Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
nachfolgend geben wir Euch hier nun ein Urteil bekannt, das im krassen Gegensatz zu dem „Schrotturteil“ aus Fürstenfeldbruck steht, das wir Euch gestern hier bekannt gegeben hatten. Im Gegensatz zum Urteil aus Fürstenfeldbruck stellt das Urteil aus Otterndorf, das liegt im Alten Land in Niedersachsen, eine einwandfrei begründete Entscheidung zu den erforderlichen Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall dar. Diese mustergültige Entscheidung erging gegen die HUK-COBURG, wie sollte es auch anders sein? Wieder einmal war es die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse, die so tut, als ob es das Urteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – nicht gegeben hätte. Aber derartige Beratungsresistenz ist bei dieser Versicherung ja bekannt. Allerdings haben die Versicherten dieser oberfränkischen Versicherung nun die Folgen zu tragen. Zu ihren Lasten mussten die zuvor gekürzten Sachverständigenkosten nebst Gerichts- und Anwaltskosten und Zinsen nachgezahlt werden. Ein wahrlich unwirtschaftliches Verhalten des größten Kfz-Versicherers. Darüber hinaus hat die erkennende Amtsrichterin der HUK-COBURG auch ins Versicherungsstammbuch geschrieben, dass das sog. Nebenkostendeckelungsurteil des LG Saarbrücken mit dem BGH-Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – hinfällig geworden ist. Aber bei ihrer Beratungsresistenz wird diese Versicherung das Urteil des LG Saarbrücken auch weiterhin anführen. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht
Otterndorf
2 C 77/14
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
Kläger
gegen
HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschland a.G., vertr.d.d. Vorstand Dr. Wolfgand Weiler u.a., Bahnhofsplatz 1, 96444 Coburg
Beklagte
hat das Amtsgericht Otterndorf im Verfahren gem. § 495 a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 21.05.2014 am 11.06.2014 durch die Richterin … für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 52,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.03.2014 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 78,90 EUR zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf bis zu 500,00 EUR festgesetzt.
Von der Darstellung des
Tatbestandes
wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Kläger hat gegen die Beklagte gemäß den §§ 823 BGB, 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG einen Anspruch auf Ersatz weiterer Kosten in Höhe von 52,89 EUR.
Die alleinige Haftung der Beklagten für die Unfallschäden ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig.
Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Das ist hier im Hinblick auf die streitgegenständliche Rechnung der Sachverständigenden … der Fall.
Als erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (Urteil des BGH v. 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13). Dabei ist der Geschädigte im Rahmen der Schadensminderungspflicht gehalten, einen wirtschaftlichen Weg der Schadensbehebung im Rahmen des Zumutbaren zu beschreiten, nicht aber, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst tragen müsste (Urteil des BGH, aaO). Überobligatorische Anstrengungen können vom Geschädigten nicht verlangt werden.
Vor diesem Hintergrund ist die Höhe der Abrechnung nicht zu beanstanden.
In Streit stehen hier die Nebenkosten. Dass das Grundhonorar überhöht wäre, ist von der Beklagten nicht substantiiert vorgetragen worden. Aber auch die Höhe des Grundhonorars wäre nicht zu beanstanden. Gegen ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Honorar grundsätzlich nichts einzuwenden (BGH, NZV 2007, 455 ff. = DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann; OLG München, NJW 2010,1462 (1462)).
Auch im Übrigen ist die Höhe nicht zu beanstanden. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger von vornherein hätte erkennen können, dass die Sachverständigen überhöhte Nebenkosten ansetzen würden. Zwar ist der Geschädigte nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.
Der Geschädigte ist dabei aber entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, sondern darf sich damit begnügen ein für ihn in seiner Lage erreichbares Sachverständigenbüro zu beauftragen. Auch das Ergebnis der Umfrage bei den Mitgliedern des Sachverständigenverbandes über die Höhe der üblichen Honorare muss dem Geschädigten nicht bekannt sein. Somit fallen die Kosten nicht von vornherein aus dem Rahmen der für die Behebung des Schadens erforderlichen Geldbeträge nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (Urteil des BGH, aaO). In dem genannten Urteil hielt der BGH daher sogar Kosten in Höhe von 2,80 EUR pro Lichtbild für ansatzfähig sowie Telefon-, EDV-, Porto- und Schreibkosten in Höhe von 74,00 EUR bei einem Grundhonorar in Höhe von 260,00 EUR. Eine Abgeltung mit dem Grundhonorar ist in diesem Fall auch gerade nicht erfolgt. Im Übrigen kann es auch keinen Unterschied machen, ob die Kosten als Nebenkosten gesondert berechnet werden, oder ob das Grundhonorar entsprechend erhöht wird. Eine Begrenzung auf eine Nebenkostenpauschale in Höhe von 100,00 EUR hat der BGH in seinem Urteil nicht vorgenommen und dem Urteil des LG Saarbrücken somit eine klare Absage erteilt.
Dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung verstoßen hat (§ 254 Abs. 2 S. 1 Fall 2 BGB), indem er bei der Regulierung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte, ist ebenso wenig ersichtlich. Selbst wenn der Kläger sich im Vorfeld nach dem zu erwartenden Honorar erkundigt hätte und eine Preisvereinbarung getroffen hätte, was nicht zwingend ist, fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass eine Überhöhung für ihn hätte erkennbar sein können, da er gerade nicht zu einer Marktforschung verpflichtet ist, so dass dies nicht die Annahme eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht des Geschädigten rechtfertigt. Allein eine Überschreitung der aus der BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze bezüglich der Nebenkosten ist ebenso wenig ausreichend (Urteil des BGH, aaO).
Die Geltendmachung einer Fahrtkostenpauschale in Höhe von 15,00 EUR ist nicht zu beanstanden. Dass das Fahrzeug uneingeschränkt fahrbereit war, konnte der Kläger vor Erstellung des Gutachtens nicht wissen. Dem Risiko, dass es nicht fahrbereit ist, muss er sich daher durch Nutzung seines Fahrzeugs nicht aussetzen. Da es sich schließlich auch nicht um einen Bagatellschaden handelte, ist dem Kläger auch nicht vorzuwerfen, dass er überhaupt ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben hat.
Der Kläger hat ferner einen Anspruch auf Erstattung restlicher vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Diese fallen in den Schutzbereich des § 7 Abs. 1 StVG und sind als notwendige Rechtsverfolgungskosten dem Grunde nach erstattungsfähig, sofern die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes erforderlich und zweckmäßig war (OLG Celle, Urteil vom 24.08.2011, 14 U 47/11), was nur bei ganz einfach gelagerten Fällen nicht in Betracht kommt (Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 249 Rn. 56; BGH, NJW 2006, 1065).
Diesem Anspruch ist der Gebührenwert von bis zu 3.000,00 EUR zugrunde zu legen, weil in der auch die restlichen Sachverständigenkosten erstattungsfähig sind. Dem Erstattungsanspruch des Geschädigten hinsichtlich der ihm entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (vgl. BGH NJW 2008, 1888 f.; BGH, NJW 2005, 1112).
Zinsen auf die Klagforderung stehen dem Kläger gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB ab dem 13.03.2014 analog 187 BGB zu, nachdem die Klage am 12.03.2014 zugestellt worden ist.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 3 ZPO.
Hallo, sehr geehrte CH-Redaktion,
das, was die HUK-Cobugr-Versicherung auch aus diesem Urteil positiv abgreifen könnte, solte auch der ZURICH möglich sein. Hierzu eine Stellungnahme, die nicht auf dem Postweg den Vorstand der Zurich-Vers. erreichen wird:
Liebe Reduzierer des Zurich Kunden Service,
das war ja eine Freude, Eure aktuelle Zuschrift an das Sachverständigenbüro zu lesen bzw. erleben zu dürfen, wenn ich auch einiges daran zu bemängeln habe.
Eine solche Zuschrift ohne Unterschrift? Auch wenn dort am Ende steht:
„gez. Zurich Kunden Service“ , stelle ich fest, dass da niemand gezeichnet hat.-
Busiquette ? Korrektes Verhalten im Job ? Business-Gepflogenheiten ? Fragen Sie mal den verantwortlichen Vorstand in Ihrem Hause!-
Dass Sie mich „Mit freundlichen Grüßen“ bedenken, finde ich zwar recht nett, hängt aber auch wohl mit Ihrer Erwartungshaltung zusammen, dass ich Ihren erneuten rechtswidrigen Kürzungsversuch akzeptieren sollte. Dass dem nicht so ist, darf ich Ihnen schon einmal hier verraten. Noch am Tage des aktuellen Eingangs wurde der Vorgang durch mein Sekretariat weitergereicht an eine in diesen Fragen kompetente Anwaltskanzlei, die wir auch mit freundlichen Grüßen bedacht haben und die grüßten dann ebenso freundlich ob des lukrativen Mandats zurück in der offensichtlichen Vorfreude, sich wieder einmal mit denParadeanwälten Ihres Hauses streitig messen zu dürfen.
Unabhängig davon wollen wir aber der guten Ordnung halber Ihren VN als Schädiger auch nicht vernachlässigen bis hin zur Bekanntgabe der gerichtlichen Entscheidung.
Soweit Sie hier externe „SV-Gebühren“ kürzen, mangelt es Ihrer Zuschrift an der erforderlichen Präzision. Ich habe keine SV-Gebühren abgerechnet und folglich gibt’s auch nichts zu kürzen, was der BGH sowieso verboten hat. Das Urteil ist auch in Ihrem Hause bekannt.-
Sie führen weiter aus: “Die sachverständigerseits in Rechnung gestellten Nebenkosten haben wir auf einen „Höchsbetrag“ von 100 EUR reduziert.
Dabei orientieren wir uns an der ständigen Rechtsprechung des LG Saarbrücken (13 S 109/10 v. 10.02.2012).“ Hat das möglicherweise mit Senilität und Demenz tun? Warum ich das frage? Wussten Sie vielleicht bis dato noch nicht, dass die
„ständige Rechtsprechung“ des LG Saarbrücken aktuell durch das Saarländische OLG ad absurdum geführt und deshalb korrigiert wurde, wie auch durch das LG Paderborn und durch eine Vielzahl anderer Gerichte, die Sie in Ihrer Zuschrift nicht ansprechen, obwohl auch in Ihrem Haus als bekannt zu unterstellen? Auch das Verschweigen bekannter Tatbestände kann eine Täuschungshandlung und Irrtumserregung beinhalten, was Ihnen ebenfalls geläufig sein dürfte.
Dass Sie schlussendlich auch noch das aktuelle BGH Urteil aus Februar 2014 ignorieren, muss schon zu denken geben und macht aber gleichzeitig auch meine Frage verständlicher.
Was hier die Zuständigkeit des „Zurich Kunden Service“ angeht, frage ich mich, ob Sie mich jetzt zu einem „Kunden“ umfunktionieren wollen? Und „Service“ wollten Sie mir auch noch angedeihen lassen? Vielleich auch noch eine komplette und kostenlose Innen-und Außenreinigung? Skeptisch würde ich allerdings beim Hol-und Bringdienst sowie weiteren (kostenlosen) „Vergünstigungen“. Round about präsentieren Sie mit Ihrer Zuschrift die Glanzlichter einer vermeintlich erfolgreichen und soliden Unternehmenskultur. Weiter so engagiert auf diesem Wege und halten Sie die Begeisterung wach.
Herbstzauber
Wie bereits im Vorpann richtig bemerkt wurde, kümmert sich die HUK keinen Deut um die Rechtsprechung des BGH. Insbesondere die Sachverständigenkosten-Urteile VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13 kümmern die Verantwortlichen dieser Versicherung aus Coburg nicht die Bohne. Sowas von Beratungsresistenz ist kaum zu überbieten.
Aber diese Versicherung hat aktuell am 17.7.2014 vor dem AG Bonn erneut eine herbe Schlappe hinnehmen müsssen. Die Richterin Dr. W. des AG Bonn hat der HUK eindeutig ins Urteil geschrieben, dass sie nach ständiger Rechtsprechung des BGH die erforderlichen Gutachterkosten auch aus abgetretenem Recht zu erstatten hat. Mehrfach wurde auf BGH VI ZR 225/13 in der Urteilsbegründung hingewiesen. Wann lernen die Verantwortlichen der HUK endlich? – Vermutlich erst, wenn der letzte VN seinen Vertrag mit der HUK gekündigt hat.
Ich habe der Redaktion das Urteil übersandt und gehe davon aus, dass das Urteil demnächst in diesem Blog hier veröffentlicht wird.
Nein, eine solche Versicherung braucht die Gesellschaft nicht!!!
Mit Grüßen aus Köln
D.F.
Wetten, dass die HUK-Coburg dieses Urteil nicht zitiert, wenn es um die erforderlichen Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall geht?
Wetten, dass vielmehr das Urteil des LG Saarbrücken mit der Begrenzung der Nebenkosten als das non-plus-ultra angegeben wird?
Wetten, dass man so eine Versicherung nicht braucht?
Wetten, dass die nächste Sendung aus Coburg kommt?
1A-Entscheidung.
Kein Wort zu etwaigen „Versicherungs-Abkommen“ von Sachverständigenverbänden findet man in diesem Urteil. Dies gefällt mir.
Zu einem Kollegen sagte ich mal: „Die Kürzung der Sachverständigenkosten, mit dem Hinweis auf ein „BVSK“ Abkommen, wäre für uns Rechtsanwälte in etwa so, als wenn unsere Gebühren in Niedersachsen deshalb gekürzt werden, weil die Rechtsanwälte in „Bayerm“ alle nur für eine 1,0 Gebühr arbeiten. Dies kann und darf nicht verbindlich sein!“
Aber:
Diese Passage erschließt sich mir derzeit nicht!
„Diesem Anspruch ist der Gebührenwert von bis zu 3.000,00 EUR zugrunde zu legen, weil in der auch die restlichen Sachverständigenkosten erstattungsfähig sind. „
naja,das geht so:
mit den hirnrissigsten Argumenten versuchen,die BGH-Entscheidung nach dem eigenen Gutdünken zu formen.
Falls das misslingt,dann eben die BGH-Entscheidung zielgerichtet fehlinterpretieren.
Falls das dann auch noch durchschaut wird,dann muss man halt eben -leider,leider- die BGH-Rechtsprechung bei der Regulierung des Schadens ignorieren.
Das alles ist selbstverständlich sanktionslos möglich in einem freien Land,in dem einem Lobbyisten und willfährige Politiker die Segelpiste ebnen.
Die Macht in diesem Staate geht schon lange nicht mehr vom Volke aus,denn das ist in der breiten Masse wiederstandsunfähig und dokusoapverblödet.
Was kratzt es eine HUK,wenn sie am 30.11. 10% ihrer VN an die Allianz verliert,dafür aber 10% geschockte Allianz-VN hinzugewinnt?
Der scheiss Verwaltungsaufwand ist da die einzige Last,die wieder auf die Prämien umgelegt wird.
Zitat:
D.F. says:
30. Juli 2014 at 18:02
Wie bereits im Vorpann richtig bemerkt wurde, kümmert sich die HUK keinen Deut um die Rechtsprechung des BGH. Insbesondere die Sachverständigenkosten-Urteile VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13 kümmern die Verantwortlichen dieser Versicherung aus Coburg nicht die Bohne.
Diesbezüglich sei angemerkt, daß die HUK diese Urteile kennt und in den Geschädigtenanschreiben auch zitiert, jedoch fehlinterpretiert darstellt inclusive „Honorarliste“ von 2012 in Anlehnung an BVSK.
Mir liegt ein solches Schreiben noch „frisch aus der Tinte“ vor.
Auch die Berufungskammer des LG Aschaffenburg entscheidet entsprechend mit dem Hinweis,dass die BGH-Entscheidung in der Instanzrechtsprechung breite Akzeptanz findet.
Urteil kommt demnächst.
@ Buschtrommler
Schicken Sie doch bitte das von Ihnen erwähnte Geschädigtenanschreiben an die Redaktion dieses Blogs.
Freundliche Grüße aus dem Voralpenland