Mit Datum vom 27.05.2014 (11.05.2014) hat das LG Köln die Berufung der AXA Versicherung gegen das Urteil des AG Köln vom 14.05.2013 (267 C 121/12) vollständig zurück gewiesen. Das LG Köln hat die Rechtsprechung des AG Köln, nach der die Mietwagenkosten nach der Schwacke Liste zu schätzen sind, ausdrücklich bestätigt, dies in Kenntnis der gegenläufigen Rechtsprechung des OLG Köln. Erstritten wurde diese Urteil von der Kanzlei Hamburger Meile.
Aus den Entscheidungsgründen:
Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat der Klage der Klägerin als Autovermietungsunternehmen auf Schadensersatz gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Mietzinsansprüche aus fünf Fahrzeugmietverträgen in Höhe von 3.278,17 € nebst jeweiliger Zinsen in Höhe von 2.488,61 € stattgegeben und im Übrigen die Klage abgewiesen. Es hat den Nomaltarif nach der Schwackeliste 2010 im Fall 1. und in den übrigen vier Fällen nach der Schwacke-Liste 2011 bestimmt.
Es hat ausführlich die Tauglichkeit der Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage dargelegt, die auch nicht durch die von der Beklagten vorgelegten Preisabfragen von Internetangeboten in Frage gestellt worden sei. Es hat unter anderem ausgeführt, dass die Frauenhofer-Tabelle nicht vorzugswürdig sei, sodass auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH das Amtsgericht die Schwacke-Liste 2010 bzw. 2011 zur Ermittlung des Normaltarifs in den einzelnen Fällen zugrunde gelegt hat. Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen wird auf die Gründe in der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten soweit sie zur Zahlung von mehr als 463,16 € verurteilt worden ist, hilfsweise beantragt sie Zurückverweisung an das Amtsgericht. Sie rügt die Verletzung des materiellen Rechts und die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie ist der Auffassung, die Schwacke-Liste sei als Schätzungsgrundlage durch die Frauenhofer-Erhebungen und die vorgelegten örtlichen Angebote von Sixt, Eurocar und Avis erschüttert. Im Übrigen beruft sich die Beklagte auf BGH- Entscheidungen, wonach diese Angebote zu berücksichtigen seien. Letztlich beschränkt die Beklagte ihre Berufung jedoch darauf, dass sie die angefochtene Entscheidung nur insoweit angreift, wie sie von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 0.08.2013 – 15 U 9/12 -, die den Normaltarif nach einer Kombination von der Schwacke-Liste und der Frauenhofer-Liste nach der sog. Schwackhofer-Liste berechnet hat, abweicht. Dabei hat die Beklagte den Tagespreis nach der Schwacke-Liste und nach der Frauenhofer-Tabelle ermittelt und addiert und das arithmetische Mittel gebildet und im Übrigen die Nebenkosten, die die Klägerin geltend gemacht hat, nach der Schwacke-Liste dazu berechnet.
Insoweit hat die Beklagte die fünf Schadensfälle neu abgerechnet und greift die Entscheidung des Amtsgerichts nur insoweit an, als sie zur Zahlung von mehr als 463,16 € verurteilt worden ist. Es wird im Übrigen auf die Berufungsbegründung der Beklagten Bezug genommen.
Die Klägerin ist der Berufung entgegen getreten und hat sich auf die Schwacke-Liste berufen, die nicht erschüttert sei. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf den Akteninhalt sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Die verfahrensrechtlich bedenkenfreie Berufung der Beklagten ist in der Sache unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholung vollinhaltlich Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die Beklagte verurteilt an die Klägerin 2.488,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz jeweils aus 340,00 € seit dem 12. November 2010, aus 830,41 € seit dem 17. Juli 2011, aus 564,30 € seit dem 23. Dezember 2011, aus 282,55 € seit dem 19. Januar 2012 und aus 470,45 € seit dem 27. Januar 2012 zu zahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen.
Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu liegende Tatsachen eine andere Entscheidung. Es wird auf die eingehende Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Ergänzend weist die Kammer daraufhin, dass das Amtsgericht zutreffend im Fall 1, Geschädigte X, die Schwacke-Liste 2010 zur Ermittlung des Normaltarifs angewandt hat und dass der Einwand der Beklagten in der Berufung, die Vollkaskoversicherung sei nicht zusätzlich abzurechnen, nicht durchgreift, weil in der Schwacke-Liste 2010 die Vollkaskoversicherung noch nicht im Normaltarif mit berücksichtigt war, anders als in den Schadensfällen 2, 3, 4 und 5, in der das Amtsgericht nach der Schwacke-Liste 2011 abgerechnet hat. Da im Fall der Geschädigten X der Verkehrsunfall am xx.xx.2010 sich ereignete, war auch nach der Schwacke-Liste 2010 abzurechnen.
Soweit die Beklagte sich dagegen wendet, dass das Amtsgericht die Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage angewandt hat, ist dies aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht zu beanstanden. Die Kammer verweist im Übrigen auf die Gründe in den Urteilen der Kammer in den Verfahren 11 S 525/12, 11 S 542/12 und 11 S 145/12 und 11 S 18/13, in denen gleichfalls die beklagte Partei war. Ihr sind insoweit die Gründe der Kammer, weshalb sie der Schwacke-Liste den Vorrang vor den anderen Listen unter anderem der Frauenhofer-Tabelle einräumt, bekannt, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf Bezug genommen wird. Auch das weitere Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz rechtfertigtt keine andere Beurteilung.
Wie das Amtsgericht schätzt die Kammer in ständiger Rechtsprechung die nach § 249 Abs. 2 BGB ersatzfähigen Mietwagenkosten nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel und sieht vorliegend keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
Die Kammer hält auch angesichts der Entscheidung des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30.07.2013 – 15 U 212/12 – zitiert nach juris, in der dieser nunmehr seine bisherige Rechtsprechung, nach der der Normaltarif gleichfalls anhand der gewichteten Mittels der Schwacke-Liste bemessen wurde, ausdrücklich aufgegeben hat, und den Normaltarif nach dem arithmetischen Mittel der Schwacke-Liste und des Frauenhofer-Mietpreisspiegels bestimmt, weil sich nach Ansicht des Senats die Anzeichen mehren, dass die Autovermieter bei ihren Preisangaben in den Fragebögen zur Erstellung der Schwacke-Liste von der Möglichkeit der Angabe überhöhter Normaltarife für Selbstzahler tatsächlich Gebrauch gemacht haben, an ihrer Rechtsprechung fest.
Bei dem Kernpunkt der Kritik am Schwacke-Mietpreisspiegel, dass die Datenerhebung nicht anonym erfolgte, vielmehr der Erhebungszweck den Befragten bei der Übermittlung der von ihnen auszufüllenden Fragebogen mitgeteilt wurde, handelt es sich um einen allgemeinen Einwand, der nach der Rechtsprechung des BGH im Rahmen der Schadenschätzung als unerheblich angesehen werden kann und die Gerichte grundsätzlich nicht hindert bei der Abwägung der Vor- und Nachteile der Liste den erforderlichen Mietpreis anhand des Schwacke-Mietpreisspiegels zu bestimmen, solange nicht mit konkreten Tatsachen -insbesondere mit günstigeren Angeboten – aufgezeigt wird, dass der geltend gemachte Mangel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirkt (zuletzt BGH Urteil vom 18.12.2012 – VI ZR 316/11 – zit. nach juris).
Nach Abwägung des Umstandes der offenen Befragung der Autovermieter unter Angabe des Verwendungszweckes der erhobenen Preisdaten unter Berücksichtigung der Umstände bzw. Vorgehensweise von Eurotax-Schwacke bei der Preisermittlung im Übrigen und der Auswertung der Erhebungen geht die Kammer davon aus, dass es grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, im Rahmen tatrichterlichen Ermessens den ortsüblichen Normaltarif nach dem in der Schwacke-Liste ausgewiesenen Modus-Wert bzw. dem arithmetischen Mittel zu bestimmen und im übrigen bei der Schadenschätzung auch die Nebenkostentabelle der Schwacke-Liste zugrunde zu legen. Eurotax-Schwacke ist ein erfahrenes neutrales Unternehmen im Regelkreis der KfZ-Unfallschadenregulierung, das nach den Angaben im Editorial (auch ) des Mietpreisspiegels 2010 im Jahre 1995 den ersten Mietpreisspiegel herausgegeben hat, die Daten ohne Beauftragung oder Zusammenarbeit mit einem der beteiligten Verkehrskreise zur Verfügung stellt und jährlich bei gleich bleibendem Erhebungsmodell überprüft. Dabei werden Internettarife, die nicht sicher reproduzierbar und nicht allen Personen zugänglich sind, da nicht jeder über einen Internetzugang verfügt oder über Dritte auf einen solchen zugreifen kann, unbeachtet gelassen. Grundlage für die Datenerfassung bilden die beständigen abgedruckten bzw. auch auf Datenträgern vorhandenen hauseigenen Produkte und Darstellungen, die einem Kunden offeriert werden, womit Manipulationsmöglichkeiten durch Angabe überhöhter Preise durch das Mietwagenunternehmen nur sehr eingeschränkt gegeben sein dürften; berücksichtigt werden nur physisch vorhandene Stationen mit Namen, Anschrift und Telefonnummer. Bei der Erstellung des Mietpreisspiegels 2010 wurden Informationen von knapp 7.700 Vermietstationen ausgewertet, im Jahre 2011 ca. 7210, wobei eine Überprüfung der zugesagten Preisinformationen mittels Plausibilitätskontrollen und durch anonyme Stichproben erfolgte. Die Auswertung nach den Postleitzahlengebieten erfolgt dreistellig und erscheint somit auch aufgrund der engmaschigen Einteilung und der damit einhergehenden Differenzierung zwischen großstädtischen und ländlicheren Gebieten gut geeignet, den Normaltarif für den örtlich relevanten Markt abzubilden, wobei in der Liste auch minimale und maximale Preise genannt werden. Dagegen beruht die Erhebung des Fraunhofer-Instituts überwiegend auf der Abfrage von Internettarifen der sechs großen Autovermieter, womit zum einen der Vorwurf verbunden äst, dass diese Angebotsinformationen nicht jedermann zugänglich und nicht sicher reproduzierbar sind, und weiter der Vorwurf der Abfrage eines zu kleinen Marktsegments und der fehlenden Repräsentativität, da die mittelständischen Autovermieter nur unzureichend berücksichtigt werden, was in der Unfallsituation besonders schwer wiegt, weil die Geschädigten dann meistens die Werkstätten ihres Vertrauen aufsuchen und dort nach der Möglichkeit einer Anmietung oder deren Vermittlung fragen. Hinzu kommt die Differenzierung nach nur zwei Ziffern der Postleitzahl. Außerdem werden bei der Fraunhoferliste anders als bei Schwacke ausschließlich Preise bei einwöchiger Vorbuchungsfrist berücksichtigt, was auch der Unfallsituation nicht gerecht wird, obgleich der Fraunhofer-Mietpreisspiegel ebenso wie der Schwacke-Mietpreisspiegel in erster Linie zur Unfallschadenregulierung herangezogen wird. Schließlich werden bei der Fraunhoferliste die Preise für Nebenkosten nicht ausgewiesen, die aber ebenfalls zu berücksichtigen sind; lediglich die Vollkaskoversicherung ist einkalkuliert.
Die Beklagte hat auch in der Berufungsinstanz nicht mit Substanz aufgezeigt, dass sich Erhebungsmängel des Schwacke-Mietpreisspiegels auf die zu entscheidenden Fälle auswirken und die Eignung als Schätzungsgrundlage somit konkret in Zweifel ziehen und die Kombination der zwei Tabellen Schwacke-Liste und Fraunhofer-Tabelle eine geeignetere Schätzungsgrundlage darstellt.
Da die Beklagte in der Berufungsinstanz die Nebenkosten bei der Anmietung in den einzelnen Anmietfällen nicht mehr angegriffen hat, waren sie wie durch das Amtsgericht festzusetzen.
Nach alle dem war die Berufung mit der Kostenfolge § 97 ZPO zurückzuweisen.
Der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zu zulassen, weil der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 ZPO).
Soweit das LG Köln.
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