AG Haldensleben – Zweigstelle Wolmirstedt – verurteilt KRAVAG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten und Gerichtskostenzinsen mit Urteil vom 14.5.2014 – 17 C 872/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

heute geben wir Euch hier die Entscheidung des AG Haldensleben – Zweigstelle Wolmirstedt – zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die KRAVAG bekannt. Zutreffend hat die erkennende Amtsrichterin die restlichen, abgetretenen Sachverständigenkosten und auch die Gerichtskostenzinsen zugesprochen. Das Gericht konnte sich kurz und knapp halten, da seitens der Beklagten erheblicher Sachvortrag nicht erfolgte. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentre ab. 

Viele Grüße und noch eine schöne Woche
Willi Wacker

Amtsgericht Haldensleben
Zweigstelle Wolmirstedt

Geschäfts-Nr.: 17 C 872/13

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn Sachverständiger … aus A.

Kläger

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte D. I. & P. aus A.

gegen

KRAVAG-Logistic Versicherungs-AG g. v. d. d. Vorst. Dr. Norbert Rollinger, Michael Busch, Heinz-Jürgen Kallerhoff, Dr. Edgar Martin, Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg

Beklagte

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte G. & P. aus H.

hat das Amtsgericht Haldensleben – Zweigstelle Wolmirstedt – im schriftlichen Verfahren am 14.05.2014 durch die Richterin am Amtsgericht G.

für Recht erkannt:

1.)    Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 133,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.12.2012 zu zahlen.

2.)    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 46,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.02.2013 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die klägerseits verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz für die Zeit von dem Eingang der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages nach Maßgabe der auszuurteilenden Kostenquote zu bezahlen.

3.)    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4.)    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und auch begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung restlicher Gutachterkosten in Höhe von 133,64 € aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 249, 398 BGB. Die Geschädigte B. H. hat ihre Forderung gegen die Beklagten an Erfüllung statt an den Kläger abgetreten. Insoweit steht die Forderung dem Kläger so zu, wie sie die Zedentin der Beklagten gegenüber hätte geltend machen können.

Die Zedentin durfte den Kläger mit der Begutachtung beauftragen. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass der Zedentin bei Auswahl des Klägers ein Auswahlverschulden trifft. Sie hat auch nicht vorgetragen, dass es der Geschädigten zumutbar war, zwischen mehreren Sachverständigen einen günstigeren zu wählen.

Das führt dazu, dass von der Beklagten an den Kläger auch die Kosten zu erstatten sind, die überzogen sind.

Etwas anderes könnte nur gelten, wenn für die Geschädigte tatsächlich bei Prüfung der Rechnung erkennbar gewesen wäre, dass der Kläger zu hoch abrechnet. Die vom Kläger gestellte Rechnung entspricht aber dem Werkvertrag mit Honorarvereinbarung, den der Kläger mit der Zedentin geschlossen hat. Nach diesem Vertrag sind für Lichtbilder 2,50 € pro Stück zu zahlen, Schreibkosten und Fahrtkosten sowie auch Tefefonkommunikationskosten, Porto und Büromaterial sind nicht im Grundhonorar enthalten.

Der Kläger hat also seine Kostenrechnung an die Zedentin gem. der zwischen dem Kläger und der Zedentin vereinbarten Honorarvereinbarung gestellt. Es war danach für die Zedentin nicht erkennbar, dass der Kläger eventuell überhöht abrechnet.

Die vertragliche Vereinbarung zwischen Kläger und Zedentin muss sich die Beklagte entgegenhalten lassen.

Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286, 288 BGB.

Nach § 286, 288 BGB steht dem Kläger auch eine vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühr zu. Diese beträgt tatsächlich einen 1,5fachen Gebührensatz. Denn wie bereits die im Verfahren vorgelegten Urteile bezeugen, liegt der Aufwand tatsächlich oberhalb der Mittelgebühr.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Feststellung der Zahlung von Verzugszinsen auf die verauslagten Gerichtskosten zu. Aufgrund der Nichtzahlung der Gutachterkosten durch die Beklagten war der Kläger gezwungen, Klage zu erheben und die Gerichtskosten einzuzahlen. Ihm entsteht ein Schaden dadurch, dass er mit der Zahlung der Gerichtskosten in Vorleistung treten muss, diese aber tatsächlich erst ab Kostenfestsetzungsantrag verzinst werden. Nach § 249 BGB ist der Kläger allerdings so zu stellen, dass ihm kein Schaden entsteht, also auch kein Zinsschaden auf die Summe, die er als Kostenvorschuss eingezahlt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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  1. RA Dr. Barthel sagt:

    Soweit schön, dass die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten nach einem Gebührensatz in Höhe der Mittelgebühr von 1,5 zugesprochen wird. Nur die Begründung hierfür ist wenig hilfreich. Was ist gemeint, wenn ein „Aufwand … oberhalb der Mittelgebühr“ unterstellt wird?

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