Unter dem 15.10.07 hat das OLG Düsseldorf zum Aktenzeichen I-1 U 52/07 einem unfallgeschädigten Motorradfahrer Nutzungsausfallschaden für insgesamt 92 Tage zuerkannt. Die wesentlichen Aussagen sind folgende:
a) Der Geschädigte genügt im Allgemeinen seiner Schadensgeringhaltungspflicht, wenn er den Versicherer rechtzeitig darauf hinweist, dass ohne dessen Schadensersatzleistung ein Reparaturauftrag nicht erteilt werden kann.
Nähere Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen muss das Unfallopfer von sich aus nicht machen. Solche näheren Angaben können erst im Prozess im Rahmen der sekundären Darlegungslast vom Unfallopfer verlangt werden.
b) Bei einschränkungsloser Haftung des Schädigers besteht für den Geschädigten keine Obliegenheit, seine eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, um die Reparaturkosten auf diese Weise vorzufinanzieren.
Im entschiedenen Fall wurde die BMW K 43 des Klägers erheblich beschädigt. Die einschränkungslose Haftung der Schädigerseite stand dem Grunde nach außer Streit. Der Kläger legte ein Schadensgutachten vor und bat um Regulierung der sich daraus ergebenden Beträge unter Hinweis darauf, dass er ohne die Regulierung den Reparaturauftrag aus finanziellen Gründen nicht erteilen kann. Dies nahm die eintrittspflichtige Versicherung zum Anlass, rein gar nichts zu regulieren. Erst einige Zeit später teilte der Versicherer mit, man wolle die Akte noch einem Unfallanalytiker vorlegen und man wolle einen Vorschuss von 3.700,00€ zahlen. Der Kläger erteilte daraufhin den Reparaturauftrag. Wegen eines nicht verfügbaren Ersatzteiles dauerte die Reparatur selbst ca. 4 Wochen. Das Kraftrad des Klägers war deshalb erst 92 Tage nach dem Verkehrsunfall wieder fahrbereit. Der beklagte Haftpflichtversicherer zahlte Nutzungsausfallschaden nur für 10 Tage bei einem unstreitigen Tagessatz von 66,00 €.
Das OLG Düsseldorf hat dem Kläger jetzt weitere 5.412,00 € (82 Tage x 66,00 €) zugesprochen.
Aus den Gründen:
Anerkannt hat das OLG Düsseldorf zunächst die lange Reparaturzeit von 4 Wochen. Lieferschwierigkeiten von Ersatzteilen gehen zu Lasten des Schädigers, denn der Schädiger trägt das sog. Werkstattrisiko.
Darüber hinaus hat das OLG Düsseldorf die gesamte Vorlaufzeit vom Unfalltag bis zum Reparaturbeginn bei der Bemessung des Nutzungsausfallschadens berücksichtigt. Für die von der beklagten Versicherung vehement ins Feld geführte Schadensminderungspflichtverletzung durch den Kläger hat das OLG völlig korrekterweise überhaupt keinen Ansatz gesehen.
Auch zur Inanspruchnahme der eigenen Vollkaskoversicherung war der Kläger nicht verpflichtet.Es gilt der Grundsatz, dass die von einem Geschädigten betriebene, persönliche Schadensvorsorge in keiner Beziehung geeignet ist, den Schädiger auch nur ansatzweise zu entlasten.
Ebenso wenig wie Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung die Ersatzpflicht des Schädigers beispielsweise bezüglich des Verdienstentgangsschadens völlig unberührt lässt, kann aus Schadensminderungsgesichtspunkten auch nicht verlangt werden, die eigene Vollkaskoversicherung zur Vorfinanzierung eines angerichteten Schadens einzusetzen.
Schließlich verweist das OLG die Argumentation der Versicherung, dem Unfallopfer liege eine Verletzung der Schadensminderungspflicht deshalb zur Last, weil eine Notreparatur bzw. der Kauf eines Interimsfahrzeuges unterlassen wurde, in das Reich der Fabel.
Fazit:
Das rechtskräftige Urteil zeigt einmal wieder, mit welcher Fülle von aberwitzigen Einwendungen der beklagten Versichererseite sich Unfallopfer heutzutage vor Gericht auseinandersetzen müssen.
Das Urteil zeigt aber auch, dass die Unfallopfer nicht nur Recht haben, sondern ihr Recht auch bekommen, wenn sie sich einer qualifizierten Rechtsvertretung bedienen.
Das Urteil sollte alle Geschädigten zum Kampf für das eigene Recht ermutigen. Niemand braucht willkürliche Regulierungskürzungen hinzunehmen, insbesondere dann nicht, wenn er- – wie vorliegend – den Versicherer wahrheitsgemäß und bestenfalls schriftlich per Einschreiben + Rückschein darauf hingewiesen hat, dass ein hoher Nutzungsausfallschaden deshalb droht, weil die Reparaturkosten aus eigenen Mitteln nicht vorfinanziert werden können.
Also, packen wir‘s an!
Euer Willi Wacker
Willi Wacker warum wird hier nicht die abgeurteilte Versicherung benannt? Im Namen des Volkes ist es doch öffentlich.