AG Mainz gibt seine bisherige Rechtsprechung zu den erforderlichen Sachverständigenkosten auf und entscheidet nun gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse entsprechend BGH VI ZR 225/13 mit Urteil vom 21.5.2014 – 81 C 300/13 -.

Wieder einmal musste ein Unfallopfer um seine berechtigten Schadensersatzansprüche gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. kämpfen. Trotz des zwischenzeitlich veröffentlichten BGH-Urteils vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – hielt die HUK-COBURG an ihrer bisherigen Kürzungsstrategie fest. Das BGH-Urteil musste der HUK-COBURG genauestens bekannt sein, denn sie war als betroffene Haftpflichtversicherung des Schädigers involviert. Um nicht ihm zustehenden Schadensersatz an die HUK-COBURG zu verschenken, klagte der Geschädigte die gekürzten Sachverständigenkosten unter Bezugnahme auf das neuerliche Sachverständigenkosten-Urteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – bei dem zuständigen Amtsgericht in Mainz ein. Das AG Mainz gab seine bisherige Rechtsprechung zu den Sachverständigenkosten auf und  folgt nun aus Gründen der Rechtssicherheit dem BGH. Damit erfolgte eine weitere Niederlage der HUK-COBURG bezüglich der gekürzten Sachverständigenkosten. Gewonnenes Terrain ging wieder verloren. Oder anders ausgedrückt: Die HUK-COBURG befindet sich auf dem erzwungenen Rückzug oder Rückmarsch.  Allerdings hätte das Gericht auf Zahlung verurteilen müssen, denn durch das ernsthafte und endgültige Verweigern der Leistung wandelt sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch um. Lest selbst das Urteil des AG Mainz und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Mit freundlichen Grüßen und eine schöne Woche
Willi Wacker

Aktenzeichen:
81 C 300/13

Amtsgericht
Mainz

IM  NAMEN  DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn …

– Kläger –

g e g e n

HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., vertreten durch den Vorstand, Bahnhofsplatz 1, 96444 Coburg

– Beklagte –

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Mainz im vereinfachten Verfahren am 21.5.2014 durch den Richter am Amtsgericht … für Recht erkannt:

1.      Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Forderung des Sachverständigenbüros … nach restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 72,44 € aus der Rechnung vom 15.11.2012 zu Gutachten Nr. … für die Erstellung des Schadensgutachtens über den Unfallschden vom … 11.2012 an dem Kraftfahrzeug des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen … freizustellen.

2.      Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtssteits.

3.      Das Urteil ist vorläufg vollstreckbar.

Tatbestand und Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist gemäß der §§ 7, 17 StVG, 115 VVG, 249 BGB begründet, da die Beklagte den Kläger von den restlichenn Kosten des beauftragten Sachverständigen … freizustellen hat. unstreitig verursachte der Versicherungsnehmer der Beklagten im  November 2012 in Mainz einen Verkehrsunfall, für den die Beklagte voll umfänglich eintrittspflichtig ist. Das klägerische Fahrzeug wurde beschädigt. An Reparaturkosten sind brutto 3.204,49 € angefallen. Der Sachverständige, der am 15.11.2012 das Gutachten erstattete, berechnete 633,44 €; auf die Rechnung wird Bezug genommen.

Das Amtsgericht Mainz gibt seine bisherige Rechtsprechhung auf und folgt nunmehr der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aus Gründen der Rechtseinheit. Auf die Entscheidung des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – wird Bezug genommen.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes kann der Geschädigte nach § 249 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachveerständigenkosten verlangen. Erforderlich sind diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Das Gebot zur wirtschaftlich vernünftigen Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Grundsätzlich ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. es ist auf die individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten Rücksicht zu nehmen. Der Geschädigte ist berechtigt, den für ihn ohne weitereserreichbaren Sachverständigen zu beauftragen; der Geschädigte muss keine Marktforschung betreiben. Der Geschädgte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch die Vorlage der Rechnung des Sachverständigen. Lediglich, falls für den Geschädigten deutlich erkennbar ist, dass der geforderte Preis erheblich über den üblichen Preisen liegt, kann ein Mitverschulden in Frage stehen. Das Gericht ist auch nicht berechtigt, die in Rechnug gestellten Kosten allein auf der Grundlage einer Honorarumfrage eines Sachverständigenverbandes zu kürzen.

Somit ist die Beklagte verpflichtet, den Rechnungsbetrag von 633,44 € auszugleichen. Unstreitig erfolgte eine Zahlung von 561,– €, sodass weitere 72,44 € zur Zahlung anstehen. Der Kläger ist von dieser Restforderung gegenüber dem Sachverständigenüro freizustllen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung: ….

….                                                                                                                                                            Richter am Amtsgericht

Verkündet am 6.6.2014 .

So das Amtsgericht Mainz. Jetzt bitte Eure Kommentare. 

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  1. Roland R. sagt:

    Auch hier in Mainz hat die HUK-Coburg Boden verloren. Das BGH-Urteil VI ZR 225/13 wirkt sich aus. Wenn dann auch noch die Schädiger wegen des Restschadensbetrages direkt in Anspruch genommen werden, so verliert das Schadensmanagement so langsam seine Kraft. Wenn dnn auch noch ein Amtsgericht nach dem anderen fällt, dann sehen wir wieder gerechteren Zeiten entgegen.
    Grüße von Hessen nach Rheinland-Pfalz

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