Amtsrichter des AG Groß-Gerau verurteilt Fahrer des bei der HUK-COBURG haftflichtversicherten Fahrzeugs zur Zahlung der vorgerichtlich von der HUK-COBURG gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 22.4.2014 – 63 C 88/13 (10) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

in dem Sachverhalt, der dem nachstehend aufgeführten Urteil zugrunde lag, war es die HUK-COBURG, die die berechneten Sachverständigenkosten rechtwidrig kürzte. Wollte er keinen Schaden haben, musste der Kfz-Sachverständige aus abgetretenem Recht den gekürzten Sachverständigenkostenbetrag bei dem zuständigen Amtsgericht einklagen. Dabei klagte der Kfz-Sachverständige aber nicht gegen die regulierungspflichtige HUK-COBURG, sondern aufgrund deren Weigerung gegen den Unfallverursacher persönlich. Das ist die einzig richtige Konsequenz, um den vollen Schadensersatz zu erhalten, denn immerhin hat der Unfallfahrer den Schaden letztlich angerichtet und muss daher dafür voll haften. Dementsprechend hat der Amtsrichter des AG Gross-Gerau den beklagten Versicherungsnehmr der HUK-COBURG zur Zahlung des Betrages verurteilt, den seine Versicherung nicht bereit war zu ersetzen. Dabei hat er sich voll auf das jüngste BGH-Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – stützen können. Eine feine Haftpflichtversicherung, die ihre Kunden im Regen stehen läßt? Leider wurde der Feststellungsanspruch bezüglich der Gerichtskostenzinsen abgewiesen. Die Begründung des Gerichts hierzu überzeugt nicht. Insoweit trägt die ansonsten einwandfreie Entscheidung einen Mangel. Das Urteil wurde bekannt gegeben von dem klagenden Kfz-Sachverständigen. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.   

Viele Grüße und noch eine schöne Woche
Willi Wacker

Amtsgericht Groß-Gerau                                              Verkündet am 22.04.2014
Aktenzeichen: 63 C 88/10 (10)

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

des SV-Büro D & K GmbH ges. vertr. d. d. Geschäftsführer, aus R.

Klägerin

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanw. I. & K. aus A.

gegen

Herrn S. K. aus B. (VN der HUK-COBURG)

Beklagter

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanw. B. M. aus K.

hat das Amtsgericht Groß-Gerau durch Richter am Amtsgericht … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.4.2014 für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 59,43 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2012 zu bezahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 46,50 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 27.11.2012 zu bezahlen.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 10,- € zu bezahlen.
4. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 5,10 € zu bezahlen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
8. Die Berufung gegen, dieses Urteil wird nicht zugelassen.

TATBESTAND:

Von der Abfassung des Tatbestandes wurde gemäß §§ 495a, 313a ZPO abgesehen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die zulässige Klage ist im ganz überwiegenden Umfang begründet. Soweit die Klage unbegründet war, musste sie abgewiesen werden.

Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht gemäß §§ 398, 249 Abs. 2 S. 1 BGB in Verbindung mit § 7 Abs. 1 StVG ein Anspruch auf Bezahlung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 59,43 € gegenüber dem Beklagten zu.

Die Geschädigte C. R. (Zedentin) durfte einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an ihrem durch den Unfall beschädigten PKW beauftragen. Sie konnte von dem Beklagten nach § 249 II 1 BGB den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen (vgl. Urteil des BGH vom 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13, Rn. 7 m.w.N. – BGH DAR 2014, 194 = DS 2014, 90 = MDR 2014, 401 = NJW 2014, 1947 =  NZV 2014, 255). Als erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des BGH diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (vgl. Urteil des BGH vom 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13, Rn. 7 m.w.N. -aaO.). Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des § 254 S. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren, den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. Urteil des BGH vom 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13, Rn. 7 m.w.N. – aaO.). Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fal! so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (vgl. Urteil des BGH vom 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13, Rn. 7 m.w.N. – aaO.). Denn in letzterem Fall wird der Geschädigte nicht selten Verzichte üben oder Anstrengungen machen, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligationsmäßig darstellen und die dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann. Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf auch im Rahmen von § 249 II 1 BGB nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (vgl. Urteil des BGH vom 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13, Rn. 7 m.w.N. -). Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigketten zu nehmen (vgl. Urteil des BGH vom 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13, Rn. 7 m.w.N. – aaO.). Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (vgl. Urteil des BGH vom 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13, Rn. 7 m.w.N. – aaO. ).
Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 II 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder. Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 II 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend (vgl. Urteil des BGH vom 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13, Rn. 8 m.w.N. – aaO.). Ein Indiz für die ErforderSichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gemäß § 249 II 1 BGB eine maßgebende Rolle (vgl. Urteil des BGH vom 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13, Rn. 8 m.w.N. – aaO.). Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht allerdings grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Anderes gilt, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (vgl. Urteil des BGH vom 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13, Rn. 7 m.w.N. -). Nach diesen Grundsätzen ist die Klage in vollem Umfang begründet. Es sind keine Anhaltspunkte vorhanden – derartige Umstände werden insbesondere von der Beklagten nicht vorgetragen – dass nach den subjektiven Erkenntnismöglichkeiten der Geschädigten die Klägerin als Sachverständige Honorarsätze für ihre Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen. Die Geschädigte hatte daher keine Veranlassung, einen – möglicherweise – zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen. Die Höhe des von der Klägerin in Rechnung gestellten Grundhonorars ist nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die angesetzten Nebenkosten ist das Gericht nach durchgeführter Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass diese Kosten tatsächlich angefallen sind. Der gemäß § 287 Abs. 1 S. 2 ZPO vernommene Geschäftsführer … der Klägerin hat glaubhaft bekundet, dass er im Rahmen der Erstellung des Gutachtens Lichtbilder angefertigt hat, dies entspricht auch der Üblichkeit, denn die Schäden werden für gewöhnlich durch Lichtbilder dokumentiert und veranschaulicht. Der Geschäftsführer hat auch auf Seite 2 des Gutachtens ausdrücklich erwähnt, dass er 10 Lichtbilder angefertigt hat. Natürlich sind für die Erstellung und Versendung des Gutachtens auch Material-, Schreib- und Portokosten angefallen. Der Sachverständige hat auch glaubhaft erklärt, dass er für die Vorbereitung des Gutachtens Telefonate geführt hat. Da der Geschäftsführer der Klägerin das beschädigte Fahrzeug in einer in R.gelegenen Fachwerkstatt besichtigen musste, ist es auch glaubhaft, dass die abgerechneten Fahrtkosten angefallen sind. Die Geschädigte kann die Nebenkosten nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach voll von dem Beklagten ersetzt verlangen. Zwar hat der Schädiger auch bezüglich der Nebenkosten die Möglichkeit darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 II 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte (vgl. Urteil des BGH vom 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13, Rn. 11 m.w.N. -). Dies hat der Beklagte jedoch nicht getan, so dass er bereits aus diesem Grund mit diesem Vorbringen nicht durchdringen konnte. Im Übrigen verkennt der Beklagte, dass nicht nur die Klägerin derartige Nebenkosten in ihrer Rechnung berücksichtigt hat. Dies machen auch viele andere Kfz-Sachverständige. Derartiges ist im deutschen Rechtssystem auch keine Besonderheit, da auch andere Berufsgruppen wie beispielsweise Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater etc. Nebenkosten nach ähnlichen Grundsätzen wie die Klägerin bemessen.

Der Zinsanspruch ergab sich aus §§ 280 Abs. 1, 288 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB. Nachdem die Haftpflichtversicherung des Beklagten mit Schreiben vom 24.10.2012 die Bezahlung eines über den Betrag von 423,– € hinaus gehendenden Betrages ernsthaft und endgültig ablehnte, befand sich der Beklagte, der sich das Verhalten seiner Haftpflichtversicherung zurechnen lassen musste, ab dem 24.10.2012 in Verzug.

Der Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten und der Mahnkosten ergab sich aus §§ 249 Abs. 1, 280 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Die Klägerin durfte sich zur Durchsetzung ihrer Rechte der Dienste ihrer Bevollmächtigten bedienen. Die in diesem Rahmen entstandenen Kosten, die unter zutreffender Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes berechnet und geltend gemacht wurden, hat der Beklagte zu ersetzen. Das Gleiche gilt für die Mahnkosten. Auch die Kosten der Halteranfrage (5,10 €) beruhen auf dem Unfall vom 22.9.2012 und sind von dem Beklagten zu ersetzen.

Der Feststellungsantrag ist unbegründet und musste daher abgewiesen werden. § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO enthält die Regelung, dass der Anspruch auf Erstattung von Prozesskosten, zu denen auch verauslagte Gerichtskosten gehören, vom Eingang des Festsetzungsantrages an zu verzinsen sind. Zwar ist ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch neben einem prozessualen nicht von vorneherein ausgeschlossen (vgl. BGHZ 45, 251 258 f.; BGHZ 52, 393, 396; BGH NJW 2007. 1458), doch erfordert ein Antrag auf dieser Grundlage, dass die Voraussetzungen einer materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage für Kostenerstattung (z. B. aus Vertrag, Verzug, § 311 BGB, Geschäftsführung ohne Auftrag oder Delikt) erfüllt sind. Hinsichtlich des Feststellungsantrags hätte die Klägerin also darlegen müssen, dass der Beklagte auch bezüglich der Erstattung der verauslagten Gerichtskosten in Verzug gesetzt wurde. An solchen Darlegungen hat es die Klägerin fehlen lassen, so dass die Klage insoweit abgewiesen werden musste.

Der Ausspruch über die Kosten ergibt sich aus § 92 Abs. 2 ZPO. Dem Beklagten waren die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, da die Zuvielforderung der Klägerin verhältnismäßig geringfügig war und keine besonderen Kosten verursacht hat.

Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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23 Antworten zu Amtsrichter des AG Groß-Gerau verurteilt Fahrer des bei der HUK-COBURG haftflichtversicherten Fahrzeugs zur Zahlung der vorgerichtlich von der HUK-COBURG gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 22.4.2014 – 63 C 88/13 (10) -.

  1. Roland R. sagt:

    Liebe HUK-Coburg,
    es geht auch ohne LG Darmstadt, denn der BGH hat mit dem Urteil vom 11.2.2014 (VI ZR 225/13) bereits den Weg gezeigt, den das LG Darmstadt gehen sollte. Der BGH hatte der HUK-Coburg noch eine Möglichkeit zum weitere Vortrag, den sie bisher unterlassen hatte, gewährt. Da sind dann allerdings seitens der Huk und ihres Kölner Anwalts nur unerhebliche oder verspätete Argumente gekommen.

    BGH und LG Darmstadt setzen daher HUk und andere Matt!

    Aber von diesen wird BGH und die deutsche Rechtsprechung, wenn sie zu ihren Ungunsten gesprochen wird, ignoriert bzw. als Einzelfall abgetan.

  2. Karsten L. sagt:

    „Aber von diesen wird BGH und die deutsche Rechtsprechung, wenn sie zu ihren Ungunsten gesprochen wird, ignoriert bzw. als Einzelfall abgetan.“

    Was sagen denn wohl der Herr Bundesjustizminister und der Rechtsausschuß des Bundestages zu so einem solchen Regulierungsboykott in Reinkultur ?
    Und wie steht es mit Herrn Dr. Gregor Gysi und Frau Sahra Wagenknecht? Sie alle, einschließlich Frau Renate Künast, halten doch ansonsten gerade den Verbraucherschutz hoch? Und was ist mit dem Bundeskartellamt?
    Gruß
    Karsten L.

  3. Hirnbeiss sagt:

    @ Willi Wacker
    “ Eine feine Haftpflichtversicherung, die ihre Kunden im Regen stehen läßt. Leider wurde der Feststellungsanspruch bezüglich der Gerichtskostenzinsen abgewiesen. Die Begründung des Gerichts hierzu überzeugt nicht.“

    Meine Herrn,
    angesichts dieser Auswüchse frage ich mich als Nichtjurist, wie es denn möglich ist, dass ein Autofahrer gesetzlich verpflichtet ist (Straftatbestand bei Nichtbeachtung) bei einer Versicherung eine Auto-Haftpflichtversicherung abzuschließen, welche aber nichts rechtskonform reguliert?
    Es muss sich der Haftpflichtversicherte, also der VN (Schädiger) verklagen lassen, weil sich die ihm zwangsweise zugeordneten Versicherungen, trotz Vertragserfüllung (Beitrag) rechtswidrig verhalten und den vollständigen Schadenersatz verweigern.
    Man muss sich also gezwungenermaßen verklagen lassen, weil der Staat uns VN in die Arme vertragsbrüchiger, rechtswidrig handelnder Gauner treibt. Zusätzlich wird noch der Ruf und die Kreditwürdigkeit geschädigt (Schufa).
    Das muss man sich auf der Zunge zergehen lassen!
    Wann klagt endlich einmal ein VN gegen seine Versicherung, weil er trotz vorhandener Bürgschaft in einen Prozess gedrängt wurde. !!!
    Wenn ich Jurist wäre, würde ich mich schleunigst mit 5 fähigen Berufskollegen zusammenschließen und nach „Sammlung einer Kriegskasse“, den Staat dazu bringen, dass er den Versicherern den Weg weist, welchen sie zu gehen haben.
    Ich habe gehört, dass Anwälte ein Organ der Rechtspflege sind, warum wird dann das Recht nicht gepflegt, sondern dem Unrecht und der Untätigkeit des Staates tatenlos zugeschaut.
    Wie lange wird es noch dauern, bis der GDV die Regierung stellt und einen bekannten Kölner „Superanwalt“ zum Justizminister ernennt!

  4. virus sagt:

    @ Hirnbiss

    „Es muss sich der Haftpflichtversicherte, also der VN (Schädiger) verklagen lassen, weil sich die ihm zwangsweise zugeordneten Versicherungen, trotz Vertragserfüllung (Beitrag) rechtswidrig verhalten und den vollständigen Schadenersatz verweigern.
    Man muss sich also gezwungenermaßen verklagen lassen, weil der Staat uns VN in die Arme vertragsbrüchiger, rechtswidrig handelnder Gauner treibt. Zusätzlich wird noch der Ruf und die Kreditwürdigkeit geschädigt (Schufa).
    Das muss man sich auf der Zunge zergehen lassen!“

    Meine Argumentation seit Jahren gegenüber den Versicherungsnehmern. „Ihr Versicherer erfüllt den mit Ihnen geschlossenen Vertrag nicht.“ Nur die wenigsten wollen das jedoch wahr haben. Weil, dann müsste man sich ja mit der Problematik auseinandersetzen.

  5. Glöckchen sagt:

    @ Hirnbeiss
    niemand zwingt Sie dazu,bei DIESER Versicherung ihr Auto zu versichern.
    oder:wer bei einer „Holzkasse“ billig versichert ist,der darf doch nicht eine Luxusregulierung erwarten;der muss sich halt ein Stück weit selber kümmern,wo ist das Problem?
    Das Problem besteht doch nur darin,dass der doofe Michl meint,die VIP absicherung für lau zu bekommen nur weil ihm das von der Werbung so vorgegaukelt wird.
    Und wenn er dann merkt,dass er verarscht wurde,dann hält er auch noch brav sein Maul und fügt sich in jede noch so rechtswidrige Kürzung seiner Ansprüche.
    Mit dem Michl kann man es eben so machen,das haben Banken und Versicherungen längst kapiert und nutzen es aus.
    Wie gut dass es da ja noch die Anwälte gibt;auf die kann man immer so richtig schön eindreschen,gell!
    Wenn du Jurist wärst,dann gäbe es nicht einen Einzigen,der bei deinem sinnlosen Vorhaben mitmachen würde!

  6. Hirnbeiss sagt:

    @Glöckchen says:

    17. Juli 2014 at 13:10

    „@ Hirnbeiss
    niemand zwingt Sie dazu,bei DIESER Versicherung ihr Auto zu versichern.
    oder:wer bei einer “Holzkasse” billig versichert ist,der darf doch nicht eine Luxusregulierung erwarten;der muss sich halt ein Stück weit selber kümmern,wo ist das Problem?
    Das Problem besteht doch nur darin,dass der doofe Michl meint,die VIP absicherung für lau zu bekommen nur weil ihm das von der Werbung so vorgegaukelt wird.“

    Ja da schau her,
    ein ganz ein Schlauer der sicherlich eine Liste der (teueren) Versicherungen hat, welche rechtskonform regulieren! Nein mich zwingt niemand mich bei „Dieser“ Versicherung zu versichern.
    Aber wenn alle Versicherer nicht mehr rechtskonform regulieren, besteht das Problem an dessen Lösung kaum einen RA gelegen sein kann, weil das einen Prozess nach den anderen bringt für geldgeile Säcke. Fein, da haben wir hier jemand der Leute verhöhnt, weil sie bei einer bestimmten Versicherung „versichert“ sind, obwohl er aber angeblich genau weiß welche Gesellschaften rechtskonform abrechnen.
    Da ist die Motivation ja klar, nichts verraten und weiter kassieren.
    Im übrigen geht es um die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung, wo die Schadenersatzleistungen für alle Versicherer nach § 249 BGB festgelegt sind und nicht für zusätzliche Luxusgüter!
    Wenn ich Jurist wäre, dann würde ich sicherlich nicht über Leute lästern, die nicht so mit Geld gesegnet sind.
    Wie gut dass es Anwälte gibt, die nichts aber auch gar nichts kapieren. Solche Leute sind auch nicht fähig etwas zu verändern, bzw. verändern zu wollen.

  7. Franz511 sagt:

    @Glöckchen
    niemand zwingt Sie dazu,bei DIESER Versicherung ihr Auto zu versichern.
    oder:wer bei einer “Holzkasse” billig versichert ist,der darf doch nicht eine Luxusregulierung erwarten;der muss sich halt ein Stück weit selber kümmern,wo ist das Problem?

    Das Problem ist nur, welche Versicherung reguliert denn noch nach Recht und Gesetz?
    Meine Erfahrung: von A bis Z Kaum eine mehr.
    Alle wollen die Rendite erhöhen und benehmen sich zunehmend wie HUK und Allianz!

  8. Hein Blöd sagt:

    @Hirnbeiss
    ja genau,diese geldgeilen Anwaltssäcke! Reissen sich um die lukrativen 200,-€-Streitwerte,die dem Sachverständigen für gemailte Photos von der 80,-€ Digicam und für Kopien vom 80,-€ Drucker so dringend fehlen.
    Deine Anwaltsschelte ist schon ein wenig schräg!

  9. Levante sagt:

    „Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. Urteil des BGH vom 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13, Rn. 7 m.w.N. – aaO.).“

    Dies ist in Verbindung mit § 249 BGB der entscheingserhebliche Punkt und der wird regelmäßig und wohl auch in voller Absicht durchgängig von den Versicherern wider besseren Wissens ausgeblendet, weil sonst die vorgetragenen Rechtfertigung damit ad absurdum geführt würde. Vielmehr wird verdreht und verbogen, dass selbst der Hauskater vor Verzweifelung den Sonntagsbraten auffrist.

    Levante

  10. Glöckchen sagt:

    @ Franz511
    die gibt es noch.
    Hier im Blog sind doch auch mal positive Beispiele genannt worden.
    Vielleicht sollte man mal eine Positivliste erstellen.
    Alle aktuellen Anbieter findet man auf http://www.kfz-versicherungsvergleich.toptarif.de
    Bisher unauffällig z.B.
    uniVersa oder National Suisse oder Fahrlehrerversicherung oder INTER Versicherung oder Degenia und Deutsche Familienversicherung

  11. Lilian sagt:

    Der Kluge lernt nach dem ersten Fehler
    der Dumme nach dem x-ten Fehler,
    der Weise lernt nie aus.

  12. Hirnbeiss sagt:

    @
    @Hirnbeiss
    “ ja genau,diese geldgeilen Anwaltssäcke! Reissen sich um die lukrativen 200,-€-Streitwerte,die dem Sachverständigen für gemailte Photos von der 80,-€ Digicam und für Kopien vom 80,-€ Drucker so dringend fehlen.“
    Deine Anwaltsschelte ist schon ein wenig schräg!

    Hallo Hein Blöd,
    Dein Ansicht ist auch schräg und zeigt doch deutlich den unterschwelligen Neid auf SV Honorare. Gehe bitte nicht davon aus welche technische Gesamtausrüstung ein Anwaltsbüro hat.
    Sachverständige haben auch andere Aufgaben u. die dazu notwendigen Geräte.
    Die Jammerei hinsichtlich der Streitwerte ist ein völliger Nonsens, oder zählt der eigentliche Schadenersatz des Unfalles nicht dazu?
    Ihr schreit nur, wenn aus dem beispielsweisen € 5000- Schaden noch € 200.- einzuklagen sind.
    Das Anwaltshonorar aus der Hauptsumme, welches ihr mit einem Brief an die Versicherung erhalten habt, wird glatt verschwiegen!
    Aber es ist so, dass einem RA nicht daran gelegen ist, etwas grundlegend zu ändern, was ähnlich einer legalen Gelddruckmaschine ist.
    Also halte andere nicht für das was Du Dir als Nicknamen zugedacht hast.

  13. BORIS sagt:

    „BGH und LG Darmstadt setzen daher HUk und andere Matt!“

    Und die Reaktion auf Kürzungen und Kürzungsschreiben sind ab sofort nicht mehr Stillverhalten und völlig unnütze Korrespondenz, sondern
    Mahnbescheid oder notfalls Klage gegen den Schädiger. Mir ist es bis heute ein Rätsel, dass man in der Vergangenheit ein unnützes Ping-Pong-Spiel betrieben hat.
    BORIS

  14. BORIS sagt:

    „Vielleicht sollte man mal eine Positivliste erstellen.“
    Das ist ein guter Vorschlag.- Packen wir´s an.

    BORIS

  15. Rüdiger sagt:

    @BORIS

    Was heißt „dass man in der Vergangenheit ein unnützes Ping-Pong-Spiel betrieben hat“?

    Ich wette drauf, dass noch weit über 90% der Rechtsanwälte nach wie vor im „Match“ mit den Versicherern stehen. Die meisten haben doch überhaupt keine Ahnung, wie man heutzutage eine Unfall qualifiziert abwicklen kann bzw. abwicklen muss. Einige davon haben zudem keine Lust, sich mit Kürzungen von 100, 200 oder 300 Euro abzugeben. Denen kommt es doch gerade recht, wenn die Versicherung die Restforderung endgültig ablehnt. Da wird dann dem Mandanten gegenüber das Prozessrisiko hochgejubelt und schon ist die Sache erledigt. Ein anderer Teil der Truppe sind die ewig gestrigen. Da werden dann die gleichen Rezepte gebacken wie vor 30 Jahren. Blick nach links oder rechts unmöglich. Versicherungsnehmer der kürzenden Versicherung in Anspruch nehmen – nie und nimmer.

    Beim Thema Kürzung des Sachverständigenhonorars haut man dann den Gutachter an, ob er den Restbetrag nicht „ausbuchen“ will. Wie man so hört, geht auch diese Strategie oftmals auf. Und schon ist auch dieses Problem vom Tisch.
    Anwaltsfragen wie diese werden meinerseits übrigens mit einer Gegenfrage beantwortet: Auf wie viel Ihrer Gebühren verzichten Sie?

    Die paar „Hansel“, die es zur Zeit wirklich drauf haben und sich massiv für ihre Mandanten einsetzen, sind für die Versicherungswirtschaft noch vernachlässigbar. Das Schadenmanagement der Versicherer kann man nur vernichtend schlagen, indem man flächendeckend die Versicherungsnehmer der Kürzungsmafia in Anspruch nimmt. Eine andere Möglichkeit gibt es nicht.

  16. Eric sagt:

    „Ihr sollt auch die Früchte eurer Hinterhältigkeit und Verschlagenheit ernten dürfen, weil die Saat nun aufgegangen ist.“
    (Lisanghim)

  17. Hilgerdan sagt:

    Hein Blöd says:

    17. Juli 2014 at 16:09
    „…………………… Reissen sich um die lukrativen 200,-€-Streitwerte,die dem Sachverständigen für gemailte Photos von der 80,-€ Digicam und für Kopien vom 80,-€ Drucker so dringend fehlen.“

    Hallo,
    damit sind die Fronten abgesteckt.
    ich persönlich bin dafür, dass man RA von den lästigen Haftplichtprozessen des Verkehrsrechtes entlastet, weil sie sonst nichts verdienen.
    Vielleicht wäre es besser u. nervenschonender wenn SV mit den gegnerischen Haftpflichtversicherungen eine Verständigungslinie erarbeiten und als Gegenleistung dafür keine RA mehr empfehlen.

  18. BORIS sagt:

    Hallo, Rüdiger,
    danke für Deinen Kommentar. Genau diesen Klartext gilt es zu verinnerlichen und bei mir rennts Du eh offenen Türen ein. Ich bin der festen Überzeugung, dass bis heute mindestens 90 % der Kollegen sich nicht über die Dimension und Folgen ihrer Untätigkeit und Unentschlossenheit klar sind. Und alle anderen von Dir angemerkten Punkte treffen auch zu. Das kann in letzter Konsequenz nur zu einer bedenklichen Schieflage führen. Bring aber mal einem satten Bären bei am Stepptanz mit Lust und Verve teilzunehmen.
    Da steht eher die Bequemlichkeit Pate und deshalb sind wir gut beraten, den artikulierten Anliegen selbst Fortgang zu ermöglichen.
    Wir sind begeisterte Sieger der Fußballweltmeisterschaft 2014 und trinken gern darauf ein Bier oder auch viele. Was haben wir daraus für uns persönlich minehmen können bzw. gelernt ? ICH finde, nicht viel bzw. nicht genug und doch bleibt ein sich etwas erhellender Hoffnungsschimmer am Horizont wahrnehbar. Bringen wir ihn zum leuchten, denn soooo anstrengend und risikobehaftet kann das überhaupt nicht sein und wenn doch, dann nur in unserer Vorstellung.
    Mit herzlichen Grüßen

    BORIS

  19. HUK 6-5-000 sagt:

    Hallo, verehrte Diskutanten,
    mit den Honorarkürzungen wird nicht nur den Unfallopfern ein Teil ihres Schadenersatzanspruches abgesprochen, sondern auch die unabhängigen kfz.-Sachverständigen werden in Verruf gebracht. Abgesehen von diesem Vermögensdiebstahl wird uns allen auch noch dreist Lebenszeit geklaut und das mit Vorsatz. Ich bin nicht bereit, das noch länger zu akzeptieren und werde den Spieß jetzt umdrehen, bis die dafür Verantwortlichen Nacht für Nacht keinen erholsamenm Schlaf mehr finden können und einen beschwerlichen Dienstbeginn
    verinnerlichen. Deshalb ist Schluß mit lustig und auch das Bundeskartellamt soll daran teilhaben dürfen.
    Mit besten Grüßen
    HUK 6-5-000

  20. RA Schepers sagt:

    @ Hein Blöd

    ja genau,diese geldgeilen Anwaltssäcke! […] Deine Anwaltsschelte ist schon ein wenig schräg!

    @ Hirnbeiss

    Dein Ansicht ist auch schräg und zeigt doch deutlich den unterschwelligen Neid auf SV Honorare.

    @ Rüdiger

    Ich wette drauf, dass noch weit über 90% der Rechtsanwälte nach wie vor im “Match” mit den Versicherern stehen.

    @ Hildergan

    …damit sind die Fronten abgesteckt.

    Immer schön Gräben ziehen und Fronten aufbauen. Etwas besseres kann der Versicherungswirtschaft hier bei Captain-Huk gar nicht passieren…

  21. RA Schepers sagt:

    @ Boris

    Mahnbescheid oder notfalls Klage gegen den Schädiger.

    Um sich zu wehren, muß der Schädiger beim Mahnbescheid auf einem Formular nur ein Kreuz setzen und unterschreiben.

    Bei einer Klage ist eine substantiierte Klageerwiderung erforderlich. Wenn man es dem Schädiger nicht allzu leicht machen will, ist eine Klage besser…

  22. BORIS sagt:

    „Um sich zu wehren, muß der Schädiger beim Mahnbescheid auf einem Formular nur ein Kreuz setzen und unterschreiben.

    Bei einer Klage ist eine substantiierte Klageerwiderung erforderlich. Wenn man es dem Schädiger nicht allzu leicht machen will, ist eine Klage besser…“

    O.K., RA Schepers, das ist zu überdenken.
    BORIS

  23. Rüdiger sagt:

    @RA Schepers

    Gräben ziehen? Fronten aufbauen?

    Der war echt gut!

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