Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
nachfolgend geben wir Euch hier ein Urteil des Amtsgerichts Frankfurt zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG vor der Entscheidung des LG Frankfurt am Main bekannt, das wir in Kürze veröffentlichen. Im Ergebnis ist das Urteil zwar richtig, in der Begründung jedoch sowas von grottenfalsch! Der abgetretene Schadensersatzanspruch wandelt sich ins Werkvertragsrecht um, wenn der Sachverständige keine Honorarvereinbarung mit dem Geschädigten getroffen hat? Was ist das denn? Nach dem Schwenk zum Werkvertrag kommt dann seitenweises „Gelaber“ zur Angemessenheit nach werkvertraglichen Gesichtspunkten. Einfach skandalös. Dabei lernt jeder Jurastudent bereits im zweiten Semester, dass sich durch eine Abtretungsvereinbarung (die Abtretung ist ein Vertrag!) der abgetretene Anspruch durch die Abtretung nicht verändert. Ein Schadensersatzanspruch bleibt auch nach der Abtretung ein Schadensersatzanspruch. Zum Hintergrund dieses Urteils geben wir Euch noch ergänzende Erläuterungen des Einsenders bekannt:
„Anbei ein neueres Urteil eines Richters des AG Frankfurt am Main zur Veröffentlichung und Diskussion. Danach ist nach der Meinung des Richters nach § 632 BGB (Werkvertragsrecht), bei fehlender Vereinbarung, die übliche Vergütung Schätzgrundlage. Er erwähnt sogar ein LG Frankfurt-Urteil, obwohl ihm der Beschluss dieser Kammer in einem anderen Verfahren vorlag, dass die Kammer von Ihrer bisherigen Meinung Abstand nimmt und sich der neuen BGH-Rechtsprechung vom 14.02.2014 anschließt.“
Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht Frankfurt am Main Verkündet am: 30. April 2014
Aktenzeichen: 31 C 3838/13 (78)
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
Kfz-Sachverständiger
Kläger
gegen
HUK24 AG vertr. d.d. Vorstand Detlef Frank u.a., Bahnhofsplatz 1. 96440 Coburg
Beklagte
hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch den Richter am Amtsgericht B. aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.02 2014 für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 768.93 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz
aus EUR 415,42 seit dem 02.10.2010 und aus EUR 353,51 seit dem 03.11.2010 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils für diesen insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn dieser vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
Der Klager nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Zahlung restlicher Vergütung für die Erstattung von Schadensgutachtens aus insgesamt 2 Verkehrsunfällen in Anspruch.
Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung der jeweils unfallbeteiligten Pkws, wobei die 100%-ige Haftung der Beklagten dem Grunde nach nicht im Streit steht.
Am 22.05.2010 ereignete sich ein Verkehrsunfall in dessen Folge der Geschädigte E. J. den Kläger mit der Erstellung eines Schadensgutachtens beauftragte und eine Abtretung ihm gegenüber der Beklagten zustehender Ansprüche an den Kläger vornahm. Hinsichtlich des genauen Wortlauts des Auftrags und der Abtretungserklärung wird auf die Anlage K3. Bl 12 dA, verwiesen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Schadensberechnung wird auf die Anlage K4, Bl. 13 d.A.. verwiesen. Der Kläger berechnete für die Gutachtenerstellung insgesamt EUR 627,42, wobei hinsichtlich der Einzelheiten auf die Rechnung vom 27.05.2010. Bl. 14 d.A., verwiesen wird. Die Beklagte zahlte gemäß Schreiben vom 28.07.2010 Gutachtenkosten in Höhe von EUR 212.00 an den Kläger
Die Differenz in Höhe von EUR 415,42 ist Gegenstand dieses Verfahrens. Mit Schreiben vom 21.09.2010 forderte der Klager die Beklagte unter Fristsetzung bis 01.10.2010 zur Zahlung des Restbetrages auf.
Am 16.09.2010 ereignete sich ein Verkehrsunfall in dessen Folge der Geschädigte S. V. den Kläger mit der Erstellung eines Schadensgutachtens beauftragte und eine Abtretung ihm gegenüber der Beklagten zustehender Ansprüche an den Kläger vornahm. Hinsichtlich des genauen Wortlauts des Auftrags und der Abtretungserklärung wird auf die Anlage K10, Bl. 24 d.A., verwiesen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Schadensberechnung wird auf die Anlage K11, Bl. 25 d.A., verwiesen. Der Kläger berechnete für die Gutachtenersteilung insgesamt EUR 577,51, wobei hinsichtlich der Einzelheiten auf die Rechnung vom 20.09.2010. Bl. 26 d.A., verwiesen wird. Die Beklagte zahlte gemäß Schreiben vom 15.10.2010 Gutachtenkosten in Höhe von EUR 224,00 an den Kläger. Die Differenz in Höhe von EUR 353,51 ist Gegenstand dieses Verfahrens. Mit Schreiben vom 25.10.2010 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis 05.11.2010 zur Zahlung des Restbetrages auf. Mit Schreiben vom 03.11.2010 teilte diese mit. dass sie keine Veranlassung sehe, die Abrechnung zu korngieren.
Der Kläger ist der Ansicht,
dass die Abtretungserklärungen hinreichend bestimmt sind. Die Rechnungshöhe halte sich im Rahmen des Üblichen und wahre die Grenzen des erforderlichen Herstellungsaufwands.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 768,93 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 415,42 seit dem 02.10.2010. aus EUR 353,51 seit dem 03.11.2010 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt.
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht,
dass die vom Kläger geltend gemachten Sachverständigengebühren (die HUK-COBURG spricht immer von Gebühren, ob wohl der Sachverständige solche gar nicht berechnet!! , Anm. des Autors! ) deutlich überhöht seien. In Betracht kommende Ansprüche seien durch die erfolgten Zahlungen erfüllt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstigen Aktenbestandteile.
Entscheidundsgründe:
I.
Die zulässige Klage ist begründet.
1.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein weitergehender Zahlungsanspruch aus den §§ 7, 17 StVG, 115 VVG, 398, 249 BGB in Höhe von EUR 768,93 zu.
Die Abtretungen sind hinreichend bestimmt. Insoweit sich in der Einleitung im Rahmen des Auftragsschreibens zunächst die zu unbestimmte Regelung befindet, wonach „Ansprüche auf Schadensersatz (…) – bis zur Höhe der Kosten des SV -„ abgetreten werden, so verweist diese ergänzend auf die nachfolgende „Abtretungserklärung“, wonach die „Ansprüche auf Erstattung der Rechnung des Sachverständigen C. M.“ abgetreten werden. Hierdurch ist hinreichend klargestellt, dass nur die Ansprüche auf Erstattung der Sachverständigenkosten abgetreten werden und keine weiteren Schadenspositionen/Schadensersatzansprüche Gegenstand der Abtretung sind.
Zur Bestimmung der an den Kläger abgetretenen Ansprüche war zunächst zu ermitteln, in welcher Höhe dem Klager seinerseits Ansprüche gegenüber den Geschädigten zustehen.
Denn die Erklärung, wonach die Schadensersatzansprüche des Geschädigten „auf Erstattung der Rechnung des Sachverständigen“‚ abgetreten werden, kann bei verständiger Würdigung und unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange des Geschadigten nur dahingehend ausgelegt werden, dass die Abtretung
auf die Höhe der dem Gutachter auf Grund des Vertrages tatsächlich zustehenden Vergütung begrenzt ist und sich nicht etwa nach jedweder vom Kläger in Rechnung gestellten und gegebenenfalls vertragswidrig überhöhten Vergütung richtet.
Angesichts dessen, dass eine ausdrückliche Gebührenvereinbarung nicht getroffen wurde schuldet der Geschadigte dem Kläger die übliche Vergütung. Eine Abtretung konnte in der Folge auch nur in der Höhe einer üblichen Vergütung erfolgen.
Zu Fällen der vorliegenden Art, in welchen eine Honorarvereinbarung nicht geschlossen wurde, hat der BGH mit Urteil vom 04.04.2006 (Aktenzeichen X ZR 80/05) folgendes ausgeführt:
Da die Parteien eine bestimmte Vergütung nicht vereinbart haben und eine Taxe im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB für die Erstellung von Schadensgutachten der hier fraglichen Art nicht besteht, ist nach der teils als Fiktion (Münch.Komm./Busche, BGB, 4. Aufl.. § 632 BGB Rdn. 8), teils als Auslegungsregel (Soergel/Teichmann. BGB, 12. Aufl.. § 632 BGB Rdn. 1) verstandenen Vorschrift des § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Das trägt dem Verständnis Rechnung, das die Parteien regelmäßig bei Abschluss des Vertrages zugrunde legen, wenn sie – aus welchen Gründen auch immer – von einer ausdrücklichen Absprache über die Höhe der Vergütung für die Werkleistung absehen. Im Allgemeinen soll in einem solchen Fall nach ihrer Vorstellung deren Festlegung gerade nicht der einseitigen Bestimmung einer Vertragspartei überlassen werden. Sie gehen vielmehr davon aus, dass mit ihrer Vereinbarung auch ohne ausdrückliche Abrede die Höhe der Vergütung festgelegt ist, weil es zumindest eine aus vergleichbaren Sachverhalten abzuleitende Richtgröße in Form eines üblichen Satzes gibt, der auch in ihrem Fall herangezogen werden kann.
Als übliche Vergütung kann vor diesem Hintergrund nicht nur ein fester Satz oder gar ein fester Betrag herangezogen werden. Sind die Leistungen einem als einheitlich empfundenen Wirtschaftsbereich zuzuordnen, wie es etwa bei Leistungen aus den Gewerken der Handwerker oder – wie im vorliegenden Fall – bei Sachverständigen der Fall sein wird, kann sich eine Üblichkeit im Sinne des §
632 Abs 2 BGB auch über eine im Markt verbreitete Berechnungsregel ergeben. Darüber hinaus ist die übliche Vergütung regelmäßig nicht auf einen festen Betrag oder Satz festgelegt, sondern bewegt sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite (Staudinger/Peters. BGB Bearb. 2003. § 632 BGB Rdn. 38), neben die darüber hinaus aus der Betrachtung auszuscheidende und daher unerhebliche „Ausreißer“ treten können. Fehlen feste Sätze oder Beträge, kann es daher für die Annahme einer üblichen Vergütung ausreichen, dass für die Leistung innerhalb einer solchen Bandbreite liegende Sätze verlangt werden, innerhalb derer die im Einzelfall von den Parteien als angemessen angesehene Vergütung ohne weiteres auszumachen und gegebenenfalls durch den Tatrichter zu ermitteln ist. Eine solche Festlegung der Vergütung wird für den Fall des Fehlens ausdrücklicher Absprachen und Taxen nach der dem Gesetz zugrunde liegenden Wertung die Regel sein. Schon deshalb kann im Werkvertragsrecht – insoweit ähnlich wie etwa im Maklerrecht, für das dies bereits in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt ist (vgl. dazu BGHZ 94. 98. 103) – nicht ohne weiteres angenommen werden, dass bei Fehlen fester Vergütungssätze für vergleichbare Arbeiten das Recht zur Bestimmung der Höhe des Honorars einseitig auf eine der Vertragsparteien verlagert werden soll. Das gilt darüber hinaus aber selbst dann, wenn sich bei Anlegung dieser Maßstäbe eine übliche Vergütung als Gegenstand der Vereinbarung der Parteien nicht feststellen lässt. Die dann bestehende Vertragslücke ist in diesem Fall nicht durch einen – den Interessen der Parteien und Ihrer Willensrichtung nicht entsprechenden – Rückgriff auf § 316 BGB zu schließen. Angesichts der aus § 632 Abs. 2 BGB ersichtlichen, an den typischen Willen der Parteien anknüpfenden Vorgabe des Gesetzes ist es vielmehr in diesem Fall geboten, vorrangig die Regeln über die ergänzende Vertragsauslegung heranzuziehen (vgl. Münch.Komm./Busche. aaO. § 632 BGB Rdn. 23). In deren Rahmen mag dann zwar ein Rückgriff auf die Regelungen der §§ 316, 315 BGB denkbar erscheinen; vorrangig ist jedoch auch in diesem Zusammenhang auf die den Gegenstand der Leistung und die das Verhältnis der Parteien prägenden Umstände abzustellen. Sie bestimmen den Inhalt der von den Parteien getroffenen Absprache und bilden in aller Regel eine hinreichende Grundlage für die Festlegung der interessengerechten Vergütung.
Das Gericht schließt sich diesen Ausführungen an. Die Geschädigte schuldet dem Kläger hiernach nur eine übliche Vergütung.
Das Bericht schätzt die Höhe der geschuldeten üblichen Vergütung unter Heranziehung der BVSK-Honorarbefragung, wobei aufgrund der größeren Zeitnähe der Erhebung eine Heranziehung der BVSK-Honorarbefragung 2011 und zur Berücksichtigung der konkreten örtlichkeit die Auswertung des Grundhonorars Postleitzahlengebiet 6 vorzugswürdig ist (vgl. Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 13.05.2011, Aktenzeichen: 2-01 S 129/10) Die BVSK-Honorartabelle ist als Schätzungsgrundlage zur Bestimmung der vom Geschädigten geschuldeten üblichen Vergütung geeignet (Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 13.05.2011, Aktenzeichen. 2-01 S 129/10; AG Iserlohn, Urteil v 27.01.2009. aaO.; AG Arnsberg, Urteil v. 17.06.2009. AZ 3 C 99/09; AG Bochum, Urteil v. 16.09.2009, AZ 42 C 50/09, zitiert nach juns). Auch der Bundesgerichtshof hat diese nicht als geeignete Grundlage abgelehnt.
Eine solche Schätzung, die der Tatrichter in Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO vornimmt, ist auch zulässig (vgl. BGH, NJW 2007, 1449; 3782; NJW 2006, 2106), so lange nicht aufgrund konkreter Tatsachen Mängel der betreffenden Schatzgrundlage aufgezeigt worden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH, NJW 2009, 58: 2008, 1519). Dieses ist vorliegend nicht der Fall.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Ermittlung der üblichen Vergütung nicht das von dieser zur Grunde gelegte „Gesprächsergebnis BVSK 2009 – HUK-Coburg“ zugrunde zu legen. Dieses stellt keinen verallgemeinerungsfähigen Maßstab dar, weil nur wenige Versicherungsunternehmen an dieser Verständigung mit dem BVSK beteiligt waren und dieser auch keine Erhebung hinsichtlich der tatsächlich ortsüblichen Honorarhöhen zu Grunde liegt (vgl. Landgericht Frankfurt a.a.O.).
Unter Heranziehung der BVSK-Honorarbefragung 2011 ist zunächst festzustellen, dass eine konkreter fester Satz oder fester Betrag als „übliche Vergütung“ am Markt nicht feststellbar ist, sondern lediglich eine Bandbreite, in welcher sich die „übliche Vergütung“ bewegt.
In diesem Fall stellt sich weiterhin die Frage, wie genau die vereinbarte und damit geschuldete Vergütung unter Anwendung dieses Rahmens zu bestimmen ist. Insoweit kommt einerseits die Heranziehung des Mittelwerts als auch die Bejahung eines Bestimmungsrechts des Auftragnehmers (im Bereich der Bandbreite) in Betracht. Das Gericht erachtet für Fälle der vorliegenden Art die zweitgenannte Alternative für vorzugswürdig. Insofern ein Auftraggeber mit einem Auftragnehmer eine konkrete Vergütungsvereinbarung nicht trifft, so ist davon auszugehen, dass es ihm auf die ganz genaue Höhe nicht ankommt, sondern er sich mit einer Vergütung einverstanden erklärt, welche den Rahmen des Üblichen noch wahrt. Im Wege ergänzender Vertragsauslegung ist daher ein Bestimmungsrechts des Auftragnehmers (hier des Klägers) gemäß §§ 315, 316 BGB im Rahmen der festzustellenden Bandbreite zu bejahen (zur Möglichkeit des Rückgriffs auf die §§ 315, 316 BGB vgl. BGH. Urteil vom 04.04.2006, Az: X ZR 80/05).
Unter Anwendung dieser Kriterien ist die vom Kläger in Rechnung gestellte Vergütung als üblich und vereinbart anzusehen.
Als üblich anzusehen ist die Berechnung einer Vergütung, welche eine Vergütung nicht überschreitet, welche der Ansatz des Wertes HB IV ermöglichen würde. Denn der Wert HB IV stellt den Wert dar, unterhalb welchem 90% der Befragten Mitglieder abrechnen, mithin den Wert der die oberen 10% außer Acht lässt und welcher hiemach als die Obergrenze des Üblichen angesehen werden kann.
Eine Gegenüberstellung stellt sich wie folgt dar
Rechnung des Klägers vom 27.05.2010 (Schadenhöhe EUR 2.009,77):
Position Rechnung HB IV Differenz
. BVSK 2011
. PLZ 6
Grundhonorar EUR 341,00 EUR 368,00 – EUR 27,00
Schreibkosten EUR 3,15 je Seite EUR 3,34 je Seite – EUR 0,19 je Seite
Kopierkosten EUR 3,15 je Seite EUR 3,34 je Seite – EUR 0,19 je Seite
Fotokosten EUR 2,30 je Bild EUR 2,34 je Bild – EUR 0,04 je Bild
Fahrtkosten EUR 1,05 je km EUR 1,01 je km – EUR 0,04 je km
Porto u. Telefon EUR 21,00 EUR 18,24 + EUR 2,76
Rechnung vom 20.09.2010 (Schadenhöhe EUR 1.969,14):
Position Rechnung HB IV Differenz
. BVSK 2011
. PLZ 6
Grundhonorar EUR 322,00 EUR 348,00 – EUR 26,00
Schreibkosten EUR 3,15 je Seite EUR 3,34 je Seite – EUR 0,19 je Seite
Kopierkosten EUR 3,15 je Seite EUR 3,34 je Seite – EUR 0,19 je Seite
Fotokosten EUR 2,30 je Bild EUR 2,34 je Bild – EUR 0,04 je Bild
Fahrtkosten EUR 1,05 je km EUR 1,01 je km + EUR 0,04 je km
Porto u-Telefon EUR 21,00 EUR 18,24 + EUR 2,76
Die vom Klager abgerechnete Vergütung wahrt hiernach noch den Rahmen des Üblichen, denn unter Ansatz des Wertes HB IV hatte der Kläger sogar ein noch höheres Gesamthonorar zur Abrechnung bringen können. Sowohl das angesetzte Grundhonorar als auch die in Ansatz gebrachten Schreibkosten, Kopierkosten und Fotokosten liegen unterhalb des Wertes HB IV Insoweit die in Ansatz gebrachten Fahrtkosten und die Pauschale für Porto- und Telefonkosten geringfügig oberhalb des Wertes HB IV liegen, so fällt dieses aufgrund der notwendigen Gesamtbetrachtung nicht ins Gewicht. Entsprechend gilt dieses für den Einwand der Beklagtenseite, dass bei Ansatz eines höheren Grundhonorars von einem geringeren Ansatz von Nebenforderungen auszugehen ist.
Die Ausführungen der Beklagtenseite zur Verhältnismäßigkeit von Kosten für Textseiten, Kopien, Fahrtkosten sind unbehelflich. Insoweit die Beklagte ausführt, dass die angesetzten Kosten wirtschaftlich übersetzt seien, so mag dieses in der Einzelbetrachtung zutreffend sein, ist allerdings ebenso im Ergebnis irrelevant. Die Beklagte zielt hiermit darauf ab, dass in Rechnung gestellte Kosten aufgrund des Verhältnisses zwischen Preis und Leistung unangemessen sind. Dieses ist jedoch nicht relevant, da entscheidend auf die Frage der Üblichkeit abzustellen ist. Auch eine etwaig unangemessene Höhe vermag an einer festzustellenden Üblichkeit und damit auch der Erstattungsfähigkeit der Kosten nichts zu ändern. Die Beklagte kann weder die Preisgestaltung der Sachverständigen allgemein bestimmen (noch kann diese einem Geschädigten mit entsprechender Argumentation eine Erstattung verweigern).
II.
Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 260 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 bzw. 2 Ziffer 3. 288 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr 11, 709, 711 ZPO.
Kein Kommentar ist in diesem Fall auch ein Kommentar und dabei kann man es bewenden lassen.
BORIS
… außer vielleicht, dass man auch bei der Allianz die Sachverständigen für dumm verkaufen will und auf den X. Senat verweist.
Hallo virus,
die HUK-COBURG und die ALLIANZ und auch alle anderen Versicherer haben doch sicherlich Rechtsabteilungen mit gestandenen Volljuristen. Diese werden doch recht schnell erkennen, dass der X. Zivilsenat mit dem Urteil X ZR 80/05 oder X ZR 122/05 über die „übliche Vergütung“ im Verhältnis des Geschädigten zum Sachverständigen entschieden hat. Schadensersatzrechtlich entscheidend ist jedoch das Schadensersatzverhältnis des Geschädigten zum Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer. Dafür zuständig ist grundsätzlich der VI.Zivilsenat. Aus dessen Feder stammen die grundsätzlichen Sachverständigenkosten-Urteile VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13.
Hi, W.W.,
die Unterscheidung ist wichtig. Interessant ist nun, dass selbst die BVSK-Sachverständigen auch von der ALLIANZ-Versicherung mit Honorarkürzungen bedacht werden. Ich denke, dass man selbst die bösen Geister weckte, mit Anbiederung, Gesprächsergebnis usw., und jetzt überrascht ist, dass sie die Glocke läuten. Vielleicht hilft das bei der „Auferstehung.“
Warum ergreifen die Berufsverbände keine gemeinsamen Initiativen? Die Zeiten, wo einer dem anderen spinne feind ist, sollten doch längst der Vergangenheit angehören, wie auch die Geheimniskrämerei und der immer verderbliche Dünkel .
Man sollte nüchtern konstatieren, dass aus solchen unnötigen „Beschwernissen“ nur die Versicherungen
Profit zu schlagen versuchen. Wie einfach gestrickt waren da doch die Indianervölker, die es noch verstanden haben, in weiser Voraussicht das Kriegsbeil zu begraben, denn Wege zur Zielerreichung gibt es bekanntlich mehrere.
Hauptstadtticker
Warum die kürzenden Autoversicherer unisono immer von „Gebühren“ sprechen.
Guten Tag, Willi Wackler,
diese Wortwahl hat System, denn so wird in einer gerichtlichen Auseinandersetzung suggeriert, dass etwas überprüft werden muß, wie beispielsweise eine überhöhte oder gar unzulässige Abrechnung. Damit wird die beurteilungsrelevante schadenersatzrechtlich ausgerichtete BGH-Rechtsprechung von vornherein umfunktioniert, was das Überprüfungsverbot angeht und auch die Regulierungsverpflichtung im Falle einer Überhöhung. Man versucht den Eindruck zu erwecken, dass eine verbindliche Gebührenordnung Beurteilungsmaststab sei und dagegen sei verstoßen worden. Es wird versucht, die Ebene der schadenersatzrechtlich beurteilungsrelevanten Entscheidungsgründe so umzufunktionieren, dass primär Fragen einer werkvertraglichen Auseinandersetzung Gegenstand eines Verfahrens werden sollen. Teils werden diese Absichten auch noch noch erfolgreich umgesetzt , was beispielsweise eine Überprüfung angeht, wie es dieses Verfahren einmal mehr deutlich zeigt und dann fließen auch wieder Begriffe/Kriterien ein, wie „Angemessenheit“, „Üblichkeit“ usw. Außen vor bleibt die Situation des Geschädigten bei Auftragserteilung für ein Gutachten, weil die schadenersatzrechtliche Beleuchtung die „Argumentationsbrandbreite“ der Versicherungen wie ein Kartenhaus zusammenfallen lassen würde.
Mit freundlichen Grüßen
auf dem Flug nach Lissabon
Horst-Dieter C.