Richter des AG Siegen verurteilt HUK 24 AG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 14.5.2014 – 14 C 2938/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

der (junge) Richter der 14. Zivilbteilung des AG Siegen nennt es beim Namen: „Die Kürzung der von der Klägerin geltend gemachten Sachverständigenkosten (durch die Beklagte) erfolgte zu Unrecht“. Damit steht fest, dass die Kürzung durch die HUK-COBURG, in diesem Fall die HUK 24 AG, rechtswidrig war.  Trotz des eindeutigen BGH-Urteils vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – kürzt die HUK-COBURG munter weiter, quasi nach dem Motto „was kümmert mich der BGH?“. Darin liegt natürlich eine gewisse Beratungsresistenz der Coburger Versicherungsgruppe, die angeprangert werden muss, denn die Rechtsprechung des BGH gilt auch für HUK-COBURG und andere Versicherungen. Vermutlich, um es besonders gut zu machen, begründet der erkennende Richter der 14. Zivilabteilung des AG Siegen das Urteil ein wenig langatmig. Aber besser  langatmig und richtig als kurz und falsch. Lest selbst das gut begründete Sachverständigenkostenurteil aus dem südlichen Nordrhein-Westfalen. Gebt dann bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

14 C 2933/13

Amtsgericht Siegen

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

die HUK 24 AG,
vertreten durch den Vorstand,
dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden,
Bahnhofsplatz, 96450 Coburg

– Beklagte –

hat das Amtsgericht Siegen durch den Richter … im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 14.05.2014

für  R e c h t  erkannt:

I.         Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 71,91 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.12.2013 zu zahlen.

II.        Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe

I.

Eine Entscheidung konnte im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ergehen, nachdem die Parteien auf diese Vorgehens weise hingewiesen wurden, einen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt haben und der Streitwert 600,00 Euro nicht übersteigt.

II.

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung von 71,91 Euro gemäß § 115 Abs. 1 S. 1 VVG, § 1 PflVG, § 7 Abs. 1 StVG verlangen.

Die Kürzung der von der Klägerin geltend gemachten Sachverständigenkosten erfolgte zu Unrecht. Diese sind mit 632,91 Euro anzusetzen. Der ersatzfähige Schaden umfasst neben den Reparaturkosten insbesondere auch die Kosten, die dem Zedenten durch die Einholung eines Privatgutachtens entstanden sind. Denn zur Feststellung des ihm entstandenen Schadens ist der Geschädigte in der Regel selbst nicht in der Lage; er bedarf vielmehr der Fachkenntnisse eines Gutachters. Gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB hat der Schädiger jedoch nur die zur Wiederherstellung erforderlichen Kosten zu ersetzen. Nach der Vorstellung des Gesetzes hat die Schadensregulierung grundsätzlich in der Weise abzulaufen, dass der Schädiger dem Geschädigten den zur Schadensbeseitigung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt oder ihn von entsprechenden Kosten freistellt. Es kommt damit für die Höhe des Schadens nicht auf den tatsächlichen Aufwand an, der sich im Nachhinein, also aus der ex post-Perspektive als erforderlich herausstellt. Entscheidens ist vielmehr, welcher Aufwand aus der Sicht ex ante zur Schadensbeseitigung erforderlich ist. Daher kann die Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangene Verbindlichkeiten abhängen, also auch nicht von der Begründung einer unter Umständen überhöhten Zahlungsverpflichtung gegenüber einem Sachverständigen. Maßgeblich ist allein, ob der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt. Ist dies der Fall, so sind die im Zuge der Wiederherstellung angefallenen Kosten ihrer Höhe nach einer Überprüfung nicht zugänglich (vgl. BGH, NJW 2004, 3326). Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars. Der Grundsatz der Kostenerstattung gilt selbst dann, wenn sich das eingeholte Gutachten später als falsch erwiesen hat, objektiv unrichtig oder unbrauchbar ist oder das Honorar des Gutachters übersetzt ist (vgl. OLG Naumburg, NJW-RR 2006, 1029). Denn das Risiko ungeeigneter Schadensermittlung trägt grundsätzlich der Schädiger (vgl. OLG Hamm, VersR 2001, 249 und DAR 2001, 506). Etwas anderes folgt auch nicht aus den §§ 254 Abs. 2 S. 2, 278 BGB; denn der Sachverständige ist gerade nicht der Erfüllungsgehilfe des Geschädigten im Verhältnis zum Schädiger (vgl. OLG Hamm, NZV 1993, 228).

Nach schadensrechtlichen Grundsätzen ist der Geschädigte in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei (BGHZ 154, 395; BGH, VersR 1989, 1055) und darf grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zur entsprechen scheint (vgl. BGH, VersR 2005, 558). Er ist damit regelmäßig berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Allerdings kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (BGHZ 162, 161). Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Bei der Beurteilung des erforderlichen Herstellungsaufwandes ist hierbei auch Rücksicht auf die konkrete Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmögüchkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGHZ 163, 362).

Nach den aufgezeigten Grundsätzen wären die Gutachterkosten nur dann nicht ersatzfähig, wenn der Geschädigte bei der Auswahl des Sachverständigen schuldhaft seiner Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs 2 BGB nicht nachgekommen wäre. Der Kläger hat mit der Beauftragung des Sachverständigenbüros … einen Sachverständigen für die Bewertung von Kraftfahrzeugschäden ausgewählt. Anhaltspunkte für ein Auswahlverschulden sind weder vom Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich. Den Zedenten traf insbesondere keine Obliegenheit zur Erkundigung oder Nachforschung bezüglich der Sachverständigenkosten. Eine solche Obliegenheit folgt insbesondere nicht aus der Entscheidung des BGH in NJW 2007, 1450 (= BGH DS 2007, 144).

Der Geschädigte kann grundsätzlich von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen. Denn anders als im Mietwagengeschäft fehlt es hier an allgemein zugänglichen und gültigen Preislisten. So bestand auch keine Verpflichtung des Klägers, sich bei anderen Gutachtern oder bei Prüfverbänden wie DEKRA und TÜV nach deren Preisvorstellung zu erkundigen. Er war auch nicht gehalten, die Berechtigung der Ansprüche des Sachverständigen der Höhe nach von einem weiteren Sachverständigen überprüfen zu lassen, was weitere Kosten ausgelöst hätte. Ein solches überobligationsmäßiges Verhalten kann vom Geschädigten nicht verlangt werden. Die Auswahl des Sachverständigen kann nämlich nicht ausschließlich aufgrund der beabsichtigten Art und Höhe der Abrechnung erfolgen, sie beruht auch auf der räumlichen Nähe zum Besichtigungsort, der fachlichen Qualifikation und Reputation sowie der zeitlichen Verfügbarkeit. Auch ist der Geschädigte im Regelfall nicht in der Lage, im Voraus abschätzen zu können, ob die vom jeweiligen Sachverständigen abgegebene Kostenschätzung unter Berücksichtigung aller maligeblichen Kriterien angemessen sein kann. Hierzu fehlen dem Geschädigten sowohl fachliche Kenntnisse als auch die notwendigen Mittel der Informationsbeschaffung. Nur wenn für den Geschädigten als Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar ohne jede Berechnung festsetzt und das Preisleistungsverhältnis in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, kann der Geschädigte nicht mehr den vollständigen Ausgleich bezahlter Aufwendungen verlangen. Hinsichtlich eines für den Geschädigten erkennbaren Missverhältnisses zwischen Preis und Leistung handelt es sich aber um einen absoluten Ausnahmefall. Solange einem Geschädigten – wie hier- nicht vorgeworfen werden kann, dass er ganz konkrete und für ihn sichtbare Anhaltspunkte ignoriert hat und daraufhin das Gutachten oder die Rechnung nicht zurückgewiesen hat, kommt ein Verschulden gegen sich selbst nicht in Betracht. Die Beklagte hat weder hinreichend dargetan, dass der Kläger den Sachverständigen beauftragt hat, obwohl begründete Zweifel an dessen Fachkunde oder Neutralität bestanden, oder dass dem Geschädigten bei Beauftragung konkrete Informationen darüber vorlagen, dass dieses Büro generell oder im Einzelfall überhöht abrechnet. Solche Anhaltspunkte sind auch sonst nicht ersichtlich.

Die zu ersetzenden Sachverständigenkosten umfassen neben dem an der Schadenshöhe orientierten Pauschalhonorar auch die in der Rechnung des Sachverständigen enthaltenen Nebenkosten. Diese sind üblich und zeichnen sich gerade dadurch aus, dass nicht jeder an der Schadenshöhe bemessene Auftrag denselben Arbeits- und Materialaufwand mit sich bringt. So können insbesondere Fahrtkosten und Kosten für die Erstattung von Farbfotos je nach Beschädigung völlig unterschiedlich ausfallen. Dies kann dann auch gesondert abgerechnet werden (vgl. AG Siegen, Urt. vom 28.07.2010 – 14 C 718/10).

Nach nachdem die Beklagte bereits 561,00 Euro auf die Sachverständigenkosten gezahlt hat, kann der Kläger noch 71,91 Euro verlangen.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1 S. 1 und 2, 286 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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  1. Max F. sagt:

    Guten Tag, sehr geehrte CH-Redaktion !

    Wieder darf die HUK-Coburg hier ein qualifiziertes und solides Urteil gegen ihre Honorarkürzungspraxis zur Kenntnis nehmen und es bleibt festzustellen, dass der Regulierungsboykott beibehalten wird. Also ist der Geschädigte oder der von ihm beauftragte Sachverständige wiederum gehalten, sich nunmehr an den VN als Schädiger zu wenden mit allen sich damit ergebenden Kosten.

    Mit besten Grüßen
    aus Bayern

    Max F.

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