LG Aschaffenburg entscheidet in der Berufungsinstanz zu den erforderlichen Sachverständigenkosten und zur merkantilen Wertminderung mit Berufungsurteil vom 24.7.2014 – 23 S 21/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Sonntag geben wir Euch hier eine besondere Lektüre gegen die HUK bekannt, nämlich das Berufungsurteil des Landgerichts Aschaffenburg in dem Berufungsverfahren gegen das Urteil des AG Obernburg. Soweit es um die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten geht, ist das Beufungsurteil nicht zu beanstanden, denn das erkennende Gericht stützt sich zu Recht auf das Urteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90). Hinsichtlich der merkantilen Wertminderung  begegnet das Urteil  der Kritik. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab, auch wenn zur Zeit Urlaubszeit herrscht. 

Viele Grüße und einen schönen Sonntag
Willi Wacker

Az.: 23 S 21/14
.      1 C 544/12 AG Obernburg a. Main

Protokoll

aufgenommen in der öffentlichen Sitzung des Landgerichts Aschaffenburg, 2. Zivilkammer, am
Donnerstag, 24.07.2014 in Aschaffenburg

Gegenwärtig:

Vizepräsident des Landgerichts … als Vorsitzender

Richter am Landgericht …

Richter am Landgericht …

Von. der Zuziehung eines Protokollführers wurde gem. § 159 Abs. 1 ZPO abgesehen.

In dem Rechtsstreit

der Frau B. S. aus  W.

– Klägerin und Berufungsklägerin –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte D. I. & P. aus A.

gegen

Frau L. K. aus  W.

– Beklagte und Berufungsbeklagte –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte D. Z. & P. aus W.

wegen Forderung
erscheinen bei Aufruf der Sache:

1.     Klägerseite:
.      • für die Klägerin Rechtsanwalt …

2.    Beklagtenseite:
.     • für die Beklagte Rechtsanwalt …

Der Vorsitzende führt in den Sach- und Streitstand ein. Die Formalien der Berufung werden als ordnungsgemäß festgestellt.

Rechtsanwalt … stellt die Anträge aus dem Schriftsatz vom 9.4.2014 (Bl. 321, 322 d.A.).

Rechtsanwalt … stellt den Antrag aus dem Schriftsatz vom 29.4.2014 (Bl. 358 d.A.).

Die Sach- und Rechtslage wird mit den Parteivertretern erörtert.

Der Vorsitzende verkündet folgenden

Beschluss:

Eine Entscheidung ergeht am Ende der Sitzung.

Am Ende der Sitzung verkündet der Vorsitzende in Abwesenheit der Beteiligten

Im Namen des Volkes!

folgendes

Endurteil:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgericht Obernburg vom 14.01.2014 teilweise abgeändert.

2. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Obernburg vom 03.12.2013 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 685,22 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2010 zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird und bleibt das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

4. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

5. Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben, mit Ausnahme der Säumniskosten, welche die Beklagte trägt. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

7. Die Revision wird nicht zugelassen.

8. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 685,72 EUR festgesetzt.

Wesentliche Gründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache nur in Bezug auf die Gutachterkosten Erfolg, im Übrigen erweist sie sich als unbegründet.

1. Was die Kosten des Gutachters … betrifft, hat die Klägerin entgegen der Auffassung des Amtsgerichts einen Erstattungsanspruch in Höhe des vollen Rechnungsbetrages. Denn nach der Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90), die uneingeschränkt Zustimmung gefunden hat (etwa OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.05.2014, Az: 4 U 61/13), und der sich auch die Kammer anschließt, sind grundsätzlich auch die Kosten der Schadensfeststellung Teil des nach § 249 Abs. 2 BGB zu ersetzenden Schadens, mithin auch die Kosten von Sachverständigengutachten, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei, er kann jedoch gemäß § 249 Abs. 2 BGB vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Dabei ist der Geschädigte aber nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch dem Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Jedoch darf hierbei nicht das Grundanliegen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB aus den Augen verloren werden, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll. Auch zum Zwecke der Erstellung eines Schadensgutachtens, welches von der Haftpflichtversicherung des Schädigers regelmäßig gefordert wird, darf sich der Geschädigte daher damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Kfz-Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe in der Regel durch Vorlage der Rechnung des in Anspruch genommenen Sachverständigen. Deren Höhe bildet bei der Schadensschätzung ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Betrages, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar über den üblichen Preisen liegt. Dem Schädiger obliegt es sodann, Umstände vorzutragen, aus welchen sich ergibt, dass der vom Geschädigten ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkei verlangt, welche die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen und dies für den Geschädigten auch erkennbar war. Weiter verbleibt dem Schädiger die Möglichkeit darzulegen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung nach § 254 Abs. 2 BGB verstoßen hat.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hält die vom Amtsgericht vorgenommene Kürzung bei den Nebenkosten auf der Grundlage einer Honorarumfrage eines Sachverständigenverbandes einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Dies ergibt sich bereits daraus, dass nach den vom Amtsgericht getroffenen und zugrunde zu legenden Feststellungen nichts dafür ersichtlich ist, dass die Klägerin erkennen konnte, dass die vom Sachverständigen verlangten Nebenkosten die in der Branche üblichen Preise – was hier ohnehin nicht der Fall ist – deutlich übersteigen. Insbesondere musste der Geschädigten die Honorarumfrage des Sachverständigenverbandes nich bekannt sein. Auch ein Verstoß gegen die Pflicht zur Schadensminderung ist nicht gegeben. Folglich hat die Klägerin Anspruch auf Erstattung der vollen 662,83 EUR. Unter Berücksichtigung der Zahlung der Beklagten in Höhe von 252,50 EUR und der erstinstanzlichen Verurteilung in Höhe eines Betrages von 374,63 EUR hat die Berufung in Höhe eines Betrages von 35,70 EUR Erfolg.

2. In Bezug auf den merkantilen Minderwert ist die Auffassung des Amtsgerichts, dass der Klägerin über die regulierten 350 EUR kein weiterer Schadensersatzanspruch zusteht, nicht zu beanstanden. Zur Begründung kann die Kammer insoweit zunächst auf die zutreffenden und durch das Berufungsvorbringen nicht entkräfteten Ausführungen unter Ziffer 3 der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen. Ergänzend sind folgende Ausführungen veranlasst:

a) Beim merkantilen Minderwert handelt es sich um eine Minderung des Verkaufswertes einer Sache, die trotz vollständiger und ordnungsgemäßer Instandsetzung allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb besteht, weshalb solche Fahrzeuge regelmäßig geringer bewertet werden als unfallfreie. Diese Wertdifferenz stellt einen zu ersetzenden unmittelbaren Vermögensschaden dar (BGH NJW 2005, 277). Eine allgemein anerkannte Schätzungsmethode hat sich für den Minderwert von Kraftfahrzeugen nicht durchgesetzt (Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Aufl., § 251 Rn. 17). Auch wenn einzelne Methoden für die Berechnung des merkantilen Minderwert in der Rechtsprechung gebilligt wurden, hat sich heute die Auffassung durchgesetzt, dass bei der Bemessung des merkantilen Minderwerts alle Einzelumstände zu berücksichtigen sind, insbesondere Alter, Fahrleistung und Erhaltungszustand sowie Marktsituation und Marktgängigkeit des Fahrzeuges, ferner Art und Ausmaß des Schadens (etwa Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl., § 249 BGB Rn. 114; Müko-BGB/Oetker, § 249 Rn. 57; Palandt/Grüneberg, § 251 Rn. 17). Dies führt dazu, dass ein etwaiger merkantiler Minderwert nicht anhand allgemeingültiger Tabellen, sondern mit Hilfe sachverständiger Beratung konkret unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände zu schätzen ist (Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht; 23. Aufl., § 249 BGB Rn. 113).

2. Genau dies hat das Amtsgericht ohne Rechtsfehler gemacht. Der gerichtsbekannt äußerst erfahrene und mit dem hiesigen Markt bestens vertraute Sachverständige Dipl.-Ing. F. hat unter Berücksichtigung der relevanten Einzelfallumstände gemäß Ziffer 1 einen merkantilen Minderwert in einer Spanne von 200 bis 300 EUR geschätzt, wobei er zum Beispiel auch zutreffend den Schadens- und Reparaturumfang berücksichtigt hat (Burmann/Heß/Jahnke/Janker, § 249 BGB Rn. 114). Soweit der Sachverständige F. H. in seinem Privatgutachten vom 02.10.2013 zu einer geschätzten merkantilen Wertminderung von 1.000 EUR kommt, war das Erstgericht nicht gehindert, entgegen diesem qualifizierten Parteivortrag dennoch den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. F. zu folgen. Denn dieser hat sich mit diesem Privatgutachten im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens im Termin vom 10.12.2013 im Zusammenhang mit seiner schriftlichen Terminsvorbereitung ausführlich, sachkundig und nachvollziehbar auseinandergesetzt und dennoch an seiner errechneten Wertminderungsspanne festgehalten. Insbesondere hat der Sachverständige F. ausgeführt, dass er die Marktlage sehr wohl in seine Überlegungen einbezogen habe. Gestützt wird sein Ergebnis auch durch eine von ihm nachträglich durchgeführte Anfrage bei einigen Skodahändlern. Auch das Erstgericht hat sich mit dem Privatgutachten des Sachverständigen H. auseinandergesetzt und nach hiesiger Auffassung durchaus sorgfältig begründet, warum es dennoch den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen folgt. Soweit die Berufung die Sachkunde des Sachverständigen Dipl.-Ing. F. rügt, kann dem nicht gefolgt werden. Der Sachverständige Dipl.-Ing F. ist – auch für Fragen der merkantilen Wertminderung – ein äußerst erfahrener Sachverständiger, der bereits unzählige Gutachten zu den hier relevanten Fragen, auch für die hiesige Kammer, erstattet hat. Vor allem den örtlichen Markt kennt der Sachverständige aufgrund seiner langjährigen Erfahrung als Gerichtsgutachter – vor allem im Landgerichtsbezirk Aschaffenburg – zur Überzeugung der Kammer besser als jeder andere, so dass auch die fehlende öffentliche Bestellung für den Bereich Fahrzeugbewertung seiner Sachkunde keinesfalls entgegensteht. Im Übrigen handelt es sich bei der Vorschrift des § 404 Abs. 2 ZPO um eine reine Ordnungsvorschrift (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 404 Rn. 2). Dass der Sachverständige H. vor diesem Hintergrund über ein dem Sachverständigen F. überlegenes Wissen verfügen soll, vermag die Kammer, auch unter Berücksichtigung des Berufungsvortrages, nicht zu erkennen. Soweit die Berufung rügt, dass das Amtsgericht den benannten Zeugen K. hätte vernehmen müssen, ist dies unbehelflich, weil die hier zu beurteilenden Fragen durch einen Sachverständigen und nicht durch einen Zeugen zu beurteilen sind. Soweit die Berufung weiter beanstandet, dass das Amtsgericht die Ausführungen des Privatgutachters nicht ernst genommen bzw. dessen Einwänden nicht nachgegangen sei, trifft dies nicht zu. Das Amtsgericht hat doch gerade auf Antrag der Klägerin die mündliche Anhörung des Sachverständigen angeordnet. Im Rahmen dieser mündlichen Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens hat sich der Sachverständige ausführlich mit den Einwänden des Privatgutachters befasst und schlüssig begründet, warum er an seiner Einschätzung festhält. Soweit die Berufung offensichtlich die Auffassung vertritt, dass das Amtsgericht den Privatgutachter zwingend zur mündlichen Erläuterung des Gutachtens des Sachverständigen F. hätte laden müssen, trifft dies nicht zu. Privatgutachten sind substantiiertes Parteivorbringen, weshalb keine Partei verlangen kann, dass der Gutachter in der mündlichen Verhandlung sein Gutachten erläutert oder die Gelegenheit erhält, an den Gerichtssachverständigen Fragen zu richten. Gleichwohl hätte es der Klägerin freigestanden, ihren Privatgutachter zur mündlichen Verhandlung mitzubringen (Müko-ZPO/Zimmermann, § 402 Rn. 9 m.w.N.). Eine „Gegenüberstellung“ oder die Erholung eines weiteren Gutachtens nach § 412 ZPO wäre ggf. nur dann geboten gewesen, wenn es dem gerichtlichen Sachverständigen nicht gelungen wäre, die sich aus dem Privatgutachten erhobenen Einwände auszuräumen (BGH NJW-RR 2009, 1192; Müko-ZPO/Zimmermann, § 402 Rn. 9). Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall.

3. Soweit die Berufung zuletzt die Auffassung vertritt, dass ihr ein Anspruch auf weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zustehe, trifft dies nicht zu. Im Gegenteil sind die Ausführungen unter Ziffer 5 der angefochtenen Entscheidung völlig zutreffend. Der Einholung eines Gebühren’gutachtens der Rechtsanwaltskammer Bamberg bedurfte es nicht. § 14 Abs. 2 RVG betrifft nur den Rechtstreit zwischen Anwalt und Mandant, nicht aber den Streit zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung (statt vieler OLG Düsseldorf NJW 2008, 1964; LG Düsseldorf, Urteil vom 31.08.2011, Az: 2b O 25/11; Mayer/Krois, RVG, 6. Aufl., § 14, Rn. 67). Im Übrigen kann die Kammer den Gebührenansatz im vorliegenden Fall auch ohne weiteres selbst beurteilen, zumal es allgemeiner Auffassung und st. Rspr. der Berufungskammer des Landgerichts Aschaffenburg entspricht, dass bei der Abwicklung eines durchschnittlich schwierigen Verkehrsunfalles eine 1,3 Geschäftsgebühr angemessen ist (etwa OLG. München DAR 2008, 716; OLG Düsseldorf NJW 2008, 1964; LG Düsseldorf; Urteil vom 31.08.2011, Az: 2b O 25/11). Ein solcher durchschnittlicher Verkehrsunfall liegt hier – auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens – vor, zumal vorliegend die Haftung dem Grunde nach unstreitig war. Die hier streitgegenständlichen Fragen gehören zum Standardprogramm bei der Verkehrsunfallabwicklung. Auch die geführten Besprechungen rechtfertigen es in keiner Weise aus einem normalen Verkehrsunfall einen schwierigen oder umfangreichen zu machen. Soweit zuletzt vorgebracht wird, dass der Gegenstandswert über 4.500 EUR liege, vermag die Kammer dies nicht nachzuvollziehen. Selbst wenn man von Reparaturkosten in Höhe von 3.186,02 EUR ausgehen könnte, könnten dazu lediglich 410,33 EUR für die Gutachterkosten, 274,89 EUR für die Mietwagenkosten, 250 EUR für die merkantile Wertminderung sowie die Unkostenpauschale in Höhe von 25 EUR hinzuaddiert werden. Dies ergibt 4.146.24 EUR, so dass die Regulierung durch die Beklagte richtig ist. Ein höherer Gebührenstreitwert ist nach wie vor nicht substantiiert vorgetragen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt.

Und jetzt bitte Eure Kommentare.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Rechtsanwaltskosten, Sachverständigenhonorar, Urteile, VERSICHERUNGEN >>>>, Wertminderung abgelegt und mit , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

17 Antworten zu LG Aschaffenburg entscheidet in der Berufungsinstanz zu den erforderlichen Sachverständigenkosten und zur merkantilen Wertminderung mit Berufungsurteil vom 24.7.2014 – 23 S 21/14 -.

  1. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    Hallo, Willi Wacker,

    warum begegnet das Urteil denn hinsichtlich der merkantilen Wertminderung der Kritik ?
    Hat der vom Gericht favorisierte Sachverständige die merkantile Wertminderung vorgebend etwa nach einer Berechnungsformel „ermittelt“. Man müsste zunächst mal wissen, von welchem Fahrzeugwert als maßgebliche Bezugsgröße für die merkantile Wertminderung auszugehen war und insbesondere, wie der bemerkenswert große Unterschied in der Minderwerthöhe (350/1000) denn tragfähig begründet wurde. Haben beide Sachverständige die Minderwerthöhe geschätzt oder hat einer von beiden gerechnet ? Ich würde da nicht vorschnell das Gericht mit einem Vorwurf konfrontieren wollen, denn es können auch bei eklatanten Differenzen Privatgutachten bei der Rechtsfindung durchaus Berücksichtigung finden, soweit sie überzeugen und Widersprüche verständlich zu erklären wissen. DAS ist dann eben keine „Spökenkiekerei“.

    Mit freundlichen Grüßen
    aus Bochum & Toppenstedt

    Dipl.-Ing. Harald Rasche

  2. Salesius sagt:

    @
    „Der Sachverständige Dipl.-Ing F. ist – auch für Fragen der merkantilen Wertminderung – ein äußerst erfahrener Sachverständiger, der bereits unzählige Gutachten zu den hier relevanten Fragen, auch für die hiesige Kammer, erstattet hat.“

    Mich würde es nicht wundern, wenn der gerichtlich bestellte SV die „üblichen “ 10% aus der Schadensumme geschätzt hat und damit dem Gericht seine „langjährige Marktkenntnis“ versicherte.
    Mit einer 10% Schätzung aus der Schadensumme eckt man auch bei Versicherungen nicht an und kann sich ohne große Kenntnis vom Markt zu haben, jahrzente lang durchmogeln.. Bei der Kenntnis und Berücksichtigung der tatsächlichen Marktlage, welche meistens eine völlig andere Wertminderungsüberlegung erfordert, hilft einem dann das Gericht weiter mit der bekannten Begründung „die überzeugenden Ausführungen des SV der schon unzählige GA erstattet hat“……….
    So kennt man das ja, wenn das Gericht die Verantwortlichkeit des Urteiles, auf den SV überträgt.
    Da kann man nur hoffen, dass ich mich mit der üblichen 10%-Masche täusche, weil sonst schon unzählige Prozessunterlegene von diesen SV geschädigt wurden. Mich würde die Sache schon weiter interessieren, insbesondere beide Wertminderungsvorträge der SV. Hier wäre doch dann zu erkennen, wer wie qualifiziert vorgetragen hat.
    Aber wie auch der Dipl.-Ing. Harald Rasche angeregt hat, sollte man mehr darüber wissen, alles andere ist Spekulation.

  3. Ra Imhof sagt:

    soviel kann ich sagen:
    -WM im Schadensgutachten nach Ruhkopf/Sahm:580,-€
    -Vers Zahlt 350,-€
    -Gerichtsgutachter kommt auf 250,-€
    -Privatgutachter kommt auf 1000,-€

  4. Sachverständigenbüro Rasche sagt:

    Lieber Herr Imhof,

    wenn Sie jetzt freundlicherweise auch noch den Fahrzeugwert und die unfallbedingten Reparaturkosten sowie den Fahrzeugtyp benennen könnten, wäre schon ein besserer Beurteilungsansatz möglich, denn dieser Vorgang ist höchst interessant.

    Mit freundlichen Grüßen
    aus Bochum und Toppenstedt

    Dipl.-Ing. Harald Rasche

  5. Ra Imhof sagt:

    soviel kann ich sagen:
    -Repko:3186,02€
    -WBW:7500,00€
    -Skoda Fabia 1,2 HTP EZ:30.06.2009
    -Schadentag:06.10.2010

  6. SV Wehpke sagt:

    Interessant wäre auch zu wissen was denn bechädigt war? Das ist ja nicht ganz unerheblich.
    Wehpke Berlin

  7. Sachverständigenbüro Rasche sagt:

    Hallo, Herr Imhof,

    danke für die ergänzenden Informationen. Damit ist doch eine relativ übersichtliche Einschätzungsbandbreite abgreifbar, wenn nicht besondere Umstände vorliegen.

    Die geschätzte Reparaturkostenhöhe lag immerhin bei ca. 42.5 % des Fahrzeugwertes und wird bei einem Kaufinteressenten sicherlich eine entsprechende Preisvorstellung auslösen, was den Kaufpreis für ein solches Fahrzeug angeht oder anders ausgedrückt: Was will ich für ein solches Fahrzeug auf den Tisch legen ? Bei welchem reduzierten Preis würde ich der Anschaffung des unfallinstandgesetzen Fahrzeuges den Vorzug geben ? Ist da denn schon ein Betrag von 250,00 € als „erheblich“ anzusehen ?

    Der vom Gericht beauftragte Kollege hat also wohl die Auffassung vertreten, dass ein „Nachlass“ von 250,00 € ausreichend sei. Als Schätzung oder als Festschreibung ? Versteht sich dieser Betrag als „Vorgabe“ des Experten oder als „erkennender“ Abgriff auf Grund einer tragfähigen Recherche an einem breitgefächerten Gebrauchtwagenmarkt ? Das sind, wenn ich richtig gerechnet habe, gerade mal 3,33 % vom Fahrzeugwert. Bei schon gewährten Barzahlungsrabatten von 3% nicht besonders aufregend.
    333 war die Issuskeilerei. Vielleicht war das für den Kollegen die Vorgabe. Aber mal Spaß beiseite.-
    Wenn ich bereit bin, 7500,00 € in den Erwerb eines Gebrauchtwagens zu investieren und diese auch in der Tasche habe, werde ich kaum einem unfallinstandgesetzten Fahrzeug mit 7250,00 € den Vorzug geben, wenn ich für einen läppischen Mehrbetrag von nur 250,00 € ein unfallfreies Vergleichsfahrzeug erwerben kann. Das ist Fakt. Gleichwohl würde mich die Begründung des Kollegen interessieren, denn man lernt nie aus. Im konkreten Fall halte ich ca. 8% vom Fahrzeugwert für durchaus marktrealistisch, denn es ist in aller Einfachheit von der simplen Frage auszugehen, um welchen Betrag der Objektwert mindestens herabgesetzt werden müsste, damit das sach-und fachgerecht reparierte Unfallfahrzeug wieder gleichermaßen problemlos veräußert werden könnte, wie ein ansonsten unfallfreies Vergleichsfahrzeug. Das wäre hier eine Abwertung von 7500,00 € auf 6900,00 € ,wobei der Sprung über die Tausendergrenze kaufspsychologisch ganz wichtig ist. Das Ergebnis muß tragfähig auf Fakten abgestellt sein, die der tatsächlichen Marktsituation erkennend Rechnung tragen.
    Wie der vom Gericht bestellte Kollege zum Ergebnis von 250,00€ finden konnte, ist mir deshalb rätselhaft, aber vielleich ticken die Uhren in Aschaffenburg völlig anders ? Das werden SIE besser beurteilen können.

    Mit besten Grüßen
    aus Bochum+Toppenstedt

    Dipl.-Ing. Harald Rasche

  8. DerHukflüsterer sagt:

    Hat nicht auch die Marktgängigkeit zum Unfallzeitpunkt einen Einfluss, oder ist das Nebensache?

  9. Karle sagt:

    DIE MERKANTILE WERTMINDERUNG gibt es nicht. Es gibt bestenfalls eine Bandbreite.

    Diese bewegt sich hier zwischen 500 und 1.000 Euro. Mindestens 500 Euro pauschal, ohne Berücksichtigung des örtlichen Marktes (Untergrenze). 1.000 Euro maximal in absoluten Ausnahmefällen, sofern unzählige unfallfreie Vergleichsfahrzeuge am Markt verfügbar sein sollten. Ohne erheblichen Preisnachlass wäre das reparierte Unfallfahrzeug ansonsten nahezu unverkäuflich.
    Dabei macht es einen erheblichen Unterschied, ob die gegenständliche (glattgebügelte) Karre z.B. in Hamburg, Wolfsburg, München oder im bayrischen Wald nach einem neuen Frauchen/Herrchen sucht (Marktgängigkeit)?

    Was lernen wir daraus? Jegliche Berechnungsformel zur Wertminderung ist für die Tonne! Egal von wem oder wer sich damit profilieren will. Der Einzelfall vor Ort ist oftmals komplex, jedoch am Ende entscheidend. Die Einbeziehung des Einzelfalles in irgendwelche Berechnungsmethoden ist völlig unmöglich.

    Es stellt sich aber noch eine andere Frage: Soll dieser Aufwand überhaupt betrieben werden? Und wenn ja; wer bezahlt eigentlich für die umfangreichen Recherchen zur Wertminderung am örtlichen Markt? Die Phrase, dass der Sachverständige die nötigen Marktkenntnisse aus „Erfahrungswerten“ ableitet, ist nämlich so was von daneben. „Kraft seiner Bohnensuppe“ ist meist subjektiver Schwachsinn. Der Markt ist in ständiger Bewegung und verändert sich dadurch permanent. Sowohl in die eine als auch in die andere Richtung. Jeder Fall zur Wertminderung müsste also mit umfangreichen Recherchen aufgeklärt werden. Das kostet jedoch jede Menge Zeit und geht richtig ins Geld.
    Wie hoch waren in diesem Verfahren eigentlich die Kosten für den gerichtlich bestellten Sachverständigen? Das wäre z.B. ein Anhaltspunkt für eine Kostenkalkulation der umfangreichen außergerichtlichen Recherche. Dabei könnte (wird) die Ermittlung der Wertminderung die (normalen) Gutachtenkosten wohl locker überschreiten.

    Ob sich das am Ende lohnt?

    Die Versicherer sollten sich genau überlegen, ob die Eskalation in diese Richtung weiter betrieben wird? Die willkürliche Verkürzung der außergerichtlich festgelegten Wertminderung (sofern sie sich in vertretbaren Grenzen hält) könnte nämlich ein teurer „Rohrkrepierer“ für die Versicherungswirtschaft werden. Je mehr gekürzt wird, desto mehr wird gestritten und am Ende gibt es (vielleicht) klare Regeln durch den BGH zur Bestimmung des merkantilen Minderwertes – genauso wie beim Restwert. Eine korrekte Restwertermittlung am örtlichen Markt liegt heutzutage locker bei 30 Minuten bis zu einer Stunde und wird zwangsläufig irgendwo eingepreist. Für eine umfangreiche und qualifizierte Recherche zur Wertminderung benötigt man hingegen ein Vielfaches der Zeit, die ja irgendwie abgerechnet werden muss?

  10. Sachverständigenbüro Rasche sagt:

    „Hat nicht auch die Marktgängigkeit zum Unfallzeitpunkt einen Einfluss, oder ist das Nebensache?

    Nein, die Marktgängigkeit ist selbstverständlich keine Nebensache, aber hier wurden das Fabrikat und der Fahrzeugtyp ja angegeben. und die unumgängliche Recherche findet auch unter den Teilnehmern am Gebrauchtwagenmarkt statt. Keinesfalls sollte der Sachverständige vorgebend über die Höhe der Merkantilen Wertminderung bestimmen wollen.
    Natürlich ist auch interessant, was w i e beschädigt ist und hier läuft man erfahrungsgemäß leicht Gefahr, Technische Minderwertaspekte einzublenden.

    Dipl.-Ing. Harald Rasche

  11. Sachverständigenbüro Rasche sagt:

    Hallo, Karle,
    wenn man die Merlkantile Wertminderung schätzt ergibt sich zwangsläufig eine Bandbreite und was die Kosten einer qualifizierten Recherche angeht, so liegen diese in der Tat deutlich höher als die Kosten für ein Beweissicherungs-Gutachten. Wird die Höhe einer Wertminderung in Frage gestellt, verbleibt eigentlich nur die Möglichkeit auf die Kostenentstehung einer Recherche rein vorsorglich hinzuweisen .
    “ Die Einbeziehung des Einzelfalles in irgendwelche Berechnungsmethoden ist völlig unmöglich.“
    Diese Deine Beurteilung ist uneingeschränkt zutreffend, denn das, was dabei herauskommt, ist Spökenkiekerei, wie ich es gern abgekürzt umschreibe.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dipl.-Ing. Harald Rasche

  12. Ra Imhof sagt:

    @ Rasche
    Hier wurden technische Minderwertaspekte so dominant eingeblendet,dass von der merkantilen Wertminderung beinahe nichts mehr erkennbar war.
    Der Fabia war ein Abwrackprämienauto.
    Bei „mobile“ gab es zur Unfallzeit fast 10.000 vergleichbare unfallfreie Fahrzeuge.
    Der Reparaturbetrieb schätzte den notwendigen Preisnachlass für einen erfolgreichen Verkauf auf ca. 800,-€.
    Der Inhaber wurde dafür als unmittelbarer Marktteilnehmer als Zeuge angeboten,aber nicht gehört.
    Der Schaden war an der gesamten Fahrzeugseite.
    Die Akte füllt zwei komplette Leitzordner!
    Das Gericht meinte in der mündlichen Verhandlung,der Klägervertreter mache sich mit dem Privatgutachten und mit dessen engagierter Verteidigung lächerlich.
    Eine Ablehnung wegen Befangenheit hätte das in der Verhandlung in Aussicht gestellte übrige positive Ergebnis gefährdet.

  13. RAss. Wortmann sagt:

    … und dabei ist der Privatgutachter F. H. aus Fürstenfeldbruck ein ausgewiesener Fachmann in Minderwertfragen. Die Äußerungen des Richters disqualifizieren diesen doch selbst.

  14. Hirnbeiss sagt:

    @ Sachverständigenbüro Rasche says:
    4. August 2014 at 18:49
    “Hat nicht auch die Marktgängigkeit zum Unfallzeitpunkt einen Einfluss, oder ist das Nebensache?
    Nein, die Marktgängigkeit ist selbstverständlich keine Nebensache, aber hier wurden das Fabrikat und der Fahrzeugtyp ja angegeben. und die unumgängliche Recherche findet auch unter den Teilnehmern am Gebrauchtwagenmarkt statt.
    „danke für die ergänzenden Informationen. Damit ist doch eine relativ übersichtliche Einschätzungsbandbreite abgreifbar, wenn nicht besondere Umstände vorliegen.“

    Hallo Herr Rasche,
    ist ein besonderer Umstand dann vorhanden, wenn das KBA als Garant für unverfälschte Statistik diesen Skoda Fabia zum Unfallzeitpunkt, mit einem negativen Marktverlauf von -67% ausweist? Oder wie Herr RA Imhof bereits den Fahrzeugüberhang bei Mobile.de erwähnte ?
    Der gerichtlich bestellte SV hat sich erkennbar nur beratungsresistent aber nicht marktkundig gezeigt. Eigentlich schade, weil damit einmal mehr offenkundig wird, wie verloren man an den Gerichten ist, wenn dem Gerichtsgutachten gefolgt wird, auch wenn es noch so falsch ist.
    Das konnte man bei den Honorarprozessen von KFZ.-SV , insbesondere in Saarbrücken auch erkennen, wie Richter u. unqualifizierte „Honorar-SV“ sich etwas zurechtbasteln.

  15. Sachverständigenbüro Rasche sagt:

    O.k., RA Imhof,

    dass der hier in Rede stehende Unfallschaden nach Art und Umfang offenbarungspflichtig war, dürfte feststehen.

    Ist Ihre Information so zu verstehen, dass der vom Gericht beauftragte Kollege merkantile Erwägungen negiert hat und ersetzt hat durch Beurteilungsansätze, die einzig und allein den Technischen Minderwert betreffen ?

    Die Offenbarungspflicht für einen Unfallschaden und die Folgen –>Merkantiler Minderwert dem Grunde und der Höhe nach, ist aber zu unterscheiden von Technischen Minderwertfaktoren, die neben dem Merkantilen Minderwert die Minderwerthöhe insgesamt erheblich beeinflussen können, z.B. durch Richt-und Ausbeularbeiten bedingt. Das war schon vor 30 Jahren immer ein beliebtes Diskussionsthema an dem sich engagiert auch ein ehemaliger Direktor der Allianz-Versicherung, Herr Prof. Dr. Ing Max Danner, beteiligt hat.

    In der Tat war es in den Anfängen der Schadenregulierung so, dass fast ausschließlich Technische Minderwertfaktoren im Pro und Contra diskutiert wurden und das kann man auch in den Entscheidungsgründen älterer Urteile bestätigt finden. Hier hat die Rechtssprechung im Laufe der Jahrzehnte einen gewaltigen Sprung nach vorne vollzogen, bei den Sachverständigen ist das überwiegend leider noch nicht festzustellen.-

    Mit freundlichen Grüßen
    aus Bochum-Linden

    Dipl.-Ing. Harald Rasche

  16. Ra Imhof sagt:

    @ Rasche
    leider wohl ja.
    Erst nach Vorlage des Privatgutachtens wurden ganze drei Skoda-Händler zur Höhe des wahrscheinlichen Preisnachlasses im Verkaufsfalle befragt mit den Ergebnissen:200,-€;200,-€; 1000,-€.
    Derjenige Händler der repariert hatte wurde nicht befragt.Auch einen Befragung von möglichen Kunden ist unterblieben.
    Da der Schaden nur äusserlich am Fahrzeug eingetreten war und keine tragenden Strukturen betroffen waren,sind wohl technische Aspekte für den Gerichts-SV dominierend für die niedrige Einschätzung der merkantilen Wertminderung gewesen.

  17. Buschtrommler sagt:

    Rein gedanklich wären Grenzfälle hinsichtlich `Marktgängigkeit`, Schadenhöhe und Umfang zusammen mit einer mWm auch im rechnerischen Bereich Totalschaden möglich…

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert