Klingelingeling !!! Die AllSecur hat tatsächlich schon nach 7 Wochen ausgeschlafen ?

Hier der Bericht eines Rechtsanwalts zur AllSecur Deutschland AG (Direktversicherer der Allianz), den wir vor kurzem erhalten haben:

Sehr geehrte Damen und Herren Kollegen,

beiliegendes Schreiben der Allsecur habe ich in einem aktuellen Fall gerade erhalten.

Dass die Versicherer immer dreister werden, ist ja hinreichend bekannt.
Dass aber inzwischen derart offen mit einer deutlichen Umgehung der BGH-Rechtsprechung umgegangen wird, ist (mir jedenfalls) neu.
Das gleiche Vorgehen übt auch die Aachen Münchener aus, allerdings (noch?) stets unter dem Deckmantel irgendwelcher angeblichen Mängel in Gutachten – die aber nicht vorliegen.

Rein vorsorglich sei angemerkt:
Das Gutachten hier weist drei regionale Angebote für Restwert auf und ist nicht zu beanstanden, das Fahrzeug wurde kurze Zeit nach Begutachtung zum Höchstpreis veräußert.
Durch die Allsecur wurden zuvor mehrfach Regulierungen „im Laufe der Woche“ angekündigt, aber nie eingehalten. Die Regulierungsfrist ist mit über 7 Wochen lange überschritten, die Tatsache, dass das Fahrzeug schon lange nicht mehr existiert, wird schlicht ignoriert.

Ich dachte, vielleicht sollte man dieses Schreiben dem Kreis der interessierten Kollegen und Kolleginnen einmal zur Kenntnis bringen.
Bafin-Beschwerde ist bereits eingereicht.

Hier nun das Schreiben der AllSecur vom 27.05.2014:

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte rufen Sie uns unter oben angegebener Telefonnummer zwecks Terminvereinbarung zur Besichtigung des Fahrzeuges mit dem amtl. Kennzeichen … an. Der Grund der Besichtigung ist, das Gutachten am Fahrzeug zu prüfen, um das Fahrzeug mit eigenen Bildern in die Restwertbörse zu stellen. Es wurde schon ein höherer Restwert erziehlt.

Vielen Dank für Ihre Mühe

Mit freundlichen Grüßen
Ihre AllSecur

Ja, liebe AllSecur. Nach 7 Wochen ist der Zug natürlich schon lange abgefahren. Außerdem gibt es kein Nachbesichtigungsrecht für den Schädiger oder dessen Versicherer und erst recht nicht, wenn man damit Restwerte „pushen“ will. Außerdem stellt sich die Frage, auf welcher Grundlage bereits ein „höherer Restwert erzielt“ wurde? Da sollte man ggf. noch einmal „nachhaken“, ob die nun gewünschten „eigenen Bilder“ nicht nur der Alibifunktion dienen sollen, nachdem das Urheberrecht des freien Sachverständigen möglicherweise verletzt wurde?

Nachtrag des Rechtsanwalts vom 18.06.2014:

Kurzes update in der Sache:
Vorstandsbeschwerde und BaFin Beschwerde haben dafür gesorgt, dass schnellstens nachgezahlt wurde und ein nettes Telefonat mit einem der Vorgesetzten geführt wurde.

Ich habe bis zu diesem Jahr noch nie BaFin Beschwerden  und nur selten Vorstandsbeschwerden eingereicht, aber die derzeitige, extrem heftige Kürzungspolitik der Versicherer hat mich dazu gebracht, fast jede Woche entsprechende Beschwerden (generell beide) zu verfassen.

Und: diese zeigen langsam Wirkung. Der jeweilige Vorstand wird genervt, dass er permanent der Aufsichtsbehörde gegenüber Rede und Antwort stehen muss und sich auch noch zusätzlich mit den Vorstandsbeschwerden auseinandersetzen und dem Anwalt antworten muss.

Ich kann nur allen Kollegen raten, ebenfalls mit allen Mitteln gegen die Versicherer vorzugehen, und damit deutlich zu machen, dass nicht nur ab und an Klagen eingereicht werden, sondern sich auch auf anderer Ebene gewehrt wird. Die Versicherer wissen nach einiger Zeit sehr genau, mit welchen Sachverständigen und Anwälten sie beliebig verfahren können, und bei welchen sie es lieber lassen.

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26 Antworten zu Klingelingeling !!! Die AllSecur hat tatsächlich schon nach 7 Wochen ausgeschlafen ?

  1. ALLIANZ-Beobachter sagt:

    AllSecur ist doch ein Tochterunternehmen der ALLIANZ-Versicherung und mit welchen unqualifizierten Begründungen die entstandene Gutachterkosten zu kürzen versuchen, ist operettenhaft farbig. Man kann dem verantwortlichen Vorstand nur empfehlen, sich höchstpersönlich um die Beseitigung solcher Peinlichkeiten zu kümmern, um einer Kundenabwanderung vorzubeugen und nicht noch mehr ins Scheinwerferlicht der Kritik zu geraten.

  2. RA Schepers sagt:

    Ein aktuelles Beispiel mit dem HDI:

    Mein Mandant hat einen südosteuropäisch klingenden Namen und einen 6 1/2 Jahre alten Mercedes Mayach (WBW gemäß Gutachten 13.450,- €).
    HDI schreibt:

    Wir bitten um Übersendung von der Zulassungsbescheinigung Teil I und II, sowie entsprechender Eigentumsnachweise z.B. die Anschaffungsrechnung zum Nachweis der Aktivlegitimation.

    Ich verweise auf § 1006 BGB und darauf, daß Mandant das Fahrzeug fuhr (Mandant ist als Halter und Fahrer in der Unfallmitteilung der Polizei aufgeführt). Ferner verweise ich darauf, daß auch die Beschädigung von Besitz Schadenersatzansprüche auslöst.
    HDI antwortet:

    Wir bestehen auf den Nachweis der Aktivlegitimation, welchen Sie auch in einem Verfahren bringen müssten.

    Da ich das Vorgehen nicht so ganz verstehe, rufe ich beim HDI an. Die Sachbearbeiterin, Frau B., erklärt mir: da es sich um einen Mercedes von 2007 handelt, wolle sie wissen, ob das Fahrzeug geleast ist. Ich verneine. Sie verlangt Nachweise. Ich verweise auf § 1006 BGB. Sie meint, das würde in einem Prozeß sicher nicht reichen.

    Nun denn, Halter und Fahrer habe ich jetzt eine kurze Zahlungsfrist gesetzt. Dannach werden wir dann sehen, ob der Verweis auf § 1006 BGB in einem Prozeß ausreicht…

  3. Hein Blöd sagt:

    Na darauf dass die Aktivlegitimation bereits im aussergerichtlichen Verfahren bezweifelt wird warte ich schon lange.
    Ich halte dieses Vorgehen für wesentlich fairer als ein Bestreiten erstmals im Klageverfahren.
    Was spricht dagegen,einen positiven Eigentumsnachweis vorzulegen?
    M.E. doch eigentlich nichts,oder?
    Mein Tipp:übermitteln Sie wenigstens eine Kopie des Fahrzeugbriefes zum Nachweis des Eigenbesitzes.Wenn dann nicht reguliert wird:Feuer Frei!

  4. BORIS sagt:

    Hallo, RA Schepers,
    in bisher noch nie zu beobachtender Art und Weise suchen einige Autoversicherer das Loch im Drahtzaun der Gesetzgebung und der Urteile, um Schadenregulierungsansprüche zu kürzen oder noch besser abzuweisen. Auf der anderen Seite vernachlässigen sie in gröblichster Art und Weise die ihnen gesetzlich auferlegte Überprüfungsverpflichtung von geltend gemachten Schadenersatzansprüchen und bedienen sich dazu anderer Institutionen, wie beispielsweise EUCON, car€xpert,control€xpert, SSH, DEKRA usw. Die mehr als schlecht bezahlten Mitarbeiter müssen oft unsinnige Anweisungen des Schadenmanagements befolgen und sich damit begnügen, aus Textbausteinen ein scheinbar versicherungsgünstiges Ergebnis zu bewirken und zwar unabhängig davon, ob sich dieses schlüssig und logisch einordnen läßt. Und wenn das nicht funktioniert, müssen die Mietmäuler, also die angeheuerten Anwaltskanzleien, versuchen, in die Bresche zu springen und das Blatt noch zu wenden. Aber auch da ist Individualität nicht erlaubt, obwohl vom Sachverhalt her sinnvoll veranlasst. Da hatten die sog. Schadenregulierer vor noch 4 Jahrzehnten ein ganz anderes Format, denn diese verstanden es auf Grund ihrer soliden Berufserfahrung und in Kenntnis der Rechtsprechung die Klippe gerichtlicher Auseinandersetzungen zu umschiffen und oft einen „Unfallgegner“ sogar als zukünftigen Kunden für ihr Unternehmen zu gewinnen. Wenn wir uns heute über die unfassbaren Vorgänge in den Krisenländern dieser Welt immer wieder erzürnen und diese als für uns unverständlich einordnen, dürfen wir das Chaos in unserer BRD und die Untätigkeit der Verantwortungsträger und Volksververtreter dabei nicht sträflich in den Hintergrund schieben und so tun, als sei das alles ganz normal, ganz abgesehen davon, dass wir alle durch Untätigkeit mehr oder weniger daran beteiligt sind. Diesen Zustand gilt es zu verändern, wobei permanente Aufklärung und der Mut zur Beweglichkeit zum täglichen Ritual gehören müssen, denn ansonsten bewegen wir uns sprichwörtlich auf dem Niveau von armen Schweinen, die es nicht besser verdient haben, über kurz oder lang zur Schlachtbank geführt zu werden, weil sie nur auf diesem Weg noch nützlich sind.

    Mit freundlichen Grüßen
    aus Recife
    BORIS

  5. Glöckchen sagt:

    @ Allianz-Beobachter
    Vorsicht,dieser Nickname könnte auf Dauer Augenkrebs verursachen.
    Ich würde stattdessen lieber den Salat beim Wachsen beobachten; das entspannt!
    Kundenabwanderung ist denen vollkommen wurscht,als Ausgleich gibt’s die Zuwanderung gefoppter HUK-Kunden.
    Problematisch für die Branche ist lediglich die stetig steigende Neigung der Deutschen eigene Risiken zu behalten,anstatt sie für hart verdientes Geld an Versicherer zu verkaufen,die einem dann im Schadensfall alleine lassen oder um berechtigte Ansprüche betrügen.
    Klingelingelingelts?

  6. RA Schepers sagt:

    @ Hein Blöd

    Was spricht dagegen, einen positiven Eigentumsnachweis vorzulegen?

    Dagegen spricht, daß es nicht erforderlich ist!

    Vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.12.06 – 4 U 318/06

    Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Beschädigung des Fahrzeugs Besitzerin des Wohnmobils war. Damit sind die tatsächlichen Grundlagen für die gesetzliche Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB bewiesen (vgl. MünchKomm(BGB)/Medicus, 4. Aufl., § 1006 Rdnr. 10; Bamberger/Roth/Fritzsche, BGB, § 1006 Rdnr. 1). Es war nunmehr Sache der Beklagten, die Vermutung gemäß § 292 ZPO durch den Beweis des Gegenteils zu widerlegen.

  7. virus sagt:

    „Da sollte man ggf. noch einmal “nachhaken”, ob die nun gewünschten “eigenen Bilder” nicht nur der Alibifunktion dienen sollen, nachdem das Urheberrecht des freien Sachverständigen möglicherweise verletzt wurde?“

    Ich sehe eher den Fakt, dass den Bietern oftmals keine Bilder mehr vorgelegt werden, die dann mangels optischer Schadendarstellung mit überhöhten Angeboten Gefahr laufen, „schlechte“ Geschäfte zu tätigen. Die Angebote bleiben somit unter den Erwartungen der H-Versicherer. Denn nicht nur die Allianz, sondern auch alle anderen HuK-Versicherer sowie die Börsen selber werden mit Verletzungen von Urheberrechten teuer auf die Nase gefallen sein.
    Mein Gedanke: Ein Nachbesichtigungsrecht haben Versicherer nicht. Lässt der Geschädigte es dennoch zu, sollte nur der eigene Gutachter weitere Fotos vom Fahrzeug machen. Dann liegt das Urheberrecht wieder bei diesem und den Versicherern würde die Lust auf Nachbesichtigungen ganz schnell vergehen.

    Die unabhängigen, auf ihre Rechte hinweisenden Sachverständigen halten die Grenzen des Schadensmanagement der Versicherer in ihren Händen. Leider haben das noch immer viel zu wenige verinnerlicht.
    _____________________________________________________________

    Boris, deinen Ausführungen stimme ich uneingeschränkt zu.

  8. BORIS sagt:

    Hallo, Hans Dampf,
    danke für diese Information.
    Deine Empfehlung „Ich kann nur allen Kollegen raten, ebenfalls mit allen Mitteln gegen die Versicherer vorzugehen, und damit deutlich zu machen, dass nicht nur ab und an Klagen eingereicht werden, sondern sich auch auf anderer Ebene gewehrt wird“ sollte endlich da ankommen und beherzigt werden, wo die Bedrohung der Unabhängigkeit und Existenz garnicht mehr so weit entfernt ist. Aber es gehört Zivilcourage und Standvermögen dazu und bereits da sind die Versuche erkennbar, so etwas zu unterbinden. Lassen wir uns nicht beirren und werden wir lieber auf allen Ebenen aktiv, die Aussicht bieten, dass auch der letzte Autofahrer merkt, was mit den Begriffen Unfallschadenregulierung, Schadenmanagement und Schadensteuerung nachteilig für ihn verbunden sein kann. Wer sich auf Kosten der Unfallopfer und auf Kosten der Solidargemeinschaft der Versicherten gesetzeswidrig exorbitant bereichern will, gehört abgestraft und zwar so empfindlich, das dies nachhaltig auch Folgen hat.
    BORIS

  9. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    Hallo Herr Kollege Schepers,

    das „Hinterfragen“ der Eigentümerstellung ist Standard, wenn der Verdacht eines fingierten Verkehrsunfalls vorliegt. Hierfür gibt es zahlreichen Indizien, z.B. hochwertiges Geschädigtenfahrzeug, Schädigerfahrzeug mit niedrigem Wert, fiktive Abrechnung, Ausländerbeteiligung (Statistik), Zulassung des Geschädigtenfahrzeuges erst kurz vor dem Unfall, kein schriftlicher Kaufvertrag (weil solche Fahrzeuges meist gegen Bares weitergereicht werden und sich niemand die Mühe macht, einen KV aufzusetzen) und und und. Ich würde die Sache nicht auf die leichte Schulter nehmen, denn in diesen Fällen kommt im Prozess meist eine Breitseite der Gegenseite und dann rennen Sie Ihrem Mandanten wegen der Nachweise hinterher. Ist der dann tatsächlich ein Betrüger, haben Sie ein Problem. Und wenn dann noch Ihre Prozessvollmacht bestritten wird und Sie keine haben, kommt auch noch § 179 I BGB in Betracht.

    Ich reiche in solchen Fällen keine Klage ein, wenn mir der Mandant keinen Kaufvertrag vorlegen kann, denn Eigentümer wird man durch Abschluss des Kaufvertrages und (sachenrechtliche) Übereignung des Fahrzeuges und nicht durch Eintragung in der Zulassungsbescheinigung.

    Wurde schon nach Vorschäden gefragt? Die Versicherung ist in diesen Fällen über das HIS längst im Bilde und wartet nur darauf, dass falsche oder keine Angaben gemacht werden.

    Viele Grüße aus Leipzig
    Alexander Uterwedde

  10. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    @ Hein Blöd: Zusammenkopiert mit einer aktuellen Tageszeitung und der anwaltlichen Versicherung, dass der Mandant das Original dem Anwalt am … vorgezeigt hat, könnte das funktionieren. In Betrugs-Verdachtsfällen führt aber auch das nicht weiter, da der Geschädigte das Original tatsächlich in der Hand hat, was der Versicherer natürlich weiss. Dann hilft nur der Vortrag zur Eigentumsverschaffung. In diesen Fällen geht des dem Versicherer weniger darum, Nachweise zu bekommen, sonderen aus den angeforderten Unterlagen Indizien zur Erhärtung seines Verdachtes zu sammeln. Die ZB könnte die erst kürzliche Anmeldung auf den Geschädigten beweisen, der Kaufvertrag etwaige Manipulationen beim Km-Stand belegen. Wenn der Verkäufer mit dem letzten Halter nicht identisch ist, führt das zu weiteren Nachfragen und irgendwann hat der Versicherer genug in der Hand, um die Ansprüche mit einem – meist irreführenden – Satz, z.B. „gehen wir nicht von einem versicherten Risiko aus“ oder „haben unsere Ermittlungen ergeben, dass sich der Schaden anders als von Ihnen behauptet ereignet hat“ abzulehnen.

  11. Babelfisch sagt:

    @RA Uterwedde:

    Das wird die Versicherungsanwälte aber freuen, wenn Sie deren Arbeit im Vorfeld schon erledigen.
    Ich meinte immer, dass ein Mandatsverhältnis auch von einem besonderen Vertrauensverhältnis geprägt ist.

  12. RA Schepers sagt:

    @ RA Uterwedde

    …kommt im Prozess meist eine Breitseite der Gegenseite

    Das erleben wir doch immer wieder. Und damit umgehen können wir auch. Oder?

    Und wenn dann noch Ihre Prozessvollmacht bestritten wird und Sie keine haben, kommt auch noch § 179 I BGB in Betracht.

    Ich bin doch der Anwalt des Geschädigten. Ich habe so was. Schon vorgerichtlich. Und der Versicherung auch vorgelegt. Die, die manchmal damit Probleme haben, sind Anwälte, die von der Versicherung für den Schädiger beauftragt werden…

    Die Versicherung ist in diesen Fällen über das HIS längst im Bilde und wartet nur darauf, dass falsche oder keine Angaben gemacht werden.

    In diesen Fällen geht des dem Versicherer weniger darum, Nachweise zu bekommen, sonderen aus den angeforderten Unterlagen Indizien zur Erhärtung seines Verdachtes zu sammeln.

    Auch das erleben wir doch immer wieder. Die Versicherung sucht Informationen, um Argumente für Schadenkürzungen zu finden. Nicht nur mit der HIS-Datei (Wir wollen selber Arztberichte anfordern, bitte befreien Sie die Ärzte mit beigefügtem Formular uns gegenüber von der Schweigepflicht…). Und auch damit können wir umgehen. Oder?

    @ Babelfisch

    Das wird die Versicherungsanwälte aber freuen, wenn Sie deren Arbeit im Vorfeld schon erledigen.

    Das sehe ich genau so.

    Ich meinte immer, dass ein Mandatsverhältnis auch von einem besonderen Vertrauensverhältnis geprägt ist.

    Auch da stimme ich Ihnen voll und ganz zu.

  13. Hein Blöd sagt:

    @Schepers
    „erforderlich“—-oh jeh,sie meinten doch sicher „notwendig“,oder?
    Wenn dauernd die Rechtsbegriffe beliebig vertauscht werden,wird auch die Rechtsanwendung beliebig werden.
    OLG SB ist dem Versicherer ausnahmslos völlig wurscht,oder haben sie da eine andere Erfahrung?
    Gegen eine Auseinandersetzung mit offenem Visir habe ich nichts einzuwenden.
    Als Anwalt können sie da doch beim Mandanten so richtig glänzen:Eigentumsnachweis….und schon kommt das Geld,also,wo ist das Problem?
    Ein Versicherer der ihnen sagt was nach seiner Meinung noch fehlt um die Regulierung leisten zu können ist zwar häufig auf rechtlichem Holzweg,führt aber eine offene Auseinandersetzung mit der man als Anwalt doch umgehen kann.
    Negativbeispiel Kravag:“Weshalb wir nichts regulieren können sie in unserer Klageerwiderung nachlesen.“
    Das kennen sie doch,oder?

  14. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    @ RA Schepers: Bitte sehen Sie es mir nach, aber wenn man einmal erlebt hat, dass der Versicherer bei einem „glasklaren“ Auffahrunfall mit der Klageerwiderung 22 (!) Indizien für einen fingierten Verkehrsunfall vorgetragen hat und der Mandant sich erst gar nicht mehr zuckt und nach zahllosen E-Mails, Anrufen und Schreiben sowie zwei Fristverlängerungsanträgen dann die Klage aus fadenscheinigen Gründen doch lieber zurückgenommen haben möchte, sieht man diese Fälle (ich spreche hier NUR von Betrugsverdachtsfällen) etwas differenzierter. Vertrauensverhältnis hin oder her.

  15. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    @ Hein Blöd: Naja, das Geld kommt ja meist trotzdem nicht, weil der Versicherer – wie gesagt – nur Indizien sammelt. Dafür aber vielleicht die Nachfrage, warum die im KV angegebene Laufleistung viel höher ist, als die im Gutachten genannte oder ob und wie der im KV erwähnte Vorschaden repariert wurde. Alternativ auch gern: „Nach unseren Ermittlungen hat das Fahrzeug im Jahr 200x einen Vorschaden erlitten. Wir bitte um Aufklärung, warum das Fahrzeug lt. KV als unfallfrei erworben wurden.“

    Oder ein Fall, den ein Kollege (wahrscheinlich ein Versicherungsanwalt) mal im Seminar geschildert hat: Kläger reicht KV ein, der auf einem Formular geschrieben wurde, welches vom Hersteller den „Stand 8/2010“ aufgedruckt erhalten hat. Blöd nur, dass der KV schon 2008 geschlossen worden sein soll.

  16. RA Schepers sagt:

    @ Hein Blöd

    “erforderlich”—-oh jeh,sie meinten doch sicher “notwendig”,oder?
    Wenn dauernd die Rechtsbegriffe beliebig vertauscht werden,wird auch die Rechtsanwendung beliebig werden.

    Oh jeh, da geht wohl einiges durcheinanders bei Ihnen. Sie meinen, erforderlich sei der falsche Rechtsbegriff, notwendig dagegen der Richtige? Denken Sie an § 140 StPO?

    Es gibt auch ein erforderlich außerhalb des § 249 II BGB…

    OLG SB ist dem Versicherer ausnahmslos völlig wurscht

    Mir auch. Was mir nicht wurscht ist, ist § 1006 BGB. Was der bewirkt, lernt man im dritten Semester, Vorlesung Sachenrecht. OLG SB hats verstanden. Die Kommentarliteratur auch. Der HDI nicht. Oder er hats verstanden und ignoriert es…

    Eigentumsnachweis….und schon kommt das Geld

    Glauben Sie wirklich???

  17. RA Schepers sagt:

    @ RA Uterwedde

    Bitte sehen Sie es mir nach, aber wenn…

    Ich habe Ihre Ausführungen nicht als Angriff verstanden, also alles gut 🙂

  18. Hein Blöd sagt:

    Ja, das glaube ich wirklich!
    So vermeidet man als Anwalt elegant, dass der Mandant nicht zum eigenen Feind wird.
    Schon der Sachverständige bekommt auf jedem juristischen Lehrgang eingeprügelt, dass er das Gutachten für den Eigentümer erstellt.
    Deshalb sollte gerade der Ra natürlich immer die Forderungszuständigkeit seiner Mandantschaft prüfen.
    Wer das versäumt, der landet irgendwann in der Haftungsfalle.
    1006 BGB kann nur ein Rettungsanker für Problemfälle sein, die es bei anwaltsüblicher Sorgfalt nicht geben dürfte.

  19. Babelfisch sagt:

    @Hein Blöd:
    „So vermeidet man als Anwalt elegant, dass der Mandant nicht zum eigenen Feind wird.“
    Das halte ich durchaus für ein erstrebenswertes Ziel.
    „Schon der Sachverständige bekommt auf jedem juristischen Lehrgang eingeprügelt, dass er das Gutachten für den Eigentümer erstellt.“
    Nicht etwa für den Auftraggeber?
    „Deshalb sollte gerade der Ra natürlich immer die Forderungszuständigkeit seiner Mandantschaft prüfen.“ Wie weit soll denn diese Prüfung gehen? Bis die Grenze zur Feindschaft überschritten wird?
    „Wer das versäumt, der landet irgendwann in der Haftungsfalle.“
    Wem gegenüber?
    „anwaltsüblicher Sorgfalt“
    Es gibt für den Anwalt keinen Grund, den Angaben des Mandanten grundsätzlich zu misstrauen. Dies bedeutet nicht, dass durch entsprechende Nachfragen die Eigentumsfrage bei Zweifeln geklärt werden muss. Diese Zweifel müssen aber erst einmal vorhanden sein.

  20. RA Schepers sagt:

    @ Hein Blöd

    Dann haben wir völlig unterschiedliche Vorstellungen bzw. Erfahrungen.

    Schon der Sachverständige bekommt auf jedem juristischen Lehrgang eingeprügelt, dass er das Gutachten für den Eigentümer erstellt.

    Dann bekommt der Sachverständige auf jedem juristischen Lehrgang etwas Falsches eingeprügelt. Der Sachverständige erstellt das Gutachten für seinen Auftraggeber, nicht unbedingt für den Eigentümer. Zweck des Gutachtens sind Ermittlung von Schadenumfang und Schadenhöhe sowie Beweissicherung. Und das nach Haftpflichtgrundsätzen. Aber der Auftraggeber muß nicht unbedingt Eigentümer sein, und derjenige, der das Gutachten verwendet, muß auch nicht unbedingt Eigentümer sein (Stichwort Leasing).

    Deshalb sollte gerade der Ra natürlich immer die Forderungszuständigkeit seiner Mandantschaft prüfen.

    Ja, aber anhand des Vortrages des Mandanten. Wenn der Mandant sagt, es ist mein Auto, und auf Nachfrage erklärt, keine Finanzierung, kein Leasing, dann reicht mir das.
    Ich bin als Rechtsanwalt keine Instanz, der der Mandant etwas beweisen muß, bevor ich überhaupt für ihn tätig werde.

    1006 BGB kann nur ein Rettungsanker für Problemfälle sein, die es bei anwaltsüblicher Sorgfalt nicht geben dürfte.

    Völlig falsch.

    § 1006 BGB ist Ausdruck einer bewußten und gewollten Entscheidung des Gesetzgebers. Es geht um Rechtsschein. Besitz ist der Rechtsscheinträger für Eigentum. Wer Besitzer ist, sieht aus wie der Eigentümer. Auf diesen Rechtsschein darf vertraut werden. Und auf diesen Rechtsschein darf sich der Besitzer berufen.

    Das ist der Grund, warum es gutgläubigen Erwerb an beweglichen Sachen gibt (§ 932 BGB), aber keinen gutgläubigen Erwerb an Forderungen. Forderungen kann man nicht in Händen halten, nicht besitzen. Deshalb gibt es bei Forderungen auch nichts, woran man den Rechtsschein anknüpfen kann (Ausnahme: verbriefte Forderung).

    Und das ist auch der Grund dafür, warum es keinen gutgläubigen Erwerb an gestohlenen Sachen gibt (§ 935 BGB). Wenn ich den Besitz (und damit den Rechtsschein!) an der Sache freiwillig einem Dritten gebe , dann darf ich mich nicht beschweren, wenn der Dritte Schindluder damit betreibt (-> ich verliere ggf. das Eigentum nach § 932 BGB). Wenn der Besitz an der Sache unfreiwillig an einen Dritten geht (Diebstahl), dann bin ich nach § 935 BGB geschützt.

    Der Gesetzgeber hat dabei nicht auf Problemfälle abgestellt, „die es bei anwaltsüblicher Sorgfalt nicht geben dürfte“. Vielmehr hat der Gesetzgeber dem Besitzer bewußt eine starke Position eingeräumt (§§ 858, 859 BGB verbotene Eigenmacht, § 823 BGB Besitz als absolutes Recht, § 1006 BGB Eigentumsvermutung für den Besitzer).

    Wenn die Versicherung der Meinung ist, diese Regelungen gelten im konkreten Fall nicht, dann muß die Versicherung

    1. Tatsachen vortragen, die die gesetzliche Eigentumsvermutung widerlegen und
    2. diese Tatsachen nötigenfalls beweisen.

    Es reicht keinesfalls aus, als Versicherer lediglich über den Besitz hinausgehende Eigentumsnachweise anzufordern.

    So vermeidet man als Anwalt elegant, dass der Mandant nicht zum eigenen Feind wird.

    Nein, so helfe ich der Versicherung, die Regulierung zu verzögern.

    Eigentumsnachweis, und schon kommt das Geld

    Ja, das glaube ich wirklich!

    Glauben Sie auch an:

    – Nachbesichtigung durch unseren SV -> und schon kommt das Geld

    – eigenen Arztbericht anfordern -> und schon kommt das Geld

    – Sie brauchen kein Gutachten -> und schon kommt das Geld

    – wir sind bereit, im Rahmen unserer Einstandspflicht den Schaden zu regulieren -> und schon kommt das Geld ??????

  21. SV sagt:

    Ja, ja die AllSecur Deutschland AG hat es nicht eilig mit der Schadenregulierung. Da wird doch steif und fest behauptet, man hätte die Akte bei der Busgeldstelle angefordert. Darauf warte man. Dumm nur, dass die Akte längst an den Anwalt der Versicherung rausgeschickt wurde. Und zwar am 30.12.2014!!!! Nach entsprechendem Hinweis meinerseits, werde man nun etwas genauer in die Akte schauen. Wie geht das Sprichwort noch mal: „Lügen haben kurze Beine!“?

  22. RJ sagt:

    Danke das hat mir geholfen die AllSecur in meiner Auswahl auszuschließen.

  23. H.J.S. sagt:

    Was ist das ureigene Geschäft der Versicherer?

    Risikobewertung!

    Daraus folgt die Zielstellung: selber in seiner Funktion zum höchstmöglichen Risiko der Versicherer zu werden
    (hinsichtlich Kürzungen und zu Erfolgsaussichten in Gerichtsverfahren)

    Also ich für meine Teil habe einen ruhigen Tag.
    Und wenn mal ein Sachbearbeiter nicht gleich mitspielt, hilft spätestens der eigene aktive Hinweis auf das HIS.
    So gesehen ist das HIS doch eine tolle Einrichtung, denn man muss nicht mit jeder Versicherung einzeln den Jakobsweg gehen.

  24. Tim E. sagt:

    Hi,unglaublich, dass sich die Versicherung dort so quer stellte. Ich hatte ein ähnliches Problem und zwar habe ich beim Ausparken ein Auto behschädigt, nicht schlimm dachte ich, da ich Vollkasko versichert bin. Wie sich herausgestellt hat, hatte die Versicherung aber anscheinend keine Lust auf mich, sodass ich dann letztlich den entstandenen Schaden alleine zahlen musste. Auch auf Telefonate und sonstiges wurde nicht reagiert. Als Tochterunternehmen der Allianzversicherung kann das doch eigentlich nicht sein – oder?
    Beste Grüße
    Tim

  25. Melina Möller sagt:

    Mich hat die Allsecur um mehr als 1.500 Euro betrogen. Die wurden mir drei Monate nachdem mein Jahresbeitrag von ca. 700 Euro abgebucht wurde, zusätzlich abgebucht. Angeblich weil ich mehr km gefahren bin als angegeben, was nicht stimmt und ich anhand von Werksstatt Rechnungen belegen konnte. Diese wurden ignoriert, und da die Allsecur ein Tochterunternehmen der Allianz Gruppe ist, nutzten selbst rechtliche Schritte nichts. Eine sehr offensichtliche Masche und sich schnell mal auf Kosten der Versicherten die Taschen zu füllen.

  26. H. Wiedemann sagt:

    Hallo, ich hatte am 10.06.2019 einen heftigen Hagelschaden, am selben Tag noch gemeldet. Jetzt sind 7 Wochen vergangen aber ich habe bis heute immer noch keine Info von Allsecur wann das Fahrzeug begutachtet werden soll. Mails diesbezüglich werden nicht beantwortet, tel. heist es nur viele Schäden z.Zt..
    Habe einen Brief per Einschreiben an die Geschäftsleitung in Frankfurt geschrieben,
    aber 00000000 Reaktion.
    Das ist doch der allerletzte Laden !!!

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