Mit Urteil vom 26.07.2014 (49 C 16/13) hat das Amtsgericht Ahrensburg den Versicherungsnehmer des bei der DA Versicherung versicherten Fahrzeugs zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 97,12 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten und den Kosten einer Halterfrage verurteilt. Erfreulicherweise kommt das Gericht auch ohne die Entscheidung des BGH vom 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13, zu einem guten Ergebnis.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
Der Kläger kann vom Beklagten weiteren Schadensersatz in Höhe von 108,33 € verlangen. In dieser Höhe stehen ihm aus abgetretenem Recht der Geschädigten X noch Ansprüche auf Ersatz der restlichen Kosten für das Sachverständigengutachten vom 25.09.2012 (Anlage K 2, Bl. 13 d.A.) zu. Dem Grunde nach haftet der Beklagte als Halter eines Kraftfahrzeuges gemäß §§ 7, 17 StVG gegenüber der Geschädigten X für den Schaden, der ihr aus einem Verkehrsunfall entstanden ist, welcher sich am xx.xx.2012 ereignete.
Zu dem nach § 249 Abs. 1 BGB zu ersetzenden Schaden gehören dem Grunde nach auch die Kosten für die Einholung eines privaten Sachverständigengutachtens zwecks Ermittlung der Reparaturkosten bzw. der Schadenshöhe (vgl. BGH NJW 2007, 1450-1452, zit. nach juris, Rn. 11), weil im vorliegenden Fall die vorherige Begutachtung erforderlich und zweckmäßig erscheint. Die Geschädigte trat mit Vereinbarung vom 25.09.2012 ihre Ansprüche auf Ersatz der Sachverständigenkosten an den Kläger ab (vgl. Anlage K1, Bl. 12 d.A.). An der Wirksamkeit der Abtretung bestehen keine Zweifel. Insbesondere ist die Abtretungsvereinbarung ihrem Gegenstand nach hinreichend bestimmt. Sie bezieht sich ausdrücklich nur auf die Erstattungsansprüche wegen der Kosten für das Sachverständigengutachten.
Die vom Sachverständigen berechnete Vergütung in Höhe von insgesamt 969,89 € inkl. Umsatzsteuer entspricht dem erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB. Die Bestimmung des erforderlichen Geldbetrages ist aus der Sicht ex ante vorzunehmen (vgl. BGH a.a.O., Rn. 13). Der Geschädigte kann vom Schädiger die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenen Kosten beeinflussen kann. Bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, muss auch auf die spezielle Situation des Geschädigten Rücksicht genommen werden, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten. Es besteht auch keine Verpflichtung des Geschädigten, erst den ihm zugänglichen Markt zu erforschen, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen auszumachen, allerdings mit dem Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (a.a.O. Rn. 17, m.w.N.). Nach diesen Kriterien hält sich die berechnete Sachverständigenvergütung des Klägers im Rahmen des Erforderlichen.
Es begegnet bereits keinerlei grundsätzlichen Bedenken, wenn die Vergütung – wie hier ausweislich der Anlage K 4 (Bl. 15 d.A.) geschehen – als Pauschale bezogen auf die Höhe des Schadens bzw. der Wertminderung vereinbart wird. Zwar bestreiten Beklagter und Streithelferin eine derartige Vereinbarung. Das Gericht ist jedoch angesichts der unmittelbar neben der Honorartabelle seitens der Geschädigten geleisteten Unterschrift zu der Feststellung gelangt, dass eine solche Vereinbarung getroffen wurde. Eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung der Vergütung erachtet die Rechtsprechung ausdrücklich als zulässig (BGH a.a.O., Rn. 20). Die Pauschalierung, wie sie die hier vereinbarte Honorartabelle vornimmt, erscheint ihrer Art nach nicht unangemessen. Sie nimmt eine Pauschalierung dahingehend vor, dass – ähnlich etwa dem System bei streitwertabhängigen Gerichts- oder Rechtsanwaltsgebühren – die Vergütung einen Anteil der ermittelten Schadenshöhe ausmacht, der bei steigender Schadenshöhe degressiv fortschreitet. Während die Vergütung bei der geringsten Schadenshöhe von bis zu 256,00 € nahezu 60 % der Schadenshöhe ausmacht, beträgt der Anteil etwa bei einer Schadenshöhe von 7.000,00 € nur noch ca. 10 %. Dieses System der Pauschalierung trägt sowohl dem auch vom Bundesgerichtshof (a.a.O.) ausdrücklich genannten Kriterium der Haftung des Sachverständigen im Rahmen eines Privatgutachtens Rechnung als auch der leicht nachvollziehbaren Erkenntnis, dass ein gewisser Grundaufwand unabhängig von der Schadenshöhe immer erforderlich sein wird, so dass eine streng proportional gestaltete Vergütung bei geringen Schadenshöhen nicht kostendeckend wäre. Vor dem Hindergrund dieser Erwägungen ist die gewählte Form der Pauschalierung wirtschaftlich plausibel und damit angemessen im Sinne der vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze, nach denen eben nicht ausschließlich auf den Zeit- und Kostenaufwand des Sachverständigen abgestellt wird, sondern auch auf die korrespondierende Haftung. Gleiches gilt für die vereinbarten pauschalen Nebenkostensätze.
Die vereinbarte Vergütung ist auch ihrer absoluten Höhe nach im Rahmen des zur Herstellung erforderlichen Aufwands. Sie hält sich im Rahmen dessen, was im Rahmen der Honorarbefragung unter den im Bundesverband der Sachverständigen im Kfz-Gewerbe 2010/2011 als übliche Vergütung ermittelt worden ist. Dabei vermittelt diese Befragung zwar kein repräsentatives Bild über die abgerechneten Vergütungen sämtlicher Kfz-Sachverständiger in der Bundesrepublik Deutschland. Sie lässt aber erkennen, dass die Geschädigte bei einem Großteil der Sachverständigen mit einer ähnlich hohen Vergütung konfrontiert worden wäre. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Schadensgeringhaltung ist daher nicht zu erkennen.
Der Zahlungsanspruch des Klägers war aber insoweit zu kürzen, als er von der getroffenen Vereinbarung zwischen der Geschädigten und dem Kläger nicht gedeckt ist. Aus der vereinbarten Tabelle (Anlage K 4) ergibt sich für den festgestellten Schadensbetrag von netto 5.643,55 € zzgl. der Wertminderung von 1.000,00 € ein Grundhonorar von 698,61 €. Aus welchem Grund der Kläger hier stattdessen 708,03 € abgerechnet hat, wird weder aus der Rechnung (Anlage K 3, Bl. 14 d.A.) noch sonst aus dem Vorbringen der Parteien ersichtlich. Es war demnach lediglich das vereinbarte Grundhonorar von 698,61 € zuzüglich der Nebenkosten und der Umsatzsteuer in Ansatz zu bringen. Hieraus ergibt sich ein Gesamtbetrag von netto 805,61 € bzw. brutto 958,68 €, von dem unstreitig bereits 861,56 € reguliert worden sind.
Dem Beklagten steht gegenüber dem Zahlungsanspruch des Klägers kein Leistungsverweigerungsrecht aus § 410 Abs. 1 BGB zu. Weder der Beklagte noch die Streitverkündete ist dem Vorbringen des Klägers, er habe das Original der Abtretungserklärung bereits an die Streitverkündete übersandt, auf die ausdrückliche Aufforderung des Gerichts entgegengetreten.
Die Zinsansprüche des Klägers resultieren aus §§ 286, 288, 291 BGB.
Die außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten hat der Beklagte als Verzugsschaden gemäߧ 286 BGB zu erstatten. Ebenso sind vom Beklagten die Kosten für die Halterauskunft zu tragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.
Soweit das AG Ahrensburg.