wegen des Restbetrages) in Anspruch zu nehmen. Der Schädiger haftet aus §§ 823 ff. BGB, 7, 17 StVG dem Gechädigten gegenüber direkt.
Wenn bei 100-prozentiger Haftung der Versicherer des Schädigers nicht zu 100 Prozent reguliert, dann haftet für den Rest der Schädiger. Denn Fahrer, Halter und Versicherer haften als Gesamtschuldner. Der Gläubiger kann bei gesamtschuldnerischer Haftung sich wegen des Restes einen der Gesamtschuldner heraussuchen und den auf den gesamten Rest in Anspruch nehmen.
Das Schreiben der LVM ist daher ohne Substanz.
@SV
leider völlg falsch!
Der BGH lässt den Unterlassungsanspruch -egal aus welcher Anspruchsgrundlage- bereits am Rechtsschutzbedürfnis scheitern.
Also bitte hier nicht weiter Falschmeldungen verbreiten!
OLG Naumburg ist daher -jedenfalls nach BGH-Meinung- nicht richtig.