Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
zum Wochenbeginn geben wir Euch hier ein Urteil aus Dinslaken zu den Mietwagenkosten, den Sachverständigenkosten, der Wertminderung, den Rechtsanwaltskosten und zur Unkostenpauschale gegen den Bayerischen Versicherungsverband bekannt. Seitens des Versicherers wurde wieder alles bestritten. Dabei vergißt der Versicherer jedoch, dass Bestreiten allein kein beachtlicher Sachvortrag ist. Vielmehr kann nur substantiiertes Bestreiten erheblich sein. Aber was soll man auch qualitativ Sinnvolles vortragen, wenn es einem nur darum geht, den Schadenersatzanspruch des Geschädigten so weit wie möglich zu minimieren. Da werden selbst die Sachverständigenkosten der DEKRA der Höhe nach bestritten. Sogar das Honorar der DEKRA wird bestritten, die man sonst als Vergleich für angemessene Sachverständigenkosten mit heranzieht. Die Mietwagenkosten werden versicherungsseitig nach Fraunhofer niedrig geschätzt. Erfeulich ist jedoch, dass sich das Gericht auf die vorzugswürdigere Schwacke-Liste stützt. Die vom Gericht vorgenommene Begründung zur Wertung der Zeugenaussagen sehe ich jedoch anders. Völlig korrekt ist dann vom Gericht die Stellung der Reparaturwerkstatt vorgenommen worden. Diese ist Erfüllungsgehilfe des Schädigers, so dass Verzögerungen in der Reparatur zu Lasten des Schädigers gehen (vgl. BGHZ 63, 182). Lest selbst und gebt auch hierzu Eure Meinungen bekannt.
Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker
30 C 91/13 verkündet am 25.06.2014
Amtsgericht Dinslaken
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
1. der Frau… ,
Klägerin,
2. der DEKRA Automobil GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Theodor-Heuss-Straße 69, 47167 Duisburg,
Streithelferin,
gegen
1. Herrn … ,
2. die Bayerischer Versicherungsverband Versicherungsaktiengesellschaft, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Friedrich Schubring-Giese, Warngauer Straße 30, 81539 München,
Beklagten,
hat das Amtsgericht Dinslaken
im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 04.06.2014
durch den Richter C.
für Recht erkannt:
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 1,932,58 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2013 (Beklagte zu 2)) bzw. seit dem 13.06.2013 (Beklagter zu 1)) zu zahlen.
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlich entstandenen anrechenbaren Rechtsanwaltskosten i.H.v. 229,25 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits sowie die außergerichtlichen Kosten des Nebenintervenienten tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am xx.12.2012 auf einem McDonalds-Parkplatz in Dinslaken ereignet hat.
Am Unfalltag führte die Tochter der Klägerin das klägerische Fahrzeug. Der Beklagte zu 1) führte das ebenfalls am Unfall beteiligte Fahrzeug, das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist. Unstreitig kam es am Unfalltag zu einer Berührung der jeweiligen Fahrzeuge, als die Tochter der Klägerin an dem von dem Beklagten zu 1) gelenkten Fahrzeug vorbeifahren wollte, dass sich zu diesem Zeitpunkt im Bereich der Einfahrt zum Mc-Drive-Schalter befand.
Die Klägerin macht folgende unfallbedingte Schäden geltend:
• Reparaturkosten i.H.v. 2.489,18 €;
• Mietwagenkosten i.H.v. 877,10 €;
• Sachverständigenkosten i.H.v. 511,58 €;
• Wertminderung i.H.v. 150 €;
• Nebenkostenpauschale i.H.v. 30 €.
Wegen näherer Einzelheiten zu den Reparatur-, Mietwagen-, und Sachverständigenkosten wird auf die Anlagen zur Klageschrift Bezug genommen. Die Klägerin macht vorliegend zunächst nur 50 % ihres Schadens geltend.
Die Beklagte zu 2) wurde mit Schreiben vom 13.02.2013 unter Fristsetzung bis zum 27.02.2013 erfolglos zur Schadensregulierung aufgefordert.
Die Klägerin behauptet, dass das Beklagtenfahrzeug in dem Moment, als ihr Fahrzeug dieses gerade passierte, zurückgerollt sei und dadurch den Unfall verursacht habe. Sie ist der Ansicht, dass allein die Beklagten den Unfall verursacht und verschuldet haben.
Hinsichtlich der geltend gemachten Reparaturkosten behauptet die Klägerin, dass sämtliche aufgeführte Positionen auf den Unfall zurückzuführen seien. Des Weiteren seien auch die geltend gemachten Mietwagen kosten erforderlich sowie die Sachverständigen kosten angemessen.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 2.028,93 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2013 zu zahlen;
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie vorgerichtlich entstandene, anrechenbare Rechtsanwaltskosten i.H.v. 446,13 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.02.2013 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, dass die Tochter der Klägerin beim Vorbeifahren an dem Beklagtenfahrzeug einen zu geringen Kurvenradius eingehalten, mithin die Kurve geschnitten habe, so dass es zu einem Streifschaden gekommen sei. Der Beklagte zu 1) habe die ganze Zeit auf der Bremse gestanden, so dass allein die Tochter der Klägerin den Unfall verursacht habe. Diese habe jedenfalls keinen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten.
Im Übrigen bestreiten die Beklagten die geltend gemachten Reparaturkosten. Insbesondere ergäben sich aus den Fotos zu dem eingeholten Schadensgutachten keinerlei Beschädigungen an der rechten Vordertür, die aber ausweislich der vorgelegten Reparaturrechnung repariert worden sei. Wegen näherer Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung (Bl. 44 d.A.) Bezug genommen. Des Weiteren sei ein Abzug „Neu für Alt“ vorzunehmen. Die Klägerin habe die geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren nicht beglichen. Schlussendlich sind die Beklagten der Ansicht, dass die geltend gemachten Gutachterkosten überhöht seien.
Die Klägerin hat mit Schreiben vom 07.08.2013 unter anderem der DEKRA Automobil GmbH den Streit verkündet. Diese ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen.
Die Klage wurde dem Beklagten zu 1) am 12.06.2013 zugestellt. Das Gericht hat gemäß Beschluss vom 23.09.2013 und vom 23.10.2013 Beweis erhoben. Wegen der Einzelheiten und dem Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 23.10.2013 und auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl-Ing. … vom 24.02.2014 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
I.)
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagten aus dem Verkehrsunfall vom xx.12.2012 auf Ersatz von 50 % des ihr entstandenen materiellen Schadens gemäß §§ 18 Abs. 1, 7 Abs. 1 StVG bzw. gemäß § 115 VVG i.V.m. § 7 Abs. 1 StVG; mithin i.H.v. 1.932,58 € . Denn die Parteien haften nach Abwägung der gegenseitigen Verursachungsbeträge gem. § 17 Abs. 2 StVG i. V. m. § 17 Abs. 1 StVG zu je 1/2, da der genaue Unfallhergang nicht mehr aufklärbar ist.
a)
Die Abwägung der Verursachungsbeiträge ist erforderlich, weil beide Beteiligten an dem Verkehrsunfall aufgrund ihrer Beteiligung haften.
Der Beklagte zu 1) haftet der Klägerin als Fahrer eines der unfallbeteiligten Fahrzeuge grundsätzlich auf Leistung von Schadensersatz aus §§ 18 Abs. 1, 7 Abs. 1 StVG. Die Haftung der Beklagten zu 2) ergibt sich aus dem in § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG gesetzlich angeordneten Schuldbeitritt. Zwischen den Beklagten besteht eine Gesamtschuldnerschaft.
Die Ausschlussgründe des § 7 Abs. 2, Abs. 3 StVG greifen nicht ein. Eine Schwarzfahrt im Sinne von § 7 Abs. 3 StVG liegt nicht vor. Auch höhere Gewalt im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG ist nicht gegeben. Höhere Gewalt ist nämlich nur bei einer Einwirkung von außen gegeben, die außergewöhnlich und nicht abwendbar ist (vgl. OLG Celle, Urt. v. 12.05.). Vorliegend fehlt es schon an einer von außerhalb des Verkehrs kommenden Einwirkung.
Gleiches gilt für die Haftung der Klägerin. In Bezug auf die Klägerin liegen ebenfalls die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG vor und § 7 Abs. 2, Abs. 3 StVG greift nicht ein.
b)
Eine Unabwendbarkeit im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG ist für keine der unfallbeteiligten Parteien ersichtlich. Unabwendbar ist nur ein Ereignis, das durch äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Absolute Unvermeidbarkeit ist nicht gefordert (OLG Koblenz NZV 2006, 201, 201). Voraussetzung für die Haftungsbefreiung ist aber jedenfalls ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne von § 276 BGB hinaus (BGH NZV 2005, 305, 306 m.w.N.). Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, muss sich wie ein „Idealfahrer“ verhalten haben (vgl. nur BGH NJW 1992, 1684, 1685 m.w.N. zu § 7 Abs. 2 StVG a.F.). Für die Voraussetzungen des Haftungsausschlusses gemäß § 17 Abs. 3 StVG ist diejenige Seite darlegungs- und beweisbelastet, die sich auf die Unabwendbarkeit beruft (vgl. BGH NZV 2006, 191,192).
Vorliegend hat sich keine der Parteien auf eine Unabwendbarkeit berufen, sondern lediglich darauf, dass der jeweils andere Unfallbeteiligte allein für den Unfall verantwortlich sei. Im Übrigen ergibt sich auch aus der Beweisaufnahme nicht, dass der Unfall für einen der Beteiligten unabwendbar war (siehe unten).
c)
Die Haftungsverteilung im Verhältnis zueinander hängt insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist (OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.01.2005 – 1 U 137/04). Bei der hiernach gebotenen Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge sind jedoch zulasten der Beteiligten nur solche Umstände zu berücksichtigen, die unstreitig oder bewiesen sind (OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.03.2011 – I-1 U 152/10, 1 U 152/10).
Angesichts der Tatsache, dass der genaue Unfallhergang nicht mehr aufklärbar ist und keine der Parteien der jeweils Anderen ein Verschulden nachweisen konnte, ist im vorliegenden Fall eine hälftige Schadensteilung angemessen.
aa)
Entgegen der Behauptung der Klägerin steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts nicht fest, dass das Beklagtenfahrzeug vor der Kollision zurückgerollt und somit in die Bewegungsbahn des klägerischen Fahrzeugs geraten ist. Insoweit ist eine persönliche Gewissheit erforderlich aber auch ausreichend, die Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.
Zwar haben sowohl die Zeugen S. und G. die klägerische Behauptung bestätigt, soweit sie ausgesagt haben, dass das Beklagtenfahrzeug rückwärts gegen das Klägerfahrzeug gerollt sei. Dem stehen allerdings die Angaben des Beklagten zu 1) entgegen. Dieser hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung angegeben, dass er nicht zurückgerollt sei. Er habe die Bremse betätigt und diese auch nicht wieder losgelassen.
Das Gericht vermochte nicht zu entscheiden, welche der sich widersprechenden Aussagen/Angaben zutrifft. Objektive Kriterien, an denen der Wahrheitsgehalt der Aussagen/Angaben gemessen werden könnte, bestehen nicht. Insoweit vermochte auch der vom Gericht bestellte Sachverständige Dipl.-Ing. … den Unfallhergang nicht aufzuklären. Dieser hat festgestellt, dass mit den ihm zur Verfügung stehenden Anknüpfungstatsachen nicht festzustellen war, ob das Beklagtenfahrzeug zum Kollisionszeitpunkt gestanden hat oder aber kurz vor der Kollision zurückgesetzt worden bzw. zurückgerollt ist. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten Bezug genommen.
Das Gericht folgt den nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen, die im Übrigen auch nicht von Parteien angegriffen werden. Der Sachverständige ist insbesondere von den richtigen Anknüpfungstatsachen ausgegangen und hat die von ihm gezogenen Schlüsse widerspruchsfrei und verständlich erläutert.
Der Vorfall kann sich mithin ebenso gut so zugetragen haben, wie ihn die Zeugen oder wie ihn der Beklagte zu 1) geschildert hat. Das Gericht sieht sich auch außer Stande, die Aussagen der Zeugen gegenüber den Angaben des Beklagten zu 1) für glaubhafter zu erachten. Im Hinblick auf die Aussage des Zeugen S. ist insoweit zu beachten, dass dieser gegenüber den den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten angegeben hat, dass der Unfall so passiert sei, wie ihn die Zeugin G. geschildert habe. Eigene Angaben hat er trotz ausdrücklicher Nachfrage der Beamten nicht gemacht. Den Widerspruch, warum er damals keine eigenen Angaben gemacht hat, im Rahmen der mündlichen Verhandlung aber eigene Wahrnehmungen schildern konnte, vermochte der Zeuge nicht nachvollziehbar auszuräumen, soweit er angegeben hat, dass er dazu nichts mehr genaues sagen könne, weil er sich nicht mehr daran erinnere. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass sowohl die Zeugin G. , als Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs, als auch der Beklagte zu 1) ein erhebliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben. Zwar ist die Aussage der Zeugin G. vom Umfang her detailreicher, allerdings enthält die Aussage im Ergebnis auch nur Angaben zum Kerngeschehen.
bb)
Entgegen der Behauptung der Beklagten steht nicht fest, dass die Zeugin G. , deren Verschulden sich die Klägerin zurechnen lassen müsste, keinen ausreichenden Seitenabstand zum Beklagtenfahrzeug eingehalten hat bzw. dass das Beklagtenfahrzeug die ganze Zeit gestanden und die Zeugin somit gegen das stehende Fahrzeug gefahren ist.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist § 5 Abs. 4 StVO insoweit schon gar nicht anwendbar, da es sich bei dem Fahrmanöver der Zeugin nicht um ein Überholen, sondern um ein Vorbeifahren i.S.v. § 6 StVO handelt. Ein Überholen liegt nämlich nur dann vor, wenn ein Kfz an einem anderen sich in derselben Richtung bewegenden oder verkehrsbedingt haltenden Fahrzeug vorbeifährt (Burmann-Heß-Jahnke-Janker/Heß, Straßenverkehrsrecht, 23. Auflage 2014, § 6, Rn. 1). Allerdings ist gemäß § 6 StVO, der im Rahmen eines Unfalls, der sich auf einem Parkplatz ereignet, zumindest über § 1 Abs. 2 StVO mittelbar anwendbar ist, auch beim Vorbeifahren an einem haltenden Fahrzeug ein ausreichender Sicherheitsabstand erforderlich, der sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet (Burmann-Heß-Jahnke-Janker/Heß, Straßenverkehrsrecht, 23. Auflage 2014, § 6, Rn. 6).
Vorliegend kann nicht mehr aufgeklärt werden, ob die Zeugin gegen das stehende Beklagtenfahrzeug oder ob dieses in die Bewegungsbahn des von der Zeugin gelenkten Fahrzeugs beispielsweise durch Zurückrollen geraten ist (siehe oben). Vor diesem Hintergrund steht auch nicht fest, dass die Zeugin einen ausreichenden Sicherheitsabstand zum Beklagtenfahrzeug nicht eingehalten hat, da der Sachverständige die Positionen der jeweiligen Fahrzeuge vor der Kollision nicht mehr ermittelt konnte bzw. die Beklagten insoweit keine substantiierten Angaben gemacht haben, aus denen sich ein Verschulden der Zeugin ergibt. Im Übrigen hat der Sachverständige festgestellt, dass es aus Sicht der Zeugin möglich war, das von ihr gelenkte Fahrzeug um das Beklagtenfahrzeug herum in Richtung der Ausfahrt zu fahren. Insoweit war das von der Zeugin durchgeführte Lenkmanöver jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen. Ob diese dann das Lenkrad zu stark eingeschlagen oder das Beklagtenfahrzeug zurückgerollt ist, kann wie ausgeführt, nicht mehr festgestellt werden.
d)
Die Klägerin hat aufgrund des Verkehrsunfalls einen Schaden i.H.v. 3.865,15 € erlitten. Insoweit hat das Gericht folgende Positionen berücksichtigt:
• Reparaturkosten i.H.v. 2.489,18 €;
• Mietwagenkosten i.H.v. 789,39 €
• Sachverständigengebühren i.H.v. 511,58 €;
• Wertminderung i.H.v. 50 €;
• Nebenkostenpauschale i.H.v. 25 €.
Unter Zugrundelegung einer hälftigen Schadensteilung ergibt sich mithin ein Anspruch in Höhe von 1.932,58 €.
aa)
Entgegen der Einwände der Beklagten waren die in Ansatz gebrachten Reparaturkosten nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht zu beanstanden. Der Sachverständige hat insoweit ausgeführt, dass der Einwand, dass die rechte Vordertür repariert worden sei, obwohl hier keine Beschädigung vorläge, jeglicher Grundlage entbehre, da eine solche Reparatur ausweislich der Rechnung nicht durchgeführt worden sei. Auch der Einwand, dass die Hintertürzierleiste abgebaut worden sei, obwohl es sich um ein zweitüriges Fahrzeug handele, sei nicht nachzuvollziehen, da die Demontage einer Hintertürzierleiste in der Rechnung weder kalkuliert noch berechnet worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten Bezug genommen. Nichts anderes gilt bezüglich der hinteren Stoßstange. Zwar hat der Sachverständige ausgeführt, dass er die Frage, ob die Erneuerung erforderlich war, nicht mit letzter Sicherheit beantworten könne, da er nicht beurteilen könne, ob das Bauteil nur aus der Halterung herausgesprungen oder aber erneuerungsbedürftig beschädigt worden sei. Insoweit ist aber zu beachten, dass zwischen den Parteien nicht in Streit steht, dass die hintere Stoßstange beschädigt worden ist. Die Beklagten haben insoweit nämlich nur ausgeführt, dass die hintere Stoßstange nicht „so“ beschädigt worden sei. Diesbezüglich ist der Einwand schon unsubstanziiert. Vor dem Hintergrund, dass der Sachverständige angesichts der dem Unfallgeschehen zuzuordnenden Anstoßspuren an der Stoßfängerverkleidung einen die Erneuerung bedingende Beschädigung nicht ausschließen konnte, hält das Gericht die insoweit in Ansatz gebrachten Kosten für erforderlich. Wie bereits ausgeführt, folgt das Gericht den nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen, die im Übrigen auch nicht hinsichtlich der Reparaturkosten von den Parteien angegriffen werden.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen hat die durchgeführte Reparatur auch zu keiner Wertverbesserung des klägerischen Fahrzeugs geführt, so dass kein Abzug „Neu für Alt“ vorzunehmen ist.
bb)
Das Gericht hat die Mietwagenkosten gemäß § 287 ZPO mit 789,39 € geschätzt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die aus einem Verkehrsunfall resultierenden Mietwagenkosten zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 BGB gehören. Allerdings beschränkt § 249 Abs. 2 S. 1 BGB den Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten auf den objektiv erforderlichen Herstellungsaufwand. Nach der Rechtsprechung des BGH darf der Tatrichter bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Mietwagenkosten in Ausübung des ihm zustehenden Ermessens gem. § 287 ZPO den Normaltarif grundsätzlich auf der Grundlage von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Anwendung finden können, ermitteln. Vorliegend haben sich die Parteien zur Begründung der nach ihrer Ansicht nach erforderlichen Kosten jeweils auf die Schwacke-Liste bezogen, so dass es angemessen ist, diese anzuwenden. Daraus ergibt sich folgende Berechnung:
• Grundmiete Normaltarif: 1 x Wochenpauschale i.H.v. 544 € + 1 x Tagespauschale i.H.v. 96 € (Mietdauer: 8 Tage, PLZ-Gebiet 471, Fahrzeugklasse 2);
• Pauschale Vollkasko: 20 € pro Tag;
• Zustellkosten: 23 €;
• Abholkosten: 23 €;
• Zusatzfahrer: 12 €;
• Winterreifen: 10 €.
Die Preise sind laut Schwacke-Liste inklusive Mehrwertsteuer. Vorliegend ist aber zu berücksichtigen, dass die Klägerin laut der Rechnung der Firma „… Autovermietung“ (Bl. 26 d.A.) hinsichtlich des Normaltarifs nur 483,28 €, also zuzüglich Mehrwertsteuer 575,10 € bezahlt hat. Die Klägerin muss sich an dieser Rechnungsposition festhalten lassen, da sie nur insoweit einen Schaden aus dem Verkehrsunfall erlitten hat. Alles andere würde auf ein unzulässiges Rosinenpicken hinauslaufen. Dementsprechend macht die Klägerin ausweislich der Klageschrift hinsichtlich der Haftungsbefreiung auch nur 10 €, entsprechend der Vereinbarung des Mietvertrages (Bl. 27 d.A.) geltend. Die übrigen Positionen des Mietvertrages bzw. der Rechnung (Zustell- Abholkosten, Winterreifen und Zusatzfahrer) entsprechen den Positionen der Schwacke-Liste. Mithin sind folgende Positionen ersatzfähig:
• Grundmiete laut Rechnung 575,10 €;
• Pauschale Vollkasko: 10 € x 8 Tage;
• Zustellkosten: 23 €;
• Abholkosten: 23 €;
• Zusatzfahrer: 12 € x 8 Tage;
• Winterreifen: 10 € x 8Tage.
Daraus ergibt sich eine Summe i.H.v. 877,10 €. Von dieser Summe ist entsprechend der Berechnung der Klägerin ein Abschlag i.H.v. 10 % wegen ersparter Leistungen in Abzug zu bringen, so dass ein unfallbedingter Schaden i.H.v. 789,39 € vorliegt. Soweit die Klägerin höhere Kosten geltend macht, war die Klage abzuweisen.
aaa)
Entgegen der Behauptung der Beklagten hat die Klägerin nicht gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen, so dass für die gesamte Reparaturdauer von 8 Tagen ein Anspruch auf Ersatz hinsichtlich der erforderlichen Mietwagenkosten besteht. Laut dem von der Klägerin eingeholten Schadensgutachten betrug die Reparaturzeit 3 Tage. Dementsprechend ist ihr nicht anzulasten, dass sie ihr Fahrzeug an einem Mittwoch, den 16.01.2013, zur Reparatur gegeben hat. Soweit dann die Reparatur nicht binnen 3 Tagen, sondern erst nach 8 Tagen abgeschlossen war, ist der Klägerin ein etwaiges Verschulden der Werkstatt nicht anzulasten, da diese nicht ihre Erfüllungsgehilfin i.S.v. § 278 BGB ist (vgl. LG Schwerin, Urteil vom 06. Mai 1994, Az.: 6 S 141/93). Im Übrigen ist vorliegend weder unstreitig noch von den Beklagten vorgetragen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Beauftragung wusste, dass die Reparatur nicht binnen 3 Tagen abgeschlossen werden konnte bzw. dass die Werkstatt sie insoweit informierte. Im Hinblick auf ein Verschulden der Klägerin ist aber die Beklagte beweispflichtig.
cc)
Entgegen der Ansicht der Beklagten waren die Sachverständigenkosten i.H.v. 511,58 € in voller Höhe in Ansatz zu bringen. Insoweit kann dahinstehen, ob die Kosten tatsächlich überhöht sind. Denn auch eine objektiv überhöhte Sachverständigenrechnung ist als der erforderliche Aufwand anzuerkennen, soweit den Auftraggeber kein Auswahlverschulden trifft oder die Gebührenüberhöhung evident ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008, Az. 1 U 246/07). Auch nach Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 23.10.2013 haben die Beklagten keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ein Auswahlverschulden der Klägerin ergibt. Des Weiteren war eine Überhöhung für die Klägerin jedenfalls auch nicht evident, da sie bei einem Gesamtpreis von etwas über 500 € nicht davon ausgehen musste, dass die Rechnung nicht ordnungsgemäß ist.
dd)
Entgegen dem Klagevorbringen hat das Gericht nur eine Wertminderung i.H.v. 50 € in Ansatz gebracht. Das Gericht folgt insoweit den Feststellungen des Sachverständigen, der unter Heranziehung des BVSK-Modells eine Wertminderung i.H.v. 50 € ermittelt hat. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten Bezug genommen. Die Feststellungen werden auch nicht durch die Ausführungen der Streitverkündeten erschüttert, da diese teilweise andere Werte als der Sachverständige ansetzt, ohne dies, im Gegensatz zum Sachverständigen, näher zu begründen. Insoweit war die Klage teilweise unbegründet und daher abzuweisen.
ee)
Entgegen der Ansicht der Klägerin war vorliegend eine Nebenkostenpauschale i.H.v. 25 € anzusetzen. Insoweit hält das erkennende Gericht in ständiger Rechtsprechung gemäß § 287 ZPO 25 € für erforderlich aber auch ausreichend.
e)
Der Anspruch auf die zuerkannten Zinsen ergibt sich im Hinblick auf die Beklagte zu 2) aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 S. 2 ZPO. Die Beklagte zu 2) befand sich aufgrund des Ablaufs der mit Schreiben vom 13.02.2013 gesetzten Frist ab dem 28.02.2013 in Verzug. Demgegenüber ergibt sich der Zinsanspruch gegen den Beklagten zu 1) aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 ZPO. Dieser befand sich vor Rechtshängigkeit nicht in Verzug, da das Schreiben vom 13.02.2013 nicht an ihn gerichtet war. Soweit die Klägerin weitergehende Zinsen geltend gemacht hat, war die Klage abzuweisen.
f)
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagten auf Freistellung von den vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,25 €, ausgehend von einem Streitwert i.H.v. 1.932,58 €. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die aus einem Verkehrsunfall resultierenden Rechtsverfolgungskosten zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 BGB gehören. Entgegen dem Antrag aus der Klageschrift konnte allerdings nur auf Freistellung erkannt werden, da die Beklagten bestreiten, dass die Klägerin die angefallenen Kosten bezahlt hat. Zinsen konnten diesbezüglich nicht zuerkannt werden, da ein Freistellungsanspruch keine Geldschuld im Sinne von § 288 BGB darstellt (Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Auflage 2013, §288, Rn. 6).
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 101 ZPO. Die Zuvielforderung der Klägerin ist verhältnismäßig geringfügig und hat keine höheren Kosten veranlasse so dass die Kosten des Rechtsstreits insgesamt den Beklagten aufzuerlegen waren.
IV)
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Streitwert: 2.028,93 €
Urteilsliste “Mietwagenkosten u. SV-Honorar” zum Download >>>>>
„Entgegen dem Klagevorbringen hat das Gericht nur eine Wertminderung i.H.v. 50 € in Ansatz gebracht. Das Gericht folgt insoweit den Feststellungen des Sachverständigen, der unter Heranziehung des BVSK-Modells eine Wertminderung i.H.v. 50 € ermittelt hat.“
Huch, da muss man erst mal Luft ablassen.-
Der Laie staunt und der Fachmann wundert sich wieder einmal über einen solchen Schmarren.
Reparaturkosten i.H.v. 2.489,18 € (!) und eine Merkantile Wertminderung 50,00 € bei einem Wagenwert, der wahrscheinlich über der Reparaturkostenhöhe lag. Und wenn der DEKRA-Sachverständige schon 150,00 € berechnet hat, lag der tatsächlich zu schätzende Minderwert wohl noch um einiges höher. Es ist nicht zu fassen, was bei der Wertminderungsabgrenzung mit Berechnungsmethoden für ein Unsinn verzapft wird. Was hat denn der vom Gericht beauftragte Sachverständige zur Wertminderungsfrage für Feststellungen getroffen ?
Er hat sich sklavisch an die unsäglich einfältige BVSK-Berechnungsformel gehalten und mehr nicht, denn bei dem vorauszusetzenden Sachverstand hätte ihm auffallen müssen, dass ein Betrag von 50,00 € realitätsfremd ist. Oder wollte er dem Kollegen der DEKRA mal kräftig gegen das Schienbein treten und diesen regional als Mitbewerber vorführen ? Hoffentlich war es kein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, den das Gericht hier beauftragt hat. Ich tippe eher auf SSH und BVSK zugehörig. Dass der Prozeßbevollmächtigte des Klägers ein solches „Ergebnis“ nicht ad absurdum führen konnte, muss schon etwas irritieren.
Komödiantenstadl
Ohne den Fall näher zu kennen, aber Wertminderung von 50 € gibt es bestenfalls beim Fahrrad. Ich empfehle denen mal eine kleine Nachschulung auf einem sonntäglichen Gebrauchtwagenmarkt. Da können sie noch was lernen. 50 € – ja das schlägt dem Faß den Boden aus! Wie kann man sich so lächerlich machen? Dank dem BVSK eine perfekte Blamage! Armes Deutschland – was sind das für Experten.
Echt sehr beeindruckend, der Herr Gerichts“sachverständige“. Wie kann man sich nur so blamieren?!
So ein Experte wird auch als Gutachter beauftragt, wenn es einem einfältigen Richter in den Kram passt, Sachverständigenhonorare zu ermitteln und dies in einem Gerichtsgutachten darzulegen.
Das sind so richtige Spezialagenten!
@Graf Zahl says:
2. September 2014 at 08:33
„Echt sehr beeindruckend, der Herr Gerichts”sachverständige”. Wie kann man sich nur so blamieren?!
So ein Experte wird auch als Gutachter beauftragt, wenn es einem einfältigen Richter in den Kram passt, Sachverständigenhonorare zu ermitteln und dies in einem Gerichtsgutachten darzulegen.
Das sind so richtige Spezialagenten!“
Spezialagenten?
Nein das sind Volksschädlinge und Einfaltspinsel, mit Sachverständigen haben solche Vollpfosten nichts mehr gemein. Langsam muss man sich schämen zu so einer Branche zu gehören.
Welcher Kaste gehört denn der werte Kollege, der dem Gericht Fakten liefern sollte, nun an ? BVSK ? SSH?
Lobrecht
50 € merk. Minderwert?? Echt ein schlechter Scherz. Konsequent wäre, gleich 0 zu sagen. 50 € zu „ermitteln“ und später als Richter zusprechen, ist schon krank. Reparaturkosten waren knapp 2500.. Wenn der Minderwert so gering gewesen wäre, wäre es wohl eher ein Totalschaden gewesen.