Amtsrichterin des AG München verurteilt mit überzeugender Begründung zur Zahlung der gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 5.6.2014 – 335 C 2230/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser

nachstehend geben wir Euch heute ein positives Urteil aus München zu den  Sachverständigenkosten bekannt. Wieder war es eine eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung, die die dem Geschädigten genüber berechneten Sachverständignkosten für die Erstellung des Schadensgutachtens beim Haftpflichtschaden nicht vollständig reguliert hat. Sie kürzte schlicht und ohne Rechtsgrund, somit rechtwidrig, 127,36 €. Diese sind Gegenstand des Rechtstreites vor dem AG München. Die zuständige Amtsrichterin der 335. Zivilabteilung gab jedoch dem Geschädigten Recht, der die gekürzten Sachverständigenkosten als restlichen Schadensersatz aus dem Unfallereignis einklagte. Ein Urteil, das überzeugt. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und ein schönes regenarmes Wochenende.
Willi Wacker

Amtsgericht München

Az.: 335 C 2230/14

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht München durch die Richterin am Amtsgericht … am 05.06.2014 auf Grund des Sachstands vom 21.04.2014 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 127,36 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.08.2013 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 127,36 € festgesetzt.

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Dem Kläger steht ein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von 127,36 € gemäß den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 1 PflVG gegen die Beklagte zu.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte dem Kläger dem Grunde nach zu 100 % für die ihm bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall am 07.07.2013 in München entstandenen Schäden aufzukommen hat. Streitig ist lediglich die Höhe der ersatzfähigen Sachverständigenkosten. Der Sachverständige, den der Kläger beauftragt hatte, stellte diesem am 9.7.2013 einen Betrag in Höhe von 647,36 € in Rechnung. Hierauf wurden von der Beklagten vorgerichtlich 520,– € erstattet. Der Rest in Höhe von 127,36 € ist Gegenstand des Verfahrens.

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sind Sachverständigenkosten vom Schädiger als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 BGB zu ersetzen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erforderlich und zweckmäßig ist (BGH NJW 2007,1450). Nach schadensrechtlichen Grundsätzen ist der Geschädigte in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint.

Nach Auffassung des Gerichts ist der Geschädigte bei der Auswahl des Sachverständigen nicht dazu gehalten, vorab eine Marktforschung zu betreiben (BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144; BGH Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13 = BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90). Im Gegensatz zu dem Mietwagengeschäft gibt es bei Kfz Sachverständigen keine allgemein zugänglichen Preislisten. Darüber hinaus orientiert sich das in der Regel geltend gemachte Grundhonorar an der erst noch zu ermittelnden Schadenshöhe, so dass vor der Begutachtung keine konkreten Angaben zu den Kosten des Sachverständigengutachtens gemacht werden können. Der durchschnittliche Unfallgeschädigte hat in der Regel keine Ahnung, wie Sachverständigenkosten berechnet werden und was in dieser Hinsicht angemessen ist. Er wäre mit der Durchführung eines effektiven Preisvergleichs für Sachverständigenleistungen regelmäßig überfordert. Der Geschädigte darf sich daher damit begnügen, den ihm in seiner Lage und ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen (BGH Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13).

Selbst wenn die Rechnung insgesamt oder einzelne Positionen tatsächlich überteuert sein sollten, trägt das Risiko hierfür grundsätzlich nicht der Geschädigte. Der Sachverständige ist kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, dessen etwaiges Verschulden ihm zugerechnet würde (OLG Naumburg NJW-RR 2006, 1029; OLG Hamm, Urteil vom 13.4.1999, Az. 27 U 278/98). Die Berechnung des Schadens kann daher grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten, wie zum Beispiel einer überhöhten Honorarforderung des Sachverständigen, abhängig gemacht werden (BGHZ 61,3; 146,348). Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im folgenden Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen. Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars (BGH NJW 2007, 1450). Einwendungen gegen die Höhe des Sachverständigenhonorars betreffen alleine den Vergütungsanspruch des Sachverständigen, nicht aber den Schadensersatzanspruch. Dieser ist jedoch hier alleine Maßstab der Beurteilung.

Eine Grenze ist erst dort erreicht, wo es auch für den Laien erkennbar ist, dass Preis und Leistung in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen oder die Preise erkennbar willkürlich festgesetzt worden. Erst dann kann dem Geschädigten die Verletzung einer Schadensgeringhaltungspflicht gemäß § 254 BGB vorgeworfen werden, wenn er den Rechnungsbetrag begleicht, obwohl er erkennbar überhöht ist. Insoweit bildet jedoch die tatsächliche Rechnungshöhe bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht allerdings grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachten Schadenshöhe infrage zu stellen. Es müssen hierzu konkrete Punkte vorgetragen werden, weshalb es für den Geschädigten hätte erkennbar sein müssen, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen. Erst dann kann dem Geschädigten ein Verstoß gegen seine Schadensgeringhaltungspflicht aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB vorgeworfen werden. Allein der Umstand, dass die vom Schadensgutachter vorliegend abgerechneten Nebenkosten im Verhältnis zu den tatsächlich entstandenen Kosten hoch sind, reicht hierfür nicht aus. Aus der BVSK Befragung ergibt sich, dass es durchaus üblich ist, auch bei den Nebenkosten zu pauschalieren und höhere Kosten als erden tatsächlichen Aufwand abzurechnen. Das Grundhonorar liegt unter dem HB V Korridor der BVSK Befragung 2013. Ledigllich die Fotokosten und die Büropauschale liegen geringfügig über dem HB V Korridor. Allein aus der Höhe der in Rechnung gestellten Beträge war es daher nach Auffassung des Gerichts für den Geschädigten hier nicht erkennbar, ob gegebenenfalls die Sachverständigenrechnung in bestimmten Punkten überhöht ist. Der Ansatz eines zweiten Bildersatzes erscheint dem Gericht gerechtfertigt, da der Kläger gegebenenfalls für sich, seinen Rechtsanwalt und die Beklagte eine Ausfertigung des Gutachtens benötigt.

Auch nach dieser Rechtsansicht ist die gegnerische Versicherung dabei nicht rechtlos gestellt, da Sie sich gegebenenfalls die Rechte des Geschädigten gemäß § § 315 Abs. 3 bzw. 280,631 Abs. 1,812 BGB analog § 255 BGB abtreten lassen kann (OLG Naumburg NJW-RR 2006, 1029).

Dem Kläger steht damit ein berechtigter Schadensersatzanspruch in Höhe von 127,36 € zu.

Dem Kläger stehen Verzugszinsen seit 23.08.13 zu. Das Schreiben des Klägervertreters vom 09.07.2013, in dem der Schaden erstmals beziffert wird, stellt nach Auffassung des Gerichts keine ausreichende Mahnung für die Begründung eines Schuldnerverzuges dar. Dagegen stellt das Schreiben vom 08.08.2013, in dem die Zahlung des Restbetrages bis zum 22.08.2013 ange-
„Seite 4 -mahnt wurde, eine Mahnung dar, die den Verzug begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung der Klageseite war verhältnismäßig geringfügig und hat keine höheren Kosten veranlaßt.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nummer 11, 713 ZPO.

Der Streitwert ergibt sich aus der Klageforderung.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu Amtsrichterin des AG München verurteilt mit überzeugender Begründung zur Zahlung der gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 5.6.2014 – 335 C 2230/14 -.

  1. Frank H. sagt:

    Hi Willi,
    so langsam nimmt das BGH-Urteil VI ZR 225/13 in fast allen Sachverständigenkosten-Urteilen Einzug. Das Urteil hat in der Tat einiges bei den erforderlichen Sachverständigenkosten bewegt. Deshalb hier noch einmal Dank an die Rechtsanwälte, die den Streit bis zum BGH und zurück zum LG Darmstadt gebracht haben.
    Grüße von der Bergstraße

  2. Glöckchen sagt:

    Hi Frank
    vielen Dank für die Blumen,ich gebe es weiter.

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